LVwG N LVwG-AV-276/001-2025

LVwG-AV-276/001-2025Tribunal Administrativo Regional26 de mar. de 2026

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Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Wasserbenutzung; Verfahrensrecht; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-276/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.276.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. Jänner 2025, Zl.***, betreffend die Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung sowie einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Abänderung einer Abfallbehandlungsanlage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 23. August 2024 beantragte die B GmbH bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: be-langte Behörde) die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung sowie der natur-schutzrechtlichen Bewilligung für die Abänderung der bestehenden und genehmigten Abfallbehandlungsanlage in Form eines Zwischenlagers mit Behandlungsanlage auf den Grundstücken Nrn. *** (Teilfläche), ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, in der Marktgemeinde *** durch die flächenmäßige Erweiterung der bereits bestehenden und mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 14. Februar 2024, Zl. ***, genehmigten Lagerfläche für Abfälle der Schlüsselnummer 31424 Spezifikation 37 („sonstig verunreinigtes Aus-hubmaterial - sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich“) im Ausmaß von 2.573 m2 auf die gesamte Lagerfläche 1 (ohne Speicherbecken) von 11.644 m2 und die Erhöhung der Lagermenge von 7.500 m3 auf 20.000 m3 bei einer maximalen Lagerhöhe von 4,00 m.

Diese bereits bestehende und genehmigte Lagerfläche 1 wird derzeit als Lagerfläche für nicht gefährliche Abfälle genutzt, wobei bereits ein Teil dieser Lagerfläche 1 als Zwischenlager für Bodenaushubmaterialien der Qualität Reststoff verwendet wird; diese Lagerfläche 1 soll mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt flächenmäßig zur Lagerung des Reststoffmaterials mit der Schlüsselnummer 31424 Spezifikation 37 ausgeweitet werden. Die Lagerfläche ist gesamt mit einer Dichtasphaltfläche sowie zwei dafür erforderlichen Dichtbecken zur Abwassersammlung ausgestattet. Eine zusätzliche bauliche Maßnahme ist aufgrund der bereits vorhandenen Trennung mittels Hochpunkt zwischen der Lagerfläche 1 und der Lagerfläche 2 sowie der getrennten Abwassererfassung nicht erforderlich. Die Gesamtlagerkapazität, die Jahresanlieferung, die Lagerhöhen sowie die aktuell genehmigte Fläche bleiben unverändert.

In der Folge holte die belangte Behörde im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens ein Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik (BD4), Frau C, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik (BD4), Herrn D, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (WA2), Herrn E, und ein Gutachten des Amtssachver-ständigen für Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Allge-meiner Baudienst Naturschutz (BD1), Herrn F, ein.

Mit Ladung vom 4. Dezember 2024 wurden die Parteien des abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren, und somit auch die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) in ihrer Funktion als Inhaberin rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 im Sinne des § 42 Abs. 1 Z. 5 AWG 2002, zur behördlichen mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2025 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen durch öffent-liche Kundmachung und durch persönliche Verständigung geladen.

Am 16. Jänner 2025 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin teilnahm und in welcher diese einwendete, dass sie im Nahbereich des beantragten Projektes mehrere Anlagen (Deponien, Abbauvorhaben) betreibt und daher in diesem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren Wasserberechtigte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 ist. Durch das verfahrens-gegenständliche Projekt befürchtet sie eine Gefährdung ihrer rechtmäßig ausgeübten Wassernutzungsrechte und durch die Einwirkung auf das Grundwasser auch einen unzulässigen Eingriff in ihre Genehmigungen, sodass sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Zudem sind die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen unvollständig und diese sind derart mangelhaft, dass diese ihr nicht jene Informationen vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte benötigt; dies betrifft insbesondere die fehlenden Angaben betreffend die zu erwartenden Emissionen hinsichtlich des Grundwassers, Lärm, Staub, Luftverunreinigung etc.

Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hielt in der mündlichen Verhandlung vom 16. Jänner 2025 zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass aus gewässerschutzfachlicher Sicht die beantragte Erweiterung insofern kein erhöhtes Gefährdungspotential darstellt, als die baulichen Gegebenheiten dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt vorhanden sind und der verfahrensgegenständliche Lagerbereich über eine separate Oberflächenwassererfassung verfügt. Betreffend die Abwassererfassung ist anzumerken, dass erfasstes Abwasser der Lagerfläche 1 nicht auf gelagerte Abfälle der Zwischenlagerfläche 2 oder aber auf Abfälle der Qualität Baurestmassen oder Bodenaushub aufgebracht werden darf. Ein Übertritt von Oberflächenwasser in die umliegenden Randbereiche ist durch entsprechende Lagerhaltung zu unterbinden. Ein entsprechender Abstand der Haufwerke zu diesen Randbereichen ist vorzusehen.

Aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes kann der Erweiterung der Lagerfläche unter Vorschreibung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen zugestimmt werden.

Zur Einwendung betreffend die Gefahr der Kontamination des Untergrundes bis hin zur Verunreinigung des Grundwassers mit Giftstoffen hielt er fest, dass aus deponietechnischer Sicht diesbezüglich festzuhalten ist, dass in der Deponieverordnung 2008 ausreichende Kontrollmechanismen vorgesehen sind, um eine Kontamination des Bodens und des Grundwassers mit kontaminierten Materialien hintanzuhalten. Darüber hinaus wurden mit der Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage auch zahlreiche Auflagen zur zusätzlichen Kontrolle des Anlagenbetriebes vorgeschrieben, wobei gemäß den vorgeschriebenen Auflagen der Grundwasserkörper auch mittels Grundwassersonden regelmäßig auf Schadstoffein-träge zu kontrollieren ist. Seitens der belangten Behörde wurde auch ein externes unabhängiges Aufsichtsorgan bestellt, welches den Anlagenbetrieb regelmäßig zu überwachen hat. Unter Berücksichtigung all dieser Vorgaben ist aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten, dass es zu einer Beeinträchtigung des Untergrundes und des Grundwassers kommen kann.

Die belangte Behörde erteilte mit ihrem Bescheid vom 27. Jänner 2025, Zl. ***, sodann der B GmbH gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Abänderung der Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nrn. *** (Teilfläche), ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, in der Marktgemeinde *** durch Erweiterung der Lagerfläche für Abfälle der Schlüsselnummer 31424 Spezifikation 37 von 2.573 m2 auf die gesamte Lagerfläche 1 (ohne Speicherbecken) von 11.644 m2 und die Erhöhung der Lagermenge von 7.500 m3 auf 20.000 m3 bei einer maximalen Lagerhöhe von 4,00 m unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Bedingungen, wobei diese Anlagenänderung gemäß den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung auszuführen und zu betreiben ist, soweit sich nicht aus den Befristungen, Bedingungen und Auflagen Abweichungen davon ergeben.

Den Einwendungen der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde keine Folge.

Begründend führte diese diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in seinem schlüssigen und nach-vollziehbaren Gutachten in Bezug auf das Grundwasser zum Ergebnis kam, dass - insbesondere aufgrund der vorgeschriebenen Auflagen und der Bestellung eines externen unabhängigen Aufsichtsorgans - eine Beeinträchtigung des Untergrundes und des Grundwassers durch das verfahrensgegenständliche Projekt nicht zu erwarten ist. Da ihr Ermittlungsverfahren eindeutig und zweifelsfrei die Genehmigungs- und Bewilligungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Projektes ergab, war daher die beantragte abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung spruchgemäß zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher diese im Wesentlichen behauptete, dass die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen derart unvollständig und mangelhaft sind, dass diese ihr nicht jene Informationen vermittelten, die sie zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte benötigte. Zudem fehlt die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers zum verfahrensgegenständlichen Projekt und es ist das verfahrensgegenständliche Projekt auch unplausibel und unwirtschaftlich. Auch ist das verfahrensgegenständliche Projekt nur ein Teil eines Gesamtprojektes, sodass die Auswirkungen dieses Gesamtprojektes und nicht nur das verfahrensgegenständliche Projekt zu beurteilen sind, zumal bei der belangten Behörde betreffend die ver-fahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage weitere Änderungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002, nämlich betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Brecheranlage und die Erhöhung der Gesamtlagerkapazität, anhängig sind; all diese Verfahren dürfen nicht getrennt voneinander geführt werden. Zudem plant die B GmbH in unmittelbarer Nähe der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage die Errichtung und den Betrieb zweier weiterer Abfallbehandlungsanlagen, wobei die betrieblichen Abhängigkeiten dieser Abfallbehandlungsanlagen sehr wahrscheinlich sind, sodass auch diese im gegen-ständlichen Verfahren miteinzubeziehen sind. Somit erweist sich auch das von der belangten Behörde eingeholte luftreinhaltetechnische Gutachten mangels Beur-teilung dieser Gesamtauswirkungen als untauglich und ungeeignet. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Gutachtens betreffend die zu erwartenden Lärmemissionen und es ist auch das naturschutzfachliche Gutachten ergänzungsbedürftig und untauglich. Zu den Auswirkungen auf das Grundwasser behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewäs-serschutz keinesfalls bezweifelt, jedoch befürchtet sie, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird. Bei Nichteinhaltung des Konsenses, u.a. in Bezug auf das Abwassermanagement, mangelt es im gegenständlichen Verfahren an positiven Sachverständigengutachten in Bezug auf die Auswirkungen auf das Grundwasser; dies stellt bereits deswegen eine Verletzung ihrer Rechte dar, weil eine derartige Belastung sich zwangsläufig auch auf ihre Liegenschaften abbilden wird und sie damit schon mit der Beweisführung belastet ist. Schließlich beantragte sie die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Feststellungen

