LVwG N LVwG-AV-174/001-2026

LVwG-AV-174/001-2026Tribunal Administrativo Regional3 de abr. de 2026

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Regest

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Einwendungen; Präklusion; Zurückweisung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-174/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.174.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerden des A, ***, ***, und der B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 40, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§§ 74, 75, 356 und 359 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit Antrag der C GmbH (in der Folge: „Genehmigungswerberin“) vom 4. Juli 2025, bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: „belangte Behörde“) am 18. Juli 2025 eingelangt, begehrte diese die Genehmigung für gewerberechtliche Änderungen an der Betriebsanlage Werk 2 in der *** in *** und legte entsprechende Projektunterlagen vor.

1.2. Am 13. August 2025 wurde seitens der belangten Behörde ein Ortsaugenschein durchgeführt und wurden Gutachten bzw. Stellungnahmen aus den Fachbereichen Bautechnik, Maschinenbautechnik, Brandschutz und Elektrotechnik eingeholt. Die lärmtechnische Begutachtung wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt.

1.3. Mit Schreiben vom 30. September 2025 der belangten Behörde wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §§ 74 Abs. 2 und 356 GewO 1994 und §§ 40-44 AVG für den 16. Oktober 2025 am Standort der Genehmigungswerberin für folgendes Vorhaben anberaumt:

„- Errichtung von zwei Transformatoren und einem Schaltraum in einem Stahlcontainer am Hallendach von Werk 2 (oberhalb der Instandhaltung, traisenseitig)

  • Einbau von drei mechanischen Entlüftern in das Hallendach von Werk 2 (oberhalb des Vorwärmofens und der Presse 1, ***)

  • Austausch von drei bestehenden Entlüftern im Hallendach von Werk 2

  • Errichtung von sechs Klimageräten am Hallendach von Werk 2

  • Installation eines neuen Abluftrohres der Späneabsauganlage Bolzensäge Presse 3

  • Demontage von nicht mehr benötigten Absaugungen

  • Änderung betreffend Schrottkistentransport (Transport von zwei Schrottkisten anstatt nur einer mittels Gabelstapler)“

In der Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere wie folgt ausgeführt:

„Als Beteiligte/r beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein. Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld erhoben werden.“

Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin B am 6. Oktober 2025 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines unmittelbar benachbarten Grundstückes mit Haus mit der Adresse ***, *** (Gst. Nr. ***, KG ***).

Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erfolgte neben der Verständigung der unmittelbar benachbarten Häuser durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und durch Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde.

1.4. Am 16. Oktober 2025 erfolgte die mündliche Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer A sowie D anwesend waren. Die Beschwerdeführerin B war nicht anwesend; es wurde eine Vollmacht für ihre Vertretung „bei der Verhandlung […] am 16.10.2025“ für A sowie D vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung wurde ein Schreiben der „E SV-GmbH“ vom 14. Oktober 2025 vorgelegt und wurden Einwendungen wie folgt vorgebracht:

„Namens der Nachbarin B Einwendungen mit der nachstehenden Begründung vorgebracht werden:

Nachstehende Stellungnahme der E SV-GmbH wird von D schriftlich an die Anwesenden übergeben und mündlich zusammengefasst vorgebracht.

Der Nachweis, dass die bei der Immissionsberechnung berücksichtigte Richtwirkung bei den geplanten Lüftern tatsächlich auftritt, kann im Vorfeld durch Angaben vonseiten des Anlagenlieferanten oder durch messtechnische Erhebungen an bereits ausgeführten Anlagen erbracht werden.

Unabhängig davon, ist als Auflage ein messtechnischer Nachweis über die Einhaltung der projektierten Schallemissionen inkl. der berücksichtigten Richtcharakteristik nach Fertigstellung der Anlagen zu fordern.

Können die in der schalltechnischen Projektierung angenommenen Anforderungen nicht eingehalten werden, müssen nachträglich Maßnahmen zur Reduktion der Schallemissionen umgesetzt werden.

