LVwG N LVwG-AV-292/001-2026

LVwG-AV-292/001-2026Tribunal Administrativo Regional24 de abr. de 2026

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Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Ausschluss; Umweltorganisation; Interessenabwägung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-292/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.292.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Anregung der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH Co KG, Rechtsanwalt in ***, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde für die Errichtung der mit Bescheid vom 23.12.2025, GZ: ***, wasserrechtlich bewilligten dritten Pumpe beim Kraftwerk *** auszuschließen, den

BESCHLUSS

1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird hinsichtlich der Errichtung der dritten Pumpe gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm. § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vom 23.12.2025, GZ: ***, wurde der A GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer dritten Pumpe beim Kraftwerk *** erteilt. Dagegen richtete die C ihre Beschwerde vom 18.02.2026. Unter anderem sieht die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zur WRRL bzw. einen Verstoß gegen das Verbesserungsgebot nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WRRL sowie die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 gegeben.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2026 regte die A GmbH an, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließlich für die Errichtung der dritten Pumpe abzuerkennen. Es liege ein vollzugstauglicher Bescheid vor, der der Antragstellerin die Ausübung eine Berechtigung einräume. Errichtung und Betrieb des Projekts würde der Verwirklichung öffentlicher Interessen dienen. Mit dem Einbau der 3. Pumpe – nicht zugleich einer neuen Turbine – würde Energie aus dem Verteilernetz rascher gespeichert werden können. Erzeugungsspitzen aus der Produktion erneuerbarer Energien könnten gespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden können. Überschüsse könnten gepuffert und Netze entlastet werden. Könne die erzeugte Energie nicht gespeichert werden, gehe CO2-Einsparungspotential verloren. Eine Verzögerung der Umsetzung würde einen Verlust von jährlich 17,15 GWh erneuerbarer Energie bewirken. Das öffentliche Interesse sei daher auch dann gefährdet, wenn es zu einem verzögerten Baubeginn kommen würde. Die Energierichtlinie RED III sehe den Ausbau erneuerbarer Energien im „überragenden“ öffentlichen Interesse gegeben an. Auch der VwGH habe wiederholt festgehalten, dass in der Sicherstellung der Stromversorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativ hochwertiger Energie sowie den positiven Auswirkungen für Klimaschutz ein öffentliches Interesse liege. Die in der Beschwerde angeführten Bedenken würden sich ausschließlich gegen die Wasserbenutzung richten. Rein die Installation der Anlagenteile habe dagegen zu keinen Einwendungen geführt. Die Beschwerdeführerin habe nur insofern Parteistellung, als das Vorhaben die Erreichung eines guten ökologischen Potentials verhindern würde. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würde nur für die Errichtungsmaßnahmen angestrebt. Diese hätten keinen Einfluss auf die Gewässerökologie, womit eine Beeinträchtigung der der Beschwerdeführerin eingeräumten Rechte ausgeschlossen sei.

Mit Schreiben vom 26.03.206 wurde der Beschwerdeführerin die Anregung auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Errichtung der dritten Pumpe übermittelt. Mit Schreiben vom 08.04.2026 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, Gefahr im Verzug liege gegenständlich nicht vor. Der Ausschluss setze voraus, dass ein unverzügliches Tätigwerden geboten sei und dem Zuwarten bis zur Entscheidung schwerwiegenden Nachteile entgegenstünden. Dies sei nicht der Fall. Die Einwendungen betreffend § 104a WRG 1959 durch die Beschwerdeführerin würden durch fachliche Gutachten gestützt. Ein Vollzug des Bescheides würde die Gefahr begründen, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden. Es seien lediglich wirtschaftliche und betriebliche Interessen dargelegt worden. Diese würden entsprechend der zitierten Rechtsprechung den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen. Das Verbesserungsgebot sei ein tragendes Prinzip und bei jeder wasserrechtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Durch das gegenständliche Projekt würden hydromorphologische Belastungen signifikant erhöht. Eine Verschlechterung sei nicht auszuschließen. Ausgleichsmaßnahmen seien unterdimensioniert. Die projektbedingten Eingriffe seien nicht reversibel. Es überwiege das öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sei eine Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen.

