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LVwG-VG-18/002-2025; LVwG-VG-19/002-2025•LVwG N LVwG-VG-18/002-2025; LVwG-VG-19/002-2025
LVwG-VG-18/002-2025; LVwG-VG-19/002-2025Tribunal Administrativo Regional18 de mar. de 2026
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; vertiefte Angebotsprüfung; Dokumentation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 7 unter dem Senatsvorsitz des Richters Mag. Robert Schnabl mit den weiteren Richtern Mag. Barbara Steger als Berichterstatterin und Mag. Victoria-Sophie Strasser, LL.M, als Beisitzerin sowie den Laienrichtern DI Stefan Schraml und DI Stefan Prem betreffend den am 09.12.2025 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Anträgen der A Aktiengesellschaft, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Nichtigerklärung der zu den Losen *** und *** ergangenen Zuschlagsentscheidungen jeweils vom 27.11.2025 der Niederösterreichischen Verkehrsorganisationsges.m.b.H. (NÖVOG), ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, ***, ***, betreffend die Vergabesache „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Nachprüfungsverhandlung
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag der A Aktiengesellschaft vom 09.12.2025 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 27.11.2025 (der Antragstellerin zugestellt am 28.11.2025) im Vergabeverfahren „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“, wonach beabsichtigt ist, im Los *** den Zuschlag der D GmbH zu erteilen, wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt.
2. Dem Antrag der A Aktiengesellschaft vom 09.12.2025 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 27.11.2025 (der Antragstellerin zugestellt am 28.11.2025) im Vergabeverfahren „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“, wonach beabsichtigt ist, im Los *** den Zuschlag der D GmbH zu erteilen, wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 09.12.2025 beantragte die A Aktiengesellschaft (in Folgendem als „Antragstellerin“ bezeichnet)
-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Zuschlagsentscheidung der NÖVOG (im Folgendem als „Auftraggeberin“ bezeichnet) im Vergabeverfahren „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“ hinsichtlich des Loses *** vom 27.11.2025 (der Antragstellerin zugestellt am 28.11.2025), wonach beabsichtigt ist, in dem Los *** den Zuschlag der D GmbH zu erteilen, für nichtig erklären;
-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Zuschlagsentscheidung der NÖVOG im Vergabeverfahren „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“ hinsichtlich des Loses *** vom 27.11.2025 (der Antragstellerin zugestellt am 28.11.2025), wonach beabsichtigt ist, in dem Los *** den Zuschlag der D GmbH zu erteilen, für nichtig erklären;
-der NÖVOG auftragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühren für diesen Antrag auf Nachprüfung betreffend Los *** zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin zu ersetzen;
-der NÖVOG auftragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühren für diesen Antrag auf Nachprüfung betreffend Los *** zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin zu ersetzen;
-der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt gewähren.
Begründend führte dazu die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Vergabeverfahren am 25.07.2024 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Die Auftragsvergabe erfolge in 4 Losen im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 für den Oberschwellenbereich. Bei den der Antragstellerin am 28.11.2025 zugestellten Zuschlagsentscheidungen vom 27.11.2025 handle es sich um gesondert anfechtbare Entscheidungen. Im Rahmen des Vergabeverfahrens habe ein Wechsel der Person des Auftraggebers stattgefunden, zumal zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens die M (M) Gesellschaft m.b.H. noch als Auftraggeberin festgelegt worden sei.
Die Antragstellerin sei das *** und sei deren Haupttätigkeit die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im nationalen und internationalen Linienverkehr sowie im Gelegenheitsverkehr. Sie verfüge über Berechtigungen nach dem Kraftliniengesetz sowie über das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW. Es handle sich bei der Antragstellerin um ein zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugtes und befähigtes Unternehmen.
Gegenstand des Vergabeverfahrens sei der Abschluss eines Verkehrsdienstvertrages über den Betrieb eines Kraftlinienverkehrs in 4 Losen inklusive integriertem Mikro-ÖV System in der Region zwischen den niederösterreichische Städten ***, ***, *** und *** mit der geplanten Laufzeit von 8 Jahren oder optionalen Vertragsverlängerungen um 2 Jahre. Die Antragstellerin habe zu allen 4 Losen fristgerecht einen Teilnahmeantrag, ein Erstangebot und in weiterer Folge ein Letztangebot abgegeben. Am 28.11.2025 habe die Antragstellerin die Zuschlagsentscheidungen zu Los *** und Los *** erhalten, wonach beabsichtigt sei, nach Ablauf der Stillhaltefrist in diesen beiden Losen der D GmbH den Zuschlag zu erteilen.
Das Angebot der Antragstellerin sei in den Qualitätskriterien „Kleinunternehmerbeteiligung“ und „Dienstbekleidung“ mit jeweils Null Punkten in beiden Losen bewertet worden und habe es mit Ausnahme der in einem wiedergegebenen schriftlichen Begründung keine verbale Begründung der vergebenen Qualitätspunkte gegeben.
Die Abgabefrist für die Letztangebote sei für das Los *** und das Los *** jeweils der 12.11.2025 gewesen, womit zwischen der Letzt-Angebotsfrist und dem Verfassen der Zuschlagsentscheidung nur 15 Kalendertage und nur 11 Arbeitstage gelegen seien. Es seien mindestens 11 Angebote zu prüfen gewesen und hätten die 11 Bieter auch Subunternehmer genannt; die abzugebenden Konzepte bzw. Unterlagen seien einer eingehenden sachverständigen Prüfung zu unterziehen gewesen, sodass insgesamt vor allem aufgrund des Umfanges der ausgeschriebenen Leistungen ein äußerst umfangreiches und aufwendiges Beschaffungsverfahren zu führen gewesen sei. Eine tiefgründige Prüfung und vor allem eine vertiefte Angebotsprüfung könne aber tatsächlich nicht erfolgt sein.
