projetos
LVwG-AV-208/001-2024•LVwG N LVwG-AV-208/001-2024
LVwG-AV-208/001-2024Tribunal Administrativo Regional24 de mar. de 2026
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Nachforderung; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 13.09.2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Ermäßigung auf die Höhe der bisherigen Vorschreibungen und Zahlungen für die Jahre 2013 bis 2022, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Nach Information darüber, dass der Ärztekammer für Niederösterreich nach Übermittlung eines Datenblattes durch die Ärztekammer für *** eine bis dahin unbekannte Anstellung als Schularzt bekannt geworden sei und aufgrund dessen eine Nachvorschreibung erfolgen müsse, stellte A (in der Folge: der Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12. Juni 2023 beim Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Ermäßigung der Beiträge und Umlagen auf die Höhe der bisherigen Vorschreibungen und Zahlungen für die Jahre 2014 bis 2022. Dem Antrag beigelegt gewesen waren die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2021 sowie ein Formularblatt betreffend die Übermittlung von Daten aus dem Lohnzettel hinsichtlich der Tätigkeit bei der Bildungsdirektion für *** im Jahr 2022.
1.2. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Information über offene Vorschreibungen des Wohlfahrtsfonds übermittelt. Daraus sei zu entnehmen gewesen, dass sich für die Jahre 2014 bis 2022 ein Rückstand von insgesamt EUR 82.308,09 ergebe. Dabei sei aufgeschlüsselt worden, auf welche einzelnen Monate sich der offene Betrag beziehe.
1.3. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge den geforderten Zahlbetrag bzw. die Vorschreibung in Höhe von insgesamt EUR 82.308,09 ersatzlos und als gegenstandslos aufheben, in eventu die Information über offene Vorschreibungen des Wohlfahrtsfonds sowie Vorschreibungsbeiträge und offene Beträge schlüssig und nachvollziehbar darstellen und begründen, sämtliche Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar angeben und die dazugehörigen Nachweise anschließen. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der am 12. Juni 2022 gestellte Antrag unbeantwortet geblieben sei.
1.4. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufstellung des Rückstandes betreffend das Jahr 2013 übermittelt. In der Folge habe der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Jahres 2013 den Antrag gestellt, die erhöhten Beiträge und Umlagen bzw. Nachvorschreibungen auf die Höhe der bisherigen Vorschreibungen und Zahlungen zu ermäßigen, sodass eine Nachzahlung zur Gänze entfalle. Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vorgelegt.
1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2023, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2023 unter Berücksichtigung der Ausdehnung mit Schreiben vom 24. Juli 2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Schließung der Ordination des Antragstellers in *** am 9. Mai 2022 ein aktuelles Stammdatenblatt an die Ärztekammer Niederösterreich übermittelt worden sei. Darin sei eine Teilzeitanstellung beim Stadtschulrat für *** im Zeitraum vom 1. Jänner 1900 bis zum 30. April 2022 angeführt gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei diese Tätigkeit nicht in der Ärzteliste eingetragen gewesen. Der Antragsteller habe die Formblätter M01-2013 bis M01-2022 der belangten Behörde jeweils unterfertigt retourniert, dabei jedoch weder den Umsatz noch unselbständige Einnahmen angeführt. Mit den Formblättern M01-2013 bis M01-2018 sowie M01-2020 bis M01-2022 sei jeweils lediglich der Umsatznachweis (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) vorgelegt worden. Mit dem Formblatt M01-2019 habe der Beschwerdeführer zusätzlich den Einkommensteuerbescheid 2016 übermittelt, aus dem erstmals Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ersichtlich gewesen seien. Nachdem mit dem Antrag vom 12. Juni 2023 die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2014 bis 2021 sowie in weiterer Folge auch jener für das Jahr 2013 vorgelegt worden seien, sei die Bemessungsgrundlage neu ermittelt worden. Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung des WFF habe nicht erkannt werden können. Ursache der zunächst zu niedrigen Vorschreibung sei die unvollständige Datenmeldung durch den Beschwerdeführer gewesen. Laut Rückschein der Post sei der Bescheid am 18. September 2023 übernommen worden.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 – somit fristgerecht – Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass zunächst die Vorfrage zu klären sei, ob überhaupt weitere Wohlfahrtsbeiträge für die Jahre 2013 bis 2022 festzustellen seien. Es fehle an einer schlüssigen und rechtslogischen Berechnung, zumal die vorgeschriebenen Beträge je nach Schreiben variieren würden. Zunächst sei daher über die Höhe der rückwirkend geforderten Pensionsbeiträge für die Jahre 2013 bis 2022 mittels Bescheides abzusprechen; erst in der Folge könne über den Antrag auf Ermäßigung entschieden werden.
