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LVwG-AV-1389/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1389/001-2025
LVwG-AV-1389/001-2025Tribunal Administrativo Regional27 de mar. de 2026
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; erkennungsdienstliche Behandlung; gefährlicher Angriff;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des A, vertreten durch B, C, D, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 05.11.2025, Zl. *** betreffend der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 05.11.2025, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes angeordnet:
„I.
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verpflichtet Sie zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung.
Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid ausgeschlossen, da die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung im öffentlichen Interesse liegt und somit dringend geboten ist.
Rechtsgrundlagen:
§ 65 Abs.1 und 4 i.V.m. § 67 Abs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
II.
Sie werden hiermit als Beteiligter zur erkennungsdienstlichen Behandlung geladen. Es ist notwendig, dass Sie persönlich erscheinen.
Ort: Polizeiinspektion ***, ***, ***
Datum, Uhrzeit: 20. November 2025, 10:00 Uhr
Bitte bringen Sie diese Ladungsanordnung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit. Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund – z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise – nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird. Teilen Sie uns daher in Ihrem Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit dieser allenfalls verschoben werden kann. Im Falle Ihres Ausbleibens wird Ihre (sofortige) Vorführung veranlasst werden.
Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid ausgeschlossen, da die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung im öffentlichen Interesse liegt und somit dringend geboten ist.
Rechtsgrundlagen:
§ 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991
§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)“
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg aus:
„I. und II.
Das Landeskriminalamt Niederösterreich, Ermittlungsbereich Brand, führt seit März 2025 Ermittlungen zu einer Brandstiftung am 06.03.2025 in ***, ***, Bezirk ***, und in weiterer Folge zu einem daraus folgenden versuchten schweren Betrug zum Nachteil einer Versicherungsanstalt.
Die Ermittlungen werden auch gegen Sie als Beschuldigten geführt, da Sie Teilhaber der Fa. E GmbH, etabliert in ***, ***, sind. Diese Firma ist Besitzer der vom Brand betroffenen Liegenschaft. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen wird davon ausgegangen, dass Sie und weitere Personen Bestimmungstäter zur Brandstiftung waren und versuchten eine entsprechende Entschädigungssumme ihrer Versicherungsanstalt unrechtmäßig zu erlangen.
Im Zuge der Aktbearbeitung wurden Sie zu einer weiteren Beschuldigtenvernehmung beim Landeskriminalamt Niederösterreich geladen, bei welcher auch eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden wäre. Sie kamen der schriftlichen Ladung zur Vernehmung nicht nach und sind Sie auch, nach Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt, nicht bereit zu einer weiteren Aussage vor der Kriminalpolizei zu erscheinen. Einem mündlichen Ersuchen um Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde nicht nachgekommen und wurde von der Rechtsanwaltskanzlei B-C-D, etabliert in ***, ***, mitgeteilt, dass einer erkennungsdienstlichen Behandlung nur mit einem entsprechenden Ladungsbescheid nachgekommen wird.
Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, LKA Ermittlungsbereich *** hat diese Tatsache der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mitgeteilt. In weiterer Folge wurden Sie formlos von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 15. Oktober aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens die erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizeiinspektion *** durchführen zu lassen. Dieses Schreiben wurde Ihnen nachweislich zugestellt. Laut Mitteilung der Laut Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, LKA Ermittlungsbereich *** sind Sie dieser Aufforderung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung bis dato nicht nachgekommen.
Gemäß § 65 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
Gemäß § 65 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz hat jemand, der erkennungsdienstlich zu behandeln ist, an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
Gemäß § 67 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz ist eine erkennungsdienstliche Behandlung zulässig, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden.
Gemäß § 77 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz hat die Behörde einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
Gemäß § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz ist die Verpflichtung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz bescheidmäßig aufzuerlegen, wenn der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nachkommt.
Gemäß § 77 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz 1991 gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides, so wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat den vorliegenden Sachverhalt geprüft und stellt dazu fest:
Wesentlich ist für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht die Schuld oder die vollständige Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale, sondern die Gefährlichkeit und die mögliche Rückfallmöglichkeit, die sich auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art oder der Ausführung der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung ergeben können. Da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes von einer mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatverwirklichung auszugehen ist und Sie im Verdacht stehen diese Tathandlungen begangen zu haben, wird die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung inklusive DNA-Untersuchung als verhältnismäßig im Sinne des § 29 SPG angesehen.
