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LVwG-S-538/001-2026•LVwG N LVwG-S-538/001-2026
LVwG-S-538/001-2026Tribunal Administrativo Regional24 de abr. de 2026
Ordnungsrecht; Lärmerregung; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zurückziehung; Einstellung; lex generalis;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. März 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den
BESCHLUSS:
1. Das Beschwerdeverfahren zur Zahl LVwG-S-538/001-2026 wird eingestellt.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Baden über den nunmehrigen Beschwerdeführer gestützt auf § 1 NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und überdies gemäß § 64 Abs. 2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 10,-- ausgesprochen.
Angelastet wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz, als er am 31. Jänner 2026 gegen 00:30 Uhr im Gemeindegebiet von ***, ***, dafür verantwortlich gewesen sei, dass durch „Be- und Entladen eines Pritschenwagens mitten in der Nacht“ ungebührlicherweise störender Lärm erregt worden sei.
1.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die angelastete Verwaltungsübertretung im Wesentlichen bestritten sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe beantragt wurde. Jedenfalls wurde der Antrag gestellt, gemäß § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 17. März 2026 die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsstrafakt unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.4. Am 24. April 2026 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der Beweis erhoben wurde durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin B sowie durch Einsicht in den verfahrensgegenständlichen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.
Nach Durchführung der Verhandlung und nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen.
2.1. Gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 7 AVG kann ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die gegenständliche Beschwerde ist als solches Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 7 AVG zu werten und ist folglich einer Zurückziehung zugänglich.
2.2. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, Rn. 16, mwN). Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Handelnden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form nur die Erklärung des Willens maßgebend; auf die ihr zugrundegelegenen Absichten und Beweggründe kommt es nicht an. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 18.3.2022, Ra 2021/03/0331, Rn. 18, mwN).
2.3. Nach Durchführung der Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers sowie nach ausführlicher Erläuterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden zurückziehen zu wollen. Die Beschwerde gilt sohin als rechtswirksam zurückgezogen.
2.4. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, weil es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sohin gegenständlich seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren (vgl. VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, Rn. 31, mwN).
Dennoch ist im vorliegenden Zusammenhang die belangte Behörde auf folgenden Umstand hinzuweisen:
Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte stellen die auf den Lärm bezughabenden Bestimmungen der Polizeigesetze der Länder reine „Auffangtatbestände“ dar und sind auf jene Maßnahmen der Lärmabwehr beschränkt, die aus sicherheitspolizeilichen – nicht jedoch auf andere Verwaltungsmaterien bezogenen – Rücksichten notwendig sind. Somit kommt die zitierte Bestimmung nur dort zur Anwendung, wo die Erregung von störendem Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner Verwaltungsmaterien, z.B. des Verkehrswesens (Verkehrslärm), der Gewerbe- und Industrieangelegenheiten (Betriebslärm) oder des Bauwesens (Baulärm) zu beurteilen ist, und betrifft nur die Abwehr von nicht bereichsspezifischem Lärm. Die der Lärmbekämpfung dienenden Gesetzesvorschriften regeln sohin keineswegs umfassend und abschließend die Bekämpfung ungebührlicherweise erregten störenden Lärms. Sie enthalten grundsätzlich den – unausgesprochenen – Vorbehalt, nur soweit zu gelten, als nicht andere Vorschriften anderes regeln. Sie treten also gegenüber allen auf den einzelnen Gebieten erlassenen Lärmschutzvorschriften zurück (siehe zu alledem z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes mit den Sammlungsnummern 8155/1977 und 10614/1985).
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. i StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstößt.
Die belangte Behörde hätte daher im Rahmen ihres eigenen Ermittlungsverfahrens die maßgeblichen Sachverhaltselemente zu ermitteln und hätte sodann nach der § 99 Abs. 3 lit. i StVO vorzugehen gehabt. Zumal der Beschwerdeführer die Beschwerde jedoch nunmehr zurückgezogen hat, bleibt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Entscheidung in der Sache verwehrt und wäre auch eine neuerliche Bestrafung nach § 99 Abs. 3 lit. i StVO unzulässig.
2.5. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. erneut VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, Rn. 23, mwN).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
2.6. Eine Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal insbesondere die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, verfahrensgegenständlich vorrangig eine Frage der Beweiswürdigung zu lösen war und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006).
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