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LVwG-AV-127/009-2019; LVwG-AV-128/009-2019•LVwG N LVwG-AV-127/009-2019; LVwG-AV-128/009-2019
LVwG-AV-127/009-2019; LVwG-AV-128/009-2019Tribunal Administrativo Regional26 de mar. de 2026
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Bewilligung; Verfahrensrecht; Antragsänderung; Aufhebung; Weiterleitung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, *** ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in *** ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 6. September 2013, ***, ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 17. Oktober 2013, ***, ***, betreffend Angelegenheiten nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, nach Durchführung einer öffentlichen mündlicher Verhandlung am 21.01.2026 den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 6. September 2013, ***, ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 17. Oktober 2013, ***, ***, wird aufgehoben und der mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 vorgelegte naturschutzrechtliche Bewilligungsantrag (Projektunterlagen) an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gemäß §§ 17 VwGVG iVm 6 Abs 1 AVG weitergeleitet.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshofgemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom 6. September 2013, ***, ***, wurde
I. der C GmbH gemäß § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die naturschutzrechtliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes in der Gemeinde ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, eine Wasserkraftanlage einschließlich Sanierung der bestehenden Wehrmauern und der Fischaufstiegshilfe zu errichten, nach Maßgabe der Projektunterlagen, der Projektbeschreibung und Einhaltung von Auflagen und Bedingung, erteilt;
II. gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 festgestellt, dass das im Spruchteil I. bewilligte Vorhaben hinsichtlich des Bauvorhabens „Errichtung der Wasserkraftanlage *** einschließlich der Sanierung der bestehenden Wehrmauern und einer Fischaufstiegshilfe auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG ***“ im Natura 2000 Gebiet „NÖ ***“ (Europaschutzgebiet AT ***) zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der festgelegten Erhaltungsziele, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten führt;
III. der C GmbH gemäß § 12 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die Ausnahme vom Eingriffsverbot in das Naturdenkmal *** für die Errichtung der Wasserkraftanlage *** einschließlich der Sanierung der bestehenden Wehrmauern und einer Fischaufstiegshilfe auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG ***, nach Maßgabe der Projektsunterlagen, der Projektsbeschreibung und Einhaltung von Auflagen und Bedingungen, gestattet;
IV. der C GmbH näher ausgeführte Verfahrenskosten für die unter den Spruchpunkten I. und III. erteilten Bewilligungen vorgeschrieben.
Unter Bezugnahme auf die eingereichten Projektunterlagen legte die belangte Behörde den unter den Spruchpunkten I., II. und III. dieses Bescheides ergangenen Erledigungen nachstehende Projektbeschreibung als Basis zugrunde:
„Das Kraftwerk soll rechtsufrig unterhalb der Wehranlage der ehemaligen „***“ auf dem Grundstück mit der Nummer ***, KG ***, errichtet werden. Die Ausleitung in den Oberwasser-Werkskanal erfolgt direkt oberhalb der Wehranlage. Sie erfolgt über eine Kragschwelle, die mittels Spülstollen von Anlandungen befreit werden kann, und über einen Grobrechen, der grobes Schwemmgut zurück-halten soll. Die Räumung des Grobrechens erfolgt händisch. Zu diesem Zweck ist ein entsprechender Wartungssteg vorgesehen. Ein Dammbalken wird als Not- und Wartungsverschluss vor dem Rechen eingebaut. Zur Abhaltung von Treibgut werden 2 Schwimmbäume befestigt und eine Tauchwand vor dem Rechen situiert. Nach dem Rechen erfolgt der Zulauf in Form eines stollenartigen Felsdurchbruchs, damit der übrige Triebwasserzulauf von der Seite der *** bzw. vom linken Ufer aus nicht mehr zu sehen ist. Der Zulauf ist durch eine Leitwand in zwei getrennte Gerinne geteilt, womit die Strömungsverluste durch Turbulenzen minimiert werden. Direkt nach dem Austritt des Oberwasser-Werkskanals in den offenen Bereich ist rechtsseitig die Einmündung des Fischaufstiegsgerinnes. Direkt davor soll das Absperrorgan, ein elektromotorisch betriebener Schützenverschluss angeordnet werden. Der Einlauf zum Fischaufstiegsgerinne kann bei Hochwässern bzw. im Wartungsfall ebenfalls mittels E-Schieber verschlossen werden. Der weitere Verlauf des Oberwasser-Werkskanals soll als Sandfang ausgebildet werden. Am Ende desselben, vor dem Einlauf in das Krafthaus, wird ein automatischer horizontaler Feinrechen angeordnet. Das Rechengut wird in eine Spülrinne abgeworfen und gelangt beim Spülvorgang über einen Spülkanal unterhalb der Wehranlage in die ***. Dieser Spülkanal dient gleichzeitig als Fischabstiegshilfe. Ein dabei erzielbarer Wasserdurchsatz von rund 100 l / s soll eine Fischabstiegshilfe bei Bedarf ermöglichen. Die Absetzrinnen des zweigeteilten Sandfanges können getrennt, mit zwei Schiebern, gespült werden. Sie vereinigen sich nach diesen Absperrorgan zu einem Spülstollen, der direkt oberhalb des Kraftwerk-Auslaufes in die *** ausmündet. Nach dem Feinrechen erfolgt der Zulauf zu einer Kaplan-Turbine mit vertikaler Achse. Über der Turbine ist das Krafthaus mit dem Generator und den Nebenaggregaten angeordnet.
