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LVwG-AV-501/001-2024•LVwG N LVwG-AV-501/001-2024
LVwG-AV-501/001-2024Tribunal Administrativo Regional22 de abr. de 2026
Krankenanstaltenrecht; Bedarfsfeststellung; Vorabfeststellung; Ermittlungsverfahren; Zurückverweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter HR Mag. Wimmer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. März 2024, Zl. ***, betreffend beantragte Vorabfeststellung des Bedarfs nach § 10b Abs. 5 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) für ein selbständiges Ambulatorium für Allergie in *** durch die B GmbH, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖ Landesregierung zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Mit Schreiben vom 31. März 2022, stellte die B GmbH (im Folgenden kurz Antragstellerin) einen Antrag auf Feststellung des Bedarfs für ein selbstständiges Ambulatorium für Allergiediagnostik und Therapie am Standort ***, *** (Ärztezentrum), mit Einzugsgebiet insbesondere ***, *** und ***.
Seitens der belangten Behörde wurden zu diesem Antrag von der Stadtgemeinde ***, der Wirtschaftskammer NÖ, dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der NÖ Landesgesundheitsagentur, dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds sowie der Ärztekammer für NÖ Stellungnahmen zur Bedarfssituation für die geplante Einrichtung eingeholt. Während der Dachverband der Sozialversicherungsträger keinen Bedarf erkannte, äußerten sich alle anderen positiv zum verfahrensgegenständlichen Antrag.
In der Folge erstattete die C GmbH am 10. Juli 2023 ein Bedarfsgutachten, in dem sie zum Ergebnis kam, dass durch das beantragte Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07. Juli 2023 gab die belangte Behörde dem Antrag der B GmbH auf Feststellung des Bedarfs für ein selbständiges Ambulatorium für Allergie in *** statt und stellte fest, dass ein ungedeckter Bedarf besteht, wie in dem Antrag beschrieben, für ein selbstständiges Ambulatorium für Allergie mit einem Einzugsbereich, der sich auf alle Einwohner innerhalb der 30-Minuten-Isochrone, insbesondere ***, *** und *** am geplanten Standort ***, *** (Ärztezentrum) erstreckt, wobei der Bescheid im Spruch Anstaltszweck, Anstaltsumfang und Öffnungszeiten näher spezifiziert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 16. April 2024 eingebrachte Beschwerde der A. Die belangte Behörde begründe den Bedarf nach dem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium damit, dass es in Niederösterreich derzeit kein selbständiges Ambulatorium für Allergie gäbe und die Erreichbarkeit am geplanten Standort durch Straßenverkehr und öffentliche Verkehrsmittel gegeben wäre; daher könne durch das beantragte Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots erreicht werden. Dabei würde bei den eingebrachten Stellungnahmen und Gutachten überwiegend Einigkeit darüber bestehen, dass einerseits ein ungedeckter Bedarf für die beantragte Einrichtung im beantragten Ausmaß gegeben wäre und dass im definierten Einzugsgebiet von 30-Minuten die Nachfrage nach Beratung und Betreuung von Allergiepatienten primär durch den extramuralen Bereich (durch Fachärzte für Innere Medizin/Pulmologie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie Dermatologie) übernommen würde, jedoch kein selbständiges Ambulatorium für Allergie bestünde.
Lediglich der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die A würden einen Bedarf nicht als gegeben sehen, da bereits auf Basis der Vorabfeststellungsbescheide für Allergieambulatorien in *** und *** Vertragsvergabeverfahren durchgeführt wurden. Die Versorgungswirksamkeit im Bereich der Allergieversorgung würde daher voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 gewährleistet sein.
Im Wesentlichen stütze sich die belangte Behörde daher im Ermittlungsverfahren auf das Gutachten der C und die Stellungnahme des NÖGUS, wonach durch das beantragte Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung der Versorgung erzielt werden könne. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass dem schlüssigen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei.
