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LVwG-S-457/001-2026•LVwG N LVwG-S-457/001-2026
LVwG-S-457/001-2026Tribunal Administrativo Regional4 de mai. de 2026
Infrastruktur und Technik; Schifffahrt; Verwaltungsstrafe; Treppelweg; Fahrzeug; Geltungsbereich;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13. Februar 2026, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Schifffahrtsgesetz (SchFG), zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 36, 42 Abs 1 und 2 Z 23 SchFG (Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.g.F.)
§ 50.01 WVO (Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 31/2019 i.d.g.F.)
Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zur Festlegung von Treppelwegen sowie zur Regelung und Beschränkung der Benützung von Treppelwegen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht wird vom 25. November 2020, GZ KR157 / 20
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 25 Abs. 2, 45 Abs. 1 Z 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) vom 13. Februar 2026, ***, wurde A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit:
Tatort:
Grundstück Nr. *** KG ***, ***
Fahrzeug:
***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt gelassen und damit den Treppelweg benutzt, obwohl die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke als in § 50.01 Z 1 und Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung angegeben, verboten ist.
Das Fahrzeug wurde wie folgt abgestellt:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 23 i.V.m. § 36 Abs. 2 Schifffahrtsgesetz i.V.m. mit § 50.01 Z 1, 2 und 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 72,00
6 Stunden
§ 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 10,00
Gesamtbetrag:
€ 82,00“
Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum angeführten Zeitpunkt ihr Fahrzeug an der im Straferkenntnis näher konkretisierten Position auf einem Grundstück abgestellt hatte, welches als Teil eines Treppelweges iSd § 36 SchFG gekennzeichnet war. Auf das im Verfahrensverlauf erstatteten Vorbringen, es handle sich bei der gegenständlichen Örtlichkeit gar nicht um einen Treppelweg, sei nicht einzugehen gewesen, da die Behörde auch an eine allenfalls gesetzwidrig kundgemachte Verordnung gebunden wäre.
1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der das Abstellen des Fahrzeuges an der angegebenen Örtlichkeit nicht bestritten wurde. Allerdings brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Grundstück Nr. *** KG ***, dem Land Niederösterreich gehöre und es sich nicht um einen Teil des Treppelweges handle. Die Kennzeichnung des Treppelweges sei irreführend bzw. unrichtig. Daher werde begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Gleichzeitig wurden Fotos und Auszüge aus dem NÖ Atlas betreffend die in Rede stehende Örtlichkeit vorgelegt.
1.3. Die belangte Behörde legte Verwaltungsstrafakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. In diesem Akt befindet sich auch ein Schreiben der belangten Behörde an das Amt der NÖ Landesregierung zwecks Weiterleitung an den zuständigen Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur. Darin wird zum Treppelweg im Bereich Stromkilometer *** bis *** am rechten ***ufer berichtet, dass die Kundmachung des Treppelwegs in diesem Bereich mutmaßlich gesetz- bzw. verordnungswidrig sei, da die Kundmachung im äußert östlichen Bereich des im Eigentum des Landes Niederösterreich stehenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, angebracht wäre. Das Zeichen „Beginn eines Treppelweges“ und „Ende eines Treppelweges“ befände sich an einer auf einem Luftbild näher gekennzeichneten Stelle und damit mehrere Meter vom im Eigentum der Republik stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, entfernt; durch diese Kundmachung werde eine größere asphaltierte Fläche – mutmaßlich ohne gesetzliche / verordnungsmäßig Deckung – zum Treppelweg erklärt.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte in der Folge die maßgebliche Verordnung des zuständigen Bundesministers an. Dieser legte die Verordnung vom 25. November 2020 vor und teilte mit, dass sich die verordnete Position des maßgeblichen Treppelwegszeichens am Rande des Grundstücks im Eigentum der Republik Österreich (Nr. ***, KG ***) befinde, wogegen die Kundmachung nicht korrekt, und zwar auf dem Grundstück des Landes Niederösterreichs aufgestellt worden sei.