Es würden weiters massive Ermittlungsmängel im Fachbereich Lärmtechnik vorliegen, womit eine irreversible Schädigung nicht ausgeschlossen sei. Der Vollzug des Bescheides wäre mit einem klaren unverhältnismäßigen Nachteil für die Öffentlichkeit verbunden. Auch die RED III-Richtlinie würde keinen Freibrief für die Umsetzung des Projektes darstellen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte ein gewässerökologisches Gutachten zur Frage ein, ob allein die Errichtung einer dritten Pumpe beim Kraftwerk *** eine Einwirkung auf den Zustand des Wasserkörpers darstellen würde. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

3. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vom 23.12.2025, GZ: ***, wurde der A GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer dritten Pumpe beim Kraftwerk *** erteilt.

Beweiswürdigung: Dies ist unstrittig.

Das Kraftwerk *** bewirtschaftet den obersten der drei *** im niederösterreichischen ***. Flussabwärts liegen der E und der F. Gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP) ist der *** im Bereich zwischen Flusskilometer (FKm) *** (Höhe F) und *** (Sperre D) dem als erheblich verändert ausgewiesenen Wasserkörper (WK) *** mit dem Fischregionstyp Hyporhithral groß zugewiesen. Er erstreckt sich somit sowohl über den D-, als auch den G und sein Charakter ist durch Morphologie, Durchgängigkeit, Stau und Restwasser maßgeblich verändert.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid und ist als unstrittig zu beurteilen.

Aufgrund des verstärkten Bedarfs an Speicherung des erzeugten Stroms durch Wind- und Sonnenkraft, beabsichtigt die A das Kraftwerk *** mit einer dritten Speicherpumpe auszustatten. Das Kraftwerk *** ist als Pumpenspeicherkraftwerk konzipiert und verfügt über vier Maschinensätze mit aktuell zwei und geplant drei Speicherpumpen. Der G bildet das Oberwasserbecken und der D das Unterwasserbecken. Bereits bei der Planung war das Krafthaus auf einen Betrieb mit vier Maschinensätze und drei Pumpen ausgelegt. Die bewilligte Ausbauwassermenge liegt für Turbinenbetrieb bei 100m³/s, für den Pumpspeicherbetrieb bei Absenkziel „rund“ 35 m³/s und bei Vollstau „rund“ 24 m³/s.

Beim Gegenstand der beantragten Bewilligung handelt es sich um eine neue Speicherpumpe mit einer Nennleistung von 10MW, samt den erforderlichen Nebenanlagen. Diese wird an die dafür schon bei der Ersterrichtung vorgesehene Stelle beim Maschinensatz 1, mittels Zahlkupplung angeflanscht. Im Zuge des Einbaues der Pumpe wird der bestehende Maschinensatz 1, bestehend aus Generator und Turbine, einer Revision unterzogen. Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass die ertüchtigte Pumpen/Turbine/Generatorkombination in Zukunft zuverlässig funktioniert. Die Bauarbeiten für den Einbau der Pumpe werden gesamt einen Zeitraum von ca. 8 Wochen beanspruchen.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.

Um den Einbau der dritten Pumpe im Trockenen durchführen zu können, muss der Stau auf Kote der Einlaufschwelle vor dem Pumpeneinlauf abgesenkt werden. Diese liegt bei 433 m ü. Adria. Das Absenkziel im Unterwasserbereich der Wasserkraftanlage liegt bei 410 m ü. Adria. Die Absenkung durch den Einbau liegt innerhalb des aufrechten Konsenses. Die Absenkung erfolgt einmalig über einen Zeitraum von 8 Wochen, sofern der Einbau der dritten Pumpe gemeinsam mit der Generalsanierung des Kraftwerks erfolgen kann. Die Generalsanierung wurde bereits im Jänner 2026 begonnen. Die Generalsanierung des Kraftwerks würde sich im Falle einer Verschiebung des mit Sommer 2026 geplanten Einbaus der Pumpe ebenso zeitlich verzögert. Sollte keine parallele Durchführung der Generalsanierung und der Einbauarbeiten der Pumpe möglich sein, wäre eine erneute Absenkung für einen Zeitraum von 8 Wochen erforderlich. Weiters müsste eine Demontage und Neumontage der bestehenden Turbine erfolgen.

