LVwG N LVwG-AV-287/001-2026

LVwG-AV-287/001-2026Tribunal Administrativo Regional2 de abr. de 2026

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Zusammenlegungsverfahren; vorläufiger Geldausgleich; Sache des Verfahrens; Zurückweisung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-287/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.287.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Petra Enengel-Binder, die Berichterstatterin Dr. Albine Maier sowie den Richter Hofrat Mag. Franz Kramer sowie die fachkundigen Laienrichter DI Martin Ehgartner und DI Wolfgang Weichselbraun über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 9.12.2025, , betreffend die Anordnung von vorläufigen finanziellen Leistungen im Zusammenlegungsverfahren „“ beschlossen:

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 19, 20, 21, 22, FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-10)

§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 132 Abs. 1 Z 1 und Art. 133 Abs. 4 B-VG (BundesVerfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Begründung:

1. Sachverhalt:

Bei der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (in der Folge: die belangte Behörde) ist zur Zl. *** das Zusammenlegungsverfahren „***“ anhängig. Partei dieses Verfahrens ist unter anderem A (in der Folge: Beschwerdeführer). Mit Bescheid vom 09.12.2025, Zl. ***, ordnete die belangte Behörde die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche an. Dabei wurde der Abfindungsausweis mit dem Verzeichnis der Geldausgleichungen (vorläufige finanzielle Leistungen) angeschlossen und der Angleichungsfaktor mit € *** bestimmt. Gemäß dem Abfindungsausweis betreffend die vorläufigen finanziellen Leistungen wurde dem Beschwerdeführer ein Geldausgleich in Höhe von € *** (entspricht einem Wert von 1.530,12 Punkten) vorläufig zuerkannt.

Dieser Bescheid wurde mittels Auflage vom 09.12.2025 bis 23.12.2025 erlassen, die darauffolgende Beschwerdefrist erstreckte sich sohin bis zum 21.01.2026.

Mit Schriftsatz vom 21.01.2026, sohin innerhalb der Beschwerdefrist, ergänzt mit weiteren Eingaben vom 22.01.2026, 23.01.2026, sowie nach Aufforderung zur Verbesserung durch die belangte Behörde am 16.02.2026, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die zuerkannten Grundabfindungen rechtswidrig wären. Der Beschwerdeführer würde durch die neue Flureinteilung massive Schäden erleiden, der rechtskräftige Bewertungsplan bzw. Finanzbogen würde den tatsächlichen Flurbeständen in der Natur zum größten Teil nicht entsprechen. Die Beschaffenheit der Böden im Rahmen der neuen Flureinteilung würde gänzlich zu den eingebrachten Altgrundstücken abweichen. Die neue Flur wäre zudem aufgrund der Lage hinsichtlich der Bewirtschaftung unwirtschaftlich, insbesondere für den Anbau von Hackfrucht und Kartoffeln. Auch würden sich aufgrund von Hanglagen negative Beeinträchtigungen durch Wasser ergeben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Operationsleiter des gegenständlichen Verfahrens missbräuchlich seine Befugnisse überschritten hätte und Obmänner und Ausschussmänner der gegenständlichen Zusammenlegungsgemeinschaft einen Vorteil daraus hätten erfahren können.

Die belangte Behörde legte dieses Anbringen samt maßgeblicher Aktenbestandteile dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Anschreiben vom 24. Februar 2026 zur Entscheidung vor.

2. Erwägungen des Gerichts:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen.

Weiters wird festgehalten, dass im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren mittlerweile rechtskräftige Bescheide hinsichtlich Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (Bescheid vom 24.04.2024) vorliegen. Der Zusammenlegungsplan wurde noch nicht erlassen.

Diese Feststellungen sind ebenso aus dem Akteninhalt zu entnehmen.

Weiterer Feststellungen bedarf es, wie es sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG):

§ 17 Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(3) Unter Berücksichtigung des § 16 Abs.1 ist der gemäß Abs. 2 anfallende Grund zu verwenden:

-für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse,

-für gemeinsame Anlagen, soweit die Zusammenlegungsgemeinschaft zustimmt oder

-für Grundzuteilungen gegen Geldleistung an Parteien, sofern diese zustimmen und dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt.

(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und schriftlich oder niederschriftlich abgegeben werden.