Die Vorgangsweise der belangten Behörde, den Bedarf derart zu beurteilen, entspreche nicht der Rsp des VwGH:
Beantrage ein Antragsteller wie gegenständlich eine Vorabfeststellung des Bedarfs entsprechend § 10b Abs. 5 NÖ KAG, so seien insoweit die Bestimmungen des § 10c NÖ KAG relevant. Nach welchen Kriterien der Bedarf dabei zu beurteilen sei, ergebe sich aus § 10c Abs. 2 und 3 NÖ KAG. Wie der VwGH zur gleichgelagerten Rechtslage auf Grund des Wr KAG entschieden habe, ergebe sich daraus für Fälle wie den vorliegenden, in denen in einem Ambulatorium (auch) sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, die folgende Prüfreihenfolge (VwGH 6.12.2022, Ra 2020/11/0069, Rz 52):
„ In einem ersten Schritt ist zu überprüfen, ob der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 G ZG geregelt ist. Ist dies der Fall, so ist gemäß § 5 Abs. 3a Wr KAG (entspricht § 10c Abs. 3 NÖ KAG) die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen.
Ist das Vorhaben hingegen nicht in den Verordnungen gemäß § 23 G-ZG geregelt, erfolgt die Bedarfsprüfung entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs. 3a letzter Satz Wr KAG (entspricht § 10c Abs. 3 letzter Satz NÖ KAG) nach den inhaltlichen Kriterien des § 5 Abs. 3 Wr KAG (entspricht § 10c Abs. 2 NÖ KAG).“
Da im vorliegenden Fall das beabsichtigte Leistungsangebot nicht von der im Verfahren anzuwendenden ÖSG-VO 2020 erfasst sei, ergebe sich daraus, dass die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen sei, eine Bedarfsprüfung entsprechend § 10c Abs. 1 lit a iVm Abs. 2 NÖ KAG durchzuführen.
Nach der stRsp des VwGH sei ungeachtet des Umstandes, dass die Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien auf Grund des BG zur Stärkung der ambulanten Gesundheitsversorgung, BGBl I 2010/61, neu geregelt worden sei, bei der Anwendung der Kriterien nach § 10c Abs. 1 lit a iVm Abs. 2 NÖ KAG auf die Rsp des VwGH zur Rechtslage zuvor zurückzugreifen (zB VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145; 15.12.2017, Ra 2016/11/0132; 15.12.2017, Ra 2017/11/0018; zuletzt VwGH 6.5.2022, Ro 2019/11/0018). Dies erfordere laut VwGH – in einem mängelfreien Verfahren getroffene und schlüssig begründete – Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebiets des Ambulatoriums sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen Untersuchungen/Behandlungen besteht und inwieweit er durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann (VwGH 3.7.2015, 2013/11/0263). Dazu seien insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrslage (Erreichbarkeit) und der Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen, sowie deren Ausstattung und Auslastung notwendig (VwGH 30.4.2014, 2011/11/0055; 3.7.2015, 2013/11/0263).
Besondere Bedeutung für die Feststellung des Bedarfs habe dabei laut Rsp auch weiterhin die durchschnittliche Wartezeit (zB VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145; zuletzt VwGH 24.2.2022, Ra 2019/11/0117), dh jene Zeit, die der Patient zwischen Anmeldung und Behandlung in Kauf nehmen muss (VwGH 17.12.2002, 2000/11/0259). Die Ermittlung der Wartezeiten habe auf Grundlage objektiver Kriterien zu erfolgen; die bloße Befragung der Mitbewerber sei unzulässig (VwGH 27.4.2015, 2012/11/0055; 23.11.2017, Ra 2016/11/0145; 13.12.2018, Ro 2017/11/0009).
Im Bewilligungsverfahren seien abhängig von den verschiedenen in Aussicht genommenen Leistungen unterschiedliche Vergleichsmengen zu bilden bzw. unterschiedliche bereits bestehende konkurrierende Leistungserbringer für einzelne Leistungen zu berücksichtigen. Dementsprechend sei auch der Bedarf für die einzelnen Leistungen getrennt zu beurteilen. Allergologische Leistungen würden in den Fachbereichen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO), Innere Medizin (IM), Haut- und Geschlechtskrankheiten (DER), Kinder- und Jugendheilkunde (KIJU) sowie Allgemeinmedizin (AM) erbracht. Daher seien alle in die Vergleichsmenge einzubeziehende Leistungserbringer zu berücksichtigen. Darunter würden öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, Ambulanzen der genannten Krankenanstalten, kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien zählen. Eine Wartezeitenerhebung, wie in der stRsp des VwGH vorgesehen, sei in den einzelnen Fachgebieten nicht durchgeführt worden bzw. sei überhaupt nicht durchgeführt worden.
