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LVwG-AV-217/001-2026•LVwG N LVwG-AV-217/001-2026
LVwG-AV-217/001-2026Tribunal Administrativo Regional14 de abr. de 2026
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Anlage; Änderung; Auflage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.01.2026, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im angefochtenen Bescheid im Auflagenpunkt 7 die Wortfolge „und eine Sohlentleerung“ entfällt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung „für die Errichtung eines besatzlosen Landschaftsteiches auf Grundstücks ***, KG ***, mit einer Wasserfläche von ca. 575 m² im rechten Vorland eines unbenannten Gerinnes mit einem max. Stauwasserspiegel auf 386,11 müA. […]“.
Dem Spruch ist unter anderem zu entnehmen wie folgt:
„[…] Als Frist für die Bauvollendung wird der 31.12.2027 bestimmt. Die Nichteinhaltung dieser Frist hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.
Das Wasserbenutzungsrecht wird befristet bis 31. März 2033 erteilt.
Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum an den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, verbunden.
Projektbeschreibung:
„Herr A beabsichtigt folgende Erweiterung der bestehenden und bewilligten Teichanlage:
Errichtung eines besatzlosen Landschaftsteiches auf Grundstück ***, KG ***, mit einer Wasserfläche von ca. 575 m² im rechten Vorland eines unbenannten Gerinnes mit einem max. Stauwasserspiegel auf 386,11 müA. Die Wasserversorgung wird durch den Überlauf des bewilligten Teiches auf Grundstück *** und einer Quelle aus östlicher Richtung sichergestellt und eine Gesamtschüttung von ca. max. 5 l/s und min. 0,2 l/s aufweisen.
[…]
Auflagen:
Weiters sind folgende Auflagen vor Inbetriebnahme zu erfüllen bzw. während des Betriebes der Anlage einzuhalten:
[…]
7. Die Teichanlage hat einen Überlauf und eine Sohlentleerung zu erhalten.
[…]“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben vom 22.9.2022 um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Landschaftsteiches als Erweiterung der bestehenden Teichanlage auf Gst. Nr. ***, KG ***, angesucht habe. Am 28.11.2023 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seinen Antrag dahingehend abändere, dass er um eine behördliche Bewilligung für die Dauer von 25 Jahren anstelle einer unbefristeten Bewilligung für die gesamte Teichanlage ansuche. Die belangte Behörde holte im Verfahren eine Stellungnahme des beigezogenen Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik ein, welche ergeben habe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen und das Vorhaben weder öffentliche Interessen noch bestehende Rechte verletzen würde. Die Bewilligung habe deshalb erteilt werden können.
1.2. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die in der Auflage 7 vorgeschriebene Sohlentleerung technisch nicht umsetzbar sei. Die Teichsohle liege etwa 2,5 m unter dem Niveau des angrenzenden Wassergerinnes bzw. der dazu angrenzenden eben verlaufenden Wiese. Der im Jahr 2008 von der belangten Behörde genehmigte erste Landschaftsteich würde ebenso keine vergleichbare Auflage enthalten, es sei deshalb für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die Auflage 7 vorgeschrieben habe.
Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Befristung des Wasserbenutzungsrechtes bis 31.3.2033. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer nur eine Bewilligungsdauer von etwa 7 Jahren erhalten würde, obwohl er ein Ersuchen auf eine Bewilligungsdauer von 25 Jahre gestellt habe. Es werde deshalb beantragt, den Landschaftsteich auf eine Dauer von 25 Jahren befristet zu bewilligen.
2.1. Der Beschwerdeführer A ist Eigentümer u.a. der Grundstücke (Gst.) Nr. *** und ***, beide KG ***.
Mit Bescheid vom 23.4.2008, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Landschaftsteichanlage auf Gst. Nr. ***, KG ***. Der Projektbeschreibung ist unter anderem zu entnehmen wie folgt:
„Herr A hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Landschaftsteiches auf Grundstück Nr. ***, KG ***, angesucht.
Der Teich wurde an jener Stelle angelegt, an der vor ca. 50 Jahren ein Eisteich bestand. Die Teichanlage besteht aus folgenden Anlagenteilen:
Vorteich: 24 m², 12 m³, mittlere Tiefe 0,5 m
Hauptteich: 825 m², 2500 m³, mittlere Tiefe 3,0 m
Der Zulauf erfolgt über zwei Quellen, die über Schächte dem Teich hinzugeleitet werden und eine Gesamtschüttmenge von ca. max. 5 l/s und min. ca. 0,1 l/s aufweisen. Die Zuläufe sind absperrbar ausgebildet und verfügt der Teich über zwei Umgehungsleitungen. Der Ablauf des Teiches erfolgt über zwei Grundablässe mit aufgesetzten Standrohren zur Regelung des Wasserstandes im Hauptteich.
Der Ablauf erfolgt in ein dauernd wasserführendes Gerinne, dass nach ca. 500 m rechtsufrig in die *** mündet.
Der Teich wird als Landschaftsteich genutzt.