Die Personalkosten seien der wesentliche Kostentreiber bei Verkehrsdiensteausschreibungen und komme es nach den Erfahrungen bei Mitarbeitern, die zuvor bei privaten Busunternehmen tätig gewesen wären und nunmehr bei der Antragstellerin tätig seien, leider gehäuft zu Missständen in arbeitsrechtlicher Hinsicht, womit sich diese Unternehmen umfassende Personalkosten ersparen würden. Dies könne dann auch im Wege der Angebotskalkulation Berücksichtigung finden. Es seien daher bei der diesbezüglichen Prüfung der Personalkosten umfassende Kenntnisse des individuellen und kollektiven Arbeitsrechtes und der Lohnverrechnung erforderlich. Der Antragstellerin bezweifle, dass die Auftraggeberin über eine derartige hausinterne Expertise verfüge und vermute, dass auch keine externen Experten zur Prüfung eingesetzt worden wären. Zudem habe offenbar die Auftraggeberin auch keine losübergreifende Überprüfung in Bezug auf die Preise durchgeführt.
Es herrsche im konkreten Geschäftsfeld ein äußerst intensiver Wettbewerb um höchst standardisierte Leistungen, sodass der Preisunterschied zwischen einzelnen Angeboten regelmäßig sehr knapp sei. Hinzu komme, dass die Personalkosten eben die wesentlichste Kostenkomponente darstellen würden, die kollektivvertragliche Lohntabelle aber nur geringfügige Steigerungen anhand des Dienstalters vornehme. Es bestehe somit konkret schon bei deutlich geringeren Preisabweichungen die Notwendigkeiten vertieften Preisprüfung. Konkret bestehe ein Preisunterschied zwischen der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in Los *** von 5,63 % beziehungsweise in Los *** von 10,18 %. Die Auftraggeberin habe auch bereits in der Erstangebotsrunde eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen, sodass sie umso mehr auch in der letzten Runde dazu verpflichtet gewesen wäre. Nicht zuletzt begründe auch die gegenständliche Konstellation, in der die massive Verkehrsreduktion in der Ferienzeit einen klaren Anreiz zur Kündigung mit Wiedereinstellungszusage bilde, eine Verpflichtung zur vertieften Angebotsprüfung.
Aufgrund der angesprochenen geringen Zeitspanne sei nicht davon auszugehen, dass die Letztangebote zumindest des präsumtiven Zuschlagsempfängers geprüft worden seien, dieser zur Aufklärung aufgefordert worden sei, dieser die Aufklärung substantiell durchgeführt habe, die Aufklärung des präsumtiven Zuschlagsempfängers überprüft und kritisch hinterfragt worden sei, allfällige Nachfragen der Auftraggeberin beantwortet worden wären und das Ergebnis des Aufklärungsprozesses substantiell dokumentiert worden wäre.
Die Antragstellerin habe eine Vergleichskalkulation erstellt und seien in allen – von der Antragstellerin in einem auch detailliert dargestellten – Berechnungsvarianten die Kosten weitaus höher als der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Preis, sodass von einer erheblichen Unterdeckung der zu kalkulierenden Kosten auszugehen sei.
Die Antragstellerin habe in den ausgeschriebenen Regionen zahlreiche Abstell- und Dienstorte, was die einzukalkulierenden Kosten auf ein Minimum reduziere, und verwende die Antragstellerin für die Fahr-, Wagenumlauf- und Dienstplanung das Planungstool IVU Plan, das eine hocheffiziente Einsatzplanung ermögliche. Es könne sein, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit einer wesentlich geringeren Anzahl an Lenkerstunden kalkuliert habe; wenn dem so sei, dann sei zu vermuten, dass dies nicht im Einklang mit den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorgaben erfolgt sein könne. Zudem habe die Antragstellerin mit ihrem Jahresarbeitszeitmodell ein Modell, das in den verkehrsarmen Schulferien den Abbau von während der Schulzeit aufgebauten Überstunden vorsehe, währenddessen die privaten Anbieter eben offenbar mit einem „Zwischenparken beim AMS“ vorgehen würden, was gesetzwidrig sei, weil eine unzulässige Kette in Bezug auf Mehrfachbefristungen von Arbeitsverträgen vorliege.
Doch selbst wenn diese Vorgangsweise gesetzeskonform sein sollte, sei das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden, weil sie dies im Personalkonzept offenlegen hätte müssen, da im Personalkonzept die Plausibilisierung der Sicherstellung des erforderlichen Fahrpersonalbedarfs sowohl zum Betriebsstart als auch während der gesamten Vertragslaufzeit zu erfolgen habe. Es erscheine unplausibel, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die erforderlichen Lenker rekrutieren könne, wenn den betreffenden Bewerbern offengelegt werde, dass sie in den kommenden 8 Jahren in der Ferienzeit beim AMS zwischengeparkt werden und demnach in dieser Zeit nur 55 % ihres Gehaltes verdienen und keine Pensionszeiten erwerben würden, dies zudem auch umso mehr, als der Beruf des Berufslenkers bereits auf der Mängelliste stehe.