(5) Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

(6) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

(7) Bei Waldabfindungen darf der Unterschied zum eingebrachten Wirtschaftswald sowohl an Fläche als auch an Bestandeswert jeweils nicht mehr als 30 % betragen. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, die weder forstrechtlichen Beschränkungen unterliegen noch Waldboden außer Ertrag sind.

(8) Die Grundabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Zusammenlegungsverfahren ausgewiesen werden, sofern es für die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung zweckmäßig ist. Die Grundabfindung wird in diesem Falle durch den Zusammenlegungsplan jenes Verfahrens festgelegt, in dem sie ausgewiesen ist.

(9) Die Behörde darf einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Abs. 1, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muß sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.

§ 19 Nachbewertung; Abwertung

(1) Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, sind durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.

(2) Die Behörde muß ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.

§ 20 Anpassung der Geldausgleichung

(1) Die gemäß § 11 Abs. 2 in Verhältniszahlen ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind anläßlich der Anordnungen gemäß § 22 Abs. 1 oder § 27 durch Vervielfachung mit einer bescheidmäßig zu bestimmenden Zahl (Angleichungsfaktor) dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen.

(2) Anläßlich der Anordnung, die Geldausgleiche durchzuführen, muß die Behörde den Angleichungsfaktor neu bestimmen, wenn sich der Verkehrswert inzwischen wesentlich geändert hat.

(3) (entfällt)

§ 21 Zusammenlegungsplan

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:

a)den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;

b)eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);

c)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);

d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);

e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);

f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).

(3) Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

§ 22 Vorläufige Übernahme

(1) Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn

a)dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und

b)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und

c)die Bewirtschaftung der Mehrzahl der zu übernehmenden Grundabfindungen ohne wesentliche Behinderung der Zufahrt und ohne über das übliche Ausmaß hinausgehende Aufwendungen möglich ist und

d)die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und

e)mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des § 17 Abs. 1 ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) Die vorläufige Übernahme kann auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung gemäß § 27 Abs. 2 erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.

(4) Die Behörde kann auch die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche anordnen.

§ 27 Ausführungen des Zusammenlegungsplanes

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, soweit dies gemäß § 22, § 110 Abs. 4 oder § 113 Abs. 5 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Einhebung der Geldleistungen, die Auszahlung der Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(2) Die Behörde kann jede rechtskräftig verfügte Abänderung von Grundabfindungen schon vor der Entscheidung über noch offene Beschwerdefälle vollziehen, wenn den an der Vollziehung interessierten Parteien aus deren Aufschub noch weitere wirtschaftliche und finanzielle Nachteile erwachsen würden und noch offene Beschwerdeentscheidungen der Vollziehung nicht entgegenstehen.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

(…)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in einem Zusammenlegungsverfahren gemäß § 22 Abs. 4 FLG die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigung sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche angeordnet. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, womit der Beschwerdeführer behauptet, dass die neue Flureinteilung im Hinblick auf die von ihm eingebrachten Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet unrechtmäßig erfolgt wäre.

Dazu ist einleitend festzuhalten, dass ein Zusammenlegungsverfahren nach dem FLG durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet ist. Dies wird auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom 14.05.1997, 94/07/0144) zum Ausdruck gebracht. Daraus folgt, dass jeder Verfahrensstufe eine bestimmte Funktion im Gesamtverfahrensablauf zukommt und die Entscheidungsbefugnis der Behörde jeweils auf das beschränkt ist, was nach den Vorgaben des Gesetzes in dem jeweiligen Verfahrensschritt zu behandeln ist. Das bedeutet auch, dass in einer nachgelagerten Verfahrensstufe nicht mehr in die rechtskräftigen Ergebnisse einer bereits abgeschlossenen früheren Verfahrensstufe eingegriffen werden kann und dass umgekehrt Aspekte späterer Verfahrensstufen bei der Entscheidung früherer Verfahrensstufen außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH vom 20.11.2014, Ra 2014/07/0041).

Im gegenständlichen Verfahren liegen bereits ein rechtskräftiger Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (Bescheid vom 24.4.2024) vor und ist die Vorläufige Übernahme (Bescheid vom 11. November 2024) ebenso in Rechtskraft erwachsen.

In § 22 FLG wird die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen anzuordnen. Darüber hinaus kann die Behörde auch die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche anordnen.

