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LVwG-AV-1/001-2026•LVwG N LVwG-AV-1/001-2026
LVwG-AV-1/001-2026Tribunal Administrativo Regional30 de mar. de 2026
Tierrecht; Tierschutz; Nutztiere; Haltungsverbot; Prognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21. November 2025, Zl. ***, betreffend das Verbot der Haltung und Betreuung von Nutztieren auf Dauer nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern stattgegeben, als die Dauer des mit dem angefochtenen Bescheid verhängten Haltungs- und Betreuungsverbotes mit sieben Jahren ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides das Wort „Nutztieren“ durch die Wortfolge „landwirtschaftlichen Nutztieren“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 21. November 2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) die Haltung und Betreuung von Nutztieren auf Dauer verboten.
Der Begründungsteil dieses Bescheides führt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer drei rechtskräftige Bestrafungen wegen einschlägiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorlägen. Ihm sei zusammengefasst insbesondere zur Last gelegt worden, bei Stieren verbotene Schwanzamputationen vorgenommen sowie Tiere mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen über längere Zeit nicht ordnungsgemäß versorgt zu haben, wodurch diesen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien. Zudem ist die belangte Behörde von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen und hat daher ein dauerhaftes Verbot der Haltung und Betreuung von Nutztieren als erforderlich angesehen.
Mit dem am 22. Dezember 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde hat er auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass er weder Tierhalter noch materiellrechtlicher Betriebsführer des Betriebes gewesen sei und die Verantwortung für die festgestellten Missstände ausschließlich sein Vater getragen habe. Die gegen ihn erfolgten Bestrafungen seien daher materiell zu Unrecht erfolgt.
Weiters hat er vorgebracht, dass seit längerer Zeit keine Beanstandungen mehr erfolgt seien, der Tierbestand reduziert worden sei und eine tierärztliche Betreuung bestehe, weshalb eine negative Zukunftsprognose nicht gerechtfertigt sei. Zudem sei er selbst seit längerer Zeit nicht mehr im Betrieb tätig, sondern gehe einer Vollzeitbeschäftigung nach.
Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 TSchG lägen nicht vor und könne jedenfalls mit dem gelinderen Mittel einer bloßen Androhung eines Tierhaltungsverbots gemäß § 39 Abs. 2 TSchG das Auslangen gefunden werden.
Er hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
Der Beschwerdeführer hat zudem – soweit ersichtlich zum Beweis seiner sachverhaltsbezogenen Angaben in der Beschwerde – die zeugenschaftliche Einvernahme eines namentlich genannten Veterinärs beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen.
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2026 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der NÖ Tierschutzombudsstelle die Beschwerde zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Hierzu ist keine schriftliche Stellungnahme abgegeben worden.
Am 24. März 2026 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten sowie Vertreter der belangten Behörde und der NÖ Tierschutzombudsstelle teilgenommen haben.
In der Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch (Verzicht auf die) Verlesung des Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. Zudem ist der Beschwerdeführer einvernommen worden.
Seitens der NÖ Tierschutzombudsstelle ist die zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers beantragt worden, ohne jene Tatsachen anzugeben, die dadurch geklärt werden sollen.
Der Beschwerdeführer ist im Veterinärinformationssystem (VIS) als Betriebsinhaber bzw. Bewirtschafter des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes in ***, ***, eingetragen. Er wird auch im agrarförderrechtlichen Zusammenhang bei der Agrarmarkt Austria (AMA) als Bewirtschafter geführt. Eine Änderung dieser Eintragungen ist bisher nicht erfolgt.
Gegen den Beschwerdeführer sind drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Verstößen gegen § 5 TSchG sowie einmal auch in Verbindung mit § 7 TSchG erfolgt.
Mit Strafverfügung vom 8. August 2024, Zl. ***, ist der Beschwerdeführer von der belangten Behörde wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 1 TSchG rechtskräftig bestraft worden. Dieser Bestrafung liegt zugrunde, dass bei insgesamt 23 Stieren mittels Gummiringen eine Schwanzamputation vorgenommen worden ist, obwohl dieser Eingriff nicht zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken erfolgt ist und dadurch den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden sind.
Mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 2025, Zl. ***, ist der Beschwerdeführer von der belangten Behörde wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG rechtskräftig bestraft worden. Dieser Bestrafung liegt zugrunde, dass mehrere Stiere mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere Lahmheiten unterschiedlichen Grades, gehalten worden sind, ohne diese entsprechend zu versorgen, wodurch den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden sind.