Seit dem Jahr 2013 würden für die Berechnung der WFF-Beiträge die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet herangezogen. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits davor als Schularzt unselbständig tätig gewesen, was der Ärztekammer für *** bekannt gewesen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass der Stadtschulrat für *** als Dienstgeber die schulärztliche Teilzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers der Ärztekammer für *** gemeldet habe.
Der Beschwerdeführer habe seine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in den Jahren 2013 bis 2022 ordnungsgemäß gemeldet; jedenfalls seien ab dem Jahr 2018 die jeweiligen Einkommensteuerbescheide vorgelegt worden. Die belangte Behörde sei daher in der Lage gewesen, sich Kenntnis von sämtlichen Einnahmen des Beschwerdeführers aus selbständiger und unselbständiger ärztlicher Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet zu verschaffen.
Die rückwirkende Vorschreibung überschreite die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und sei unbillig. Die Vorschreibungen seien daher zur Gänze nachzusehen, jedenfalls jedoch angemessen zu ermäßigen. Dass eine Nachzahlung in dieser Höhe eine erhebliche Belastung darstelle, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung offenkundig, insbesondere vor dem Hintergrund der aus den vorgelegten Steuerunterlagen ersichtlichen Einkommensverhältnisse. Überdies liege ein Härtefall vor, der in erheblicher Weise in die Lebenssituation des Beschwerdeführers eingreife.
Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Stattgabe des Antrags auf Ermäßigung auf die Höhe der bisherigen Vorschreibungen und Zahlungen für die Jahre 2013 bis 2022; in eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie in jedem Fall eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.
2.2. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ übersendet. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine schulärztliche Tätigkeit in *** nie an die Ärztekammer für *** gemeldet habe. Erwähnungen haben zwar gegenüber der Ärztekammer für NÖ im Rahmen eines Ermäßigungsantrages vom 13. März 2000 und im Zuge einer Vorsprache bei der Ärztekammer *** am 6. September 2001 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe allerdings die Formblätter M01-2013 bis M01-2022 jeweils unterfertigt vorgelegt und dabei weder den Umsatz noch die unselbständigen Einnahmen angeführt. Die Einnahmen aus seinem Dienstverhältnis zur Bildungsdirektion für *** (ehemals Stadtschulrat der Stadt ***) habe der Beschwerdeführer erstmals am 11.09.2018 im Zuge der Meldung seiner Einkommensdaten für die Berechnung des Pensionsbeitrages für 2019 sowie am 30.08.2021 zwecks Einkommensdatenmeldung für die Beitragsberechnung für 2021 an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ gemeldet. Mit E-Mail vom 29.06.2023 habe der Beschwerdeführer die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2022 jeweils samt Jahreslohnzettel vorgelegt. In der Folge konnte der Pensionsbeitrag neu berechnet werden. Nach Aufschlüsselung der Berechnung wurde ausgeführt, dass der Gesamtrückstand aus den Zeiträumen bis 2022 EUR 60.705,61 betragen würde.
2.3. Mit Schreiben vom 15. November 2023 replizierte der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – dass die belangte Behörde selbst angegeben habe, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Schularzt erwähnt habe und es in der Folge an der Behörde gelegen wäre, unter Umsetzung der Offizialmaxime amtswegig zu ermitteln. Vorgelegt wurden zugleich die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Die Vorlage der verfahrensgegenständlichen Beschwerde samt dem bezughabenden Akt erfolgte mit Schreiben vom 14. Februar 2024. Das Landesverwaltungsgericht führte am 27. August 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 (Aufschlüsselung der unterschiedlichen Nachzahlungsbeträge) und 14. Jänner 2025 (Ergänzung der Aufschlüsselung) sowie durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Jänner 2025 erfolgte am 16. Jänner 2025 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung.
