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LVwG-AV-461/002-2026•LVwG N LVwG-AV-461/002-2026
LVwG-AV-461/002-2026Tribunal Administrativo Regional3 de abr. de 2026
Auskunftsrecht; Säumnisbeschwerde; Informationsbegehren; Kinder- und Jugendhilfe; Subsidiarität;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des Herrn A vom 28. März 2026 im Zusammenhang mit einem auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Informationsbegehren vom 31. Dezember 2025 (über Angaben der Niederösterreichischen Kinder- und Jugendhilfe bei Gericht 2021) und den darauf Bezug nehmenden Antrag auf bescheidmäßige Erledigung vom 27. Jänner 2026 zu Recht:
1. Der Antrag vom 27. Jänner 2026 wird gemäß § 16 IFG i.V.m. § 10 NÖ KJHG als unzulässig zurückgewiesen
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Anbringen vom 31. Dezember 2025 begehrte der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) in insgesamt 61 Fällen Auskünfte bzw. den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Angaben der Niederösterreichischen Kinder- und Jugendhilfe bei Gericht 2021.
Mit Erledigung vom 23. Jänner 2026, ***, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dem Informationsbegehren mangels Anwendbarkeit des IFG nicht entsprochen werden könne.
Mit Anbringen vom 27. Jänner 2026, bei der belangten Behörde an diesem Tag eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung.
Mit Erledigung vom 2. Februar 2026, ***, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (näher begründet) mit, die Zurückweisung des Antrags zu beabsichtigen und nahm der Beschwerdeführer hiezu mit Anbringen vom 3. Februar 2026 Stellung. Eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte nicht.
Mit Anbringen vom 27. März 2026, bei der belangten Behörde am 28. März 2026 elektronisch eingebracht, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
2.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist nach § 11 Abs. 1 IFG auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer einen derartigen Antrag am 27. Jänner 2026, sodass der entsprechende Bescheid bis 27. März 2026 zu erlassen gewesen wäre. Ein solcher Bescheid erging innerhalb der Entscheidungsfrist jedoch nicht, ohne dass sich aus dem Akt ein Grund für die Verzögerung erschließen lässt. Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig.
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist das IFG zufolge seines § 16 nicht anzuwenden.
Eine solche besondere und damit die Anwendbarkeit des IFG ausschließende Informationszugangsregelung enthält § 10 NÖ KJHG bezogen auf Belange der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. VfGH 17.3.2026, G 156/2025 u.a. [dort Rz 2.2.2.]), sodass sich in diesen Fällen ein auf das IFG gestütztes Informationsbegehren aus diesem Grund als unzulässig erweist.
Zwar erkannte der Verfassungsgerichtshof die Informationszugangsregelung insbesondere des § 10 NÖ KJHG mit Erkenntnis vom 17. März 2026 (G 156/2025 u.a.) als verfassungswidrig, hob diese (die er im Zusammenhang mit der § 16 IFG entsprechenden Subsidiaritätsklauseln des § 2 Abs. 2 NÖ AuskunftsG als Sitz der Verfassungswidrigkeit erkannte) aber gemäß Art. 140 Abs. 5 Satz 3 und 4 B-VG aber erst mit Ablauf des 27. April 2026 auf. Gleichzeitig unterblieb ein Ausspruch gemäß art. 140 Abs. 7 B-VG, sodass § 10 NÖ KJHG auf den vorliegenden Fall zufolge des letzten Satzes des Art. 140 Abs. 7 B-VG weiterhin anzuwenden ist.
Zumal Gegenstand des Informationsbegehrens ausschließlich Belange der Kinder- und Jugendhilfe sind, finden auf diesen Sachverhalt ausschließlich die Bestimmungen des NÖ KJHG Anwendung und schließt es § 16 IFG aus, dass Pflegepersonen wie der Beschwerdeführer Zugang zu Informationen in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe hilfsweise auf Grundlage des IFG erlangen können (VfGH 17.3.2026, G 156/2025 u.a. [dort Rz 2.2.2.]).
Der Antrag war daher mangels Anwendbarkeit des IFG zurückzuweisen.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VfGH erfolgte und sie sich im Übrigen auf den eindeutigen und klaren Wortlaut des § 16 IFG und des Art. 140 B-VG stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).
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