Ergänzend wird von Herrn D eine Messung des gesamten Betriebes beantragt wird, um endlich eine reale Grundlage zu haben. Es liegen ja nur Berechnungen vor. Er verstehe nicht, warum nicht eine Gesamtmessung durchgeführt wird, wenn die Berechnungen ja eh stimmen.“

1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2025, Zl. ***, wurde der Genehmigungswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen für folgende Änderungen betreffend die bestehende Betriebsanlage *** in ***, Gstk. Nr. ***, KG ***, erteilt:

„1. Errichtung einer Plattform auf dem Dach Werk 2 zur Aufstellung eines Containers für die Unterbringung von zwei Transformatoren und eines Schaltraumes

2. Austausch von drei bestehenden Dachlüfter Presse 2 durch drei neue und Installation drei neuer Dachlüfter oberhalb des Vorwärmofens Presse 1

3. Installation eines neuen Abluftrohres der Späneabsauganlage Bolzensäge Presse 3

4. Demontage der über Dach geführten Abluftkamine der gasbetriebenen Anlagen

5. Installation von sechs neuen Klima-Split-Geräten auf dem Dach Werk 2

6. Neubetonierung einer bestehenden Fahrbahnfläche, im östlichen Außenbereich des Betriebsgeländes, bei der Bolzenauflage Presse 3“

Über die Einwendungen wurde im Bescheid wie folgt abgesprochen:

„Die im Verfahren von Herrn D in Vertretung für Frau B und Herrn A vorgebrachte ‚Forderung, als Auflage einen messtechnischen Nachweis über die Einhaltung der projektierten Schallemissionen inkl. der berücksichtigten Richtcharakteristik nach Fertigstellung der Anlagen zu fordern‘, wird zurückgewiesen.

Das Vorbringen von Herrn D, ‚eine Messung des gesamten Betriebes durchzuführen, um endlich eine reale Grundlage zu haben, da ja nur Berechnungen vorliegen‘, wird zurückgewiesen.“

1.6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2025, Zl. ***, erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend wurde in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid zur Beurteilung der von den Änderungen ausgehenden Lärmemissionen lediglich die theoretischen Berechnungen in den von der Anlagenbetreiberin vorgelegten schalltechnischen Projekten zugrunde liegen würden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei allerdings eine Messung der tatsächlichen Ist-Situation derartigen theoretischen Berechnungen vorzuziehen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die beantragten Maßnahmen bereits realisiert wurden. Eine derartige Messung sei auch beantragt worden; die Nichtbeachtung dieses Antrages sei im Bescheid nicht begründet worden. Damit sei das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel verhaftet. Das Büro „E“ sei ein gerichtlich beeideter Sachverständiger; es sei nicht nachvollziehbar, warum dessen Stellungnahme die Qualität eines Gutachtens fehlen solle. Der Inhalt der Stellungnahme sei von der Behörde zu beachten gewesen. Dies stelle ebenso einen Mangel des Verfahrens dar. Durch die Auflage 20 sei die Einhaltung der vorgeschriebenen Pegel bei Volllastbetrieb nicht überprüfbar bzw. nicht sichergestellt. Die Auflage sei daher wirkungslos. Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die beantragte Änderung der Betriebsanlage zu versagen.

1.7. Mit Schreiben vom 4. Februar 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Verwaltungsakt.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, lauten wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lauten wie folgt:

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

[…]

§ 40. (1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.

(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2025, lauten wie folgt:

§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

(4) Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.

(5) Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.

(6) Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.

§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.

[…]

§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

[…]

§ 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (§ 79d), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist.

(4) Nachbarn haben in den Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2) und Betriebsübernahme (§ 79d) auch insoweit Parteistellung, als damit neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 verbunden sein können.

[…]

§ 359. (1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.

(2) Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.

(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.

(4) Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Beschwerderecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.

(5) Für Bescheide, mit denen gemäß § 79c Abs. 2 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile zugelassen werden, gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.“

4. Erwägungen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

Gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert bei „doppelter“ Kundmachung (gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form) einer mündlichen Verhandlung eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

4.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch Verständigung der unmittelbar benachbarten Häuser, insbesondere der Beschwerdeführerin B, durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und durch Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde. Es liegt somit eine ordnungsgemäße Kundmachung im Sinne der §§ 41 und 42 Abs. 1 AVG iVm § 356 GewO 1994 vor.

4.3. Ein Verlust der Parteistellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 kann im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von Einwendungen eintreten (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0043, mwN).

4.4. Eine Einwendung gilt gemäß § 42 Abs. 1 AVG dann als rechtzeitig, wenn sie spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben wird.