In der Teilnahmeunterlage sei bestandfest dargelegt, dass die berufliche Zuverlässigkeit und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmefrist gegeben sein und für die Dauer des gesamten Vergabeverfahrens bestehen müssten. Die Erfahrung im Ausschreibungsmarkt zeige, dass kleinere Unternehmen häufig die Vorlage von diversen Nachweisen nicht mit ihrem Teilnahmeantrag abgeben würden. Sollte dies auch auf die präsumtive Zuschlagsempfängerin zutreffen, sei sie auszuscheiden gewesen, womit das Landesverwaltungsgericht ersucht werde, die Teilnahme- und Angebotsprüfung der Auftraggeberin in diesem Punkt zu prüfen.
Der Antragstellerin seien die Qualitätspunkte für das Kriterium Kleinunternehmerbeteiligung aberkannt worden. Da die verbindliche Zusicherung der Kleinunternehmerbeteiligung inklusive verbindlicher Prozentangabe bereits mit dem Angebot erfolgt sei, die Beilage ./8-1 lediglich der Überprüfung des verbindlich zugesagten Prozentsatzes diene und die Antragstellerin die betreffenden Kleinunternehmer-Subunternehmerleistungen samt Umläufen bereits ausgeschrieben habe, sodass sie die betreffende Beilage jederzeit nachreichen könne, handle es sich – wenn überhaupt – um einen behebbaren Mangel, wovon auch die Auftraggeberin ausgehe. Darüber hinaus gehe die Antragstellerin davon aus, dass die Auftraggeberin die Kleinunternehmerbeteiligung bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht ordnungsgemäß geprüft habe, zumal die in der Region in Frage kommenden Unternehmen zusammengerechnet 65 Mitarbeiter hätten und hier eine Zusammenrechnung zu erfolgen habe. Bei richtiger Qualitätsbewertung hätte die Antragstellerin daher in beiden Losen in diesem Kriterium 20 Punkte erhalten müssen.
Die Begründung der Auftraggeberin dazu, dass die Antragstellerin keine Qualitätspunkte für einheitliche Dienstbekleidung erhalten habe, sei unzutreffend. Die Antragstellerin habe bereits in ihrer Aufklärung vom 28.08.2025 ausgeführt, dass sie selbst die Subunternehmerleistungen ausgeschrieben habe und festgelegt habe, dass die Subunternehmer ihren Lenkern kostenlos Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen hätten und diese von den Lenkern auch zu tragen sei. Es sei daher klar und unmissverständlich, dass auch die Subunternehmer der Antragstellerin einheitliche Dienstkleidung verwenden werden würden.
Zwischen dem Ende der Teilnahmefrist am 29.08.2024 und dem Ende der LBO-Frist am 12.11.2025 liege weit mehr als 1 Jahr. Ungeachtet dessen habe die Auftraggeberin offenbar keine erneute Eignungsprüfung durchgeführt. Eine solche ergebe sich aber aus den gesetzlichen Vorgaben, wonach der Auftraggeber gemäß § 82 Abs. 2 Z 4 BVergG 2018 von den Unternehmen die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörde des Sitzstaates des Unternehmers zu verlangen und gemäß § 82 Abs. 3 BVergG 2018 über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b AuslBG und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSBD gemäß § 35 LSD-BG einzuholen habe, wobei diese Auskünfte nicht älter als 6 Monate sein dürften. Zudem habe die öffentliche Auftraggeberin in Punkt 4.2 der Teilnahmeunterlage festgelegt, dass Strafregisterauszüge und Verbandsregisterauskünfte maximal 6 Monate alt sein dürften, Kontobestätigungen bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen bzw. WEBEKU-Kontoinformationen der zuständigen Sozialversicherungsanstalt sowie Lastschriftanzeigen bzw. Daten des Steuerkontos bzw. Rückstandsbescheinigungen gemäß § 229a BAO maximal 3 Monate alt sein dürften bzw. dass Firmenbuchauszüge maximal 1 Monat alt sein dürften. Die Auftraggeberin hätte daher eine neue Eignungsprüfung durchführen müssen, da ansonsten die Zuschlagsentscheidungen auch insofern rechtswidrig wären.
Das Interesse der Antragstellerin ergebe sich daraus, dass sie ein auf dem ausgeschriebenen Leistungssektor seit Jahren tätiges Unternehmen sei, weshalb ihr ein grundsätzliches Interesse am Vertragsabschluss schon deshalb nicht abzusprechen sei. Zudem habe die Antragstellerin ein Angebot gelegt. Die Antragstellerin sei Bestandsauftragnehmerin gewesen und sei auch zu zahlreichen anderen Verkehrsdiensten Auftragnehmerin in Niederösterreich. Bei Vertragsabschluss mit einem anderen Unternehmen hätte die Antragstellerin keine Chance mehr, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Vertragsabschluss zu erhalten und würde ihr ein großer finanzieller und sonstiger Schaden drohen, der im Verlust der Chance auf Abschluss des Vertrages in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren bestehe. Zudem entgehe der Antragstellerin auch der Gewinn und würde ihr ein Schaden in der Höhe der bisher angelaufenen frustrierten Kosten für das Studium der Ausschreibungsunterlagen und die Angebotslegung drohen. Es sei auch bereits ein Rechtsanwaltshonorar angefallen. Nicht zuletzt drohe ein Schaden in Form des Verlustes eines Referenzprojektes. Daran ändere auch nichts, dass die Antragstellerin im Los *** nur Drittgereihte und in Los *** nur Viertgereihte sei.