Erkennungsdienstliche Behandlungen und erkennungsdienstliche Maßnahmen zielen auf das Wiedererkennen eines Menschen ab.
Nicht nur bereits der Wortlaut des § 67 Abs. 1 SPG 1991 ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig ist, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, derer ein Betroffener verdächtig ist, mit mindestens bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Auch der Zusammenhang zwischen den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle (RV 99 BlgNR XXV. GP 15), in Zusammenschau mit § 4 EU-JZG 2004, zeigt unzweifelhaft, dass es sich hier um Vorsatzdelikte zu handeln hat, deren Strafdrohung zumindest ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.
Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs. 1 SPG 1991, die sich gegenüber jener des § 65 Abs. 1 SPG 1991 als lex specialis erweist und sich von Letzterer im Hinblick auf die besondere Sensibilität der derart gewonnenen Informationen sowie auf Art und Umfang der Verpflichtung des Betroffenen zur Mitwirkung durch zusätzliche Tatbestandselemente unterscheidet (vgl. E 12.11.2002, Zl. 2001/01/0058, mwH), knüpft an zwei Voraussetzungen an: einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden.
Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dient daher zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei und ist im Hinblick auf die Schwere der Ihnen vorgeworfenen Tathandlungen (Brandstiftung und Schwerer Betrug) erforderlich, da davon auszugehen ist, dass Sie bei wiederkehrenden finanziellen Problemem gleichgelagerte Straftaten begehen könnten, welche aufgrund der erkennungsdienstlichen Daten geklärt werden können.
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat den vorliegenden Sachverhalt geprüft und stellt fest, dass die Befugnis des § 65 Abs. 1 SPG nicht schuld-, sondern gefährlichkeitsbezogen ist und im vorliegenden Fall von der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht Abstand genommen wird.
Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.“
In ihrer fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 21.11.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid in seinem vollen Umfang infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass keine ausreichenden Gründe für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 25.11.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zu GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 11.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gegen den Beschwerdeführer ist derzeit ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, dass der Beschwerdeführer und weitere Personen Bestimmungstäter zur Brandstiftung waren und versuchten eine entsprechende Entschädigungssumme ihrer Versicherungsanstalt unrechtmäßig zu erlangen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Das gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen und ein Verfahren wegen des Verdachts der Brandstiftung (als Bestimmungstäter) und des Verdachts des Betruges (zu Lasten der Versicherung) anhängig sind, war unstrittig.
Ob und inwieweit der Beschwerdeführer, die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass es dazu keines weiteren Beweisverfahrens bedurfte, wobei in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen ist.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 16 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):
„(1) Eine allgemeine Gefahr besteht bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3) oder sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,
handelt.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.“
§ 21 SPG:
„(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
(2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord von Zivilluftfahrzeugen, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und Völkerrecht dem nicht entgegensteht.“
§ 65 Abs. 1 und 4 SPG:
„(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
(…)
(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.“
§ 67 SPG
(1) Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen im Sinne des § 65 Abs. 2 erfolgen. Im Übrigen gilt § 65 Abs. 4 bis 6.
§ 77 SPG:
„(1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.
(3) Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.
(4) Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:
Voranzustellen ist zunächst, dass sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes ergibt und auch unstrittig ist, dass mit dem hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 05.11.2025, GZ. *** der Beschwerdeführer unter Angabe des Termins (20.11.2025, 10.00 Uhr) zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung bei der Polizeiinspektion *** unter Zugrundelegung der Rechtsvorschriften § 65 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 67 Abs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 SPG verpflichtet wurde.
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde die ihm durch den angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken und der gleichzeitig ausgesprochenen Ladung Folge leisten zu müssen.
§ 65 Abs. 1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren in einem genannten Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich dazu, der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Nach Abs. 2 leg cit ist, wenn der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nachkommt, ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen.
Nach der dargelegten Rechtslage ist die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung (unter sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten) nach § 65 Abs. 1 SPG klar an zwei Voraussetzungen geknüpft: Einerseits muss die betreffende Person im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, andererseits muss sie im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein oder muss die erkennungsdienstliche Behandlung sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276, LVwG Tirol 27.03.2017, LVwG-2016/30/2002-7).
Aus der Bestimmung des § 16 SPG ergibt sich, wann der Gesetzgeber im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes von einer „allgemeinen Gefahr“ (Abs. 1), so unter anderem bei einem gefährlichen Angriff (Z 1) ausgeht und was unter einem „gefährlichen Angriff“ (Abs. 2) zu verstehen ist, wobei es sich hier um eine taxative Aufzählung (Z 1 bis 6) handelt.