3.2. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2025 brachte die belangte Behörde – zusammengefasst auf das Wesentliche vor – dass diese entgegen der vorangegangen Ansicht und nach neuerlicher Prüfung der Eingaben des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass dessen Schreiben vom 13. Juli 2023, in welchem zur schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung sämtlicher Berechnungsgrundlagen ausgefordert wurde, in Verbindung mit dem Antrag auf Bescheiderlassung vom 5. September 2023 so zu verstehen sei, dass damit ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der offenen Beträge eingebracht wurde. Dieser Antrag sei noch unerledigt und habe die belangte Behörde daher einen solchen Bescheid noch zu erlassen. Es wurde daher angeregt, dass Verfahren bis zum Vorliegen des Bescheides auszusetzen. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2025.
3.3. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 23. März 2025 einen zu hohen Betrag vorgeschrieben habe und diesen auch schon vom Konto des Beschwerdeführers abgebucht habe. Zusätzlich habe die bis dahin untätige Ärztekammer *** dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5. Mai 2025 einen Fondsrückstand in der Höhe von EUR 12.349,33 vorgeschrieben.
3.4. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 übermittelte die belangte Behörde den Feststellungsbescheid vom 21. Mai 2025, Zl. ***. Mit diesem Bescheid wurde festgestellt, dass die Summe der Pensionsbeiträge, die für die Beitragsjahre 2013 bis 2022 auf Basis der zwischen März und November 2023 vollständig vorgelegten Einkommensunterlagen nachträglich vorgeschrieben wurden, € 41.592,96 betragen würden. Nach Abzug von bis Juni 2024 vorliegenden Beitragsguthaben in Hohe von insgesamt € 8.679,69 betrage die offene Nachvorschreibung per 13.01.2025 € 32.913,27.
3.5. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Ärztekammer *** mit Bescheid vom 23. Mai 2025 die Kammerumlage unter Berücksichtigung des Gesamtgewinns in Höhe von EUR 105.851,36 vorgeschrieben habe, und nunmehr auch in Bezug auf die Kammerumlage eine Doppelvorschreibung vorliege. Ebenso angehängt war eine an das VwG Wien gerichtete Beschwerde gegen einen Bescheid der Ärztekammer *** vom 5. Mai 2025.
3.6. Mit Schreiben vom 7. August 2025 legte die belangte Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers vor, da dieses ihrer Ansicht nach das gegenständliche Verfahren betreffe und eine Ausdehnung jenes Antrages darstelle, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2023 zur Zahl *** erledigt worden sei.
In dem angeschlossenen Schreiben habe der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 23. Mai 2025 ausgeführt, dass die Nachvorschreibungen in Höhe von EUR 32.913,27 korrekt berechnet seien. Zugleich habe er einen „Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrages“ gestellt. Begründend habe er vorgebracht, dass die Nachverrechnung einen sehr langen Zeitraum von etwa zwölf Jahren umfasse und der nunmehr ermittelte Betrag nur unter Inanspruchnahme des Verwaltungsrechtsweges sowie unter Beiziehung eines Steuerberaters habe festgestellt werden können, was für ihn eine außerordentliche zusätzliche finanzielle Belastung darstelle. Diese wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der „Währungsfonds“ (gemeint wohl: Wohlfahrtsfonds) die Berechnung des Betrages auf Grundlage der stets ordnungsgemäß vorgelegten Steuererklärungen korrekt vorgenommen hätte.
Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass Mitarbeiter des Wohlfahrtsfonds sowie der Abteilung Kammervorschreibungen der Ärztekammer für *** zwei rechtswidrige Doppelverrechnungen vorgenommen hätten. Gegen die diesbezüglichen Bescheide müsse gerichtlich – und somit kostenintensiv – vorgegangen werden, was bei besserer interner Abstimmung der Ärztekammern nicht erforderlich gewesen wäre. Zudem sei eine Ermäßigung des Beitrages seitens der belangten Behörde bereits zu Beginn in Aussicht gestellt worden.
3.7. 1 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die belangte Behörde seinen neuerlichen Antrag auf Ermäßigung als Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG qualifiziert habe. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt bzw. angeregt, „die Eingabe zurückzuweisen“, da das gegenständliche Verfahren lediglich deshalb geführt werden müsse, weil die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen sei, eine korrekte Vorschreibung darzulegen.