Mit diesem Antrag legte die Antragstellerin die Zuschlagsentscheidungen vom 27.11.2025 zu den Losen *** und *** (Beilagen ./1a und ./1b), ein Schreiben der Auftraggeberin vom 30.08.2024 (Beilage ./2), ein Beispiel zur Preisprüfung des Erstangebotes der Antragstellerin (Beilage ./3), Tabellen einer Reduktion der Fahrplankilometer in der Ferienzeit (Beilage ./4), eine Vergleichskalkulation (Beilage ./5) , Tabellen über die Kilometer pro Werkstättenfahrt (Beilage ./6), Stundenkosten gemäß KV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben (Beilage ./7), eine Tabelle über Kurzdienste in Schule und Ferien (Beilage ./8), eine WKO-Statistik betreffend Leistungs- und Strukturdaten 2022 nach Fachverbänden (Beilage ./9), ein Konvolut von Medienberichten (Beilage ./10), einen Artikel auf *** vom 31.01.2024 (Beilage ./11), einen KSV-Auszug der E GmbH (Beilage ./12), Verständigungen über die Zustellung der Zuschlagsentscheidungen vom 28.11.2025 (Beilage ./13), eine Zahlungsbestätigung betreffend die entrichteten Pauschalgebühren (Beilage ./14) und ein E-Mail der Auftraggeberin vom 04.12.2025 (Beilage ./15) vor.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Nach Kundmachung des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens am 09.12.2025 wurde der Auftraggeberin und der D GmbH (im Folgenden als „präsumtive Zuschlagsempfängerin“ bezeichnet) vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Möglichkeit gegeben, unter anderem zum Nachprüfungsantrag des Antragstellers unter Einräumung einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen.
Davon machte fristgerecht die Auftraggeberin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 19.12.2025 auch Gebrauch. In dieser Stellungnahme beantragte die Auftraggeberin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen und den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurück- , in eventu abweisen.
Begründend führte dazu die Auftraggeberin nach einer chronologischen Darstellung des bisherigen Vergabeverfahrens zusammengefasst aus, dass sie nach dem am 30.08.2024 mitgeteilten Auftraggeberwechsel Auftraggeberin sei und sie auch öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2018 sei. Ausschreibungsgegenstand sei die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen bzw. über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs in den Losen ***, *** und *** und über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs in Los *** in Kombination mit einem Mikro-ÖV System im Gelegenheitsverkehr im gesamten Ausschreibungsgebiet nach den Vorgaben des Auftraggebers.
Die Teilnahmefrist habe am 29.08.2024 um 10:00 Uhr geendet und seien während offener Anfragenfrist Anfragen am Vergabeportal laufend von der Antragsgegnerin beantwortet worden, wobei den Interessenten die im Änderungsmodus geänderten Teilnahmeunterlagen laufend zur Verfügung gestellt worden wären. Die Prüfung der Teilnahmeanträge sei durch die Auftraggeberin nach einem standardisierten Prozess durch fachkundige und langjährig erfahrene Mitarbeitende der Antragsgegnerin im 4-Augenprinzip erfolgt. Nach Abschluss der Öffnung der Teilnahmeanträge seien diese Fachabteilungen zugewiesen worden und in diesen sei die Prüfung im jeweiligen Fachgebiet durch die dem Verfahren zugeteilte Mitarbeitende erfolgt. Soweit Aufklärungen erforderlich gewesen wären, hätten alle Bieter diese fristgerecht erstattet, sodass das Vorliegen der Eignung bei sechs der sieben Bewerber und deren namhaft gemachten Subunternehmern von der Auftraggeberin abschließend geprüft und bestätigt werden habe können.
Die Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin seien den eingeladenen Bewerbern am 31.03.2025 für jedes Los gesondert elektronisch zum Download zur Verfügung gestellt worden und habe die erstreckte Erstangebotsfrist in allen Losen am 23.06.2025, 10:00 Uhr, geendet. Wiederum seien Anfragen laufend von der Auftraggeberin beantwortet worden und habe sie am 06.05.2025 und 07.05.2025 mit jedem Bewerber gesondert ein Hearing zur Erläuterung der Ausschreibungsunterlagen und zur Entgegennahme von Bewerbervorschlägen durchgeführt, das in einem Protokoll dokumentiert worden sei.
Die Angebotsprüfung sei nach Einlangen der fristgerechten Erstangebote wieder nach einem standardisierten Prozess durch fachkundige und langjährig erfahrene Mitarbeitende der Antragsgegnerin im 4-Augenprinzip und nach Abschluss der Angebotsöffnung in Fachabteilungen durch die dem Verfahren zugeteilte Mitarbeitende erfolgt. Nach der ersten Prüfung der Erstangebote habe sich ein Nachforderungsbedarf bei allen Bietern herausgestellt und hätten alle Bieter fristgerecht Aufklärungen erstattet. Nach Verhandlungsrunden mit jedem Bieter, die im jeweiligen Verhandlungsprotokoll dokumentiert worden seien, seien die Last an Best Offer-Ausschreibungsunterlagen den eingeladenen Bietern mit der erstreckten Angebotsfrist am 17.11.2025 um 10:00 Uhr übermittelt worden und seien wiederum die Anfragen von der Auftraggeberin laufend beantwortet worden. Schließlich seien fristgerecht die Letztangebote von jeweils 3 Bietern in den Losen *** und *** und jeweils 5 Bietern in den Losen *** und *** eingelangt und sei die Prüfung der Letztangebote wie jene der vorherigen Angebote erfolgt. Betreffend die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe ein geringfügiger Aufklärungsbedarf bestanden und habe die Auftraggeberin hier eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt. Die Prüfung der Nachreichung habe ergeben, dass sämtliche Preise und Kosten nachvollziehbar und plausibel erläutert worden wären, sodass die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit gegeben gewesen wäre. Nach Abschluss der Letztangebotsprüfung sei in jedem Los gesondert die finale Bewertung der Letztangebote vorgenommen worden. Selbst wenn die Antragstellerin in den Losen *** und *** die Punkte in den Qualitätskriterien Kleinunternehmerbeteiligung und Dienstbekleidung erlangt hätte, läge sie lediglich im Los *** auf dem 3. Rang und im Los *** auf dem 4. Rang, sodass die An- oder Aberkennung dieser Qualitätspunkte keine Relevanz für den Verfahrensausgang habe.