Die B GmbH beantragte mit Schreiben vom 23. August 2024 bei der belangten Behörde die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung sowie der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Abänderung der bestehenden und genehmigten Abfallbehandlungsanlage in Form eines Zwischenlagers mit Behandlungsanlage auf den Grundstücken Nrn. *** (Teilfläche), ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, in der Marktgemeinde *** durch die flächenmäßige Erweiterung der bereits bestehenden und mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 14. Februar 2024, Zl. ***, genehmigten Lagerfläche für Abfälle der Schlüsselnummer 31424 Spezifikation 37 („sonstig verunreinigtes Aushubmaterial - sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich“) im Ausmaß von 2.573 m2 auf die gesamte Lagerfläche 1 (ohne Speicherbecken) von 11.644 m2 und die Erhöhung der Lagermenge von 7.500 m3 auf 20.000 m3 bei einer maximalen Lagerhöhe von 4,00 m.

Die Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren in ihrer Funktion als Inhaberin rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 im Sinne des § 42 Abs. 1 Z. 5 AWG 2002 Partei und diese wurde von der belangten Behörde diesem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren auch beigezogen.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung vom 4. Dezember 2024 zur behördlichen mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2025 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen durch öffentliche Kundmachung und durch persönliche Verständigung ordnungsgemäß geladen.

Am 16. Jänner 2025 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin teilnahm und in welcher diese einwendete, dass sie durch das verfahrensgegenständliche Projekt eine Gefährdung ihrer rechtmäßig ausgeübten Wasserrechte und durch die Einwirkung auf das Grundwasser auch einen unzulässigen Eingriff in ihre Genehmigungen befürchtet, wobei die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen unvollständig und derart mangelhaft sind, dass diese ihr nicht jene Informationen vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte benötigt.

Die belangte Behörde erteilte mit ihrem Bescheid vom 27. Jänner 2025, Zl. ***, der B GmbH die beantragte abfallrechtliche Genehmigung sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung; den Einwendungen der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde keine Folge.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Beweiswürdigung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht-nahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere der verfahrensgegenständliche Antrag der B GmbH vom 23. August 2024, die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen, die Ladung zur und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung der belangten Behörde vom 16. Jänner 2025, der Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2025 sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und es konnte dieser Inhalt daher dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Dass die Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 Z. 5 AWG 2002 Partei dieses abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist, ist unbestritten.

Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Partei diesem gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren beigezogen, dass diese zur mündlichen Verhandlung vom 16. Jänner 2025 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß geladen wurde und dass diese in dieser Verhandlung rechtzeitig zulässige Einwendungen erhob, sodass sie ihre Parteistellung in diesem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht verlor, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus der Ladung der Beschwerdeführerin und aus der Niederschrift zu dieser mündlichen Verhandlung, und es sind auch diese Feststellungen unstrittig.

Der Umfang des verfahrensgegenständlichen Projektes ergibt sich unzweifelhaft aus dem angefochtenen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2025 und das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin aus ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

Gemäß § 38 Abs. 1 AWG 2002 (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungs-verfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

Nach Abs. 1a dieser Gesetzesstelle sind im Genehmigungsverfahren und Anzeige-verfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

Nach Abs. 6 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AWG 2002 haben in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Parteistellung

1. der Antragsteller,

2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,

3. Nachbarn,

4. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,

5. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959

Gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Ab-fälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederver-wendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

5a.Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Genehmigung für ein Deponieprojekt zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.

4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.

5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

a)Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

b)Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.

c)Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.

d)Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.

e)Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.

f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

g)Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.

