LVwG N LVwG-S-125/001-2026; LVwG-S-126/001-2026

LVwG-S-125/001-2026; LVwG-S-126/001-2026Tribunal Administrativo Regional9 de abr. de 2026

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Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierquälerei; Pferde;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-125/001-2026; LVwG-S-126/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.125.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerden der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 9. Dezember 2025, Zl. ***, sowie gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29. Dezember 2025, Zl. ***, jeweils betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 9. Dezember 2025, Zl. ***, wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29. Dezember 2025, Zl. , wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der Tatbeschreibung im Spruch dieses Straferkenntnisses das Geburtsdatum des Pferdes C „“ zu lauten hat.

3. Hinsichtlich der Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 9. Dezember 2025, Zl. ***, hat die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 700,- Euro zu leisten.

4. Hinsichtlich der Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29. Dezember 2025, Zl. ***, hat die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 700,- Euro zu leisten.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) die Strafbeträge von jeweils 3.500,- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge der verwaltungsbehördlichen Verfahren von jeweils 350,- Euro und der Beschwerdeverfahren von jeweils 700,- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 9.100,- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 2025, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, im Zeitraum von 22. August 2024 bis 23. September 2024 in ***, ***, als Halterin des Pferdes „D“, geboren am ***, es unterlassen zu haben, diesem Tier eine entsprechende Diagnostik und Therapie aufgrund seines offensichtlich schlechten Gesamtzustandes und der tierärztlich festgestellten Kachexie zukommen zu lassen und ihm dadurch entgegen § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z 13 des Tierschutzgesetzes (TSchG) über einen längeren Zeitraum ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt zu haben.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses ist als verletzt angesehene Verwaltungsvorschrift § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG i.V.m. § 38 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 TSchG angeführt worden; die Geldstrafe ist mit 3.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 78 Stunden) festgesetzt und als angewendete Gesetzesbestimmung ist § 38 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG bezeichnet worden. Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von 350 Euro vorgeschrieben worden.

Mit weiterem Straferkenntnis vom 29. Dezember 2025, Zl. ***, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, im Zeitraum von 22. August 2024 bis 15. September 2024 in ***, , als Halterin des Pferdes „C“ – dessen Geburtsdatum in der Tatbeschreibung im Spruchs des Straferkenntnisses mit „“ angegeben ist – es unterlassen zu haben, diesem Tier eine entsprechende Diagnostik und Therapie aufgrund seines schlechten Gesamtzustandes zukommen zu lassen und ihm dadurch entgegen § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG über einen längeren Zeitraum ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt zu haben.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses ist ebenfalls als verletzt angesehene Verwaltungsvorschrift § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG i.V.m. § 38 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 TSchG angeführt worden; die Geldstrafe ist mit 3.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 78 Stunden) festgesetzt und als angewendete Gesetzesbestimmung ist § 38 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG bezeichnet worden. Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 350 Euro vorgeschrieben worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit dem am 13. Jänner 2026 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten gegen die beiden genannten Straferkenntnisse der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die betroffenen Pferde hochbetagt und aufgrund ihrer Vorerkrankungen gesundheitlich vorbelastet gewesen seien. Trotz intensiver Fütterung, regelmäßiger Entwurmung und tierärztlicher Betreuung hätten beide Tiere alters- und krankheitsbedingt an Gewicht verloren. Die festgestellten Zustände seien daher auf Alter und Vorerkrankungen zurückzuführen und nicht auf eine mangelhafte Betreuung.

Weiters hat sie vorgebracht, dass veterinärmedizinische Maßnahmen gesetzt worden seien, zusätzliche Untersuchungen geplant gewesen seien, jedoch aufgrund des raschen Verendens der Tiere nicht mehr durchgeführt werden hätten können. Ein schuldhaftes Verhalten liege nicht vor; vielmehr habe sie sämtliche ihr möglichen Maßnahmen zur Versorgung der Tiere getroffen.

Im Übrigen ist die fehlerhafte Bezeichnung des Geburtsdatums des Pferdes C im Spruch des Straferkenntnisses moniert worden.