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde von der Möglichkeit des § 22 Abs. 4 FLG Gebrauch gemacht und dem Beschwerdeführer einen vorläufigen Geldausgleich in Höhe von € ***, der einem Punktewert von 1.530,12 entspricht, zuerkannt. Ebenso wurde der Ausgleichsfaktor gemäß § 20 Abs. 1 FLG mit € *** bestimmt.

Sache des gegenständlichen Verfahrensabschnittes ist daher im Wesentlichen die Anordnung vorläufiger Geldleistungen, Geldabfindungen, Geldablösungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche, nicht jedoch – was schon aus dem vorläufigen Charakter der Entscheidung nach § 22 Abs. 4 FLG resultiert – die endgültige Anordnung dieser Geldleistungen, Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldausgleiche. Die Entscheidung über diese endgültigen Ausgleiche ist dem noch zu erlassenden Bescheid über den Flurbereinigungsplan im Sinne der Bestimmungen des § 21 FLG vorbehalten.

Zweck eines vorläufigen Geldausgleiches bzw. vorläufiger Geldabfindungen im Sinne des § 22 Abs. 4 FLG ist, Ungleichheiten, die durch die vorläufige Besitzeinweisung bzw. Übernahme neuer Grundstücke entstehen, unmittelbar finanziell auszugleichen, bevor der endgültige Zusammenlegungsplan in Kraft tritt. Es soll eine erste, vorläufige Bereinigung von Wertdifferenzen ermöglicht werden und sollen auch Rechte der Parteien während des laufenden Verfahrens, das bis zur Erlassung eines Zusammenlegungsplanes Jahre dauern kann, insofern gesichert werden, als finanzielle Abfindungen oder Ablösungen vorzeitig angeordnet werden.

Da die im angefochtenen Bescheid behandelte Angelegenheit die Verfügung von vorläufigen Geldabfindungen, nicht jedoch die Entscheidung über die endgültigen Abfindungsansprüche des Beschwerdeführers war, kann Prüfungsinhalt des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Verfügung dieser vorläufigen Abfindungen sein, also, ob die Voraussetzungen des § 22 FLG gegeben sind oder nicht (vgl. VwGH vom 30.09.2010, 2010/07/0081). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe jedoch nicht. Vielmehr bezieht sich das gesamte Beschwerdevorbringen inhaltlich auf die Bestreitung der Gesetzmäßigkeit der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes im Hinblick auf die Vorgaben des § 16 FLG. So wird in der Beschwerde lediglich ausgeführt, dass es durch die Zuweisung der neuen Grundstücke zu Bewirtschaftungshindernissen, -erschwernissen bzw. diversen Schlechterstellungen komme.

Die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung ist an der Bestimmung des § 17 FLG zu messen, die gesetzmäßige Anwendung dieser Bestimmung ist aber im vorliegenden Verfahren nicht bekämpfbar, ist doch die Sicherstellung der Gleichwertigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der einer Partei zustehenden Grundabfindung dem abschließenden Verfahrensschritt, nämlich der Erlassung des Flurbereinigungsplanes vorbehalten. Erst dabei wird – im Beschwerdeweg auch anfechtbar – darüber abgesprochen, welche Grundabfindung den Parteien jeweils zukommt und welche endgültigen Geldabfindungen und Geldausgleiche tatsächlich zustehen. Dass im nunmehr angefochtenen Bescheid und dem daraus resultierenden Geldausgleich Rechenfehler zu Grunde liegen würden bzw. der Angleichungsfaktor unrechtmäßig bestimmt worden wäre, wird nicht vorgebracht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches sich ausschließlich auf in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfende Aspekte der Flächenzuweisung bzw. Neueinteilung bezieht, ist daher von vornherein nicht geeignet, eine denkmögliche Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen. Liegt ein Beschwerdebegehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens, ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0044, mwN).

Wie oben bereits ausgeführt, können Beanstandungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Gleichwertigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der einer Partei zustehenden Grundabfindung erst im Rahmen der Beschwerdemöglichkeit nach Erlassung des Flurbereinigungsplanes vorgebracht werden.

Die gegenständliche Beschwerde erweist sich somit als unzulässig und ist daher mittels Beschlusses nach § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

Der Durchführung einer (im Übrigen von keiner Partei beantragten) mündlichen Verhandlung bedurfte es schon aus dem Grund des § 24 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall VwGVG nicht.

Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.

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