[…]“
2.2. Zunächst mit Schriftsatz vom 22.9.2022 suchte der Beschwerdeführer um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Landschaftsteiches als Erweiterung der bestehenden Teichanlage auf Gst. Nr. ***, KG ***, an und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei. Der Projektbeschreibung in den vorgelegten Projektunterlagen ist unter anderem zu entnehmen wie folgt:
„Der neue Landschaftsteich mit einer Länge von ca. 40,50 m, einer Breite von ca. 15,90 m und einer Tiefe von bis zu 3,00 m soll im nordwestlichen Bereich des Gstk. Nr. *** situiert werden. Der neue Teich wird über einen Zulauf vom bestehenden Teich gespeist und zusätzlich einen Zulauf aus der bestehenden Quelle erhalten. Weiters werden die Zu- und Ablaufleitungen so ausgeführt, dass im Falle einer Seuchenbildung im Teich, dieser als Quarantänebereich geführt werden kann und das Wasser direkt von der Quellleitung bzw. von der Teichzuleitung in das Gerinne umgeleitet wird. […]“
An der Wasserbenutzung selbst ergeben sich durch das projektierte Erweiterungsvorhaben keine Änderungen im Vergleich zur bisher konsentierten Nutzung.
2.3. Aus wasserbautechnischer Sicht besteht keine Notwendigkeit für das Vorhandensein einer Sohlentleerung beim Erweiterungsprojekt. Da keine fischereiliche Nutzung gegeben ist und aufgrund der geringen Vegetation am Teichrand kaum organische Einträge in den Teich stattfinden, wird eine Entleerung und Säuberung, wenn überhaupt, in Intervallen von mehreren Jahrzehnten erforderlich sein.
Das erkennende Gericht hat am 17.3.2026 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt, in der die Verwaltungsakten der belangten Behörde, Zl. *** und *** verlesen wurden. Weiters hat der im Verfahren beigezogene ASV für Wasserbautechnik nach Durchführung eines Lokalaugenscheins ein wasserbautechnisches Gutachten erstattet, welches den Verfahrensparteien sodann ins Parteiengehör gegeben wurde.
Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. und 2.2. ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen und in diesem Umfang unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts sowie einer Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank des Landes NÖ.
Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. waren auf Grund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des ASV für Wasserbautechnik zu treffen, zu dem die belangte Behörde eine positive und der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben hat.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:
§ 9. (1) […]
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
[…]
Inhalt der Bewilligung
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
[…]“
5.1. Eingangs ist auszuführen, dass die Änderung einer Wasserbenutzungsanlage, zu deren Errichtung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, immer einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf (vgl. bereits VwGH 29.12.1964, 1178/64). Dass für den projektierten Landschaftsteich, wie ihn der Beschwerdeführer zur Bewilligung bei der belangten Behörde eingereicht hat, eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, ist unstrittig.
Gegenständlich bezweckt der Beschwerdeführer mit seinem Projekt eine Erweiterung der bestehenden und mit Bescheid vom 23.4.2008 bewilligten Teichanlage durch die Errichtung eines weiteren Landschaftsteiches. Der bestehende Landschaftsteich und der neu zu bewilligende sollen, ausweislich der Projektunterlagen, dahingehend verbunden sein, dass der Überlauf des bestehenden Teiches den neuen Landschaftsteich speist. Es besteht also insofern ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der bestehenden Teichanlage und dem neuen Teich. Der neue Teich ist also nicht faktisch unabhängig von der bestehenden Wasserbenutzungsanlage. Rechtlich handelt es sich im Ergebnis um eine beantragte Bewilligung zur Änderung der Wasserbenutzungsanlage und nicht um die Änderung des Wasserbenutzungsrechtes selbst (vgl. VwGH 13.3.1990, 87/07/0001), zumal eine Änderung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung gerade nicht beantragt wurde und sich die insoweit eindeutigen Projektunterlagen auch „nur“ auf die Erweiterung der Teichanlage beziehen.
Für die Erteilung eines auf 25 Jahre befristeten Wasserbenutzungsrechtes „ab Bescheiddatum“ für den neuen Landschaftsteich, wie in der Beschwerde vorgebracht, hätte es auf Grund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen altem und neuem Teich nämlich eines Projektes zur Änderung der Anlage wie auch des Wasserbenutzungsrechtes selbst bedurft, welches nicht nur eine Darstellung der Gesamtanlage, sondern auch die (potentiellen) Auswirkungen der Gesamtanlage auf Fremde Rechte und öffentliche Interessen enthalten hätte. Ein solches wollte der Beschwerdeführer jedoch gerade nicht vorlegen. Dass der Beschwerdeführer somit die Gesamtanlage abändern wollte und sich sein Antrag demnach auf die Änderung der Gesamtanlage sowie die Abänderung des Wasserbenutzungsrechtes als solches bezogen hätte, war fallbezogen nicht anzunehmen. Damit erweist sich aber seine Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, zumal der angefochtene Bescheid dahingehend zu interpretieren ist, dass mit ihm die Änderung der Wasserbenutzungsanlage bewilligt und nicht ein neues Wasserbenutzungsrecht erteilt wurde.
5.2. Das Beschwerdevorbringen betreffend die in der Auflage 7 des Bescheides vorgeschriebene Sohlentleerung ist hingegen begründet. Wie sich aus den auf den Ausführungen des ASV für Wasserbautechnik fußenden Feststellungen ergibt, erweist sich die Vorschreibung einer Sohlentleerung für den neuen Landschaftsteich nicht als erforderlich. Die von der belangten Behörde dahingehend vorgeschriebene Auflage ist deshalb überschießend, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben war und die Wortfolge in der Auflage 7 „und eine Sohlentleerung“ entfallen konnte.
Unpräjudiziell sei an dieser Stelle festgehalten, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen der Bescheid vom 23.4.2008 in der dortigen Auflage 7 die Erhaltung einer Sohlentleerung vorschreibt. Sollte der Beschwerdeführer auch dazu der Ansicht sein, diese sei technisch nicht möglich, müsste er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung dieser Auflage stellen, zumal diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und das Verwaltungsgericht nicht darüber entscheiden kann.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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