Die Beschwerdeführerin hat die ersatzlose Behebung der angefochtenen Straferkenntnisse, in eventu deren Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde sowie hilfsweise die Herabsetzung der Strafen beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Jeweils mit Schreiben vom 14. Jänner 2026 hat die belangte Behörde die Beschwerden unter Anschluss der Verwaltungsstrafakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und zugleich erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 23. Jänner 2026 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der NÖ Tierschutzombudsstelle die Beschwerden zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Am 1. April 2026 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

In der Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch (Verzicht auf die) Verlesung der Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten. Zudem sind die Beschwerdeführerin sowie als Zeugin die Amtstierärztin der belangten Behörde einvernommen worden. Weiters ist eine Amtssachverständige für Veterinärwesen beigezogen worden, die auf Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens Befund und Gutachten erstattet hat.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 22. August 2024 bis 23. September 2024 Halterin des Pferdes D (geboren am ***) sowie im Zeitraum vom 22. August 2024 bis 15. September 2024 Halterin des Pferdes C (geboren am ***) in ***, ***, gewesen.

Die beiden Pferde sind im jeweils verfahrensrelevanten Zeitraum auf einer etwa 2,5 Hektar großen Weide gemeinsam mit weiteren Pferden gehalten worden und hatten tagsüber Weidegang sowie nachts Aufenthalt im Stall bzw. Laufstall.

Beiden Pferden ist Heu sowie Weidegras zur Verfügung gestanden. Zusätzlich sind ihnen mehrmals täglich Rübenschnitzel, Wiesencobs und ein Spezialmüsli für ältere Pferde verabreicht worden.

Bei beiden Pferden ist spätestens ab Mitte August 2024 eine deutliche Verschlechterung des Ernährungszustandes eingetreten, die sich in der Folge fortschreitend verstärkt hat.

Spätestens ab dem 22. August 2024 haben sich beide Pferde in einem hochgradig reduzierten Ernährungszustand im Sinne einer Kachexie (Body Condition Score 1/10) befunden.

Bei beiden Pferden ist spätestens ab diesem Zeitpunkt ein behandlungsbedürftiger Zustand vorgelegen.

Für beide Pferde wären spätestens ab diesem Zeitpunkt veterinärmedizinische Abklärungen zur Ursachenforschung sowie weiterführende diagnostische und therapeutische Maßnahmen erforderlich gewesen, insbesondere Blutuntersuchungen, parasitologische Kotuntersuchungen sowie Infusionstherapien.

Diese diagnostischen Maßnahmen (insbesondere Blutuntersuchungen und Kotuntersuchungen) sind bei beiden Pferden nicht durchgeführt worden.

Eine weiterführende veterinärmedizinische Diagnostik zur Abklärung der Ursachen der Kachexie hat bei beiden Pferden nicht stattgefunden.

Bei dem Pferd C hat ein Bandwurmbefall bestanden.

Bei beiden Pferden ist es im jeweils verfahrensrelevanten Zeitraum zu einem fortschreitenden Abbau von Fett- und Muskelmasse gekommen.

Die bei beiden Pferden vorliegende Kachexie hat zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gesamten Organismus geführt.

Die Zustände der beiden Pferde sind geeignet gewesen und haben dazu geführt, dass bei ihnen insbesondere Leiden und Schäden eingetreten sind, die über ein bloßes Unbehagen hinausgegangen sind.

Das Pferd D ist am *** verendet, das Pferd C am ***.

Die festgestellten Zustände der Pferde sind nicht allein durch deren Alter erklärbar gewesen.

Die unterbliebene Durchführung der genannten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen hat dazu geführt, dass eine Abklärung der Ursachen der Kachexie sowie eine darauf aufbauende Behandlung der Pferde nicht erfolgt sind.

Der schlechte Ernährungszustand und die Behandlungsbedürftigkeit der Pferde sind im jeweils verfahrensrelevanten Zeitraum für einen durchschnittlichen Tierhalter erkennbar gewesen.

Die Beschwerdeführerin ist selbst Veterinärin und hat im jeweils verfahrensrelevanten Zeitraum die Verschlechterung des Ernährungszustandes beider Pferde erkannt.

Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass sie über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 3.200 Euro verfügt und ihr Vermögen ein Haus umfasst. Weiters bestehen monatliche finanzielle Verpflichtungen in der Höhe von rund 2.000 Euro. Sorgepflichten bestehen nicht.

Zur Beschwerdeführerin scheinen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen 29 verschiedener Verwaltungsübertretungen auf, darunter auch wegen fünf Verstößen gegen § 5 TSchG.

5. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten sowie der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsakten.

Darüber hinaus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Pferde D und C beruhen auf ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie im jeweils verfahrensrelevanten Zeitraum Halterin der beiden Pferde gewesen ist.