Die Auftraggeberin sei sohin bei der Prüfung der Letztangebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich nachgekommen und habe die Prüfergebnisse im Vergabeakt dokumentiert. Insbesondere zu den von der Antragstellerin aufgeworfenen Themen habe sich die Auftraggeberin übergeordnet auseinandergesetzt und würde das Vorbringen der Antragstellerin nur aus Mutmaßungen bestehen. Festgehalten werde zudem, dass in keinem der 4 Lose eine vertieften Angebotsprüfung indiziert sei, da die Abweichungen der Gesamtangebotspreise der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen im Vergleich zum Mittelwert aller Gesamtangebotspreise eines Loses gering (Los ***) bzw. tolerierbar (Lose *** bis ***) seien. Ungeachtet dieses Umstands habe die Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entsprechend den Vorgaben des § 137 BVergG und der dazu bzw. zur Vorgängerbestimmung des § 127 BVergG 2006 ergangenen Judikatur durchgeführt und sei dies auch vollumfänglich im Vergabeakt dokumentiert. Die Mutmaßungen der Antragstellerin seien keinesfalls geeignet, Rückschlüsse auf die den Letztangeboten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zugrundeliegenden Kosten zuzulassen und daraus abzuleiten, dass die Letztangebote der mitbeteiligten Partei betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar seien. Die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens biete keinen Raum für die Erörterung der sozial- und arbeitsmarktpolitischen Positionen der Antragstellerin und habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihre Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit ihrer Subunternehmer im relevanten Zeitpunkt nachgewiesen.
Die Mutmaßungen der Antragstellerin in Bezugnahme auf die Subunternehmerbeiziehung durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin seien falsch und seien von letzterer unbedenkliche Nachweise zur Kleiunternehmereigenschaft der Subunternehmer vorgelegt. Die Antragstellerin habe zudem nicht ausreichend dargelegt, warum die vorgereihten Bieter aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden bzw. deren Angebote anders zu bewerten gewesen seien und mangle es daher der Antragstellerin in diesen beiden Losen an deren Antragslegitimation, da sie keine echte Chance auf die Zuschlagserteilung habe.
Die Auftraggeberin legte zudem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gesamten Vergabeakt in elektronischer Form vor.
In der des Weiteren von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 18.12.2025 eingebrachten Stellungnahme beantragte diese ebenso, den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin abzuweisen und ihr Akteneinsicht zu gewähren.
Begründend führte dazu die präsumtive Zuschlagsempfängerin zusammengefasst aus, dass im Rahmen der Letztangebotsrunde die Bieter nahezu dieselben Unterlagen vorzulegen bzw. zu erbringen gehabt hätten wie bei der Erstangebotsrunde. Darüber hinaus habe die Auftraggeberin die Ausschreibungsunterlagen aus der Erstangebotsrunde übernommen und nur geringfügig ergänzt bzw. abgeändert. Das letzte Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entspreche auch im Wesentlichen ihrem Erstangebot. Die Auftraggeberin habe die Erstangebote über mehrere Wochen im Sinne einer vertieften Preisprüfung überprüft. Vor diesem Hintergrund liege es auf der Hand, dass die Detailprüfung des letzten Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als der erstgereihten Bieterin in deutlich kürzerer Zeit durchgeführt werden habe können. Die Antragstellerin schreibe regelmäßig Beförderungsleistungen aus und sei die präsumtive Zuschlagsempfängerin als eine der größten Kunden in diversen Projekten als (Sub-)Auftragnehmerin der Antragstellerin tätig. Die Kalkulation der Personalkosten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entspreche im Wesentlichen jener, die sie auch für die Antragstellerin als Auftraggeberin heranziehe; die nun behauptete rechtswidrige Preiskalkulation oder sonstige arbeitsrechtswidrige Vorgehensweisen hätten somit der Antragstellerin auffallen müssen. Die Auftraggeberin habe zudem sowohl in der Erst- als auch in der Letztangebotsrunde eine vertiefte Preisprüfung durchgeführt. Weiters seien auch die Ausführungen der Antragstellerin zu den Kalkulationsansätzen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin unzutreffend und würden die Auftraggeberin und ihre Mitarbeiter jedenfalls über ausreichende Kompetenz zur Beurteilung der Angemessenheit der Preise verfügen.
Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihre Fahrer zu Schulbeginn in die Arbeitslosigkeit schicke und dadurch arbeitsrechtliche Schutzvorschriften verletzen würde, entbehre jeglicher Grundlage. Es sei auch unklar, worauf die Antragstellerin diese Behauptung stütze. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe neben dem Linienverkehr einen starken Fokus auf den Reisebereich und somit im Gelegenheitsverkehr und finde gerade hier ein großer Teil der Busreisen in den Sommermonaten statt. Die Personalkonzepte der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hätten auch den bestandfesten Anforderungen der Ausschreibung entsprochen. Sämtliche Zuverlässigkeitsnachweise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und ihrer Subunternehmer würden ein ausschreibungskonformes Datum aufweisen. Es lasse sich auch aus den Ausschreibungsunterlagen keine Verpflichtung entnehmen, dass die Antragstellerin eine erneute Eignungsprüfung nach dem Teilnahmeantrag durchzuführen gehabt hätte. Es sei auch auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist abzustellen. Konkrete Anhaltspunkte für den Verlust der Eignung seien nicht vorgelegen.
Nicht zuletzt sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin selbst ihrem Teilnahmeantrag die erforderliche Strafregisterbescheinigung nicht für alle Mitglieder des Aufsichtsrats beigelegt habe und dass sie die Auftraggeberin nicht über die Veränderungen im Aufsichtsrat informiert und keine Strafregisterbescheinigung für den neuen Aufsichtsratsmitglieder vorgelegt habe. Die Antragstellerin ihrerseits sei in den solchen Fall ungeeignet. Zu den Qualitätskriterien „Kleinunternehmerbeteiligung“ und „Dienstbekleidung“ sei auszuführen, dass die Nacheichung von Unterlagen hier nicht als bloß behebbarer Mangel qualifiziert werden könnten und würden hier zudem auch bloße Mutmaßungen der Antragstellerin vorliegen.
Die präsumtive Zuschlagsempfängerin legte dazu einen Firmenbuchauszug bezogen auf die Antragstellerin vor (Beilage ./A).
In der sodann von der Antragstellerin durch deren Rechtsvertreterin eingebrachten Stellungnahme vom 13.01.2026 brachte diese ergänzend zusammengefasst vor, dass die Auftraggeberin konkret im Hinblick auf die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen auch bei einem Angebotsunterscheid von weniger als 15 % eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen hätte müssen. Insbesondere bei der Position Personalkosten sei (da regelmäßig nur zum KV angeboten werde) bereits bei geringfügigen Differenzen eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Die zu niedrige Auftragswertschätzung bewirke gegenständlich, dass die Preisprüfung anhand des geschätzten Auftragswertes nicht korrekt durchgeführt werden habe können und komme dem Preisspiegel nur geringe Aussagekraft zu, da in Los *** und *** nur 5 Letztangebote abgegeben worden seien. Es sei aus der Dokumentation nicht ersichtlich, ob bzw. falls ja aus welchem Grund die Auftraggeberin von der Möglichkeit, Positionen, die aus ihrer Sicht „Ausreißer“ seien unberücksichtigt zu lassen, Gebrauch gemacht habe, und falls ja mit welcher Begründung sie zu dem Schluss gekommen sei, dass es sich um einen „weit überdurchschnittlich hohen/niedrigen Preis“ handle. Schon aufgrund der unvollständigen Dokumentation sei daher die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.
Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die Auftraggeberin den – hier aber erforderlichen – Überstundenanteil bei der Berechnung des kollektivvertragskonformen Mindeststundensatzes nicht berücksichtigt habe. Dem Vorbringen der Auftraggeberin sei nicht zu entnehmen, dass die mit der Angebotsprüfung befassten Mitarbeiter Fachwissen zu den kollektivvertraglichen Vorgaben verfügen, sie in der Lage sind zu überprüfen, ob die kalkulierte Menge an Lenkerstunden unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Vorgaben als plausibel erscheint und ob eine Überprüfung der Aufwands- und Verbrauchsansätze bei den Personalkosten erfolgte. Weiters verfüge die Auftraggeberin nach dem Wissensstand der Antragstellerin nur über ein Fahrplanprogramm, mit dem die Zeitangaben für Kurs und Leerfahrten und die tabellarischen Busumläufe anhand dieses Programmes überprüft werden könnten, aber nicht die Vor- und Nachbereitungszeit oder die Kalkulation der erforderlichen Lenkerstunden. Auch wenn die Antragstellerin mangels Einsicht in das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin deren konkrete Preisgestaltung nicht kenne, sei aufgrund des auffällig niedrigen Gesamtpreises davon auszugehen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin insbesondere bei den Personalkosten den Lenkerstundensatz zu niedrig kalkuliert und/oder die Stundenmengen zu gering angesetzt habe. Weiters gehe die Antragstellerin davon aus, dass die Auftraggeberin auch bei den anderen Bietern und insbesondere bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nur geprüft habe, ob in Bezugnahme auf das Personalkonzept die Mindestinhalte vorliegen (ja/nein), jedoch keinerlei Plausibilitätsprüfung vorgenommen wurde. Daher sei die Angebotsprüfung auch insofern unzureichend. Nicht zuletzt würden von den Subunternehmern der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowohl die höchstzulässige Mitarbeiteranzahl von 49 als auch der maximale Jahresumsatz von *** Euro deutlich überschritten und liege daher keine Kleinunternehmerbeteiligung vor.
