LVwG N LVwG-AV-466/002-2026; LVwG-AV-466/003-2026

LVwG-AV-466/002-2026; LVwG-AV-466/003-2026Tribunal Administrativo Regional29 de abr. de 2026

Abrir fonte

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Verfahrenshilfe; Zurückweisung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-466/002-2026; LVwG-AV-466/003-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.466.002.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Säumnisbeschwerde von A, ***, ***, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Verfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 (belangte Behörde: Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, ***, ***), folgenden

B E S C H L U S S :

1. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 130 Abs. 1 Z. 3, Art. 132 Abs. 3 und 5 Bundesverfassungsgesetz – B-VG

§ 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

B e g r ü n d u n g :

Mit Eingabe vom 6.3.2025 an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm der Rechtsanwalt des Eigentümers jenes Gebäudes, das der Beschwerdeführer bewohne, mitgeteilt habe, dass die Stadtgemeinde ein Nutzungsverbot für die Nutzung dieses Gebäudes erlassen habe und Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erfolglos geblieben seien, und erhob

I. einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, um gegen den genannten Bescheid Rechtsmittel einbringen zu können,

II. „die laienhaften Rechtsmittel Einspruch, Vorstellung und/oder Beschwerde“ gegen den ihm bislang unbekannten Bescheid, da er als Person, die in diesem Gebäude ansässig sei, gegen einen Bescheid mit dem behaupteten Inhalt Parteistellung habe und die daraus erwachsenden Rechte offenbar nicht beachtet worden seien, und einen Antrag auf Zustellung des Bescheides und Zusendung des gesamten Aktes und

III. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihm aufgrund evidenter Unkenntnis des angeblichen stattgefundenen Verwaltungsverfahrens jede Möglichkeit genommen worden sei, seine Rechte wahrzunehmen, ohne dass ihn daran auch nur das geringste Verschulden treffe, verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Neudurchführung des Verfahrens samt seiner Person als Partei.

Mit Schriftsatz vom 30.3.2026 erhob der Beschwerdeführer eine (so bezeichnete) „Säumnisbeschwerde gem. § 8 Abs. 1 VwGVG“ gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht seitens der Gemeinde *** hinsichtlich seines Antrages vom 6.3.3025 und brachte dazu vor, dass es die belangte Behörde trotz zweifacher Aufforderung schuldhaft und ein Jahr lang säumig unterlassen habe, seine Eingaben vom 6.3.2025 und 5.3.2026 in irgendeiner Weise zu behandeln, geschweige denn eine bekämpfbare Entscheidung zu treffen; das Landesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde auftragen, die Säumnis zu beheben und die gewünschten Urkunden an ihn zu übermitteln.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat diese bei ihm direkt am 30.3.2026 eingebrachte Säumnisbeschwerde und in weiterer Folge auch den direkt bei ihm am 10.4.2026 eingebrachten, mit 1.4.2026 datierten (so bezeichneten) „Devolutionsantrag gem. § 73 AVG“ (worin der Beschwerdeführer beantragt, „die Oberbehörde“ möge tätig werden und an Stelle der Behörde eine Entscheidung treffen) gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die Stadtgemeinde *** weitergeleitet, die die Säumnisbeschwerde am 14.4.2026 dem Landesverwaltungsgericht wiederum zur Entscheidung vorgelegt hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Säumnisbeschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht, wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Ob dem Beschwerdeführer in jenem baupolizeilichen Verfahren, das mit der Erlassung des vorgebrachten Nutzungsverbotes endete, überhaupt Parteistellung zukommt, ist gegenständlich (noch) nicht zu prüfen, da der Rechtbehelf gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Säumnis des Bürgermeisters bei der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag vom 6.3.2025 nicht die Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist, sondern – wie der Beschwerdeführer durch seine weitere Eingabe vom 10.4.2026 offenbar auch richtig erkannt hat – der Devolutionsantrag an die Berufungsbehörde.

Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers am 6.3.2025 eingebracht wurde und am 1.1.2026 bereits anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind (vgl. § 70 Abs. 21 NÖ BO 2014, § 126 Abs. 14 NÖ GO 1973), wonach gemäß § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014 ein innergemeindlicher Instanzenzug vom Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zum Gemeindevorstand als Baubehörde II. Instanz vorgesehen ist, ist die nunmehr geltende Rechtslage, wonach die Berufung gegen Bescheide bzw. der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen ist, auf das gegenständliche Verfahren noch nicht anzuwenden, sodass gegen eine Säumnis des Bürgermeisters nach wie vor nur der Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand (hier: Stadtrat der Stadtgemeinde ***) zur Verfügung steht und eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht erst zulässig ist, wenn der Gemeindevorstand nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des Devolutionsantrages über den verfahrenseinleitenden Antrag entschieden hat (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 3 zu § 8 VwGVG, rdb.at, und VwGH 21.11.2016, Ra 2017/11/0279; 23.2.1995, 94/06/0207).

Eine Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Instanzenzug noch nicht erschöpft wurde (Art. 132 Abs. 5 B-VG), wenn es an einer Säumnis der Berufungsbehörde fehlt bzw. die Beschwerde vor Ablauf der in § 8 Abs. 1 VwGVG genannten Sechsmonatsfrist erhoben wurde.

Da der Beschwerdeführer schon allein deshalb nicht in seinen allfälligen Rechten verletzt sein kann, weil der Instanzenzug noch nicht erschöpft und der Gemeindevorstand bei der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag vom 6.3.2025 noch gar nicht säumig ist, war die von ihm eingebrachte Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde nicht mit der Säumnisbeschwerde verbunden, sondern bereits im verfahrenseinleitenden Antrag an den Bürgermeister gestellt und in der Säumnisbeschwerde bloß erklärt, dass er aufrecht erhalten bleibe, sodass das Landesverwaltungsgericht auch zu dessen Behandlung (noch) nicht zuständig ist. Es ist auch ein Verfahrenshilfeantrag zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde erst bei Eintritt der Säumnis des Gemeindevorstandes, also nach Ablauf von dessen Entscheidungsfrist, zulässig, da ein Verfahrenshilfeantrag frühestens zu jenem Zeitpunkt gestellt werden kann, in dem auch eine Beschwerde erhoben werden kann (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, Rz 13 zu § 8a VwGVG, rdb.at); eine Heilung durch das nachträgliche Eintreten der Rechtsmittelmöglichkeit scheidet aus (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0138).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der klaren und eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) bzw. der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.