Die Feststellungen zu den Geburtsdaten der beiden Pferde ergeben sich aus den entsprechenden in den vorgelegten Verwaltungsstrafakten enthaltenen Daten sowie aus den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zur Haltung, Fütterung und Betreuung der Pferde stützen sich auf die detaillierten und in sich schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin zu Weidegang, Stallhaltung, Futterangebot sowie Zusatzfütterung.

Der schlechte Ernährungszustand der Pferde, insbesondere das Vorliegen einer hochgradigen Abmagerung, ergibt sich aus den Angaben der als Zeugin einvernommenen Amtstierärztin, wonach sich der Zustand der Tiere im relevanten Zeitraum fortlaufend verschlechtert hat und diese zuletzt in einem stark abgemagerten Zustand gewesen sind, sowie aus den Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach bei beiden Pferden ein Body Condition Score von 1 von 10 vorgelegen ist. Diese Einschätzungen stehen im Einklang mit den in den Verwaltungsstrafakten einliegenden und in der Verhandlung beigezogenen Lichtbildern, auf denen ein hochgradig abgemagerter Zustand erkennbar ist.

Die Feststellungen zur zeitlichen Entwicklung des Zustandes der Pferde beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, die eine Verschlechterung ab Mitte August wahrgenommen hat, und der Amtstierärztin, die ab diesem Zeitpunkt eine deutliche und fortschreitende Verschlechterung beschrieben hat. Die Amtssachverständige hat diese Zeit ebenfalls als jene bezeichnet, ab dem jedenfalls eine weitergehende Abklärung erforderlich gewesen wäre.

Die Feststellungen zum Vorliegen eines behandlungsbedürftigen Zustandes sowie zu den erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ergeben sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen, die insbesondere auch ein in den Verwaltungsstrafakten einliegendes veterinärfachliches Gutachten vom 12. September 2024 herangezogen hat. Diese umfassen insbesondere Blutuntersuchungen, parasitologische Kotuntersuchungen sowie weitere diagnostische und unterstützende Maßnahmen wie Infusionstherapien.

Die Feststellung, dass diese diagnostischen Maßnahmen nicht durchgeführt worden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach weder Blutuntersuchungen noch Kotuntersuchungen vorgenommen worden sind.

Die Feststellungen zum Bandwurmbefall des Pferdes C sowie zu den weiteren gesundheitlichen Befunden beruhen auf den Ausführungen der Amtssachverständigen, die sich dabei auf die in den vorgelegten Verwaltungsstrafkaten dokumentierten Ergebnisse der Untersuchung der verendeten Tiere stützt.

Die Feststellungen zu den körperlichen Auswirkungen der Kachexie, insbesondere zum fortschreitenden Abbau von Fett- und Muskelmasse sowie zur erheblichen Beeinträchtigung des gesamten Organismus, ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen.

Die Feststellungen dazu, dass die Zustände der Pferde insbesondere mit Leiden und Schäden verbunden gewesen sind, beruhen auf den Ausführungen der Amtssachverständigen, die dargelegt hat, dass die festgestellten Zustände über ein bloßes Unbehagen hinausgegangen sind.

Die Feststellung, dass die festgestellten Zustände nicht allein durch das Alter der Pferde erklärbar sind, ergibt sich aus den Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach Alter keinen Krankheitszustand darstellt und die festgestellten Befunde nicht allein altersbedingt erklärbar sind.

Die Feststellungen zur fehlenden Ursachenabklärung und zur unterbliebenen Durchführung weiterführender diagnostischer Maßnahmen ergeben sich daraus, dass die im veterinärfachlichen Gutachten vom 12. September 2024 genannten grundlegenden Untersuchungen nicht durchgeführt worden sind. Dass Derartiges unterblieben ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach insbesondere Blutuntersuchungen sowie Kotuntersuchungen nicht durchgeführt worden sind. Diese Angaben werden durch die Ausführungen der Amtstierärztin gestützt, wonach derartige Untersuchungen nicht nachgewiesen worden sind.

Die Feststellungen zur Erkennbarkeit des Zustandes der Pferde beruhen auf den Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach der Zustand für einen durchschnittlichen Tierhalter erkennbar gewesen ist, sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin, die eine Verschlechterung des Ernährungszustandes wahrgenommen hat.