Der Kraftwerksauslauf ist als Saugschlauch ausgebildet, wobei vor Auslauf in die *** ein Dammbalkenverschluss vorgesehen ist. Dieser Bereich inklusive dem parallel verlaufenden Fischaufstiegsgerinne sollen in offener Bauweise hergestellt werden. Nach Errichtung des Betonbauwerks samt den darüber befindlichen Räumlichkeiten (Schaltwarte, Lagerraum, Zugänge) und Überdachungen erfolgt die Verfüllung. Diese soll in Form von zement-stablisiertem Aushubmaterial mit konglomerat-ähnlichem Aussehen – sowohl der Farbe als auch der Struktur nach – verwendet werden. Darüber erfolgt wiederum die Aufbringung von bewuchsfähigem Material in einer Stärke von mindestens 0,3 m, so dass die Geländeoberfläche wiederum naturnah gestaltet und bepflanzt werden kann. Lediglich der unmittelbare Auslauf in die *** und der schmale Mündungsbereich des Fischaufstiegsgerinnes (inklusive Zugangstüre) wird vom linken Ufer aus zu sehen sein. Die Hoch- und Niederspannungsanlagen, Schalt- und Steuerungsanlagen befinden sich in einem gesonderten Raum oberhalb des Saugschlauches. Der Zugang erfolgt über Stiegen und über das Krafthaus. Neben dem Krafthaus wird frei stehend eine Trafostation errichtet. Der Wartungssteg des automatischen Feinrechens soll auf dem abgesenkten Plateau neben dem Krafthaus errichtet werden, so dass auch die Antriebe und die erforderlichen Aufbauten unter Gelände bleiben. Der Zugang zum Einlaufbauwerk soll über die rechte Wehrmauer erfolgen. Dazu ist ein Ausgang im Bereich des Auslaufbauwerks mit anschließendem Zugangsweg (B = 0,8 m) über Stiegen entlang der Wehrmauer vorgesehen. Ein Geländer wird als Absturzsicherung vorgesehen. In Teilbereichen sind geringe Felsbereiche abzutragen, um die erforderliche Wegbreite zu erhalten. Der gesamte offene Bereich des Triebwasserzulaufes, mit dem Fischaufstiegsgerinne, dem Kraftwerksbereich, aber auch der Bereich der Zufahrt soll mit einem ästhetisch passenden Zaun (eventuell Holzzaun) gesichert werden. Der Fischaufstieg soll als Schlitzpass (vertical slot) ausgeführt werden und besteht aus 38 Becken, wobei die erforderlichen Mindestabmessungen für den Aufstieg der Leitfischart Huchen (L = 2,40 m, B = 1,60 m) durchwegs eingehalten bzw. meist überschritten werden. Der Höhensprung von Becken zu Becken beträgt im Mittel ca. 0,15 m, die Wassertiefe in den Becken beträgt mindestens 1,30 m, in den Schlitzen 1,0 m. Teile des Fischaufstieges werden überdacht.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2013, ***, ***, wurde der Bescheid vom 6. September 2013, ***, ***, dahingehend berichtigt, dass anstelle des in den Spruchteilen I., II., und III. angeführten Grundstücks Nr. ***, KG ***, richtigerweise das Grundstück Nr. ***, KG ***, zu lauten hat.
Mit Schreiben vom 3. August 2018 hat der A (in weiterer Folge Beschwerdeführerin), vertreten durch Obmann D, den Antrag auf Zustellung der naturschutz-, wasser-, und forstrechtlichen Bewilligungsbescheide betreffend die Errichtung eines Wasserkraftwerkes bei der ***sohlstufe in *** bei der belangten Behörde beantragt.
Die Bescheide der belangten Behörde vom 6. September 2013, ***, ***, sowie vom 17. Oktober 2013, ***, *** wurden daraufhin seitens der belangten Behörde per E-Mail am 22. Oktober 2018 an die Beschwerdeführerin übermittelt.
Daraufhin hat die Beschwerdeführerin, eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannte Umweltorganisation, mit Schreiben vom 19. November 2018 Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. September 2013, ***, ***, idF des Bescheides vom 17. Oktober 2013, ***, ***, erhoben.
Mit Beschluss vom 20. August 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gegen den Bescheid vom 6. September 2013 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17. Oktober 2013 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers vom 19. November 2018 gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurück.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 1. März 2021, ***, wurde dieser Beschluss aufgrund einer außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. November 2018 neuerlich zurück.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 07. Mai 2024, ***, wurde der vorgenannte Beschluss aufgrund einer außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Auf Grund der Bindungswirkung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 2024, ***, ist von einer zulässigen Beschwerde auszugehen.
Im Zuge der am 26.November 2025 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der verfahrenseinleitende Antrag der E GmbH (in Folge: Konsenswerberin) – die Rechtsnachfolgerin der C GmbH – insofern abgeändert, als dass die adaptierte Ausführungsversion der Fischaufstiegshilfeeinrichtung, welche dem aktuellen Stand der Technik entspreche, Projektbestandteil und somit auch verfahrensgegenständliche Beurteilungsgrundlage sein solle.
Angesichts der damit verbundenen Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages und der damit einhergehenden Schlussfolgerung, dass hierdurch noch näher zu beurteilende Änderungen am Eingriffsausmaß am Projektareal bedingt sein könnten, wurde die Konsenswerberin vom erkennenden Gericht um Mitteilung bis 10. Dezember 2025 ersucht, ob sich durch diese Adaptierung sonstige Änderungen des Projektes ergeben und bejahendenfalls diesbezüglich Unterlagen mit näher genannten Inhalten vorzulegen, damit anhand dieser im Zuge eines für 21. Jänner 2026 angesetzten fortgesetzten Verhandlungstermines die weitere Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Anbringens vorgenommen werden könne.
Mit Eingabe der ausgewiesenen Rechtsvertreterin der Konsenswerberin vom 10. Dezember 2025 wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzende (geänderte) Projektunterlagen vorgelegt und beantragte die Konsenswerberin auch eine Änderung des Projektes betreffend
1. Die Wehranlage und den Triebwasser Einlauf,
3. das Krafthaus und den Unterwasserkanal,
4. sowie die Fischaufstiegshilfe.