In der Verordnung vom 25. November 2020 werden Beginn und Ende des Treppelweges im hier maßgeblichen Bereich wie folgt verordnet:
„Errichtung eines neuen Schifffahrtszeichens F.1 Beginn eines Treppelweges
Fluss ***, ***
Strom-km: ***Distanz zum Hektometer: ***
Ufer: rechts
Sonstige Standortangabe:
Genaue Position in Ländendatenbank ersichtlich
Geltungsrichtung: zu Berg und Tal
Zusatzzeichen unten CEVNI:
Zusatzzeichen unten Text:
Position: Latitude (): *** Longitude (): ***
Bemerkung:
Datum der Durchführung:“
„„Errichtung eines neuen Schifffahrtszeichens F.2 Ende eines Treppelweges
Fluss ***, ***
Strom-km: ***Distanz zum Hektometer: ***
Ufer: rechts
Sonstige Standortangabe:
Genaue Position in Ländendatenbank ersichtlich
Geltungsrichtung: zu Berg und Tal
Zusatzzeichen unten CEVNI:
Zusatzzeichen unten Text:
Position: Latitude (): *** Longitude (): ***
Bemerkung:
Datum der Durchführung:“
1.5. Sohin ergeben sich auf der nachstehenden Kartenansicht (Quelle: IMAP) wiedergegebenen Positionen, wobei die Position Nr. 1 auf dem Foto die ungefähre tatsächliche Position des Schifffahrtszeichens „Treppelweg“ im Sinne der Feststellung der belangten Behörde ist; Nr. 3 stellt die verordnete Position dar, Nr. 2 den Tatort (Abstellort des PKW) gemäß dem angefochtenen Straferkenntnis auf dem Grundstück des Landes NÖ dar.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und sind im Ergebnis unstrittig. Die Positionen von verordneten Schifffahrtszeichen, dessen tatsächlicher Aufstellungsort sowie Abstellort des PKWs der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den in den Akten befindlichen Karten und Fotos sowie der Übertragung aktenmäßig erfassten Koordinaten. Die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken Nr. ***, KG *** (Land Niederösterreich) bzw. Nr. ***, KG *** (Republik Österreich, öffentliches Wassergut) sind unstrittig und ergeben sich auch aus dem offenen Grundbuch. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
SchFG
§ 36. (1) Treppelwege sind für
1. Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
2. die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,
3. Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
4. Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung und der Gewässeraufsicht und
5. Zwecke der Kraftwerksunternehmen
bestimmt; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr.
(2) Durch Verordnung kann die Benützung für andere als die in Abs. 1 bestimmten Zwecke gestattet werden, soweit dadurch die Benützung für diese Zwecke nicht beeinträchtigt wird.
(3) Treppelwege dürfen nur auf Flächen festgelegt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen.
(4) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
(5) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 4) zu regeln.
(6) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
(…)
23. die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
(…)
(…)
WVO
§ 50.01 Benützung der Treppelwege
a)Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
b)die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,
c)Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
d)Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und
e)Zwecke der Kraftwerksunternehmen
bestimmt.
2. Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.
3. Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:
a)Fußgänger;
b)Radfahrer und Rollstuhlfahrer;
c)Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;
d)Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen;
e)Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches nach Maßgabe des § 50.02 Z 3;
f)Landfahrzeuge, die für schifffahrtsrechtlich oder wasserrechtlich bewilligte Arbeiten eingesetzt werden, zwischen der Baustelle und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
4. Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (§ 1.01 lit. a Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.
5. Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
6. Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
7. Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.
8. Für die Benützer der Treppelwege gilt § 1.04 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.
9. Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist.
10. Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.
Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zur Festlegung von Treppelwegen sowie zur Regelung und Beschränkung der Benützung von Treppelwegen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht wird vom 25. November 2020
Schifffahrtszeichen
Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zur Festlegung von
Treppelwegen sowie zur Regelung und Beschränkung der Benützung von Treppelwegen, die durch
Schifffahrtszeichen kundgemacht wird
Auf Grund der §§ 36 und 38 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idgF wird verordnet:
§ 1. (1) Zur Festlegung von Treppelwegen sowie zur Regelung und Beschränkung der Benützung von
Treppelwegen gemäß § 36 des Schifffahrtsgesetzes sind Treppelwege und deren Benützung durch folgende
Schifffahrtszeichen gemäß Anlage 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 31/2019 idgF, zu regeln:
(…)
„Errichtung eines neuen Schifffahrtszeichens F.1 Beginn eines Treppelweges
Fluss ***, ***
Strom-km: ***Distanz zum Hektometer: ***
Ufer: rechts
Sonstige Standortangabe:
Genaue Position in Ländendatenbank ersichtlich
Geltungsrichtung: zu Berg und Tal
Zusatzzeichen unten CEVNI:
Zusatzzeichen unten Text:
Position: Latitude (): *** Longitude (): ***
Bemerkung:
Datum der Durchführung:“
„Errichtung eines neuen Schifffahrtszeichens F.1 Ende eines Treppelweges
Fluss ***, ***
Strom-km: ***Distanz zum Hektometer: ***
Ufer: rechts
Sonstige Standortangabe:
Genaue Position in Ländendatenbank ersichtlich
Geltungsrichtung: zu Berg und Tal
Zusatzzeichen unten CEVNI:
Zusatzzeichen unten Text:
Position: Latitude (): *** Longitude (): ***
Bemerkung:
Datum der Durchführung:“
(…)
(2) Diese Regelungen und Beschränkungen gelten auf unbestimmte Zeit. Sie treten gemäß § 36 des Schifffahrtsgesetzes mit Entfernung der Zeichen außer Kraft.
Anbringen von Schifffahrtszeichen
§ 2. (1) Diese Verordnung ist gemäß § 36 Abs. 4 und 5 des Schifffahrtsgesetzes durch Anbringung, Änderung bzw.
Entfernung der Schifffahrtszeichen gemäß § 1 Abs. 1 kundzumachen.
(2) Die Anbringung, Änderung bzw. Entfernung der Schifffahrtszeichen hat durch die via donau – Österreichische
Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. zu erfolgen.
(3) Diese Verordnung tritt mit der Anbringung, Änderung bzw. Entfernung der Schifffahrtszeichen in Kraft.
(4) Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat den Zeitpunkt der Durchführung in der Ländendatenbank festzuhalten.
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(…)
VStG
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall sind die örtlichen Verhältnisse und der Umstand des Abstellens des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin auf dem koordinativ exakt festgelegten Punkt auf einem Grundstück des Landes Niederösterreich unstrittig.
3.2.2. Im Lichte der gebotenen gesetzeskonformen Interpretation besteht auch kein Zweifel, dass der im Wortlaut der Norm zum Ausdruck gebrachte Wille des Verordnungsgebers vom 25. November 2020, GZ: ***, darauf gerichtet war, den auf der Liegenschaft der Republik Österreich in der Natur parallel zur *** verlaufenden Treppelweg (auf der oben wiedergegebenen Luftbildaufnahme als asphaltierter Streifen erkennbar) zu verordnen, und dass damit Flächenteile des Grundstücks Nr. ***, KG ***, namentlich jene Stelle, auf der die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug abgestellt hatte, nicht erfasst sein sollen. Dies hat auch die belangte Behörde gemutmaßt, war allerdings der Auffassung, dass sie in diesem Zusammenhang den Inhalt der zugrundeliegenden Verordnung nicht zu prüfen hätte, da sie auch eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung anzuwenden hätte.
Dabei hat sie allerdings übersehen, dass zwischen dem verordneten (örtlichen) Geltungsbereich und dessen Kundmachung zu unterscheiden ist. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Handlung außerhalb des verordneten örtlichen Geltungsbereichs einer Verordnung gesetzt wurde, liegt nämlich von vornherein deren Übertretung nicht vor, zumal durch das Aufstellen von Verkehrs- oder Schifffahrtszeichen der Verordnungsinhalt selbst nicht mehr verändert werden kann. Es bedarf in einem solchen Fall auch nicht der Anfechtung einer mangelhaft kundgemachten Verordnung beim Verfassungsgerichtshof.
3.2.3. Vielmehr ergibt sich schon unter Zugrundelegung des Inhalts der maßgeblichen Verordnung des Treppelweges, dass die Beschwerdeführerin (mit der ihr angelasteten Handlung) gegen diese Verordnung nicht verstoßen hat, unabhängig davon, wo das Schifffahrtszeichen tatsächlich aufgestellt war.
3.2.4. Der Beschwerde war sohin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 44 Abs. 2 dritter Fall VwGVG) Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.
3.2.5. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage war im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, sodass gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.
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