Vergleiche man diese Kriterien der Rsp des VwGH mit der Vorgangsweise der belangten Behörde, so falle schon bei rein oberflächlicher Betrachtung auf, dass die belangte Behörde mit der lapidaren Feststellung, dass es in Niederösterreich derzeit kein selbständiges Ambulatorium für Allergie gäbe und die Erreichbarkeit am geplanten Standort durch Straßenverkehr und öffentliche Verkehrsmittel gegeben wäre, sowie mit der weiteren Begründung, dass überwiegend Einigkeit über den Bedarf bestehen würde, den zitierten Vorgaben der Rsp des VwGH zur Ermittlung des Bedarfs für das in Aussicht genommene selbständige Ambulatorium für Allergie nicht einmal ansatzweise entsprochen habe.
Eine Bedarfsfeststellung sei für die Beschwerdeführerin insofern nicht nachvollziehbar, da im beschwerdegegenständlichen Bescheid festgehalten werde, dass sich die ärztliche Versorgungsdichte im ambulanten Bereich im verfahrensgegenständlich festgestellten Einzugsgebiet in den Fachgebieten (HNO, IM, DER) innerhalb des im ÖSG 2017 ausgewiesenen Versorgungsdichte-Soll-Intervalls befinde, was grundsätzlich für eine ausreichende Versorgung spreche.
Seitens der belangten Behörde werde im verfahrensgegenständlichen Bescheid festgehalten, dass für die Allergie-Versorgung spezielle Planungen im ÖSG 2017 und RSG NÖ 2025 nicht vorgesehen seien. Schon alleine diese Feststellung spreche dafür, dass eine explizite Regelung der Allergie-Versorgung im Rahmen von Planung nicht notwendig erscheine, da die Versorgung bereits ausreichend durch andere Leistungserbringer im niedergelassenen Bereich sichergestellt werden könne.
Auch fehle, was speziell das „definierte Einzugsgebiet“ von 30 Minuten anlange, im bekämpften Bescheid jegliche Begründung dafür, nach welchen Kriterien das Einzugsgebiet ermittelt worden sei. Hingewiesen sei hier auf die stRsp des VwGH, wonach das Einzugsgebiet laut Rsp bei seltener in Anspruch genommenen Leistungen weiter anzusetzen sei als bei den häufig in Anspruch genommenen allgemein- und zahnmedizinischen Leistungen (VwGH 13.12.2004, 2004/11/0083; 21.11.2013, 2012/11/0026; 19.6.2007, 2004/11/0079).
Eine wesentliche Verbesserung der Versorgungssituation ergebe sich nach der Judikatur des VwGH nicht, wenn eine für die Patienten zwar angenehme „Konzentration“ von Leistungen an einem Ort erfolgen würde, diese Leistungen aber auch in zumutbarer Zeit an jeweils verschiedenen Orten erlangt werden können (VwGH 27.8.2018, Ra 2017/11/0091). Die Versorgung werde durch bestehende Leistungsanbieter sowie in Zukunft durch die bereits bewilligten Ambulatorien des Antragstellers in *** und *** gewährleistet. Sobald die Allergieambulatorien in *** und *** errichtet sein würden, würde es durch ein weiteres Allergieambulatorium in *** darüber hinaus zu einer Überversorgung kommen.
Zum Einzugsgebiet sowie zu den Wartezeiten verlange der VwGH präzise Feststellungen. Diese seien für die Überprüfung und Feststellung einer korrekten Bedarfsbeurteilung essenziell. (VwGH 27.9.2019, RO 2017/11/0019; 21.11.2013, 2012/11/0033, 2012/11/0042). Korrekte und präzise Feststellungen zum Einzugsgebiet sowie zu den Wartezeiten seien nicht erfolgt.
Der bekämpfte Bescheid leide daher an groben Ermittlungsfehlern und werde das Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bedarfs völlig neu durchzuführen sein.
Ebenso sei der beschwerdegegenständliche Bescheid ergänzungsbedürftig. Dem Bescheid würden wesentliche Feststellungen fehlen, zu wesentlichen Punkten die zu Ungunsten der Parteien, unter anderem der Beschwerdeführerin, fehlen. Die belangte Behörde lasse den Beschluss der NÖ Gesundheitsplattform vom 20.12.2023 außer Acht, wonach im Zuge des Bedarfsprüfungsverfahren jedenfalls die Versorgungswirksamkeit eines Allergieambulatoriums in *** für die Beurteilung des Bedarfs in *** zu berücksichtigen sei. Dieser Umstand, der für die korrekte Ermittlung eines Bedarfes essenziell sei, werde seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid werde lediglich auf das Gutachten der C vom 12.07.2023 verwiesen, dass durch das beantragte Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung der Versorgung im Einzugsgebiet erreicht werden könne sowie die Stellungnahme des NÖGUS vom 23. Jänner 2024, wonach der Bedarf als gegeben erachtet werde.