Dazu legte die Antragstellerin ergänzend das TED Bekanntmachungsformular (Beilage ./17), ein E-Mail vom 14.08.2025 (Beilage ./18), ein KSV-Rating zu der E GmbH vom 08.12.2025 (Beilage ./19), den Jahresabschluss 2024 der E GmbH (Beilage ./20), sowie jeweils ein KSV-Rating der F GmbH und der G GmbH (Beilagen ./21 uns ./22) vor.
In der ergänzenden Stellungnahme der Auftraggeberin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 19.01.2026 brachte diese sodann zusammengefasst vor, dass sie seit über 20 Jahren im Rahmen ihres Aufgabengebiets mit der Ausschreibung von Verkehrsdienstleistungen im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr auf der Straße (insbesondere Kraftfahrlinienverkehr) im Bundesland Niederösterreich befasst sei. Die Auftraggeberin verfüge über einen umfassenden und jedenfalls ausreichenden Sachverstand derartige Vergabeverfahren durchzuführen und insbesondere Auftragswertschätzungen und Angebotsprüfungen vorzunehmen. Die Auftraggeberin habe unmittelbar vor Einleitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens für jedes Los gesondert und auf Basis derer Besonderheiten eine gesetzeskonforme Auftragswertschätzung vorgenommen und den geschätzten Auftragswert sachverständig ermittelt. Die Auftraggeberin habe bei Erstellung der Auftragswertschätzung insbesondere auch zu berücksichtigen gehabt, dass diese als Grundlage für die Budgetierung des Landes Niederösterreich herangezogen werde und eine budgetäre Bedeckung sicherzustellen gewesen wäre. Die Auftragswertschätzung sei nicht zu niedrig erfolgt und werde zur Verdeutlichung der Preisprüfung die Struktur der Preisblätter der Letztangebote in den einzelnen Losen in den in einem abgebildeten Tabellen im Überblick dargestellt.
Die Auftraggeberin habe die Prüfung der Angemessenheit der Preise, wie im Vergabeakt für die Letztangebote in den Beilagen 23-00 bis 23-06 dokumentiert sei, gesetzeskonform durchgeführt. Die Auftraggeberin habe ein zusammenfassendes „Protokoll der Preisprüfung „*** 2026 LBO“ vom 14.11.2025“ erstellt, in der die Vorgangsweise der Preisprüfung dargestellt und auf die Beilagen mit den los- und bieterübergreifenden Detaildarstellungen verwiesen worden sei. Wie aus den Erläuterungen und der Vorlage der Detailkalkulationen der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen im Rahmen der Nachreichung/Aufklärungen zu den Letztangeboten ersichtlich sei, hätten beide Bieter die Kalkulation der Personalkosten im Detail erläutert und offengelegt, dass sie Überstunden in der Kalkulation berücksichtigt hätten. Vergleiche man die LBO-Stundensätze der Bieter werde deutlich, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin in den Losen *** und *** ihren Letztangeboten deutlich höhere Stundensätze als die Antragstellerin zugrunde gelegt habe. Auf Basis der übergeordneten Preisprüfung habe die Auftraggeberin bieterbezogene Protokolle „Protokoll der Preisprüfung „*** 2026 LBO“ vom 14.11.2025“ erstellt, in der die Vorgangsweise der Preisprüfung in Anlehnung an die übergeordnete Preisprüfung dargestellt sei, und in weiterer Folge für jedes Los und jede Preisposition (Tabellenblätter des jeweiligen Loses) gesondert Abweichungen zu den Durchschnittspreisen einzelner Preispositionen dargestellt seien. Die Auftraggeberin habe sich in der Auftragswertschätzung, die in die Preisprüfung eingeflossen sei, detailliert und losbezogen mit der ausgeschriebenen Leistung und den Umständen ihrer Erbringung auseinandergesetzt und auch ihre Erfahrungswerte aus vergangenen Ausschreibungen einfließen lassen. Die Auftraggeberin habe damit eine sachverständige und gesetzeskonforme Preisprüfung der Letztangebote nach den Bestimmungen der §§ 135 Abs 2 Z 3, 4 und 137 Abs 1 BVergG durchgeführt.
Die Abweichungen der Gesamtangebotspreise präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen würden von den durchschnittlichen Gesamtangebotspreisen eines Loses weit unter der von Judikatur und Rechtsprechung Grenze von 15% für eine grobe Abweichung liegen, die eine vertiefte Angebotsprüfung indizieren würde. Wie aus dem Protokoll der übergeordneten Preisprüfung (Beilage 023-00) und dessen Beilagen 1a und 1b hervorgehe, habe sich die Antragsgegnerin weit über das erforderliche Ausmaß hinaus mit den Preisbestandteilen (Personalkosten, Fahrzeugkosten und sonstige Kosten) sowohl der wesentlichen Preisblattpositionen (Definitivverkehr und optionale Vertragsverlängerung für 2 Jahre) als auch der unwesentlichen Preisblattpositionen (insbesondere die Optionen über zusätzliche Busse) auseinandergesetzt. In keinem Los sei ein „weit überdurchschnittlich hoher/niedriger“ Wert ausgemacht worden, der bei der Ermittlung des Durchschnittswertes „ausgeblendet“ worden sei. Die Auftraggeberin habe damit auch eine sachverständige und gesetzeskonforme vertiefte Angebotsprüfung der Letztangebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen nach den Bestimmungen des § 137 Abs 2 und 3 BVergG durchgeführt. Die Auftraggeberin habe zudem im Zuge der Letztangebotsprüfung die Umlaufplanung der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen geprüft und festgestellt, dass alle Kurse gemäß Fahrplan in der Umlaufplanung abgebildet und mit Lenkerstunden hinterlegt seien. Dieses unauffällige und plausible Ergebnis habe keine weitere Prüfung erforderlich gemacht. Die Prüfung der Personalkonzepte sei im Zusammenwirken der Mitglieder des wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Prüfteams vorgenommen und deren Ergebnis in den bieter- und losbezogen erstellten rechtlichen Prüfprotokollen dokumentiert worden. Im Übrigen gehe das Vorbringen der Antragstellerin in Bezugnahme auf die Kleinunternehmerbeteiligung ins Leere, da die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht die mutmaßlichen Unternehmen als Subunternehmen namhaft gemacht habe.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.12.2025, GZen. LVwG-VG-18/001-2025 und LVwG-VG-19/001-2025, wurde dem Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend Folge gegeben, dass der öffentlichen Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren betreffend die Lose *** und *** für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahrens untersagt wurde, den Zuschlag zu erteilen.