Der nunmehr gestellte Antrag beziehe sich – so der Beschwerdeführer – nicht auf die im Verwaltungsverfahren beanstandeten Vorschreibungen, sondern auf einen „vierten Bescheid“, der im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spiele, da er nicht Gegenstand des ursprünglichen Antragsbegehrens gewesen, sondern lediglich dessen Ergebnis sei. Über diesen neuen Bescheid sei vielmehr zunächst von der belangten Behörde abzusprechen.
Abschließend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es sich um ein Verfahren des Verwaltungsrechts handle und nicht um ein solches des Zivilrechts, in dem finanzielle Ansprüche beliebig eingeschränkt oder ausgedehnt werden könnten.
3.7.2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 hat die belangte Behörde dem entgegengehalten, dass sie weiterhin davon ausgehe, dass mit dem neuerlichen Antrag eine Antragsänderung erfolgt sei, über die nicht gesondert zu entscheiden sei, sondern die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu behandeln sei.
3.8.1. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde auf entsprechende Aufforderung durch die belangte Behörde eine Rechtskraftbestätigung betreffend des Bescheides vom 21.05.2025 zur Zahl *** übermittelt, derzufolge dieser Bescheid am 24. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen ist.
3.8.2. Daraufhin übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Rechtskraftbestätigung dem Beschwerdeführer und forderte ihn zugleich zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Ergänzend wurde ausgeführt, dass für das Gericht nicht nachvollziehbar sei, welche „Zurückweisung“ der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2025 begehre; unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unklaren bzw. undeutlichen Parteianbringen sei der Beschwerdeführer daher zur Klarstellung aufgefordert worden.
Zugleich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht – vorbehaltlich einer gegenteiligen Stellungnahme – davon ausgehe, dass der Antrag vom 18. Juni 2025 nach seinem objektiven Erklärungswert als Wiederholung bzw. geringfügige Modifikation des Antrags vom 12. Juni 2023 in der mit Schreiben vom 24. Juli 2023 adaptierten Fassung zu qualifizieren sei.
Im Hinblick auf die materielle Prüfung des Begehrens wurde der Beschwerdeführer weiters aufgefordert, substantiiert darzulegen, welche berücksichtigungswürdigen Umstände im konkreten Fall vorlägen, inwiefern diese ohne sein Verschulden aktuell und erheblich in seine Lebenssituation eingriffen sowie ob und in welchem Umfang Vermögensreserven zur Deckung der Lebenshaltungskosten für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zur Verfügung stünden.
Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde im Wege der elektronischen Zustellung übermittelt und hat sich seit dem 3. Februar 2026 im Verfügungsbereich des ERV-Teilnehmers befunden; eine Stellungnahme ist bis dato nicht erfolgt.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer übermittelte der Ärztekammer für Niederösterreich in den Jahren 2013 bis 2022 jeweils jährlich die Formblätter M01. In diesen wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht ausgewiesen, obwohl hierfür jeweils ein entsprechendes Feld vorgesehen gewesen wäre. Gleichzeitig wurde in jedem Jahr eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt. Lediglich in den Jahren 2019 und 2021 wurde den Formblättern zusätzlich der jeweilige Einkommensteuerbescheid angeschlossen, aus dem auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ersichtlich gewesen sind.
Diese Feststellung ergibt sich aus den – dem vorgelegten behördlichen Akt innliegenden – Formblättern M01 samt ihren Anhängen.
Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) lauten auszugsweise:
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“
Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF NÖ) nach Änderung mit Beschluss der erweiterten Vollversammlung vom 26. November 2025 lauten:
„§ 15
Ermäßigung der Beiträge
(1) Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in § 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen
Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des
WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichti-
gungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl
Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl
Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der
Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der
Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber
hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden
des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
(3) Ermäßigungen und Befreiungen sind rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorange-
gangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rück-
wirkend ausgesprochen werden, wenn dem WFF-Mitglied ein Verstoß gegen Melde- und Aus-
kunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformatio-
nen über diesen Zeitraum an das WFF-Mitglied ergangen sind.