Die Triebwasserweiterleitung in den Stau D bleibt aufrecht. Allein der Einbau der dritten Pumpe hat keine Auswirkungen auf den Zustand der gegenständlichen Gewässer.

Beweiswürdigung: Dies zentrale Feststellung zu den nicht vorhandenen Auswirkungen auf die Gewässer ergibt sich aus dem gewässerökologischen Gutachten vom 10.04.2026. Die übrigen Feststellungen zur Generalsanierung des Kraftwerks sowie der zeitlichen Verzögerung ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin vom 13.04.2026. Diesem wurde durch die Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten.

Der Einbau der dritten Pumpe ermöglicht es, Energie aus dem Verteilernetz rascher zu speichern. Erzeugungsspitzen aus der Produktion erneuerbarer Energien können gespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt genutzt und Netze dadurch entlastet werden. Das Kraftwerk *** leistet einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität und Versorgungssicherheit der Region, nachdem alternative, vergleichbare Pumpspeicherkraftwerke nicht zur Verfügung stehen.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anregung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Errichtung der dritten Pumpe betreffend.

Die mit der Beschwerde verbundene aufschiebende Wirkung der Bescheidwirkungen führt zu einer Verzögerung der Projektumsetzung um zumindest ein Jahr. Eine Verschiebung des Umbaus würde auch den Sanierungszeitplan des Kraftwerks verzögern, nachdem die Ausrichtung der Pumpe ausschließlich im ausgebauten Zustand von Generator und Turbine bestimmt werden kann. Alternativ wären diese neuerlich zu demontieren, was mit zusätzlichen Kosten und dem Risiko einer Staubbelastung der bereits sanierten Komponenten einhergehen würde.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zeitplan der Antragstellerin sowie der Anregung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Errichtung der dritten Pumpe betreffend.

4. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 22 (2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

5. Erwägungen:

Mit Schreiben vom 18.02.2026 erhob die Umweltorganisation C Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.12.2025, Zl. ***. Mit Schreiben vom 09.03.2026 regte die Antragstellerin an, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Errichtung der dritten Pumpe abzuerkennen.

Einer rechtzeitigen und zulässigen Bescheidbeschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, die vom Verwaltungsgericht nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Es liegt damit ein Regel-Ausnahme-Prinzip vor (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). Das Instrument der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde schützt Rechtsschutzsuchende vor noch vor Rechtskraft stattfindenden Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Allgemeinen nicht revisiblen im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049; zur Möglichkeit der Anregung durch eine Verfahrenspartei vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038).

Nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung impliziert das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, womit eine mündliche Verhandlung unterbleiben und die Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung auf einem Aktenverfahren (Provisorialverfahren) basieren kann (VwGH VwGH 16.09.2020, Ra 2019/06/0243). Die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei hat die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern konkret darzutun und zu bescheinigen. Schließlich kann sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind. Dem Gericht steht es aber zweifellos auch frei, eigene Ermittlungen durchzuführen und diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. etwa VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143).

Dementsprechend holte das Gericht das zitierte ökologische Gutachten zur Frage ein, ob allein die Errichtung einer dritten Pumpe beim Kraftwerk *** eine Einwirkung auf den Zustand des Wasserkörpers darstellen würde. Dies wurde vom herangezogenen Sachverständigen verneint.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte zum gewässerökologischen Gutachten nicht ein. In der Stellungnahme vom 07.04.2026 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, wobei diese inhaltlich vorwiegend auf den Betrieb der Pumpe und der damit in Verbindung stehenden potenziellen Gewässergefährdung Bezug nahm.

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden. Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149).