Der für die Bedarfsbeurteilung wesentliche Beschluss der NÖ Gesundheitsplattform vom 20.12.2023 werde seitens der belangten Behörde im Feststellungsbescheid nicht einmal erwähnt. Laut dem gegenständlichen Beschluss sei offensichtlich nicht nur die A der Ansicht, dass eine Bedarfsbeurteilung unter Berücksichtigung des zukünftigen Allergieambulatoriums in *** zu beurteilen sei. Die Gesundheitsplattform treffe Grundsatzentscheidungen für die Planung, Steuerung, Qualitätssicherung und Finanzierung des NÖ Gesundheitswesens und sei jedenfalls bei einer Bedarfsprüfung zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde habe es daher unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt und die entscheidungswesentlichen Tatsachen von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Dazu wäre diese aber von Amts wegen gemäß §§ 37, 39 AVG verpflichtet gewesen.
Aus all diesen Gründen leide der beschwerdegegenständliche Bescheid an einer Rechtwidrigkeit in Folge Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes. Verfahrensmängel würden dann zur Aufhebung einer Entscheidung führen, wenn sie wesentlich seien.
Im Rahmen der Beweiswürdigung habe die belangte Behörde vorgebracht, dass die A übersehe, dass die bloße Bedarfsfeststellung als solche in einem anderen/parallelen Verfahren keine Versorgungswirksamkeit zeitigen würde, und es des rechtskräftigen Abschlusses nachgeschalteter Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren bedürfe. Diese Beweiswürdigung sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, da gemäß § 10c Abs. 1 letzter Absatz NÖ KAG Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung aufgrund eines durchgeführten Vertragsvergabeverfahrens darstelle. Dies sei für je ein Allergieambulatorium in *** und *** erfolgt und sei der Behörde auch mit Schreiben vom 25.10.2023 mitgeteilt worden. Die belangte Behörde habe daher Kenntnis von den bereits zugesagten Allergieambulatorien in *** und *** und habe diese im Ermittlungsverfahren sowie im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls zu berücksichtigen.
In einem nachgeschalteten Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren habe die A auch keine Parteistellung mehr, weil über die Bedarfsfrage bereits abgesprochen worden sei, auch aus diesem Grund seien im gegenständlichen Verfahren sehr wohl die bereits bewilligten Allergieambulatorien zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin könne in *** nicht mit einem Kassenvertrag rechnen, da bereits Zusagen für Allergieambulatorien in *** und *** existieren würden. Würden alle beantragten Allergieambulatorien bewilligt und einen Kassenvertrag bekommen, würde es in Niederösterreich zu einer Überversorgung kommen.
Die Beschwerdeführerin halte fest, dass ein Ambulatorium ohne Kassenvertrag Patientinnen und Patienten nur auf eigene Kosten der Betroffenen behandeln kann, dadurch wäre das gegenständlich geplante Ambulatorium in *** nicht versorgungswirksam. Insofern seien die bereits bloß mittels Feststellungsbescheid bewilligten Allergieambulatorien in *** und *** für die Beurteilung eines Bedarfs sehr wohl relevant und bei einer Bedarfsbeurteilung in *** mit zu berücksichtigen.
Da bei den Anträgen in ***, ***, *** und beim gegenständlichen Antrag in *** der idente Antragsteller auftrete und Allergieambulatorien errichten möchte, sei es für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass vor allem unter der Berücksichtigung der derzeitigen ausreichenden Versorgungslage ein Bedarf für alle vier Ambulatorien abzuleiten sei.
Dass die Antragstellerin nach Feststellung des Bedarfs mittels Vorabfeststellungsbescheid in der Lage wäre sich auszusuchen, wo ein Allergieambulatorium errichtet wird, oder beabsichtigt alle vier zu errichten, könne nicht das Ziel einer Bedarfsprüfung sein. Daher müssten sehr wohl die anderen beantragten und bereits bewilligten Allergieambulatorien berücksichtigt werden.