In diesen vorgelegten adaptierten Projektunterlagen mit „Änderung gegenüber dem Einreichprojekt“ betitelten Kapitel 6 des technischen Berichtes „*** – Naturschutzrechtliches Einreichprojekt Projektänderungen“ vom 10. Dezember 2025, verfasst durch die F GmbH, Projektnummer ***, wurden unter Bezugnahme auf die ursprünglichen im Jahr 2013 vorgelegten Projektunterlagen Änderungen zum Einreichprojekt wie folgt dargestellt umschrieben:
„Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung wurden aufgrund von konstruktiven und wasserbautechnischen Erfordernissen geringfügige Anpassungen am Krafthauslayout vorgenommen. Diese Änderungen wurden jeweils in Abstimmung mit den zuständigen Behörden durchgeführt:
6. 1 Wehranlage und Triebwassereinlauf
6.1. 1 Wehranlage und Grundablass
Anstelle der beiden Spülkanäle 500/500 mit Spülschacht, Absperrklappen und anschließender Spülkanalrohre DN500, wurde ein Grundablass in Form einer DN1500-Rohrleitung an der orographisch rechten Seite zwischen bestehender Wehranlage und Einlaufbauwerk errichtet, die auch die Funktion als Spülrohr übernimmt. Der gesamte Abflussquerschnitt der beiden ursprünglich geplanten Spülkanalrohre betrug 0,40 m² (0,20 m² je Spülrohr). Der Abflussquerschnitt der eingebauten Rohrleitung DN1500 beträgt 1,77 m² und hat somit die ca.4,5-fache Querschnittsfläche, wodurch die Förderfähigkeit deutlich verbessert und die Verklausungsgefahr verringert wird. Durch die Vergrößerung der Spülrohres wird auch die Spülwirkung und der Geschiebetrieb wesentlich verbessert. Anstelle des Schachtbauwerkes wurde ein Nischenbauwerk, in dem der Grundablassschütz eingebaut ist, zwischen Wehranlage und Einlaufbauwerk errichtet.
Durch den Entfall des Schachtbauwerkes konnte der Eingriff in die bestehende Wehranlage und die angrenzende Konglomeratwand minimiert werden. Im Zuge der Ausführung wurde auf die Errichtung des Schlitzes in der Gegenschwelle des Tosbeckens verzichtet. Die natürliche Flusssohle im Anschluss an die Wehranlage liegt deutlich höher als die im Einreichprojekt angenommene Flusssohle.
Im Einreichprojekt war einen Schlitz mit einer Oberkante von 277,80 m ü.A. geplant. Die angenommene Sohle im Anschluss an den Schlitz wurde im Einreichprojekt mit ca. 277,15 m ü. A. angenommen. Die im Zuge der Bauausführung durchgeführte Detailvermessung im Anschluss an das Tosbecken zeigt, dass die Höhe der Flusssohle im Bereich des Schlitzes zwischen 278,11 und 278,28 m ü. A. liegt. Die Oberkante des geplanten Schlitzes würde somit um ca. 30 bis 50 cm unter der natürlichen Bachsohle zu liegen kommen und wäre in dieser Ausführung wirkungslos.
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Abbildung 6-1: Gegenschwelle mit nachfolgender Flusssohle
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Abbildung 6-2: Vermessung der Flusssohle im Anschluss an die Gegenschwelle
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Abbildung 6-3: Einlaufbauwerk mit Spülleitungen Einreichprojekt 2013
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Abbildung 6-4: Einlaufbauwerk mit Grundablass, Ausführung 2020 Triebwassereinlauf und Grobrechen
Im Einreichprojekt für das KW *** war ein Einlaufbauwerk mit zwei Einlauföffnungen und einer Einlaufbreite von je 5,47 m vorgesehen. Die Sohle des Einlaufbauwerkes war auf 282,25 m ü. A. und Oberkante auf 284,70 m ü. A. geplant. Daraus ergibt sich eine Einlauföffnung von 26,8 m², die mit einem Grobrechen mit einer Rechenneigung von 80° aufgerüstet ist. Bei Stauziel von 283,75 m ü. A. ergäbe sich somit eine durchströmte Rechenfläche von ca. 16 m². Der Abstand der Grobrechenstäbe war mit 170 mm geplant. An das Einlaufbauwerk war ein Stollenbauwerk geplant, das in Form eines Stollens trichterförmig durch die Konglomeratwand geführt wird und in das nachfolgende Entsanderbauwerk übergeht. Die Lage des Einlaufbauwerkes ist gegenüber dem Einreichprojekt nicht verändert, jedoch wurde das Bauwerk an die Ausführung des Stollenbauwerkes angepasst. Für den Triebwassereinzug wurde die Einlaufkote des Einlaufbauwerkes von 282,25 müA auf 281,60 müA abgesenkt und die Einlaufbreite von 5,47 m auf 6,00 m je Einlauf erhöht. Die Oberkante des Einlaufbauwerkes wurde auf 283,60 m ü. A. ausgeführt, womit bei Stauziel von 283,75 m ü. A. eine zumindest 15 cm tiefe Tauchwand vorhanden ist, die den Einzug von oberflächennahen Geschwemmsel in den Triebwasserweg erschwert. Die beiden Triebwassereinläufe sind mit einem vertikal ausgeführten Grobrechen mit einem Rechenstababstand von 300 mm ausgeführt. Die Rechenfläche für die beiden Triebwassereinläufe beträgt je 12 m² und entspricht somit der üblichen Auslegung für Rechen, die eine max. zulässige Rechen-Anströmgeschwindigkeit bezogen auf die Bruttorechenfläche von 0,5 m/s vorsehen. Durch die Vergrößerung des Einlaufquerschnittes und der durchströmten Rechenfläche von 16 m² auf 24 m² werden auch die Einlaufverluste bzw. Rechenverluste am Einlaufbauwerk reduziert. Unmittelbar nach dem Grobrechen verjüngen sich die beiden Triebwasserwege asymmetrisch auf eine Breite von 4,00 m. Gleichzeitig wird die Sohle der beiden Triebwasserwege vor dem Übergang zum Stollen um 0,70 m abgesenkt. Daraus ergibt sich vor den Übergang zum Stollen ein konstanter Querschnitt für den nachfolgenden Stollen.Direkt vor dem Übergang zum Stollenbauwerk werden Dammbalkennischen für eine provisorische Abdämmung der beiden Triebwasserwege vorgesehen. Anstelle des horizontal geplanten Grobrechen mit einem Stababstand von 17 cm wurde ein Vertikalgrobrechen mit einem Stababstand von 30 cm errichtet, um eine Reinigung des Grobrechens zu ermöglichen.