Im gegenständlichen Fall stehen einander durch die Beschwerdeführerin dargetane Interessen des Umweltschutzes und wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin aber auch Interessen der Versorgungssicherheit der Bevölkerung gegenüber. Überdies werden umweltschutzrelevante Aspekte dargetan, die in der Speicherung „grüner“ Energie (Solar- und Windkraft) liegen, womit CO2-Einsparungspotential in der Verwirklichung des Projektes geltend gemacht wird. Im gewässerökologischen Gutachten vom 10.04.2026 sah der Sachverständige eine Einwirkung auf die relevanten Wasserkörper allein durch die Errichtung der dritten Pumpe nicht gegeben. Dagegen liegt mit der Möglichkeit einer CO2-Einsparung – die durch den verzögerten Projektstart freilich in geringerem Maße realisiert werden könnte – ein relevantes öffentliches Interesse im Bereich des Umweltschutzes vor (vgl. dazu VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046). Dies gesteht auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2026 ein.

Auch die dargetanen positiven Effekte in Hinblick auf die zeitgleich durchgeführte Generalsanierung und der damit einhergehende Beitrag für die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kraftwerkes und die Versorgungssicherheit der Bevölkerung fließen in die Beurteilung ein (vgl. dazu VwGH 30.09.2002, 2000/10/0065; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Daneben sind die – nicht allein maßgeblichen – drohenden finanziellen Verluste der Antragstellerin, die aus einem verzögerten Einbau der Pumpe resultieren würden, sowie die Synergien, die sich durch die Generalsanierung ergeben, zu berücksichtigen. Ausschließlich den Einbau der dritten Pumpe betrachtend schlägt die Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen der Antragstellerin – mangels Auswirkung auf die Wasserkörper – zu Gunsten eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung aus (vgl. dazu auch VwGH 10.05.2005, AW 2005/04/0009).

Der vorzeitige Vollzug des Bescheides muss nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Das Tatbestandselement der „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033), die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). „Dringend geboten“ ist die vorzeitige Vollstreckung und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64, Rn. 31; vgl. auch bei Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar VwGVG [2020], § 13, Rn. 39). Eine Gefahr ist dabei nicht erst dann als konkret zu betrachten, wenn die Verwirklichung des Schadens unmittelbar bevorsteht oder eingetreten ist. Regelmäßig genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0217; 09.11.2006, 2003/07/0083).

Gegenständlich führte die Antragstellerin u.a. die aus einem verzögerten Projektstart resultierenden Verluste der CO2-Einsparung und des Nutzens erneuerbarer Energie sowie wirtschaftliche Defizite und eine Gefährdung der Versorgungssicherheit ins Treffen. Tatsächlich realisieren sich die angeführten Gefahren im Fall des verzögerten Projektstarts, nachdem der Einbau der Pumpe bereits mit Sommer diesen Jahres geplant ist. Gravierende Nachteile liegen für die Antragstellerin darin, dass diese Synergien der Generalsanierung nicht nutzen kann bzw. durch den nicht termingerechten Einbau der Pumpe auch eine Verzögerung der Sanierung bewirkt würde. Darin können auch Nachteile für das öffentliche Wohl erblickt werden, nachdem eine Sanierung der bestehenden in die Jahre gekommenen Anlagenteile einen wesentlichen Beitrag zur Stromversorgungssicherheit leistet. Nachdem eine Einwirkung auf die Wasserkörper durch die Errichtung der Pumpe auf sachverständiger Ebene ausgeschlossen wurde, überwiegen die durch die Antragstellerin geltend gemachten ihr konkret drohenden Nachteile bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis jene, die der Beschwerdeführerin bei vorzeitigem teilweisen Vollzug des Bescheides entstehen.