Gemäß § 41 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1991 zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Rechtliche Erwägungen

Zunächst ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass die Be-schwerdeführerin zur behördlichen mündlichen Verhandlung vom 16. Jänner 2025 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß geladen wurde, weshalb sie daher verpflichtet war, ihre sämtlichen Einwendungen bis zum Schluss dieser Verhandlung zu erheben.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde bereits zuvor dargelegt, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Verletzung ihrer Wassernutzungsrechte und ihrer Genehmigungen durch das verfahrensgegenständliche Projekt behauptete, sodass sie in dieser Hinsicht ihre Parteistellung im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren behielt; mit ihren übrigen Einwendungen ist sie daher präkludiert.

In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren lediglich eine beschränkte Parteistellung und somit lediglich ein beschränktes Mitspracherecht zukommt.

Aus der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 43 Abs. 1 AWG 2002 ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich somit auch jener Umfang der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn. Der Nachbar ist im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Rechtsvorschriften geltend zu machen und er kann somit also keineswegs schlechthin durch alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Rechtsvorschriften in seinen Rechten verletzt werden. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, die dem Nachbarn in einem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren ein Mitspracherecht gewähren und gegen deren Verletzung sich der Nachbar durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2006, Zl. 2006/04/0050, sowie VwGH vom 26. Juni 2009, Zl. 2006/04/0066) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden abfallrechtlichen Vorschriften (§ 43 Abs. 1 AWG 2002) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der zuvor zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch abfallrechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A, sowie VwGH vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0297). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und es stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/05/0230, sowie VwGH vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181).

Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Vorhaben verletzt wurden.

Schließlich ist seitens des erkennenden Gerichtes noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht besitzt und diese rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, sodass es nicht berechtigt ist, aus Anlass der Beschwerde der Beschwerdeführerin andere Fragen als Fragen der Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062 mwN, sowie VwGH vom 31. März 2025, Zl. Ra 2022/06/0201 mwN).

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin Inhaberin einer rechtmäßig geübten Wassernutzung gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959, sodass ihr diesbezüglich im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 Z. 5 AWG 2002 eine beschränkte Parteistellung und somit ein beschränktes Mitspracherecht zukommt, sodass die zuvor getätigten Ausführungen betreffend den Nachbarn auch auf die Beschwerdeführerin zutreffen.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung rechtzeitig eine Einwendung erhoben, sodass sie in dieser Hinsicht ihre Parteistellung behielt.

Zur Rechtsverletzungsbehauptung der Beschwerdeführerin verweist das erkennende Gericht darauf, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde betreffend die möglichen Einwirkungen auf das Grundwasser und somit auf das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführerin durch das verfahrensgegenständliche Projekt ergeben hat, dass bei projekt- bzw. bescheidmäßiger Errichtung und Betrieb des verfahrensgegenständlichen Projektes und der Einhaltung der im angefochtenen Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Gewässer zu erwarten sind und die bestehenden Wasserrechte bei projektgemäßer Umsetzung nicht berührt und beeinträchtigt werden. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die vorgesehenen Kontrollmechanismen für die Verhinderung der Ablagerung kontaminierter Abfälle, u.a. durch Grundwassersonden, eines externen unabhängigen Aufsichtsorganes etc., hingewiesen.

Das diesbezügliche Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wird von der Beschwerdeführerin in ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde auch nicht bezweifelt, sodass das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt, dass sich die belangte Behörde bei ihrer angefochtenen Entscheidung zu Recht auf dieses stützen konnte. Da sich das Beschwerdevorbringen auf die Befürchtung eines konsenswidrigen Betriebes beschränkt, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer diesbezüglichen Behauptung keine Verletzung ihres diesbezüg-lichen subjektiv-öffentlichen Rechtes durch den angefochtenen Genehmigungsbe-scheid darzulegen.

Vielmehr befürchtet die Beschwerdeführerin, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage nicht konsensgemäß betrieben und sie dadurch in ihrem subjektiv-öffentlichen Wassernutzungsrecht verletzt wird, weil die belangte Behörde in ihrer Entscheidung einen solchen konsenswidrigen Betrieb nicht berücksichtigte.