Mit Straferkenntnis vom 3. September 2025, Zl. ***, ist der Beschwerdeführer von der belangten Behörde wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG rechtskräftig bestraft worden. Dieser Bestrafung liegt zugrunde, dass ein an einer schweren Erkrankung leidendes Rind sowie weitere erkrankte oder abgemagerte Tiere über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend versorgt worden sind, wodurch diesen Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden sind; einzelne Tiere sind verendet oder mussten euthanasiert werden.
Die den Bestrafungen zugrunde liegenden Taten beziehen sich auf verschiedene einzelne Zeiten innerhalb des Zeitraums vom 7. Juni 2024 bis 18. November 2024.
Der Beschwerdeführer ist seit 2. Februar 2024 vollzeitbeschäftigt als Buslenker tätig und seit zumindest Herbst 2024 nicht mehr am gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb anwesend; bereits zuvor hat er sich dort nur sporadisch aufgehalten. Im Zeitraum Juni und Juli 2024 hat er keinerlei Tätigkeiten im Betrieb ausgeübt. Eine laufende Einbindung in die Tierhaltung besteht seither nicht. Er hat weder Aufgaben der Betreuung, Versorgung oder Fütterung der Tiere übernommen noch Entscheidungen über die Tierhaltung, Unterbringung oder Behandlung der Tiere getroffen. Die tatsächliche Führung des Betriebes sowie die diesbezüglichen Entscheidungen sind vom Vater des Beschwerdeführers wahrgenommen worden.
Der Beschwerdeführer hatte von Missständen in der Tierhaltung Kenntnis und hat diese auch teilweise persönlich wahrgenommen. Trotz dieser Kenntnis sowie trotz seiner Stellung als Betriebsinhaber bzw. Bewirtschafter hat er keine eigenen Maßnahmen zur Behebung oder Kontrolle der Missstände gesetzt, sondern sich darauf beschränkt, seinen Vater zur Verbesserung der Zustände aufzufordern, ohne sich von der tatsächlichen Umsetzung entsprechender Maßnahmen zu überzeugen. Auch nach den gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Bestrafungen hat er keine eigenen Maßnahmen zur Kontrolle oder Verbesserung der Tierhaltung gesetzt.
Der Beschwerdeführer hat seine Stellung als Betriebsinhaber bzw. Bewirtschafter trotz fehlender tatsächlicher Einbindung in den Betrieb beibehalten und keine Schritte gesetzt, diese Stellung zu beenden oder auf eine andere Person zu übertragen.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als landwirtschaftlicher Facharbeiter, hat jedoch keine weiterführende Fortbildung im Bereich der Tierhaltung absolviert und angegeben, nicht zu wissen, in welchen Bereichen eine solche Fortbildung erforderlich wäre.
Er hat weiters angegeben, sich grundsätzlich in der Lage zu sehen, einen Tierbestand von etwa 120 Rindern zu versorgen, eine solche Tätigkeit jedoch bislang nicht eigenständig ausgeübt zu haben.
Der Beschwerdeführer hat schließlich angegeben, den Betrieb künftig übernehmen zu wollen, und hat seine Stellung als Betriebsinhaber bzw. Bewirtschafter weiterhin beibehalten.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.
Darüber hinaus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Eintragung des Beschwerdeführers als Betriebsinhaber bzw. Bewirtschafter im Veterinärinformationssystem (VIS) ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden entsprechenden Auszug.
Dass der Beschwerdeführer auch im agrarförderrechtlichen Zusammenhang bei der Agrarmarkt Austria (AMA) als Bewirtschafter geführt wird, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach er dort als „Betriebsführer“ gemeldet ist. Da die einschlägigen agrarförderrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV), nicht an den Begriff des „Betriebsführers“, sondern an jenen des Bewirtschafters anknüpfen und insbesondere ein Wechsel in der Person des Bewirtschafters gemäß § 14 Abs. 1 und 2 GSP-AV anzuzeigen ist, ist die vom Beschwerdeführer verwendete Bezeichnung als Hinweis auf seine Stellung als Bewirtschafter im agrarförderrechtlichen Sinn zu verstehen. Eine Änderung dieser Eintragungen ist weder behauptet worden noch ist eine solche hervorgekommen.
Die Feststellungen zu den gegen den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Bestrafungen, zu den zugrunde liegenden Tatvorwürfen einschließlich des Zeitraums, innerhalb dessen diese liegen, sowie zu deren Rechtskraft ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Strafverfügung sowie aus den darin enthaltenen Straferkenntnissen; deren Rechtskraft ist im Verwaltungsakt dokumentiert.
Zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, gegen diese Entscheidungen keine Rechtsmittel erhoben zu haben und deren Rechtskraft nicht bestritten.
Die Feststellungen zur tatsächlichen Führung des Betriebes sowie zur fehlenden aktiven Einbindung des Beschwerdeführers in die Tierhaltung gründen sich auf die in sich schlüssigen und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Er hat angegeben, seit Februar 2024 einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, sich nur mehr sporadisch am Betrieb aufgehalten zu haben und seit zumindest Herbst 2024 nicht mehr dort anwesend gewesen zu sein. Für den Zeitraum Juni und Juli 2024 hat er ausdrücklich angegeben, keinerlei Tätigkeiten im Betrieb ausgeübt zu haben.
Ebenso hat er angegeben, weder Aufgaben der Tierbetreuung übernommen noch Entscheidungen über die Tierhaltung getroffen zu haben. Die tatsächliche Führung des Betriebes sowie die Entscheidungen über die Tierhaltung und Versorgung der Tiere sind – den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zufolge – vom Vater wahrgenommen worden.
Weiters hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, von Missständen in der Tierhaltung Kenntnis erlangt und diese teilweise selbst wahrgenommen zu haben. Seine Angaben, wonach er in Reaktion darauf lediglich seinen Vater zur Verbesserung der Zustände aufgefordert, jedoch keine eigenen Maßnahmen gesetzt und keine Kontrolle ausgeübt hat, sind widerspruchsfrei und sind daher den Feststellungen zugrunde gelegt. Gleiches gilt für seine Angaben, wonach er auch nach den gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Bestrafungen keine eigenen Maßnahmen zur Kontrolle oder Verbesserung der Tierhaltung gesetzt hat.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner beruflichen Tätigkeit sowie zu seiner Ausbildung und dem Unterbleiben einschlägiger Fortbildungsmaßnahmen, beruhen ebenfalls auf seinen glaubhaften Angaben.
Schließlich gründen sich die Feststellungen zu den fehlenden Kenntnissen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines einschlägigen Fortbildungsbedarfs, zu seiner Selbsteinschätzung im Hinblick auf die Fähigkeit zur Versorgung eines Rinderbestandes sowie zu seiner beabsichtigten künftigen Übernahme des Betriebes und der Beibehaltung seiner Stellung als Betriebsinhaber bzw. Bewirtschafter auf seine in der mündlichen Verhandlung gemachten, in sich schlüssigen Angaben.
Zu den Beweisanträgen:
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 18.02.2003, 2001/01/0455).
Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028).
Der Beschwerdeführer hat – soweit ersichtlich zum Beweis seiner sachverhaltsbezogenen Angaben in der Beschwerde – die zeugenschaftliche Einvernahme eines namentlich genannten Veterinärs beantragt.
Ein konkretes Beweisthema ist dabei nicht angegeben worden. Bereits aus diesem Grund entspricht der Beweisantrag nicht den Anforderungen, die im Lichte der referierten Rechtsprechung an einen solchen zu stellen sind, und erweist sich dieser schon deshalb als unbeachtlich, weshalb ihm nicht nachzukommen gewesen ist.
Unabhängig davon sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen, soweit entscheidungsrelevant, als wahr unterstellt und finden sich im festgestellten Sachverhalt wieder. Auf die beantragte Einvernahme kommt es daher nicht mehr an, sodass dem Beweisantrag auch aus diesem Grund nicht zu entsprechen gewesen ist.
Seitens der NÖ Tierschutzombudsstelle ist die zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers beantragt worden, ohne jene Tatsachen anzugeben, die dadurch geklärt werden sollen.
Mangels Angabe eines konkreten Beweisthemas entspricht auch dieser Beweisantrag nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, weshalb sich auch dieser als unbeachtlich erweist und ihm nicht nachzukommen gewesen ist.
6.1. Zum Vorliegen einer Anlasstat:
Nach § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b TSchG mehr als einmal rechtskräftig bestraft worden ist, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b TSchG in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.
Nach § 39 Abs. 2 TSchG kann die Behörde ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG abzuhalten.
Voraussetzung für die Verhängung (Androhung) eines Tierhaltungsverbots ist einerseits eine Anlasstat und andererseits eine negative Prognose (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz4, 439). Beim Tierhaltungsverbot handelt es sich wesensmäßig um keine Strafe, sondern um eine administrative Sicherungsmaßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes (vgl. Herbrüggen/Wessely, aaO, 438, m.w.N; VwGH 23.02.1996, 95/02/0311).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge mehrfach – und zwar dreimal – rechtskräftig wegen Verstößen gegen § 5 TSchG, einmal auch in Verbindung mit § 7 TSchG, bestraft worden. Damit ist das Tatbestandselement des Vorliegens einer Anlasstat im Sinne des § 39 Abs. 1 TSchG erfüllt.