Zum teilweisen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Zur Frage, ob ein teilweiser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid möglich ist, liegt höchstgerichtliche Judikatur nicht vor. In der Entscheidung W270 2258896-1 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Frage (vgl. BVwG 27.10.2022, W270 2258896-1). Der der Entscheidung zu Grunde liegende Fall behandelte die Genehmigung eines Rodungsvorhabens nach dem UVP-G 2000 und des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung für die Rodung eines räumlich bestimmten Bereiches. Zwar zeigen sich die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts für gegenständlichen Sachverhalt hilfreich, doch unterscheidet sich dieser dadurch, dass im hier zu entscheidenden Fall keine räumliche Trennung, sondern vielmehr jene der Errichtung einerseits und der Inbetriebnahme andererseits vorliegt.

Zu prüfen ist daher, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur für einen trennbaren (teilbaren) Abspruch der Erledigung im Sinne des § 59 AVG ausgesprochen werden kann und ob dieser in gegenständlichem Fall zu erblicken ist. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwGH 24.06.2015, 2012/10/0184). Während eine Bewilligung für die hier zu prüfende Errichtung der dritten Pumpe gesonderte hätte erlassen werden können, ist dies für die Inbetriebnahme dieser – ohne bereits vorhandene Errichtungsbewilligung – nicht denkbar. Demgegenüber könnte man die Prüfung der Errichtung der Anlage als Vorfrage zur Inbetriebnahmebewilligung qualifizieren, die einer gesonderten Beurteilung zumindest hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung zugänglich ist (vgl. VwGH 29.10.2015, 2012/10/0184). Einiges spricht für diese Argumentation. Zwar hat es für die Antragstellerin keinen praktischen Nutzen die Errichtung einer Anlage bewilligen zu lassen, ohne bereits zu diesem Zeitpunkt über die rechtliche Möglichkeit der Inbetriebnahme Kenntnis zu haben. Doch könnte gerade in Fällen wie dem Gegenständlichen bei Vorliegen zeitlicher Engpässe eine getrennte Errichtungsbewilligung sinnvoll sein, sofern die Antragstellerin bereit ist das Risiko für eine mögliche Versagung der Inbetriebnahme zu tragen. Dies wäre auch für jene Fälle denkbar, deren strittige Frage – wie gegenständlich – in der Vorschreibung von Auflagen für die Inbetriebnahme der Anlage liegt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach sich dagegen gegen eine Trennbarkeit von Spruchpunkten aus, sofern ein Abspruch die notwendige Grundlage für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt (VwGH 24.07.2014, 2013/07/0270, 27.08.2022, 99/10/0019).

Dementsprechend ist auf die Frage einzugehen, inwiefern ein Teilausschluss der aufschiebenden Wirkung möglich ist, sofern Teilbarkeit von Spruchpunkten nicht vorliegt. In der Literatur wird das Vorliegen einer echten Rechtslücke argumentiert, die durch einen Größenschluss zu schließen sei (Wimmer, Zur rechtsdogmatischen Begründung der Zulässigkeit des teilweisen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, ZVG 2023, 8). Danach spreche alles dafür, die Einschränkung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung auf einen Teil der verwaltungsbehördlichen Entscheidung als rechtmäßig anzuerkennen, sofern dies ausreichend sei, um den gravierenden und überwiegenden Interessen einer Partei aufgrund von Gefahr in Verzug Genüge zu tun. Wenn die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den ganzen Bescheid rechtmäßig möglich sei, so müsse sie auch für einen abgrenzbaren Teil rechtmäßig möglich sein. Weiters spreche die Formulierung der „teilweisen“ Zurücknahme des Ausspruches über die aufschiebende Wirkung in Ra 2019/21/0354 dafür, dass schon der Ausspruch selbst teilbar sei (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354).

Forster/Pichler weisen in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg], VwGVG-Kommentar [2020] sogar darauf hin, dass die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich von Teilen oder unter Bedingungen zuerkannt bzw. ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung teilweise – etwa hinsichtlich bestimmter Anlagenteile – aberkannt werden könne (Pichler/Forster [in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg], VwGVG-Kommentar [2020] § 13 VwGVG, Rn. 45). Dementsprechend schloss auch das BVwG, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich auch für einen Teil eines Vorhabens rechtmäßig sei (BVwG 27.10.2022, W270 2258896-1).