Auf Grund dieser widerstreitenden Angaben wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen weitere Beweise zu diesem Thema aufzunehmen. Durch die Einholung weiterer Stellungnahmen der jeweiligen Parteien wäre es ein Leichtes gewesen, die für die Entscheidung maßgeblichen und relevanten Tatsachen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Dies habe die belangte Behörde rechtswidrig unterlassen.
Da die belangte Behörde eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe, leide der beschwerdegegenständliche Bescheid an Rechtwidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. gemäß Art 130 B-VG und § 28 Abs. 2 VWGVG in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend ändern, dass der Bedarf, dessen Feststellung von der erstmitbeteiligten Partei begehrt wird, nicht besteht, in eventu
3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Mit Schreiben vom 26.4.2024 legte die NÖ Landesregierung die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2025, ***, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 11. März 2024, Zl. LVwG-AV-2304/002-2023, betreffend ein Bedarfsfeststellungsverfahren für ein weiteres – ebenfalls durch die Antragstellerin beantragtes - Allergieambulatorium in *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend wurde vom VwGH dargelegt, dass sich die (auf die Bedarfsfrage beschränkte) Revisionslegitimation der A als revisionswerbende Partei aus § 10d Abs. 2 NÖ KAG iVm. Art. 133 Abs. 8 B-VG (siehe dazu auch VwGH 7.4.2022, Ra 2018/11/0175) ergibt.
Wörtlich ist in diesem Erkenntnis Folgendes ausgeführt:
„15 Die vorliegende Revision wendet sich gegen die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Festlegung eines bloß dreißigminütigen Einzugsgebiets, auf dessen Grundlage das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, es bestehe ein Bedarf an dem gegenständlich geplanten selbständigen Ambulatorium für Allergie, weshalb die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den positiven Vorabfeststellungsbescheid der belangten Behörde abzuweisen gewesen sei. Damit ist die Revision im Recht:
16 Der Verwaltungsgerichtshof legt dem Revisionsverfahren zugrunde, dass fallbezogen - wie vom Verwaltungsgericht offensichtlich angenommen - nicht ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen in Rede stehen und somit eine Bedarfsprüfung nicht gemäß § 10c Abs. 4 Z 2 NÖ KAG zu entfallen hatte.
17 Zudem vertritt auch die revisionswerbende Partei die Ansicht, dass - wie vom Verwaltungsgericht festgehalten - der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang nicht in einer Verordnung gemäß § 23 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) geregelt ist (siehe in diesem Zusammenhang VwGH 6.12.2022, Ra 2020/11/0069). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bereits in Kraft getretenen Verordnung der D GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG-VO 2024), kundgemacht am 20. Februar 2024 unter Nr. 2/2024 im RIS (Sonstige Kundmachungen) (vgl. auch deren § 6 Abs. 2).
18 Was die im Fokus der Revision stehende Festlegung des Einzugsgebiets im Rahmen einer nach inhaltlichen Kriterien (vgl. § 10c Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 2 NÖ KAG) durchzuführenden Bedarfsprüfung im gegenständlichen Vorabfeststellungsverfahren (§ 10b Abs. 5 NÖ KAG) anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
19 Demnach hängt die Größe des Einzugsgebietes u.a. wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. bei allgemein- oder zahnmedizinischen Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner anzusetzen ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen; bei solchen ist den Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemeinmedizinischen Leistungen (vgl. VwGH 10.9.2024, Ra 2022/11/0188). Bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof eine Anfahrtszeit von mehr als 60 Minuten als zumutbar erachtet (vgl. VwGH 25.11.2003, 2002/11/0101; VwGH 20.3.2012, 2012/11/0046; siehe auch VwGH 25.7.2007, 2005/11/0119 [= VwSlg. 17.244/A]; vgl. zudem VwGH 23.5.2013, 2011/11/0029, in Bezug auf zu erwartende
„Behandlungsserien“ und eine vor diesem Hintergrund nicht zu beanstandende
Festlegung eines 45-minütigen Einzugsgebiets).
20 Eine adäquate Auseinandersetzung mit den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtlichen Kriterien für die Festlegung des Einzugsgebiets ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Es ist insbesondere anhand der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend im Sinn der oben dargestellten Judikatur um häufig in Anspruch genommene medizinische Leistungen handeln würde.