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Abbildung 6-5: Schnitt Einlaufbauwerk, Ausführung 2020
6.1. 2 Oberwasserstollen und Einlaufverschluss
Anstelle von einem Stollenbauwerk, das sich in der Breite vom Einlaufbauwerk bis zum Schiebebauwerk hin kontinuierlich verjüngt und die Sohle absinkt wurden 2 Stollenbauwerke mit einem konstanten Querschnitt ausgebrochen. Die Änderung der Stollengeometrie war aufgrund von geotechnischen Vorgaben bezüglich Standsicherheit des Bauwerkes erforderlich und wurde vorab mit der Behörde abgestimmt. Als Querschnitt dient eine Rechteckprofil mit Gewölbe. Der Achsabstand der beiden Stollen beträgt 7,00 m, damit bleibt zwischen den beiden Stollen ein ca. 3 m breiter Konglomeratblock stehen, der für die Standsicherheit der Stollen und für die darüberliegende Konglomeratwand erforderlich ist. Die beiden Stollen weisen eine lichte Querschnittsfläche von je 14,1 m² auf und fallen mit einem Längsgefälle von ca. 3,4 % vom Einlaufbauwerk in Richtung Schützenbauwerk.
Gegenüber der vollständigen Auskleidung des Stollens mit konstruktivem Beton wurde in der Ausführung nur die Bodenplatte und die Wände bis 2,00 m über der Bodenplatte mit konstruktivem Stahlbeton ausgeführt, der übrige Teil der beiden Triebwasserstollen weist eine Spritzbetonauskleidung mit einer Stärke von ca. 20 cm auf. Der Austrittspunkt der beiden Stollenquerschnitte wurde aufgrund der Adaptierung des Entsanderbauwerkes und Krafthauses angepasst. Als Verschlussorgane wurden anstelle von elektromechanisch verschließbarer Schütze notschlusstaugliche, 4-seitig dichtende Einlaufschütze ausgeführt.
6. 2 Entsander mit Feinrechen und Rechenreinigungsmaschine
Durch die geänderte Ausführung der beiden Stollenbauwerke wurde die Lage der Endsanderbecken entsprechend den Austrittspunkten der Stollen angepasst. Die im Einreichprojekt geplante gekrümmte Ausführung im Anschluss an den Stollen wurde durch jeweils 2 Knicke in den beiden Zuläufen realisiert. Entgegen dem Einreichprojekt sind die beiden Entsanderkammern bis zum Manipulationsbereich der Rechenreinigungsmaschine mit einer Stahlbetondecke ausgeführt, um die Zugänglichkeit zu den relevanten Anlagenteilen zu gewährleisten. Die Entsanderkammern wird im Anschluss an das Absperrbauwerk mit jeweils einer ebenen in Längsrichtung geneigten Bodenplatte ausgeführt. Entgegen der Spüllrinnne in Längsrichtung und der Ausführung von überbauten Spülkanälen vor dem Feinrechen wurde die Bodenplatte ohne Vertiefung mit einem konstantem Längsgefälle ausgeführt. Vor dem Feinrechen wird eine Spülrinne quer zur Fließrichtung angeordnet, die mit einem Längsgefälle von 6,9 % zum Spülschacht hin errichtet wurde. Die Ausleitung des Spülgutes erfolgt über den orographisch links angeordneten Spülschacht, der mit einem hydraulisch angetriebenen Schütz ausgerüstet ist, und in den Spülkanal mündet. Durch die angepasste Ausführung wird die Funktion der Spülung verbessert.
6. 3 Krafthaus und Unterwasserkanal
Zur Verbesserung der Zugänglichkeit zur Fischaufstiegshilfe, zum Krafthaus und zum Unterwasser wird der Vorplatz auf 285,10 müA abgesenkt und auf das Einschütten des Krafthaushochbaus verzichtet. Dadurch konnten im unterwasserseitigen Bereich der FAH zwei Belichtungsschächte errichtet werden. Weiters wird dadurch die Zugänglichkeit zur gesamten Fischaufstiegshilfe für Wartungszwecke hergestellt. Die Zugänglichkeit zur Kraftwerksanlage und zur Rechenreinigungsmaschine wird ebenfalls verbessert. Durch den Zugang auf Ebene Maschinenhalle wird die Fluchtwegsituation in der Kraftwerksanlage selbst gegenüber dem Einreichprojekt ebenfalls wesentlich verbessert. Der Bereich des Krafthaustiefbaus wird bis auf Ebene Maschinenhalle auf Höhe 285,10 müA inkl. Unterwasserkanal ein- bzw. überschüttet. Die geplante Einschüttung wird durch Rekonstruktion der Konglomeratwand im Unterwasserbereich kompensiert. Die gesamte Steuerung der Kraftwerksanlage wird in der Maschinenhalle untergebracht. Der unterwasserseitig geplante Lagerraum und die Schaltwarte wird nicht ausgeführt, wodurch sich die Bauwerkskubatur gegenüber dem Einreichprojekt deutlich verringert hat.
Anstelle der vollständig abhebbaren Dachkonstruktion aus Stahl- bzw. Glaskonstruktion wird das Dach als Flachdach mit einer Einbringöffnung und einer lichten Weite von 3,60 x 3,60 m ausgeführt. Die Einbringöffnung ist mit einer abhebbaren Lichtkuppel verschlossen. Die Oberkante des Krafthauses liegt auf ca. 292,60 müA und somit um ca. 1 m unter der geplanten Oberkante des Krafthauses aus dem Einreichprojekt. Die Zufahrt zum Krafthausvorplatz erfolgt östlich des Krafthauses. Zusätzlich wird eine eigene Zufahrt zum Schachtbauwerk bzw. zu den notschlusstauglichen Absperrschützen im Süden der Kraftwerksanlage errichtet.
