projetos
LVwG-AV-654/001-2024•LVwG N LVwG-AV-654/001-2024
LVwG-AV-654/001-2024Tribunal Administrativo Regional7 de abr. de 2026
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; dauernder Aufenthalt; Mitwirkungspflicht; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. April 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG den
BESCHLUSS:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit E-Mail vom 6. Februar 2024 beantragte A (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG.
Mit Schreiben vom 6. März 2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, bis zum 22. März 2024 eine Anmeldebescheinigung und einen „Nachweis Kontostand Online Sparen“ als zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen bzw. Nachweise beizubringen. Die Beschwerdeführerin wurde darüber belehrt, dass ihr Antrag gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 NÖ SAG mangels Mitwirkung abgewiesen werden müsse, wenn sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme.
Mit E-Mail vom 15. März 2024 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Meldebestätigung ihrer Wohnsitze seit 2010 und einen Kontoauszug und teilte der Behörde Folgendes mit:
„[...] Wie ich auf der Seite des Sozialministeriums gelesen habe, haben jene Anspruch auf uneingeschränkte Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, ‚wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.‘ (***). Brauche ich trotzdem eine Anmeldebescheinigung?“
Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18. März 2024 mit, dass sie die Anmeldebescheinigung seit 2010 gebraucht hätte und ohne diese keine Sozialhilfe möglich sei.
Mit Bescheid vom 11. April 2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß §§ 23 und 26 NÖ SAG ab. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, weil die mit Schreiben vom 6. März 2024 geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Da in diesem Schreiben auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden und die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht möglich sei, sei der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG abzuweisen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. April 2024 und brachte darin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde darauf hingewiesen zu haben, dass in ihrem Fall keine Anmeldebescheinigung für den Antrag nötig sei, weil sie sich seit 2001 rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen habe und nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG gemeldet sei. In diesem Fall gelte die aufrechte Meldung nach dem MeldeG gemäß § 81 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG. Sie habe ihre Meldebescheinigung der belangten Behörde mehrfach zukommen lassen. Selbst wenn sie eine Anmeldebescheinigung benötigen würde, hätte sie jahrelang die Möglichkeit gehabt, sie zu beantragen, wenn sie gewusst hätte, dass diese Art von Bestätigung existiere. Am 21. März 2024 habe sie eine Anmeldebescheinigung beantragt, es sei ihr jedoch aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich gewesen, den Forderungen der Behörde (Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel) nachzukommen, da sie sich nicht selbst erhalten könne. Infolgedessen werde ihr aus Sicht der Behörde das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zuerkannt. Daher sei das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl mit der möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Stattgabe des Antrags auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs inklusive rückwirkende Gewährung der Zuwendungen seit Antragstellung.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 13. Mai 2024 vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. ***, in die eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und den Versicherungsdaten (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) sowie in den Verwaltungsgerichtsakt.
Die Beschwerdeführerin war von 2. Oktober 2001 bis 18. November 2010 in Österreich nebenwohnsitzgemeldet und ist seit 18. November 2010 bis dato in Österreich hauptwohnsitzgemeldet.
Die Beschwerdeführerin geht seit 17. Juni 2002 – wenn auch nicht durchgehend – immer wieder einer Beschäftigung in Österreich nach.
Das Schreiben vom 6. März 2024 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 12. März 2024 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 13. März 2024 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Der Bescheid vom 11. April 2024 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 17. April 2024 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 18. Arpil 2024 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Die Beschwerde langte am 13. Mai 2024 bei der belangten Behörde ein.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin sind dem unbedenklichen ZMR-Auszug vom 2. April 2026 entnommen, jene zu ihrer Beschäftigung in Österreich dem Versicherungsdatenauszug vom 6. April 2026.
Die Feststellungen zur Zustellung des Schreibens vom 6. März 2024 und des Bescheides vom 11. April 2024 beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen und sind unstrittig.
Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerde gründen auf der elektronischen Eingangsbestätigung des Amtes der NÖ Landesregierung vom 13. Mai 2024.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG haben nur Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe.
Zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG gehören gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 NÖ SAG Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist.
Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG ist die Hilfe suchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG, LGBl. Nr. 70/2019, der von 1. Jänner 2020 bis 5. Jänner 2026 in Geltung stand, waren Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 23 Abs. 2 NÖ SAG trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG, LGBl. Nr. 70/2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2026, der seit 6. Jänner 2026 in Geltung steht, sind Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe zurückzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 23 Abs. 2 NÖ SAG trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
Gemäß § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Gemäß § 81 Abs. 4 NAG gilt für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem MeldeG gemeldet sind, ihre aufrechte Meldung nach dem MeldeG als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG.
Unabhängig von der Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 4 NAG sieht diese Bestimmung – als Rechtsfolge – lediglich vor, dass eine aufrechte Meldung nach dem MeldeG als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG „gilt“. Einer Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG kommt allerdings im gegebenen Zusammenhang bloß deklarative Wirkung – und auch keine Bindungswirkung für die Mindestsicherungsbehörde bzw. Sozialhilfebehörde – zu (vgl. VwGH vom 9. August 2016, Zl. Ro 2015/10/0050, 26. April 2016, Zl. Ra 2015/09/0137, und 26. Februar 2013, Zl. 2010/22/0182, zur Anmeldebescheinigung bzw. Aufenthaltskarte eines anderen EU-Staates, der keine Bindungswirkung zukommt, sowie VwGH vom 30. April 2019, Zl. Ra 2017/10/0050; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach sich eine Anmeldebescheinigung nur auf das Aufenthaltsrecht bezieht, sodass ihre nur deklarativ wirkende Ausstellung keine Auswirkung auf den Sozialleistungsanspruch hat: OGH vom 20. Februar 2018, 10 ObS160/17b, 19. Juli 2016, 10 ObS 31/16f und 10 ObS 53/16s, und 10. Mai 2016, 10 ObS 15/16b).
Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 26 Abs. 1 NÖ SAG ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Hilfe suchende Person trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen. Die in § 23 Abs. 2 NÖ SAG normierte Mitwirkungspflicht bezieht sich unter anderem auf die Vorlage der erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise. Da der von der belangten Behörde geforderten Anmeldebescheinigung nach der höchstgerichtlichen Judikatur nur deklarative Wirkung zukommt und sie für die Sozialhilfebehörde keine Bindungswirkung entfaltet, konnte die belangte Behörde ihre Entscheidung in Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht allein auf die nicht erfolgte Vorlage dieses Dokuments stützen, sondern hätte die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland prüfen und sie gegebenenfalls zur Vorlage entsprechender weiterer Nachweise auffordern müssen.
Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde nicht teilt, ermächtigt es nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Die Zurückverweisung ist jedoch dann zulässig, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich im Hinblick darauf die Voraussetzungen eines Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ergeben (vgl. z.B. VwGH vom 30. September 2025, Zl. Ra 2024/07/0212). Dies ist vorliegend der Fall.
§ 28 VwGVG lautet, soweit hier relevant, wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]“
Aufgrund der mit LGBl. Nr. 3/2026 eingeführten Änderung des § 26 Abs. 1 NÖ SAG sind Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe unter den dort genannten Voraussetzungen nicht mehr ab-, sondern nunmehr zurückzuweisen. Es gibt keine Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren wie das gegenständliche Beschwerdeverfahren, sodass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin zu prüfen sind. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist aufgrund der geltenden Rechtslage ausschließlich die Rechtmäßigkeit der (allenfalls durch eine Spruchkorrektur richtigzustellenden) Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/13/0004, zum Prüfumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Da die Entscheidung ausschließlich auf die Nicht-Vorlage der Anmeldebescheinigung gestützt wurde, die diese Entscheidung aus den dargelegten Gründen jedoch nicht trägt, handelt es sich um einen ungeeigneten Ermittlungsschritt; weitere Schritte zur Prüfung der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG wurden von der belangten Behörde in Hinblick auf die von ihr vertretene Rechtsauffassung nicht gesetzt. Es kann allein aufgrund des Fehlens einer Anmeldebescheinigung nicht auf das Fehlen einer Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland geschlossen werden und war daher die Ab- bzw. (nunmehr) Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG mangels Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Aufenthaltsberechtigung ist zu prüfen und sie allenfalls zur Vorlage entsprechender (weiterer) Nachweise aufzufordern.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist jedoch nur die Zulässigkeit der gegenständlichen Entscheidung in Hinblick auf die unterlassene Vorlage der Anmeldebescheinigung, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen war.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.