Hierzu ist seitens des erkennenden Gerichtes auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 9. Oktober 2014, Zl. 2011/05/0159 mwN, sowie VwGH vom 26. April 2017, Zlen. Ro 2014/05/0051, 0058 mwN, sowie VwGH vom 30. September 2022, Zl. Ra 2022/05/0099, sowie VwGH vom 27. Dezember 2025, Zl. Ra 2024/06/0085 u.a.) zu verweisen, wonach es sich bei einem abfallrecht-lichen Genehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu be-urteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Beschreibungen zum Ausdruck gebrachte Wille eines Antragstellers entscheidend ist, weshalb eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Pro-jektes zu beurteilen ist, sodass es in einem Genehmigungsverfahren nicht darauf ankommt, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Ausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen eine eventuell illegale Ausführung oder zukünftige rechtswidrige Verwendung keine Rolle spielen, sodass Befürchtungen bzw. Vermutungen, die Antragstellerin werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Genehmigungen halten, keine geeignete Einwendung darstellt (vgl. u.a. VwGH vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0118, sowie VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. Ra 2016/04/0043, sowie VwGH vom 18. März 2022, Zl. Ra 2021/04/0001). Somit kommt es im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmi-gungsverfahren auch nicht darauf an, ob die Absicht zu vermuten ist, dass das verfahrensgegenständliche Projekt anders errichtet oder verwendet werden soll als eingereicht, sodass ihr demnach ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des verfahrensgegenständlichen Projektes nicht zusteht (vgl. hierzu auch u.a. VwGH vom 27. Februar 2015, Zl. 2012/06/0049), auch wenn dieses aus ihrer Sicht unplausibel und unwirtschaftlich ist. Zudem hatte die belangte Behörde im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren weder die Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit noch die Wirtschaftlichkeit oder den Bedarf des verfahrensgegenständlichen Pro-jektes zu prüfen.

Im Fall einer nicht bewilligten Ausführung oder Verwendung des Projektes wäre vielmehr gegebenenfalls mit polizeilichen Aufträgen und Strafen vorzugehen.

Zu den weiteren Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde hält das erkennende Gericht fest, dass ihr im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 27. November 2011, Zl. 2009/06/0125 mwN, sowie VwGH vom 7. Oktober 2025, Zl. Ra 2025/06/0260) kein Recht auf vollständige Vorlage der erforderlichen Einreichunterlagen zukommt; vielmehr hat sie nur ein Recht auf die Vorlage jener Einreichunterlagen, die ihr jene Informationen vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren braucht bzw. um zu erkennen, inwieweit durch das Projekt in ihre Rechte eingegriffen werden könnte (vgl. u.a. VwGH vom 24. Februar 2015, Zl. 2013/05/0054 mwN), sodass ihr somit kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zusteht, dass die Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren haben diese Einreichunterlagen offensichtlich ausgereicht, ihr die erforderlichen Informationen zu vermitteln, zumal sie im Rahmen ihres zukommenden Mitspracherechtes rechtzeitig eine zulässige Einwendung erheben konnte und eine solche auch erhoben hat, wobei seitens des erkennenden Gerichtes in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 7. Oktober 2020, Zl. Ra 2020/05/0196, sowie VwGH vom 10. Februar 2021, Zl. Ra 2021/05/0112, sowie VwGH vom 1. April 2021, Zl. Ra 2019/05/0334, sowie VwGH vom 30. Juli 2021, Zl. Ra 2021/05/0124) dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent sein muss, d.h. die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiv-öffent-lichen Rechtes, wobei nur gefordert wird, dass wenigstens erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Die Beschwerdeführerin war jedoch nicht verpflichtet, ihre Einwendung auch zu begründen, und es ist auch nicht Voraussetzung für ihre Einwendung, ob das verfahrensgegenständliche Projekt, für das eine Genehmigung beantragt wurde, tatsächlich ihr geltend gemachtes subjektiv-öffent-liches Recht verletzt, zumal es dem gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmi-gungsverfahren in der Sache vorbehalten blieb, diese Frage zu prüfen (vgl. u.a. VwGH vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/05/0238, sowie VwGH vom 18. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208).

In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209, sowie VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157) im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren Nachbarstellung und somit Parteistellung wegen Gefährdung oder Belästigung durch Immissionen juristischen Personen, und somit der Beschwerdeführerin, nicht zu-kommt, sodass sie diesbezüglich auch kein Mitspracherecht besitzt, sodass in dieser Hinsicht die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentliches Rechtes der Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist. Somit gehen in dieser Hinsicht auch ihre Behauptungen der mangelhaften Einreichunterlagen und behördlichen Ermittlungen ins Leere, zumal ihre Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als ihre materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte.