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Abbildung 6-6: Längenschnitt Krafthaus und Unterwasserkanal, Einreichprojekt 2013
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Abbildung 6-7: Krafthaus und Unterwasserauslauf Ausführung 2020
6. 4 Fischaufstiegshilfe und Fischabstieg
Die Fischaufstiegshilfe wird entsprechend den zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Vorgaben des Leitfadens für die Errichtung von Fischaufstiegshilfen errichtet. Der Einstieg der FAH bleibt gegenüber der Planung unverändert, jedoch wird die FAH entlang des Unterwasserkanales nur einläufig bis zum Krafthaus geführt. Die ursprüngliche Einreichplanung sah in diesem Bereich eine dreiläufige Anordnung vor. Durch die einläufige Ausführung kann das Bauwerk in diesem Bereich wesentlich schmäler ausgeführt und der Abtrag der Konglomeratwand zur *** hin deutlich reduziert werden. Für die natürliche Belichtung wird in diesem Bereich der FAH 2 Schachtbauwerke ausgeführt, die mit einer Gitterrostabdeckung verschlossen sind. Gegenüber der Einreichplanung wird die FAH im Bereich des Krafthauses einläufig durch das Bauwerk geführt und geht im Bereich der Rechenreinigung in den nicht gedeckelten Bereich über. Entgegen der Einreichplanung wird die FAH entlang der Entsanderkammer in drei Läufen bis zum Ausstiegsbauwerk oberwasserseitig des Absperrschütze geführt. Die Einreichplanung sieht in diesem Bereich einen einläufigen Bereich vor. Durch die beschriebenen Änderungen wird die Zugänglichkeit der Fischaufstiegshilfe für Wartungszwecke verbessert. Im orographisch rechten Stollen wird auf einer Breite von 1,00 m eine raue Sohle eingebaut, die die Durchgängigkeit für bodennahe Organismen ermöglicht.
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Abbildung 6-8: FAH Bereich Unterwasser und Krafthaus (NW-Seite), Einreichprojekt 2013
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Abbildung 6-9: Ausführung Vertical Slot, Grundrissebene E-2, Bestandplan
An der bestehende Wehrschwelle sind an der orographisch linken Wehrwange Schäden durch herausgebrochene Teile der Steinverkleidung vorhanden. Diese Schäden werden im Zuge der Errichtung der Kraftwerksanlage saniert und die Wehranlage in Stand gesetzt.
6. 6 Nicht ausgeführte Maßnahmen
6.6. 1 Orographisch linke Baustellenzufahrt zum Einlaufbauwerk
Im Einreichprojekt war für die Erschließung des Einlaufbauwerkes und der Maßnahmen bei der Wehrschwelle eine Baustellenzufahrt von der orographisch linken Seite und eine temporäre Verrohrung mit 4 Rohrdurchlässen DN1500 für die *** vorgesehen. Diese Baustellenzufahrt wird im Zuge der Errichtung des Grundablasses und des Einlaufbauwerkes nicht ausgeführt. Die Erschließung der Wehrbaustelle erfolgt ausschließlich über die orographisch rechte Seite.
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Abbildung 6-10: Nicht ausgeführte Baustraße inkl. Verrohrung der ***
6.6. 2 Zugang zur Wehranlage bzw. ins Oberwasser
Der Zugang zur Wehranlage bzw. in den Oberwasserbereich war im Einreichprojekt entlang des orographisch rechten Ufers von Unterwasser her geplant. Als Sicherung wäre durchgehend ein Geländer auf der Ufermauer vorgesehen. Für die Errichtung dieses Zuganges wäre entlang der Ufermauer ein zusätzlicher Abtrag der Konglomeratwand zwischen Unterwasserkanal und Wehranlage erforderlich. Der Abtrag des Konglomerates und die Errichtung des Zugangs inkl. Geländer auf der orographisch rechten Seite wird nicht ausgeführt. Die Erreichbarkeit des Einlaufbauwerkes ist über einen bestehenden Abstieg gegeben, der unmittelbar oberwasserseitig des Einlaufbauwerkes ins Oberwasser führt.“
Im Zuge der am 21.Jänner 2026 fortgesetzten Verhandlung wurde durch die Vertreter der Konsenswerberin klargestellt, dass mit der Eingabe vom 10. Dezember 2025 das gegenständliche ursprünglich eingereichte Projekt derart abgeändert wird, dass sämtliche Adaptierungen, welche unter Punkt 6 des an diesem Tage übermittelten und zuvor genannten naturschutzrechtlichen Einreichprojekts Abänderungen aufgelistet sind, beantragt werden und im Bewilligungsverfahren das Projekt in dieser geänderten Form zugrunde zu legen ist.
Im ursprünglichen Einreichprojekt war vorgesehen, dass die sich auch im Projektareal situierte Konglomeratwand im Bereich des geplanten Einlaufbauwerkes lediglich untertunnelt und im Bereich des Auslaufbauwerkes im Ausmaß von etwa 20 m beansprucht werden sollte. Zudem war vorgesehen, dass dieser Abschnitt auf die ursprüngliche Geländeoberkante wieder aufgebaut und mit bewuchsfähigem Material beschüttet und bepflanzt werden würde.
Demgegenüber ist aus dem nunmehr vorliegenden Projektunterlagen ua. abzuleiten, dass im Bereich des Einlaufbauwerkes die Konglomeratwand auf einer Länge von etwa 15-20 m und einer Tiefe zwischen 0,5 und 2 m abgebaut wurde. Im Bereich des Auslaufbauwerkes kam es zu einer leichten Verschiebung flussabwärts und einer zusätzlichen Beanspruchung der Konglomeratwände. Der nunmehr vorliegende Einschnitt in diesen Bereich überspannt etwa 20-25 m. Dieser wurde bisher nur in einem Teilbereich wieder aufgebaut und ebenso nur teilweise wieder bepflanzt. Im adaptierten Projekt sind darüberhinausgehend keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der beanspruchten Konglomeratwand vorgesehen. Zudem wurde nicht autochthones Gesteinsmaterial in den sich im Projektareal verlaufenden *** und dessen umliegenden Uferbereich ein- und aufgebracht.
In Gegenüberstellung zur ursprünglichen Planung führt das geänderte Projekt aus naturschutzfachlicher Sicht zu einer erhöhten Sichtbarkeit des Kraftwerkes aus Sicht der gegenüberliegenden Uferseite des ***.