Aus § 16 Abs. 2 Z 1 SPG ergibt sich, dass ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung ist, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB handelt.
Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint. Nach der geltenden Rechtslage muss zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Voraussetzung einer mit Strafe bedrohten Handlung noch weiter hinzukommen, dass der Betroffene entweder im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dass dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint.
Wenn der Betroffene bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde ist die erkennungsdienstliche Behandlung ohne weiteres zulässig. Die Erforderlichkeit zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe muss diesfalls nicht mehr geprüft werden, sondern wird vom Gesetzgeber (implizit) vermutet. In allen anderen Fällen müssen weitere gefährliche Angriffe zu befürchten sein (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2011, Seite 694).
Im gegenständlichen Fall muss die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen, da die vorgeworfenen Handlungen nicht im Rahmen einer kriminellen Verbindung erfolgten. Daher müssen weitere gefährliche Angriffe zu befürchten sein. Dass künftige gefährliche Angriffe bloß nicht auszuschließen sind, ist zu wenig (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2002/01/320)
Die erkennungsdienstliche Behandlung ist in der zweiten Alternative zulässig, wenn dies wegen der Art der Tat zur Vorbeugung erforderlich erscheint. Nach den Absichten des Gesetzgebers genügt in dieser Alternative „eine abstrakte Form der Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft und den Schluß rechtfertigt, dass die Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Einzelfall bleiben wird. Auch der VwGH geht in Hinblick auf diese Absicht des Gesetzgebers in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass in diesem Fall „bereits eine abstrakte Form der Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sie zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich. Dies ist etwa der Fall, wenn jemand jahrelang Suchtgift angebaut und auch an Jugendliche überlassen hat. (Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG, 4. Auflage, Seite 695 ff)
Die Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 SPG ist weit gefasst; sie umfasst auch den noch nicht ausreichend erhärteten Tatverdacht (vgl. Wiederin, Sicherheitspolizeirecht RZ 651). Der weit gefassten Ermächtigung steht andererseits die Verpflichtung der Behörde gegenüber, die erkennungsdienstlichen Daten von Amts wegen zu löschen, wenn der Verdacht entkräftet wurde. (Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2000, Zl. 99/01/0034)
Für den vorliegenden Fall war also weiter zu prüfen ob, neben dem – unstrittigen – Verdacht eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit der Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer ausschließlich Ermittlungen zu dem Brand vom 06.03.2025 und dem daraus folgenden versuchten schweren Betrug geführt werden. Die Staatsanwaltschaft geht dabei nicht von Gewerbsmäßigkeit des Betruges aus. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei wiederkehrenden finanziellen Problemen gleichgelagerte Straftaten begehen könnte, welche aufgrund der erkennungsdienstlichen Daten geklärt werden können, erweist sich als nicht ausreichend. In der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer glaubwürdig darlegen, dass das Unternehmen trotz der Ermittlungen weiter betrieben werde und seine Rechnungen bezahle. Die Versicherung hat auch bis zum heutigen Tag keine Leistung erbracht und wartet auf den Ausgang des Strafverfahrens. Insofern hatte der Beschwerdeführer niemals einen finanziellen Vorteil durch die in der Anklage angelastete Tat. Es stellt sich aber auch als nicht nachvollziehbar heraus, weshalb durch die erkennungsdienstlichen Daten gleichgelagerte Straftaten geklärt werden könnten. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Brandstiftung als mittelbarer Täter (als Bestimmungstäter) verdächtigt wird. Insofern würden auch erkennungsdienstliche Daten keine neuen Erkenntnisse bringen, da bei gleichartiger Begehung weiterer Straftaten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar handeln würde. Aber auch bei einem neuerlichen Versuch eines Betruges zu Lasten einer Versicherung ist nicht mit der Aufklärung durch die erkennungsdienstlichen Daten zu rechen. Vielmehr ist es bei Betrugsfällen mit Versicherungen in aller Regel davon auszugehen, dass die Identitäten der betroffenen aus einem Vertragsverhältnis nachvollziehbar sind.
Da unter Betrachtung der Gesamtumstände daher eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 SPG nicht zulässig war, war auch eine DNA-Untersuchung gemäß § 67 SPG nicht zulässig, da diese strengere Voraussetzungen hat, als die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 SPG.
Eine gesonderte Entscheidung über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich mit dieser Entscheidung.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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