Der Beschwerdeführerin kommt im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren aber auch kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob im gegenständlichen Fall die Zustimmung des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers zum verfahrensgegenständlichen Projekt vorliegt, sodass auch in dieser Hinsicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128, sowie VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101).

Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das verfahrensgegenständliche Projekt ein Bestandteil eines Gesamtprojektes ist, wobei dieses Gesamtprojekt zum einen die beiden nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bewilligungspflichtigen Abänderungen der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage in Form der Errichtung und den Betrieb einer Brecheranlage sowie in Form der Erhöhung der Gesamtlagerkapazität und zum anderen auch die im Nahbereich bereits bestehende Abfallbehandlungsanlage und eine in Zukunft zu errichtende Abfallbehandlungsanlage, welche jeweils von der Antragstellerin betrieben werden (sollen), umfasst, sodass im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren die Auswirkungen dieses Gesamtprojektes zu beurteilen sind, hält die belangte Behörde zur Beantwortung dieser Rechtsfrage fest, dass der Antrag auf die Errichtung und den Betrieb einer Brecheranlage sowie die Erhöhung der Gesamtlagerkapazität betreffend die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage im Mai 2025 zurückgezogen wurde, sodass diese von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahren bei der belangten Behörde nicht anhängig sind, sodass diese Verfahren im gegenständ-lichen Fall auch nicht zu berücksichtigen sind.

Zudem wird hinsichtlich der beiden von der Beschwerdeführerin angeführten Abfallbehandlungsanlagen auf die Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. September 2025, Zl. LVwG-AV-849/001-2025, verwiesen, wobei diese Ausführungen auch im gegenständlichen Fall zutreffen.

Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Gesamtprojekt einbezogenen Abfallbehandlungsanlagen dienen jeweils für sich der Behandlung von Abfällen. Die Ab- bzw. Zwischenlagerungen der Abfälle erfolgen dabei getrennt und ohne technischen Zusammenhang. Keine der Abfallbehandlungsanlagen stellt im dargestellten Sinn eine technisch verbundene andere Einrichtung dar, die der anderen Anlage vor- oder nachgeschaltet ist.

Diese Abfallbehandlungsanlagen können und werden auch unabhängig voneinander betrieben und bilden jeweils für sich einen technischen Prozess, zumal keine Abfallbehandlungsanlage der anderen vor- oder nachgeschaltet ist. Durch die Prozessabläufe und die Tätigkeiten in den jeweiligen Abfallbehandlungsanlagen wird ein technischer Zusammenhang dieser Einrichtungen nicht begründet.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/07/0056), wonach das AWG 2002 in § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 eine von dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO 1994 abweichende Definition von Abfallbehandlungsanlagen sowie im Weiteren auch abweichende Vor-schriften zu den Voraussetzungen der Genehmigung solcher Abfallbehandlungsan-lagen enthält, weshalb der Verwaltungsgerichtshof daher die Rechtsprechung zu Betriebsanlagen nach §§ 74 ff GewO 1994 schon bisher nicht auf Abfallbehandlungsanlagen nach dem AWG 2002 übertragen hat, zumal dem AWG 2002 ein technischer Anlagenbegriff zugrunde liegt, der enger als jener der GewO 1994 ist. Es können daher etwa auch in einer gewerblichen Betriebsanlage einzelne, allenfalls auch mehrere Einrichtungen situiert sein, die jeweils für sich den Begriff der Abfallbehandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 erfüllen (vgl. u.a. VwGH vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0087). Hinsichtlich der Frage, ob bestimmte (neu zu errichtende) Einrichtungen Teil einer (bereits bestehenden) Abfallbehandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 sind, ist somit nicht maßgeblich, ob die Einrichtungen in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, sondern ob ein technischer Zusammenhang der Einrichtungen besteht.

Da ein solcher im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, geht somit auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.

Da die Beschwerdeführerin somit durch den angefochtenen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde in ihren ihr in diesem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt wurde, war ihre Beschwerde daher vom erkennenden Gericht spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zur Nichtdurchführung der beantragten gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung hält das erkennende Gericht fest:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Aktenunterlagen erkennen haben lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und es hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zu-sammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall waren weder (neue oder ergänzende) Beweise aufzunehmen noch wurde das für die Beurteilung der behaupteten Verletzung der Wassernutzungsrechte der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in Zweifel gezogen oder gar bestritten. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, sodass im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin durch die erteilte Genehmigung der belangten Behörde in ihren im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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