Das Projektareal befindet sich auch infolge der erfolgten Adaptierungen im ausgewiesenen FFH-Schutzgebiet *** und im Gebiet der Marktgemeinde ***.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.Mai 1972, ZI. *** wurde das tief eingeschnittene Flußbett der *** in *** (***), beginnend bei der *** (Straßenbrücke im Zuge der Landesstraße Nr. ***) flußabwärts bis zum nördl. Ende der auf Grundparzelle *** Kat. Gemeinde *** gelegenen " ***" unter Einschluß des *** von dessen Einmündung in die *** bachaufwärts bis zur Straßenbrücke im Zuge der Landesstraße *** (südl. des ***) zum Naturdenkmal erklärt.
Es handelte sich hiebei um die Parzellen Nr. ***, *** beide KG ***; ***, ***, beide KG. ***; ***, KG. *** und ***, KG. , des öffentlichen Wassergutes. In die Naturdenkmalerklärung einbezogen wurde ein 10 m breiter Uferstreifen von der *** bis zur Brücke der Bundesstraße Nr. *** (flußabwärts gesehen), an beiden Flußufern, ein 5 m breiter Uferstreifen von der Bundesstraßenbrücke flußabwärts am rechten -Flußufer bis zum Beginn der sogen. "" in *** (zwischen Wassergut u. Wirtschaftsweg gelegen) ,der zwischen Wassergut und *** gelegene Uferstreifen von der Bundes Straßenbrücke- flußabwärts am linken Flußufer bis zur südl. Grundgrenze des *** und die auf den G.P. , *** KG. *** gelegene Steilwand ("”).
Diese Naturdenkmalerklärung wurde folgendermaßen begründet:
„Die *** in *** entstand in den Jahrtausenden nach der letzten Eiszeit. Durch Seiten- und Tiefenerosion wurde die heute so wildromantische Konglomeratkluft gestaltet. Durch Unterwaschungen und Frosteinwirkungen lösten sich im Laufe der Zeit mächtige Konglomeratblöcke von den Ufern, es entstanden tiefe Spalten und Klüfte. Durch Einwirkung der exogenen Kräfte rutschten die so losgelösten Massen ab, stürzten um oder fielen ineinander, wodurch das derzeitige Landschaftsbild in diesem Flußbereiche geschaffen wurde. Mit diesem Flußabschnitt besitzt die Gemeinde *** nicht nur ein landschaftliches Kleinod, das zahlreiche Fremde anlockt, sondern er stellt, biologisch betrachtet, eine Einmaligkeit im nördl. Alpenvorlande dar. Neben den allgemein verbreiteten Tier- und Pflanzenarten beherbergen die Konglomerathänge und benachbarten Heideflächen auch Relikte wärmeliebender Formen und Gebirgsarten. Sehr viele Pflanzen der alpinen Stufe haben außerdem dort noch ihre Standorte.
Der im Spruch angeführte Flußabschnitt verleiht dem Landschaftsbilde um *** ein besonderes Gepräge, ist von hohem naturwissenschaftlichem und kulturellem Wert. Es besteht daher ein öffentliches Interesse an der ungestörten Erhaltung dieser natürlichen Wasserstrecke.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.August 1972, ZI. *** änderte diese den vorgenannten Bescheid vom 03.Mai 1972 wie folgt ab:
„Der erste Absatz des oben angeführten Bescheides hat zu lauten:
‚Das tief eingeschnittene Flußbett der *** in *** (***), beginnend 10 m unterhalb der Einmündung des Unterwasserkanales des E-Werkes *** flußabwärts bis zum nördl. Ende der auf Grundparzelle , Kat. Gemeinde *** gelegenen "" unter Einschluß des *** von dessen Einmündung in die *** bachaufwärts bis zur Straßenbrücke im Zuge der Landesstr. *** (südl. des ***) wird gern. § 2 Abs . 1 Naturschutzgesetz 1968 LGB1. Nr. 450/1968 zum N a t u r d e n k m a 1 erklärt.‘“.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten, Durchführung einer (fortgesetzten) öffentlichen mündlichen Verhandlung und Einsichtnahme in die von der Konsenswerberin vorgelegten Einreich- und Projektadaptierungspläne.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich maßgeblich aus dem Inhalt des verfahrensgegenständlichen Gerichtsaktes, insbesondere aus den dem Projekt zugrundeliegenden ursprünglichen und aktuellen Planungsdokumenten und der dazugehörigen Klarstellung der Konsenswerberin vom 21. Jänner 2026, wonach jener im technischen Bericht „*** – Naturschutzrechtliches Einreichprojekt Projektänderungen“ vom 10. Dezember 2025 genannte adaptierte Projektumfang mitsamt der dazugehörigen projektimmanenten Beilagen dem gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren fortan als Entscheidungsgegenstand zugrunde gelegt werden solle.
Die Feststellungen zu den angeführten (ehemals) geplanten Eingriffsmaßnahmen und dessen Ausmaße gründen sich auf die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz im Rahmen des am 21. Jänner 2026 durchgeführten Verhandlungstermines, wobei dessen Angaben und Schlussfolgerungen durch den von der Konsenswerberin beigezogenen Sachverständigen für Landschaftsgestaltung, Landschaftspflege und Landschaftsökologie G bestätigt bzw. außer Streit gestellt wurden. Selbiges gilt für die Feststellung zur änderungsbedingten erhöhten Sichtbarkeit des Kraftwerkes, welches durch sämtliche dem Verfahren beiwohnenden naturschutzfachliche Sachverständige dem Grunde nach bestätigt wurde.