21 Aus Überlegungen zu den Planungsvorgaben des ÖSG 2017 und allgemeinen Planungsrichtwerten für den ambulanten Bereich ist in der vorliegenden Konstellation für die Festlegung des Einzugsgebiets nichts zu gewinnen (siehe etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2020/11/0007). Welches Einzugsgebiet in Frage kommt, hängt - wie oben dargestellt - entscheidend von der Art der angebotenen medizinischen Leistungen ab.
22 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Abgrenzung des Einzugsgebietes nicht nur der Straßenindividualverkehr, sondern auch die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen (siehe VwGH 10.9.2024, Ra 2022/11/0188; VwGH 19.4.2022, Ra 2017/11/0209).
23 Eine rechtskonform vorgenommene Festlegung des Einzugsgebiets wäre allerdings Voraussetzung für eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Beurteilung des Bedarfs an dem in Rede stehenden Ambulatorium gewesen (zu den weiters vorzunehmenden Prüfungsschritten siehe im Übrigen VwGH 4.10.2000, 99/11/0318; VwGH 13.12.2005, 2003/11/0030, betreffend „Allergieambulatorien“ und das auch im angefochtenen Erkenntnis herangezogene, aber nicht als ausschlaggebend zu erachtende Argument der Bündelung von Leistungen aus mehreren Fachrichtungen in einem Ambulatorium; zur Erbringung von Leistungen aus verschiedenen Fachrichtungen und zur gebotenen, konkrete Feststellungen erfordernden Prüfung einer „gesamtheitlichen“ Abdeckung des Bedarfs im Einzugsgebiet insbesondere durch niedergelassene Ärzte siehe auch VwGH 23.9.2014, 2013/11/0241 = VwSlg. 18.927/A).
24 Da das Verwaltungsgericht somit schon aufgrund einer nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten Festlegung des Einzugsgebiets das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, war die angefochtene Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die gegenständliche Beschwerde als berechtigt.
Die C GmbH hat im behördlichen Verfahren in ihrem Gutachten vom 10.7.2023 zur Festlegung des Einzugsgebiets wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Weder im ÖSG 2017 noch im RSG NÖ 2025 sind spezifische Planungsaussagen zum Bereich Allergie enthalten. Nachdem die allergiespezifischen Leistungen insbesondere den Fachbereichen KIJU, IM/PUL, DER und HNO zugeordnet und damit grundsätzlich die Leistungsangebote in diesen Fachbereichen zu berücksichtigen sind, wird nachfolgend das Einzugsgebiet der beantragten Einrichtung auf Basis der im ÖSG 2017 vorgegeben Erreichbarkeitsfristen für diese Fächer definiert. Die Planungsrichtwerte für den ambulanten Bereich sehen in der Regel eine Erreichbarkeitsfrist von 30 Minuten im Straßen-Individualverkehr vor, wobei diese Frist für 90 Prozent der Wohnbevölkerung im jeweiligen Bundesland eingehalten werden soll (vgl. ÖSG 2017, S. 38–39).
Auf dieser Grundlage wird im gegenständlichen Gutachten ein Einzugsgebiet (EZG) von 30 Minuten Reisezeit im Straßen-Individualverkehr rund um die vorgesehene Standortgemeinde *** festgelegt. Das ermittelte 30-Minuten-Einzugsgebiet des beantragten Standortes umfasst 51 Gemeinden, in denen im Jahr 2022 (Jahresanfangswerte) insgesamt 167.567 Einwohnerinnen und Einwohner (EW) lebten“ (Siehe S. 5 des Gutachtens)
Eine adäquate Auseinandersetzung mit den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtlichen Kriterien für die Festlegung des Einzugsgebiets ist dem Landesverwaltungsgericht damit nach aktuellem Ermittlungsstand nicht ansatzweise möglich; insbesondere das Gutachten der C GmbH ist - dem im Parallelverfahren „***“ ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge – grundlegend zu überarbeiten, da die Festlegung des Einzugsgebietes nicht im Einklang mit der Judikatur des VwGH erfolgt ist.