Ausschlaggebend ist grundsätzlich aber nicht bloß die Verwirklichung dieser Delikte, sondern das Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen in einem gerichtlichen oder einem Verwaltungsstrafverfahren, denen im gegenständlichen Verfahren Tatbestandswirkung zukommt (vgl. Herbrüggen/Wessely, aaO, 439).
Der Tierschutzbehörde (und dem Verwaltungsgericht) steht es nicht zu, diese Entscheidungen im Verfahren nach § 39 TSchG auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Herbrüggen/Wessely, aaO, 439, m.w.N.).
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Bestrafungen seien zu Unrecht erfolgt, ist daher für die Frage des Vorliegens einer Anlasstat nichts zu gewinnen.
6.2. Zur (negativen) Prognose:
Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind nicht (nur) die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern (vgl. Herbrüggen/Wessely, aaO, 440, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von Missständen in der Tierhaltung und hat diese teilweise auch persönlich wahrgenommen. Dennoch hat er – trotz seiner Stellung als Betriebsinhaber bzw. Bewirtschafter – keine eigenen Maßnahmen zur Behebung oder Kontrolle dieser Missstände gesetzt. Er hat sich darauf beschränkt, seinen Vater zur Verbesserung der Zustände aufzufordern, ohne sich von der tatsächlichen Umsetzung entsprechender Maßnahmen zu überzeugen.
Auch nach rechtskräftigen Bestrafungen hat der Beschwerdeführer keine eigenständigen Maßnahmen zur Kontrolle oder Verbesserung der Tierhaltung ergriffen. Seine Reaktionen haben sich damit in bloßen Aufforderungen und Absichtsbekundungen erschöpft, ohne dass daraus konkrete, überprüfbare Maßnahmen hervorgegangen wären.
Gerade ein solches Verhalten ist prognoserelevant. Denn das Verbot der Tierhaltung setzt im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls der von der strafbaren Handlung unmittelbar betroffenen Tiere) zur Verhinderung insbesondere künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Angesprochen sind damit zum einen Fälle, in denen der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen bzw. diversioneller Sanktionierung wiederholt oder fortsetzt bzw. in denen sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen i.W. auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken oder sie bloß mit mangelnder Ernsthaftigkeit verfolgt werden (vgl. Herbrüggen/Wessely, aaO, 441, m.w.N.).
Hinzu kommt, dass die den Bestrafungen zugrunde liegenden Verstöße schwerwiegende Missstände mit erheblichem Tierleid betroffen haben und wiederholt gesetzt worden sind. Dies verstärkt die negative Prognose zusätzlich.
Unerheblich ist dabei, ob dies aus Unwillen, aus Unvermögen, aus Überforderung oder bspw. aufgrund fehlender wirtschaftlicher Möglichkeiten geschieht (vgl. Herbrüggen/Wessely, aaO, 441, m.w.N.). Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Missstände und trotz seiner Stellung als Betriebsinhaber bzw. Bewirtschafter keine effektiven Schritte zur Verhinderung weiterer Verstöße gesetzt hat.
Auch die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers vermögen keine andere als eine negative Prognose zu begründen: Er sieht sich zwar grundsätzlich in der Lage, einen Tierbestand von 120 Rindern zu versorgen, hat eine solche Tätigkeit jedoch bislang nicht eigenständig ausgeübt. Zugleich verfügt er über keine aktuelle fachliche Fortbildung und hat selbst angegeben, nicht zu wissen, in welchen Bereichen eine solche erforderlich wäre.
Insgesamt ist festzuhalten: Wer – wie der Beschwerdeführer im konkreten Fall – trotz Stellung als Betriebsinhaber bzw. Bewirtschafter, trotz Kenntnis gravierender Missstände und trotz einschlägiger Bestrafungen keinerlei wirksame Maßnahmen setzt und sich aus der tatsächlichen Kontrolle der Tierhaltung zurückzieht, zeigt, dass er nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sicherzustellen. Daraus ergibt sich die konkrete Gefahr weiterer gleichartiger Verstöße.
Mit Rücksicht auf dieses Verhalten ist davon auszugehen, dass ohne Verhängung eines Tierhaltungsverbotes weitere Verstöße gegen einschlägige tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind.