Im Zuge der am 21. Jänner 2026 fortgesetzten Verhandlung führte der beigezogene Amtssachverständige für Naturschutz unter Heranziehung der ursprünglichen Einreichunterlagen aus dem Jahr 2013 aus, dass aus den vorgelegten adaptierten Projektunterlagen abgeleitet werden könne, dass die Eingriffsflächen an den sich auch im Projektareal situierten Naturdenkmales *** und den dazugehörigen Konglomeratwänden nunmehr als wesentlich höher zu beurteilen seien, als dies noch auf Basis des alten Einreichprojektes der Fall gewesen war. Hierdurch habe sich auch die Beurteilungsgrundlage aus naturschutzfachlicher Sicht wesentlich geändert und habe dies Auswirkungen auf die Beurteilungen der projektbedingten Auswirkungen auf lokale Schutzgüter wie Lebensraumtypen und assoziierte Arten. Zusätzliche Auswirkungen seien landseitig aufgrund der vergrößerten Flächeninanspruchnahme durch das Bauwerk und die angeschlossene Infrastruktur vorhanden. Auswirkungen auf die hierbei relevanten terrestrischen Schutzgüter seien ebenso geändert zu beurteilen. Die adaptierungsbedingte Erhöhung des projektbedingten Eingriffsausmaßes führe zu zusätzlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und der ökologischen Funktionstüchtigkeit des im Projektareal befindlichen Naturraumes. Aufgrund der Projektänderung und des damit im Zusammenhang stehenden erhöhten Eingriffsausmaßes an den örtlichen Konglomeratwänden komme es aus naturschutzfachlicher Sicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen des besonders geschützten Habitates 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation und dem Vorkommen der Vegetationsart des Typus Mannia triandra, sodass infolge der Umsetzung des adaptierten Projektes von einer Erhaltung des für die Naturdenkmalerklärung ausschlaggebenden einzigartigen Naturgebildes der *** nicht weiter ausgegangen werden könne.
Diesen Schlussfolgerungen des beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurden durch die Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogen und sind diese daher als unstrittig zu werten.
Die Feststellungen betreffend die Erklärung des Naturdenkmales *** ergeben sich aus den hierzu genannten naturschutzrechtlichen Bescheiden der belangten Behörde, in welche über das im Internet abrufbare elektronisch geführte NÖ Naturschutzbuch Einsicht genommen wurde.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) regeln in deren entscheidungserheblichen Auszügen nachfolgendes:
§ 7:
„(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
Z. 1: die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind.
(…)
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
2. der Erholungswert der Landschaft oder
3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen. (…)“
§ 10
„(1) Projekte,
die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).“
§ 27:
„(1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.“
§ 27b:
„(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.
(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.
(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.
(6) Umweltorganisationen sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Wenn dies sämtliche Beschwerdegründe betrifft, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; andernfalls ist die Beschwerde hinsichtlich der nicht betroffenen Beschwerdegründe zu behandeln.“
§ 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) regelt:
„Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“
§ 13 Abs. 8 AVG normiert:
„Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bestimmt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Nach der gemäß § 17 VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 3 AVG) geändert werden, wobei durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf (siehe etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026; 26.05.2021, Ra 2019/04/0071; 29.03.2023, Ra 2022/01/0297). Projektänderungen sind somit auch im Beschwerdeverfahren zulässig, allerdings nur so weit, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat also über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. nochmals VwGH Ra 2014/04/0037; 26.05.2021, Ra 2019/04/0071, mwN sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 VwGVG Rz. 37).
Eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) ist als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG ist in einem solchen Fall somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016). Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist allerdings, dass der zweite Antrag eine Änderung des ursprünglichen Antrages darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ersten Antrages ausgegangen werden (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037).
Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. 26.05.2021, Ra 2019/04/0071) letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die höchstgerichtliche Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (Hinweis Erkenntnisse vom 9. Dezember 2010, 2007/09/0122, und vom 16. September 2015, Ro 2015/22/0026, und Beschluss vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055).
So gilt etwa für den Bereich des Betriebsanlagenrechts, dass Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 herbeizuführen, als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig sind (vgl. zu all dem VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037; 26.05.2021, Ra 2019/04/0071, mwN).
Im Anlageverfahren und damit bei standortgebundenen Projekten bewirkt etwa auch die Veränderung der Lage bzw. eine Ausdehnung seiner Größe in der Regel eine Wesensänderung (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2021/06/0011).
Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung somit keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren (vgl. VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006, 26.05.2021, Ra 2019/04/0071, mwN).
Im Zuge des fortgesetzten Verhandlungstermines am 21. Jänner 2026 ergab sich auf Grund der unstrittigen Ausführungen und Schlussfolgerungen des beigezogenen naturschutzfachlichen ASV zu den projektänderungsbedingten erhöhten Eingriffsausmaßen, dass das verfahrenseinleitende Bewilligungsansuchen auch aus rechtlichen Gesichtspunkten in wesentlichem Umfang eine Abänderung erfahren hat. Durch die Adaptierungen des Projektes ergaben sich nämlich im Vergleich zum ursprünglichen eingereichten Projektansuchen ua. weitreichendere Eingriffe auf die am Projektstandort verlaufende Konglomeratswand und somit entsprechende Auswirkungen auf das lokale Landschaftsbild, und damit verbunden auf einige im Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet *** sowie dem ausgewiesenen Naturdenkmal *** stehender berührter naturschutzrechtlicher Schutzgüter.
Im Vergleich zur ursprünglichen Projektierung betreffen die im vorgelegten Änderungsprojekt angeführten Adaptierungen ua. die zuvor näher dargestellten umfangreicheren Neuerungen am Kraftwerksareal bzgl. der Einrichtungen im Bereich der Wehranlage und des Triebwassereinlaufes, des Entsanders, des Krafthauses und dem Unterwasserkanal sowie der Fischaufstiegshilfe. Zudem kam es hinsichtlich mehrerer Kraftwerkseinrichtungen zu einer Abänderung der ursprünglich für die Errichtung geplanten Höhenlagen und führte auch dies zu einer erhöhten Sichtbarkeit individueller Projekteinrichtungen.
In Hinblick auf die geänderte Entscheidungsgrundlage ist mit Verweis auf die hierzu ergangenen Ausführungen des beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wiederholend hervorzuheben, dass die die geänderte Projektierung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit einer maßgeblichen Änderung der Beurteilungsgrundlage zur Bewertung der projektumsetzungsbedingten Auswirkungen auf die in § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 genannten öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes einhergeht.