Dass die Beschwerdeführerin selbst Veterinärin ist, ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Verenden der Pferde ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach das Pferd C am *** und das Pferd D am *** verendet ist.

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin, einschließlich ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie dem Fehlen von Sorgepflichten, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen auf den entsprechenden Inhalten der vorgelegten Verwaltungsstrafakten.

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Zum objektiven Tatbestand:

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 TSchG Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. In schweren Fällen der Tierquälerei ist gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG eine Strafe von mindestens 2.000 Euro zu verhängen.

Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Nach § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG verstößt gegen § 5 Abs. 1 TSchG insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Der Straftatbestand der Tierquälerei nach § 38 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt, weil zur Vernachlässigung des Tieres noch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst des Tieres hinzukommen müssen (vgl. VwGH 14.07.2025, Ra 2025/02/0044, m.w.N.).

Die einzelnen in § 5 Abs. 2 TSchG demonstrativ aufgezählten Tathandlungen stellen keine selbstständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar. § 5 Abs. 2 TSchG enthält vielmehr eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TSchG. Demnach können einem Tier (auch) durch die Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden (vgl. VwGH 11.12.2025, Ra 2025/02/0139, m.w.N.).

Weiters ist die Frage, ob einem Tier eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt worden ist, auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. VwGH 11.12.2025, Ra 2025/02/0139, m.w.N.).

Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tathandlung der Tierquälerei im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 TSchG durch Unterlassung (Untätigbleiben, Nichtverhindern) nur dann verwirklicht, wenn sich aus einer anderen Bestimmung als dem gesetzlichen Tatbestand ergibt, dass die Nichtvornahme bestimmter Handlungen strafbar sein soll (vgl. VwGH 01.10.2019, Ra 2018/02/0321).

Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG verstößt aber nur der Tierhalter im Sinne des § 4 Z 1 TSchG gegen § 5 Abs. 1 TSchG, wenn er die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines „von ihm gehaltenen“ Tieres vernachlässigt (vgl. ebenfalls VwGH 01.10.2019, Ra 2018/02/0321).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin im jeweils relevanten Zeitraum Halterin der beiden Pferde D und C gewesen ist. Damit hat sie die Verpflichtung getroffen, für eine den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG entsprechende Ernährung und Betreuung der von ihr gehaltenen Tiere Sorge zu tragen.

Den Feststellungen zufolge haben sich die beide Pferde spätestens ab dem 22. August 2024 in einem hochgradig reduzierten Ernährungszustand im Sinne einer Kachexie (Body Condition Score 1/10) befunden und ist jeweils ein behandlungsbedürftiger Zustand vorgelegen. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen wären ab diesem Zeitpunkt jedenfalls weiterführende diagnostische Maßnahmen, insbesondere Blutuntersuchungen und parasitologische Kotuntersuchungen, erforderlich gewesen, um die Ursachen dieses Zustandes abzuklären und eine darauf aufbauende Behandlung zu ermöglichen.

Diese grundlegenden diagnostischen Maßnahmen sind nicht durchgeführt worden. Eine weiterführende Ursachenabklärung hat nicht stattgefunden, sodass eine gezielte, auf die Ursache des Zustandes abgestimmte Behandlung nicht erfolgen konnte. In der unterlassenen Durchführung dieser gebotenen Maßnahmen liegt eine Vernachlässigung der Betreuung der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Tiere im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG.

Davon ausgehend ist die Beschwerdeführerin ihren aus § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG abzuleitenden Pflichten als Tierhalterin nicht nachgekommen.

Zu beachten ist zudem, dass gemäß § 13 Abs. 3 TSchG Tiere so zu halten sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Treten im Zusammenhang mit den Indikatoren des § 13 Abs. 3 TSchG (also etwa dem Fressverhalten) bei einem Tier oder in seinem Aussehen Abweichungen von der Norm auf oder wäre ihr Auftreten für den Tierhalter bei gehöriger Sorgfalt zumindest erkennbar gewesen (z.B. LVwG NÖ 01.03.2018, LVwG-S-323/001-2018; 16.04.2019, LVwG-S-260/001-2019; 09.05.2019, LVwG-S-145/001-2019), liegt es an ihm, die Ursache für die Abweichung (erforderlichenfalls unter Beiziehung fachkundige Hilfe) abzuklären, allenfalls erforderliche Änderungen in der Haltung herbeizuführen oder auf andere Art (etwa auch durch Euthanasie) Abhilfe zu schaffen.