[…]“
Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich (BO WFF NÖ) nach Änderung mit Beschluss der erweiterten Vollversammlung vom 26. November 2025 lauten:
„§13
Meldung der Einnahmen und relevanter Nachweise
(1) Für die Berechnung des Pensionsbeitrages für das jeweils folgende Beitragsjahr sind die
Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit nach Maßgabe der §§ 1 bis
5 mittels Formblatts entsprechend der Aufforderung des Wohlfahrtsfonds termingerecht
zu melden und durch geeignete Nachweise zu belegen. Geeignete Nachweise für den
Umsatz sind die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die Beilage E1a zur Einkommensteu-
ererklärung (allenfalls samt Einkommenssteuerbescheid), der Umsatzsteuerbescheid so-
wie die Sammelgutschriftbestätigung des Dienstgebers über bezogene Sonderklassegel-
der. Geeignete Nachweise für das Gehalt sind die Bezugsabrechnung bzw. der Jahres-
lohnzettel.“
6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
6.2.1. Nach der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen der Trennbarkeit von behördlichen Entscheidungen weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Aussprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (Vgl. zuletzt VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0093, mwN).
6.2.2. Mit Schreiben vom 10.10.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2023, mit welchem sein Antrag auf Ermäßigung der Beiträge und Umlagen auf die Höhe der bisherigen Vorschreibungen und Zahlungen für die Jahre 2013 bis 2022 abgewiesen wurde.
6.2.3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit ausschließlich die Abweisung dieses Antrages. Eine Prüfung der Beitragshöhe konnte unterbleiben, da sich darauf der verfahrenseinleitende Antrag nicht bezieht und zudem mit dem Feststellungsbescheid vom 21.05.2025 zur Zahl *** diesbezüglich bereits rechtskräftig entscheiden wurde. Prüfgegenstand des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist sohin lediglich die Sache des angefochtenen Bescheides vom 13.09.2023, Zl. ***, wobei mit diesem über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2023 unter Berücksichtigung der Ausdehnung mit Schreiben vom 24. Juli 2023 abgesprochen wurde.
6.3. Zur Antragsänderung vom 18.06.2025:
6.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (Vgl. zuletzt VwGH vom 4.11.2025, Ra 2025/21/0103).
6.3.2. Mit Antrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2023 wurde begehrt, die belangte Behörde möge die „erhöhten Beiträge und Umlagen für die Jahre 2014-2022 auf die Höhe der bisherigen Vorschreibungen und Zahlungen“ ermäßigen. Bereits mit Schreiben vom 24.07.2023 erfolgte (unstrittig) eine Ausdehnung dieses Antrages, dahingehend, dass auch das Jahr 2013 vom Antrag umfasst war. Mit Schreiben vom 18.06.2025 wurde eine Ermäßigung des Betrags der Nachvorschreibungen für die Jahre 2013-2022 beantragt.
6.3.3. Nach dem objektiven Erklärungswert ist das gegenständliche Anbringen nicht als neuer Antrag zu qualifizieren; vielmehr ist darin eine Einschränkung des verfahrenseinleitenden Antrags dahingehend zu erblicken, dass die begehrte Ermäßigung nicht mehr in einer konkret bestimmten Höhe geltend gemacht wird. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung eine Klarstellung seines Anbringens unterlassen hat, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon auszugehen, dass lediglich eine Antragsänderung vorliegt.
Diese Auslegung erweist sich für den Beschwerdeführer auch nicht als nachteilig, zumal der zwischenzeitig ergangene Feststellungsbescheid vom 21. Mai 2025, Zl. ***, bei der Beurteilung des Begehrens – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – jedenfalls zu berücksichtigen ist.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich der am 18. Juni 2025 gestellte Antrag nicht auf die im vorliegenden Verfahren beanstandeten Vorschreibungen, sondern auf einen „vierten Bescheid“ beziehe, der im gegenständlichen Verfahren keine inhaltliche Rolle spiele, ist im Ergebnis zu entnehmen, dass es seinem Parteiwillen entspricht, den Antrag auf Ermäßigung unter Einbeziehung des erst nachträglich erlassenen Feststellungsbescheides vom 21. Mai 2025, Zl. ***, beurteilen zu lassen.
6.4. Nach bereits oben angeführter ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (Vgl. zuletzt VwGH vom 09.10.2025, Ra 2024/13/0115, mwN).