4.5. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin B:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0043, mwN). Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt sein (vgl. VwGH 09.09.1998, 98/04/0084).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin B (insbesondere bezugnehmend auf ein vorgelegtes Schreiben der „E SV-GmbH“) im Vorfeld einen Nachweis betreffend das Auftreten einer Richtwirkung bei den geplanten Lüftern (durch Angaben vonseiten des Anlagenlieferanten oder durch messtechnische Erhebungen), eine Auflage betreffend Nachweis über die Einhaltung der projektierten Schallemissionen inkl. der berücksichtigten Richtcharakteristik nach Fertigstellung der Anlagen, die Umsetzung von nachträglichen Maßnahmen zur Reduktion der Schallemissionen bei Nichteinhaltung der in der schalltechnischen Projektierung angenommenen Anforderungen sowie eine „Gesamtmessung“ des „gesamten Betriebes“ gefordert.

Diesen Erklärungen ist die Behauptung, die Beschwerdeführerin befürchte durch das in Rede stehende Projekt in einem konkret bezeichneten subjektiven Recht im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 verletzt zu werden, nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in diesen Erklärungen vielmehr darauf, ohne Bezugnahme auf eine persönliche Gefährdung oder Belästigung, die belangte Behörde auf verschiedene Punkte aufmerksam zu machen, die ihrer Meinung nach im Verfahren zu beachten sein werden, wie z.B. die Erbringung eines Nachweises, die Erteilung von Auflagen, die allfällige Umsetzung von nachträglichen Maßnahmen und eine lärmtechnische Messung des gesamten Betriebes durchzuführen. Diese Erklärungen stellen aber entsprechend der oben dargestellten Rechtslage keine zulässigen Einwendungen dar, weshalb durch sie auch eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht begründet wurde. Vom Nachbarn erstattete Vorbringen, die sich lediglich in Hinweisen auf diverse Punkte, die von der Behörde bei Erlassung des Genehmigungsbescheides zu beachten sein werden, und in der Forderung nach Vorschreibung bestimmter Auflagen erschöpfen, sind auch in ihrer Gesamtheit keine qualifizierten Einwendungen (vgl. Bergthaler, Zulässige und unzulässige Einwendungen, in Baumgartner/Bergthaler/Pürgy [Hrsg], Die gewerbliche Betriebsanlage5 [2025] Rz. 247; vgl. auch die mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fälle in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 09.09.1998, 98/04/0084 sowie 09.09.1998, 98/04/0057, jeweils mwN). Es bedarf einer konkreten – und nicht bloß impliziten – Aussage, in welchem subjektiven Recht der Nachbar verletzt zu sein behauptet (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165, mwN).

Die Beschwerdeführerin B hat sohin keine zulässigen Einwendungen erhoben und dadurch ihre Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde verloren.

4.6. Der Beschwerdeführer A hat im gesamten Verfahren keine Einwendungen erhoben – also weder vor der mündlichen Verhandlung noch in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2025. Aus der Verhandlungsschrift betreffend die mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2025 geht hervor, dass allfällige Einwendungen lediglich für die Beschwerdeführerin B erhoben wurden (vgl. die Formulierung: „Namens der Nachbarin B“). Mangels Erhebung von Einwendungen hat der Beschwerdeführer A dadurch eine (allfällige) Parteistellung vor der belangten Behörde durch Präklusion verloren. Selbst wenn angenommen werden würde, dass auch für den Beschwerdeführer A Einwendungen erhoben wurden, ist auf die obigen Ausführungen betreffend das Nichtvorliegen von zulässigen Einwendungen zu verweisen.

4.7. Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz. 1027; VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055). Überdies steht gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 das Recht der Beschwerde nur jenen Nachbarn zu, die Parteien sind.

4.8. Die Beschwerden des A und der B gegen den angefochtenen Bescheid waren somit aufgrund des Verlusts der Parteistellung der Beschwerdeführer mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.

4.9. Ein allfälliger Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht. Es wurde zudem von den Beschwerdeführern selbst in der mündlichen Verhandlung kein Vertagungsantrag gestellt (vgl. VwGH 30.06.2011, 2010/07/0208). Ein allfälliger diesbezüglicher Verfahrensfehler im behördlichen Verfahren wäre somit geheilt (vgl. VwGH 18.12.1997, 97/06/0164). Überdies wäre die gegenständlich zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit im konkreten Fall als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0206).

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich auf die eindeutige Rechtslage und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen betreffend die Auslegung von Einwendungen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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