Dies ist im gegenständlichen Fall unterblieben.

Weiters steht – infolge entsprechender Klärung auf sachkundiger Ebene – fest, dass bei beiden Pferden im verfahrensrelevanten Zeitraum infolge der Kachexie ein Abbau von Fett- und Muskelmasse sowie eine erhebliche Beeinträchtigung des gesamten Organismus vorgelegen sind und dass diese Zustände insbesondere mit Leiden und Schäden verbunden gewesen sind, die über ein bloßes Unbehagen hinausgegangen sind. Damit ist der im Lichte der zitierten Rechtsprechung für § 5 Abs. 1 TSchG erforderliche tatbildliche Erfolg eingetreten.

Soweit die Beschwerdeführerin den schlechten Zustand der Tiere im Wesentlichen auf deren Alter und Vorerkrankungen zurückführt, ist festzuhalten, dass den Feststellungen zufolge die festgestellten Zustände nicht allein durch das Alter erklärbar sind. Alter stellt keinen Krankheitszustand dar und vermag insbesondere das Unterbleiben der gebotenen diagnostischen Abklärung und der darauf aufbauenden Behandlung nicht zu rechtfertigen. Rechtfertigungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 3 TSchG, insbesondere Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden, liegen nicht vor; solche sind weder ersichtlich noch vorgebracht worden.

Indem die Beschwerdeführerin als Halterin trotz des spätestens ab 22. August 2024 bestehenden behandlungsbedürftigen Zustandes die gebotene weiterführende Diagnostik unterlassen hat, wodurch eine Ursachenabklärung unterblieben ist und eine darauf aufbauende Behandlung nicht erfolgen konnte, hat sie die Betreuung der von ihr gehaltenen Tiere vernachlässigt. Da bei beiden Pferden im jeweils relevanten Zeitraum insbesondere Leiden und Schäden vorgelegen sind, ist der objektive Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG erfüllt.

Überdies liegt gegenständlich jeweils ein schwerer Fall der Tierquälerei im Sinne des § 38 Abs. 2 TSchG vor. Beide Pferde haben sich über einen längeren Zeitraum in einem hochgradig reduzierten Ernährungszustand im Sinne einer Kachexie (Body Condition Score 1/10) befunden. Dieser Zustand ist mit einem fortschreitenden Abbau von Fett- und Muskelmasse sowie einer erheblichen Beeinträchtigung des gesamten Organismus verbunden gewesen und ist über ein bloßes Unbehagen deutlich hinausgegangen.

Die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung überschreiten damit deutlich das Maß eines (durchschnittlichen) Verstoßes im Sinne des § 38 Abs. 1 TSchG, sodass von jeweils einem schweren Fall auszugehen ist.

6.2. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025, m.w.N.).

Den Feststellungen zufolge sind der schlechte Ernährungszustand und die Behandlungsbedürftigkeit der Pferde im jeweils verfahrensrelevanten Zeitraum für einen durchschnittlichen Tierhalter erkennbar gewesen. Die Beschwerdeführerin hat die Verschlechterung des Ernährungszustandes beider Pferde tatsächlich erkannt. Aufgrund dieser von ihr selbst wahrgenommenen Verschlechterung sowie der Offenkundigkeit des Zustandes ist für sie erkennbar ein weitergehender veterinärmedizinischer Abklärungsbedarf bestanden.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst Veterinärin ist und daher über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. Für sie ist daher in besonderem Maße erkennbar gewesen, dass der Zustand der Tiere einer weitergehenden diagnostischen Abklärung bedurfte.

Indem die Beschwerdeführerin die gebotenen grundlegenden diagnostischen Maßnahmen, insbesondere Blut- und Kotuntersuchungen, dennoch nicht veranlasst hat, hat sie die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert dabei die subjektive Sorgfaltswidrigkeit (vgl. Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 Rz 7), zumal keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die ein fehlendes Verschulden erkennen lassen.

Die Fahrlässigkeit erstreckt sich dabei nicht nur auf das Unterlassen der gebotenen Maßnahmen, sondern auch auf den Eintritt der tatbildmäßigen Erfolge in Form von Leiden und Schäden sowie auf die qualifizierenden Umstände, die das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne des § 38 Abs. 2 TSchG begründen.

Die Beschwerdeführerin hat daher zumindest fahrlässig gehandelt.