6.3. Zu Dauer und Umfang des Verbotes:
Nach den Materialien zum Tierschutzgesetz ist das Verbot der Tierhaltung in der Weise festzulegen, als es mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich verhindert wird (vgl. EBRV 446 BlgNR 22. GP 29). Ausschlaggebend ist stets, welche Maßnahme angesichts der Anlasstaten bzw. der sonstigen Umstände des Einzelfalls gerade noch hinreicht, dem gesetzlichen Ziel zu entsprechen (vgl. Herbrüggen/Wessely, aaO, 442, m.w.N.).
Genügt es voraussichtlich zur Erreichung der gesetzlich verfolgten Ziele, ist das Tierhaltungsverbot bloß anzudrohen (vgl. Herbrüggen/Wessely, aaO, 442, m.w.N.).
Eine bloße Androhung gemäß § 39 Abs. 2 TSchG ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach rechtskräftig bestraft worden, ohne dass dies zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung oder zu wirksamen Kontrollmaßnahmen durch ihn geführt hätte. Wenn bereits diese Bestrafungen keine Verhaltensänderung bewirken konnten, ist auch von einer bloßen Androhung keine ausreichende Wirkung zu erwarten.
Ein Tierhaltungsverbot nach § 39 Abs. 1 TSchG ist daher notwendig.
Ein solches Verbot ist geeignet und erforderlich, um weitere Verstöße zu verhindern, und erweist sich im Hinblick auf die festgestellten Umstände auch als angemessen.
Hinsichtlich des Umfangs ist zu berücksichtigen, dass sich die festgestellten Verstöße auf landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des § 4 Z 6 TSchG beziehen. Da Tierhaltungsverbote entweder alle Tiere oder bloß bestimmte Arten erfassen können (vgl. Herbrüggen/Wessely, aaO, 442, m.w.N.), ist es ausreichend, aber auch erforderlich, das Verbot auf diese Tierkategorie zu beschränken.
Tierhaltungsverbote können sowohl auf Dauer als auch befristet verfügt werden (vgl. Herbrüggen/Wessely, aaO, 442, m.w.N.). In zeitlicher Hinsicht ist einerseits das erhebliche Gewicht der wiederholten und gravierenden Verstöße zu berücksichtigen. Andererseits ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in die laufende Tierhaltung eingebunden ist. Unter Abwägung dieser Umstände erweist sich ein befristetes Verbot als ausreichend, während ein dauerhaftes Verbot nicht erforderlich ist.
Eine Dauer des Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbotes von sieben Jahren erweist sich im vorliegenden Fall als angemessen. Sie trägt der Schwere der wiederholten und mit erheblichem Tierleid verbundenen Verstöße sowie der daraus abzuleitenden negativen Prognose in sachgerechter Weise Rechnung. Zugleich bleibt sie hinter der möglichen Verhängung eines dauerhaften Verbotes zurück und wahrt damit die Verhältnismäßigkeit. Die festgesetzte Dauer ist erforderlich, um eine nachhaltige Verhaltensänderung sicherzustellen und dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit einzuräumen, die Voraussetzungen für eine künftig tierschutzkonforme Tierhaltung zu schaffen. Sie gewährleistet zugleich, dass während eines ausreichend langen Zeitraumes weitere Verstöße wirksam verhindert werden.
Insgesamt stellt ein Haltungs- und Betreuungsverbot auf einen Zeitraum von sieben Jahren im konkreten Fall jene Maßnahme dar, die angesichts der Schwere der Verstöße, der wiederholten Bestrafungen und der negativen Prognose erforderlich, aber auch ausreichend ist, um zukünftige Verstöße zu verhindern.
Es ist daher ein auf sieben Jahre befristetes Verbot der Haltung und Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere im Sinne des § 4 Z 6 TSchG zu verhängen.
Es ist daher unter Korrektur des Spruches des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Dauer des verhängten Tierhaltungsverbotes spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist das mit dem angefochtenen Bescheid auf Nutztiere beschränkte Verbot dahingehend zu präzisieren, dass es sich – entsprechend der in § 4 Z 6 TSchG verwendeten Begrifflichkeit – auf landwirtschaftliche Nutztiere bezieht.
Eine bloße Bezugnahme auf Nutztiere erweist sich als undifferenziert und bedarf daher im Lichte der tierschutzgesetzlichen Terminologie einer entsprechenden Präzisierung.
7. Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung:
Eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG ist schon deshalb unterblieben, weil die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Parteien und Parteienvertreter auf eine solche Verkündung verzichtet haben (vgl. etwa VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134, m.w.N.).
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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