Besondere Bedeutung zu dieser Frage kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.05.2005, AW 2005/04/0009 zu. Darin beschäftigte sich das Höchstgericht mit einem Rohstoffabbau nach dem UVP-G. Im Bewilligungsverfahren wurden diverse umweltschutzrelevante Einwendungen erhoben, wonach zusammengefasst Lebensraum der im Abbaugebiet vorkommenden Tiere zerstört und das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigt worden wäre. Die Bewilligungsinhaberin wendete einen gravierenden wirtschaftlichen Schaden durch eine Projektverzögerung ein, wobei der Schwerpunkt der Abbauarbeiten in der näheren Zukunft im Talbereich gelegen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hatte über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof kam bei Abwägung der berührten öffentlichen Interessen zum Ergebnis, dass die Interessen der mitbeteiligten Partei an einem Beginn der einen weniger schweren Eingriff darstellenden Arbeiten überwiegen, während hinsichtlich der eingriffsintensiven und zeitlich später beginnenden Maßnahmen im Bereich des Bergkammes, die Interessen der beschwerdeführenden Partei überwiegen würden (VwGH 10.05.2005, AW 2005/04/0009).

Diese Entscheidung enthält mehrere für gegenständlichen Fall relevante Aspekte. Zum Einen sieht der Verwaltungsgerichtshof darin zweifellos die Möglichkeit die aufschiebende Wirkung teilweise zuzuerkennen. Zum Anderen gewichtet das Höchstgericht die öffentlichen Interessen in Bezug auf zwei zeitlich getrennte Umsetzungsphasen – jene im Abbaugebiet Talbereich und jene des Bergkammes. Während hinsichtlich jener Abbauphasen, die bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbar zu einer größeren zeitlichen Verzögerung führen würden, ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse zugeordnet wurde, wurde dieses hinsichtlich der ohnehin erst später startenden Abbaumaßnahmen am Bergkamm verneint. Überdies führte das Gericht aus, dass die Maßnahmen im Talbereich weniger gravierende Eingriffe in die Umwelt bewirken würden, als jene am Bergkamm.

Daraus lässt sich für gegenständliche Entscheidung einerseits die rechtliche Möglichkeit ableiten, die aufschiebende Wirkung lediglich teilweise – nämlich für die Errichtung der dritten Pumpe – auszuschließen. Andererseits gesteht das Höchstgericht eine Differenzierung in der Abwägung der öffentlichen Interessen zu. Während für die Errichtung der dritten Pumpe eine Einwirkung auf die relevanten Gewässer auf sachverständiger Ebene ausgeschlossen wurde, ist diese Frage die Inbetriebnahme betreffend im anhängigen Verfahren zu klären. Mit den Überlegungen des Höchstgerichts schlägt die Abwägung der öffentlichen Interessen allein an der Errichtung betreffend zu Gunsten der Antragstellerin aus.

Zweifellos hat die Antragstellerin das Risiko einer möglichen Versagung der Bewilligung und einen damit verbundenen Rückbau der Anlage zu tragen.

Zur Parteistellung von Umweltorganisationen ist abschließend festzuhalten, dass mit der Regelung des § 102 Abs. 5 WRG 1959 ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen § 104a WRG 1959 eingeschränktes Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisation eingeführt wurde. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG 1959 können sie hingegen nicht geltend machen (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112 bis 0113, und 11.5.2021, Ra 2020/07/0058). Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde gegen die mit der Inbetriebnahme der dritten Pumpe potenziell einhergehende Verschlechterung des Wasserkörpers. Nun kommt der Beschwerdeführerin nach § 102 Abs. 5 WRG 1959 auch das Recht zu, eine mögliche Verletzung des § 104a WRG 1959 hinsichtlich des Einbaus der Pumpe überprüfen zu lassen, doch legte sie diesbezügliche Bedenken gegen den Einbau weder in ihrer Beschwerde noch in der Stellungnahme zur Anregung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung dar.

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage des teilweisen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde liegt nach den obigen Ausführungen höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Dagegen ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, und 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

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