6.3. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Schutzzweck der verletzten Norm liegt – ausgehend von § 1 Tierschutzgesetz – im Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Insbesondere sollen Tiere vor ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden und Schäden bewahrt werden. Dieses Rechtsgut ist als hoch anzusehen.

Die Intensität der Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall ebenfalls als hoch einzustufen, da sich beide Pferde über einen längeren Zeitraum in einem hochgradig reduzierten Ernährungszustand im Sinne einer Kachexie befunden haben, der insbesondere mit Leiden und Schäden verbunden gewesen ist.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ein geringes Verschulden ist nicht gegeben, zumal davon nur dann zu sprechen ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118).

Die Vernachlässigung der Betreuung eines gehaltenen Tieres in einer Weise, dass diesem Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, stellt – wie im vorliegenden Fall – ein geradezu typisches, der übertretenen Norm zuwiderlaufendes Fehlverhalten dar und ist ein typischer Fall eines nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG verpönten Verhaltens, das dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Zweck des Schutzes des Lebens und Wohlbefindens von Tieren in besonderem Maße zuwiderläuft.

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 38 Abs. 1 TSchG beträgt der Strafrahmen im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro.

Da zur Beschwerdeführerin insgesamt einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen fünf Verstößen gegen § 5 TSchG bestehen, ist hinsichtlich zweier dieser Verstöße von einem Wiederholungsfall auszugehen, weshalb der erhöhte Strafrahmen zur Anwendung gelangt. Die übrigen drei Verstöße sind – soweit sie nicht bereits die Strafdrohung bestimmen – als erschwerend zu berücksichtigen.

So setzt das Vorliegen des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 2 StGB voraus, dass die betreffende Person bereits wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind (§ 71 StGB). § 71 StGB nennt sohin drei gleichwertige Kriterien, die alternativ, dh. jeweils für sich alleine ausreichen (EvBl 1983/111), das Schuldmerkmal der gleichen schädlichen Neigung herstellen zu können. […] Eine gleiche schädliche Neigung kann auch Angriffen gegen verschiedene Rechtsgüter entnommen werden.

Die weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wegen der übrigen Verstöße gegen § 5 TSchG, soweit sie nicht bereits den Strafrahmen bestimmen, zeigen, dass die Beschwerdeführerin trotz früherer Bestrafungen nicht von gleichartigen Verstößen abgehalten worden ist und die Tat auf derselben schädlichen Neigung beruht. Diese früheren Übertretungen richteten sich ebenfalls gegen das durch das Tierschutzgesetz geschützte Rechtsgut des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere.

Die Beschwerdeführerin verfügt den Feststellungen zufolge über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 3.200 Euro und ihr Vermögen umfasst ein Haus. Weiters bestehen monatliche finanzielle Verpflichtungen in der Höhe von rund 2.000 Euro. Sorgepflichten bestehen nicht.

In spezialpräventiver Hinsicht ist der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass durch das festgestellte Verhalten das geschützte Rechtsgut des Lebens und Wohlbefindens von Tieren in erheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Zudem gilt es, auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Da im vorliegenden Fall jeweils von einem schweren Fall der Tierquälerei im Sinne des § 38 Abs. 2 TSchG auszugehen ist, ist eine Geldstrafe von mindestens 2.000 Euro zu verhängen.

Unter weiterer Berücksichtigung, dass von der belangten Behörde die Geldstrafen in der Höhe von jeweils 3.500 Euro sowie die dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafen bereits im unteren Bereich des – im Wiederholungsfall maßgeblichen und unter Bedachtnahme auf das Vorliegen schwerer Fälle zu beurteilenden – gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden sind, kommt eine Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht. Vielmehr ist von tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafungen auszugehen.

Die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren und die Erteilung von Ermahnungen (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend keinesfalls in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafe wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint worden ist). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) nicht vorliegen.

Abschließend ist auszuführen, dass sich das in der Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Geburtsdatum des Pferdes C als unrichtig erweist. Eine entsprechende Präzisierung des Spruchs des betreffenden Straferkenntnisses ist daher mit dem vorliegenden Erkenntnis spruchgemäß dahin vorzunehmen, dass das Geburtsdatum *** lautet.

7. Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidungen stützen sich jeweils auf die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses angeführten Gesetzesstellen.

8. Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung:

Eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG ist schon deshalb unterblieben, weil die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Parteien und Parteienvertreter auf eine solche Verkündung verzichtet haben (vgl. hierzu etwa VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134, m.w.N.).

9. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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