Rechtlich sind folgende Bestimmungen für den vorliegenden Fall maßgeblich:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG), LGBl. 9440-0 idF LGBl. Nr. 4/2023 lauten:
Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien
§ 10a
Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 10b
(1) Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:
a) für welches Gebiet und allenfalls für welchen Personenkreis das selbstständige Ambulatorium zunächst bestimmt ist,
b) welche Krankheiten zu behandeln beabsichtigt sind,
c) das genaue Leistungsspektrum, insbesondere welche Untersuchungen und beabsichtigte Behandlungen über den Umfang von Ordinationen von Fachärzten oder Ärzte von Allgemeinmedizin hinausgehen. Darüber hinaus ist anzugeben, wieviele Patienten an einem Tag im Rahmen des selbstständigen Ambulatoriums voraussichtlich behandelt werden können,
d) Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen,
e) Anzahl der Ärzte bzw. Zahnärzte und Personal, das für die Behandlung der Patienten herangezogen werden soll, und
f) welche wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen im selbstständigen Ambulatorium Verwendung finden sollen.
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise anzuschließen:
a) ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Eigentums des Antragstellers oder des Vermieters an der Liegenschaft, auf welcher das selbstständige Ambulatorium errichtet oder eingerichtet werden soll, oder Nachweise seiner sonstigen Rechte zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage;
b) ein Finanzierungsplan mit geeigneten Nachweisen über die Bereitstellung der nötigen Mittel für die Errichtung und den Betrieb. Bei Zuhilfenahme fremden Kapitals sind die entsprechenden Verträge im Original oder in beglaubigter Abschrift zum Nachweis dafür vorzulegen, dass der Kreditgeber keinen Einfluss auf den Betrieb des zu errichtenden selbstständigen Ambulatoriums nimmt;
c) sofern ein Bauvorhaben zur Ausführung gelangen soll, die entsprechenden Baupläne und sonstigen Unterlagen sowie eine Baubeschreibung.
(3) Bei Fehlen einer der in Abs. 1 aufgezählten Angaben oder eines der im Abs. 2 aufgezählten Nachweise ist dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde.
(4) Wenn der Bewerber eine juristische Person öffentlichen Rechtes ist, kann von der Beilage der Nachweise abgesehen werden, wenn die entsprechenden Tatsachen amtsbekannt sind. Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(5) Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Abs. 1 lit.e und f sowie die Vorlage der im Abs. 2 aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.
[…]
§ 10d
(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums sind die Bestimmungen der § 5 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6 sinngemäß anzuwenden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (§ 1 NÖGUS-G 2006, LGBl. 9450) zum Vorliegen des Bedarfes einzuholen. Das Erfordernis der Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes entfällt bei Primärversorgungseinheiten.
(2) Sofern § 10c Abs. 1 lit.a anwendbar ist, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, die Ärztekammer für NÖ und bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 151/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung nach § 10b Abs. 5. Einer Beschwerde der Ärztekammer für NÖ an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für NÖ an den Verwaltungsgerichtshof in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN). Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070, mwN). (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073).
Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR 24. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen oder bloß ansatzweise ermittelt hat (u.a. VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN; 6.7.2016,
Ra 2015/01/0123). Ist dies der Fall, besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung und kann es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293).
Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118).
Bezogen auf den konkreten Einzelfall bedeutet dies, dass schon aus Rechtsschutzgründen geboten ist, das Ermittlungsverfahren in erster Instanz auf Behördenebene nach Maßgabe des Erk des VwGH vom 17.11.2025 letztlich vom Start weg neu zu führen und nach vollständig erhobener Sach- und Rechtslage eine Entscheidung in die eine oder andere Richtung zu treffen.
Dabei wird insbesondere entscheidend sein, dass die C GmbH ihr Gutachten umfassend verbessern wird müssen, um den Anforderungen der hg. Judikatur gerecht zu werden. Das Gutachten wird sich insbesondere im Detail mit der Art der angebotenen medizinischen Leistungen zu befassen haben und darauf aufbauend eine rechtskonforme Festlegung des Einzugsgebiets vorzunehmen haben. Dabei wird nicht nur der Straßenindividualverkehr, sondern auch die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen sein. (siehe VwGH 10.9.2024, Ra 2022/11/0188; VwGH 19.4.2022, Ra 2017/11/0209).
Darüber hinaus hat sich auch die Sachlage insbesondere dahingehend weiterentwickelt, dass nun seit der zweiten Jahreshälfte 2024 durch die Antragstellerin je ein Allergieambulatorium in *** bzw. *** betrieben wird. Somit verfügt das Bundesland Niederösterreich zwischenzeitig über zwei fachspezifische Ambulatorien.
Aufgrund des gegenständlichen Ermittlungsstandes sind keine tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen möglich. Somit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für die vorgenommene Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde gegeben und war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 44 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrages von einer Verhandlung absehen da es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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