Zumal der betroffenen Standortgemeinde *** gemäß § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 im Rahmen naturschutzrechtlicher Bewilligungsverfahren ua. zur Wahrung der Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes als Formalpartei Parteienrechte zukommen, ergibt sich aufgrund der Änderung des Verfahrensgegenstandes, welche va. die Erforderlichkeit einer neuen Bewertung der projektbedingten Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild nach sich zieht, die Notwendigkeit, der Standortgemeinde eine neuerliche Gelegenheit zur Geltendmachung der mit dieser Parteistellung einhergehenden Rechte einzuräumen (sinngemäß vgl. VwGH, 12.08.2020, Ra 2019/05/0245). Durch die Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages wird die Obliegenheit bzw. das Recht zur (eingeschränkten) Prüfung zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang im gegenständlichen Falle jedenfalls im Sinne der eingangs genannten höchstgerichtlichen Judikatur tangiert.
Diese Schlussfolgerung ist im Übrigen selbst für den Falle dessen zu ziehen, dass eine betroffene Standortgemeinde vor einer wesentlichen Änderung eines verfahrenseinleitenden Ansuchens keinerlei Verfahrenshandlungen vornahm bzw. am verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht aktiv mitwirkte. Dies da anderenfalls durch eine das Wesen des Verfahrensgegenstandes betreffende und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erfolgende Abänderungen verfahrenseinleitender Anträge jene den Standortgemeinden nach dem NÖ NSchG 2000 zustehenden Parteienrechte im Zusammenhang mit der Erhebung von Einwendungen betreffend Verletzungen jener in § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 genannter öffentlicher Interessen erheblich beschnitten werden könnten und dies keinesfalls mit der Zielsetzung der genannten Regelung in Einklang gebracht werden könne.
Die Abänderung des verfahrenseinleitenden Anbringens ist daher bereits aufgrund des Umstandes, dass hierdurch jedenfalls das Parteienrecht der Standortgemeinde zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes tangiert wird, dahingehend zu werten, dass hierdurch das Wesen der entscheidungsgegenständlichen Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG verändert wird. In Hinblick auf den gegenständlichen Verfahrensgegenstand betrifft dies die in Spruchpunkten I. und III. des angefochtenen Bescheides ergangenen Erledigungen, in welchen den Interessen zur Wahrung des Landschaftsbildes bzw. von Landschaftsbildelementen eine entscheidungserhebliche Relevanz beizumessen war.
Darüber hinaus sind (jegliche) Antragsänderungen ohnehin gemäß § 27b Abs. 2 NÖ NSchG 2000 von der Naturschutzbehörde im gemäß § 27a leg. cit. eingerichteten elektronischen Informationssystem bekannt zu machen, wodurch Umweltorganisationen, welche gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, die Möglichkeit zur Beteiligung an Bewilligungsverfahren nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 eröffnet werden soll.
Hervorzuheben ist, dass die aufgrund des gegenständlich geänderten Bewilligungsansuchens durchzuführende neuerliche Verfahrenskundmachung nicht bloß die Rechtssphäre der bereits am Verfahren beteiligten Beschwerdeführerin berührt. Vielmehr sind hiervon sämtliche Umweltschutzorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 und somit ein erweiterter abstrakter Kreis an (potenziell zusätzlichen) Verfahrensparteien betroffen, welche sich diesbezüglich im weiteren Verfahrensverlauf im Rahmen der Ausübung diesen zustehender Parteienrechte beteiligen könnten.
Angesichts dessen, dass die gegenständliche Projektadaptierung mit vergleichsweise weitreichenderen und unkompensierteren Eingriffen an örtlichen Konglomeratwandabschnitten (in den Bereichen des Einlauf- und des Auslaufbauwerkes) und damit zusammenhängend im vom ausgewiesenen FFH-Gebiet *** umfassten Schutzgut der natürlichen Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation sowie dem Naturdenkmal *** einhergeht, sind daher auch Umweltschutzorganisationen im zuvor angeführten Sinne durch die Adaptierung des Projektes in deren Rechtssphäre berührt, zumal diesen allesamt Prüfungsrechte zur Einhaltung des aus dem Unionsrecht abgeleiteten FFH-Schutzregimes zukommen, welche diese im weiteren Verfahrensverlauf geltend machen könnten. Auch in diesem Zusammenhang ist daher die vorgenommene Adaptierung des Bewilligungsantrages dahingehend zu werten, dass hiermit das Wesen der anhängigen Beschwerdesache außerhalb des zulässigen Rahmens verändert wurde. Somit ist auch bzgl. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der dieser Erledigung zugrundeliegende verfahrenseinleitende Antrag als zurückgezogen zu werten und bildet nunmehrig lediglich das neu erstattete Begehren die Beurteilungsgrundlage für weitere Veranlassungen nach § 10 NÖ NSchG 2000.
Im Lichte der vorgenannten Gründe ist daher mit Verweis auf die vorab zitierten höchstgerichtlichen Judikaturlinien schlussendlich rechtlich zu konstatieren, dass hinsichtlich sämtlicher im angefochtenen Bescheid ergangenen verwaltungsbehördlichen Erledigungen infolge der von der Konsenswerberin vorgenommenen Adaptierung des Begehrens ein Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über das als zurückgezogen zu bewertende Anbringen nachträglich bewirkt wurde. Der Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2013 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17. Oktober 2013, war folglich ersatzlos zu beheben.
Demgegenüber war der neue Projektbewilligungsantrag im Sinne der gemäß § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die zu klärenden Rechtsfragen anhand
der in der Entscheidung zitierten höchstgerichtlichen stRsp beantwortet werden
konnten. Insbesondere das Vorliegen einer iSd § 13 Abs 8 AVG im
Beschwerdeverfahren maßgeblichen Projektänderung ist anhand eines Vergleiches
der jeweiligen Vorhaben (VwGH 23.4.1987, 86/06/0253) vorzunehmen und
zwangsläufig einzelfallbezogen, dh anhand der konkreten Ausgestaltung des dem
Vergleich zugrundeliegenden Projektes anhand der vorliegenden
Projektunterlagen vorzunehmen (zur durch den Gesetzgeber bewusst in Kauf
genommenen Einzelfallbezogenheit („Wertungsfrage“) siehe Hengstschläger/Leeb,
aaO Rz 45). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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