Mit seinem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrte der Beschwerdeführer, „der Betrag der Nachvorschreibungen für die Jahre 2013 bis 2022 möge ermäßigt werden“. Ein ausdrücklich als solcher normierter „Antrag auf Ermäßigung von Nachvorschreibungen“ ist weder dem Ärztegesetz noch der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (WFF NÖ) oder der Beitragsordnung des WFF NÖ zu entnehmen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Beschwerdeführer auf eine Reduktion der ihn treffenden Nachzahlung abzielte und damit inhaltlich eine Herabsetzung seiner Beitragspflicht begehrte. Für ein derartiges Begehren kommt ausschließlich § 15 Abs. 2 der Satzung des WFF NÖ in Verbindung mit § 111 ÄrzteG als Rechtsgrundlage in Betracht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Nach § 15 Abs. 2 Satzung WFF NÖ können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Zur näheren Determinierung, was als „berücksichtigungswürdiger Umstand“ zu verstehen ist, wird in § 15 Abs. 2 Satzung WFF NÖ ausgeführt, dass berücksichtigungswürdige Umstände solche sind, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen. Eine Ermäßigung der Fondsbeiträge soll sohin nur in außergewöhnlichen Fällen ermöglicht werden.
Als außergewöhnliche Fälle im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen sind lediglich solche Sachverhalte zu qualifizieren, die nicht bereits im Rahmen der für die Beitragsbemessung vorgesehenen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfasst werden. Ein Anspruch auf Ermäßigung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn infolge einer langwierigen Erkrankung das Einkommen nachhaltig eingeschränkt ist und auch vorhandene Vermögensreserven nicht ausreichen, um die Kosten der Lebensführung des Antragstellers sowie seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu decken. In einem solchen Fall trifft den Antragsteller jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht dahingehend, dass er substantiiert darzulegen hat, in welcher Weise sich die Erkrankung auf seine gesamte wirtschaftliche Situation ausgewirkt hat (vgl. Wallner in Neumayr/Resch/Wallner [Hrsg.], Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht², § 111 mwN).
Zur Mitwirkungspflicht ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Offizialprinzip die Parteien nicht davon entbindet, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, sofern eine solche Mitwirkung erforderlich ist. Insbesondere in jenen Fällen, in denen es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, besteht eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Dies gilt vor allem für Umstände aus der persönlichen oder wirtschaftlichen Sphäre der Partei, über die ausschließlich diese verfügt (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0038, mwN).
Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, welche konkreten berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen sollen. Soweit er ausführt, eine Nachzahlung in der festgesetzten Höhe stelle eine erhebliche Belastung dar und dies nach allgemeiner Lebenserfahrung notorisch sei, erweist sich dieses Vorbringen bereits mangels hinreichender Konkretisierung als unbeachtlich. Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer finanziellen Belastung setzt notwendigerweise eine individualisierte Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus.
Auch die vorgelegten Einkommensteuerbescheide vermögen ein substantiiertes Vorbringen nicht zu ersetzen, da sich aus diesen insbesondere nicht ergibt, ob und in welchem Umfang verwertbare Vermögensreserven vorhanden sind. Ebenso ist das Vorbringen, wonach sich die Nachverrechnung über einen langen Zeitraum erstrecke und der festgestellte Betrag nur unter Inanspruchnahme des Verwaltungsrechtsweges sowie unter Beiziehung eines Steuerberaters ermittelt habe werden können, nicht geeignet, das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände darzutun. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gemäß § 13 Abs. 1 BO WFF NÖ sämtliche Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit dem Wohlfahrtsfonds zu melden sind und eine derartige nachträgliche konsolidierte Ermittlung entbehrlich gewesen wäre, wenn die entsprechenden Meldungen in den jeweiligen Beitragsjahren vollständig erfolgt wären.
Auch nach nochmaliger Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht unterlieb ein substantiiertes Vorbringen. Mangels (nachgewiesenem) Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände scheidet eine Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satzung WFF NÖ bereits aus diesen Gründen aus und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Es erübrigt sich sohin auch die Frage nach dem Verschulden an dem Entstehen des berücksichtigungswürdigenden Grundes. Lediglich darauf hingewiesen wird, dass ein solches darin gesehen werden kann, dass in den Formblättern – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – ein Hinweis auf die unselbständige Tätigkeit stets unterblieb und sich ein solcher Hinweis nur für die Jahre 2019 und 2021 aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden ergab und sohin der Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 BO WFF NÖ zuwidergehandelt wurde.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015), sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.