Am 20.01.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – dies mit Zustimmung aller Parteien – aufgrund des sachlichen Zusammenhanges eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den hg. Verfahren GZen. LVwG-VG-16/002-2025, LVwG-VG-17/002-2025, LVwG-VG-18/002-2025 und LVwG-VG-19/002-2025 durch.
In dieser Verhandlung wurde von der Antragstellerin zunächst ein ergänzendes Vorbringen durch Vorlage eines schriftlichen Dokumentes bezugnehmend auf die Auftragswertschätzung, optionale Zusatzbus-Optionen, Stundensätze, Lenkerstunden und die Kleinunternehmerbeteiligung erstattet.
Seitens der Auftraggeberin wurde in dieser Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass in Ergänzung zum Vorwurf, die Auftraggeberin hätte keine Tools zur Prüfung der Dienstpläne, vorgebracht werde, dass solche Tools nicht erforderlich seien und dass die Auftraggeberin über ausreichend Sachkunde verfüge, um eine Plausibilitätsprüfung der von den präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen vorgelegten Zahlen und Lenkerstunden vorzunehmen. Über Befragen des Gerichtes wurde außerdem von der Auftraggeberin vorgebracht, dass bezogen auf die Bieter der Letztangebote in sämtlichen Losen keine Ausscheidungsgründe gegeben, dies sowohl bezogen auf die Antragstellerin als auch auf die präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen als auch auf sämtliche anderen Bieter. Diesbezüglich sei natürlich einschränkend darauf zu verweisen, dass die Preisprüfung nur bezogen auf die präsumtive Zuschlagsempfängerinnen vollständig vorgenommen worden sei.
Seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurde in der Nachprüfungsverhandlung ergänzend vorgebracht, dass die Antragstellerin in vielerlei Punkten, insbesondere zum Zwischenparken beim AMS, die erwartete Unmöglichkeit der späteren Leistungserbringung behaupte und solche Umstände laut der Rechtsprechung des EuGH nicht im Vergabeverfahren zu prüfen seien. Dazu werde auf die Geschäftszahlen C 927/19 vom 07.09.2021 und C 295/20 vom 08.07.2021 verwiesen. Zum weiteren Vorbringen der Antragstellerin bezüglich des Gelegenheitsverkehrs, wonach die D GmbH in den Sommermonaten ihr Sommergeschäft um das Fünffache erhöhen müsste, sei darauf zu verweisen, dass D GmbH auch Subunternehmen herangezogen habe, sodass D GmbH nicht alleine dafür verantwortlich sei, die Busfahrer in den Sommermonaten zu beschäftigen. Ein Auftraggeber sei außerdem gemäß § 135 Abs. 2 BVergG verpflichtet, nur für den Zuschlag in Frage kommenden Bieter zu prüfen. Die Vorgehensweise der Auftraggeberin sei ein Zeichen für eine sachverständige Prüfung. Weiter wurde vorgebracht, dass gemäß Punkt 5.2.3 der Bieter in seinem Dienstleistungskonzept als Mindestinhalt die Zusicherung der kostenlosen Bereitstellung der Dienstbekleidung für die Buslenker erklären müsse und ergebe sich daraus, dass als Buslenker sowohl die eigenen Buslenker als auch die Buslenker des Subunternehmens gemeint seien. Weiters ergebe sich aus dieser Festlegung, dass bei Fehlen dieser Zusicherung keine Punkte in diesen Kriterien vergeben werden könnten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der zugrundeliegenden Vergabeakten sowie durch Einvernahmen der Zeugen H und I sowie der J und des L als Auskunftspersonen der Auftraggeberin.
In weiterer Folge wurde die Verhandlung geschlossen und nach entsprechender Senatsbeschlussfassung das Erkenntnis in Gegenwart sämtlicher Parteien verkündet. Von der Auftraggeberin wurde nach Verkündung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2b VwGVG mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 06.02.2026 eine Vollausfertigung des verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.
Am *** erfolgte im Amtsblatt zur Veröffentlichungsnummer ***, Abl ***, Nummer der Ausgabe ***, die Veröffentlichung des Vergabeverfahrens „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“, wobei die Auftragsvergabe in 4 Losen erfolgt. Öffentliche Auftraggeberin dieses Vergabeverfahrens ist nach einem mit Schreiben vom 30.08.2024 erfolgten Auftraggeberwechsel die Niederösterreichische Verkehrsorganisationsges.m.b.H. mit Sitz in ***, ***. Als Verfahrensart wurde das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich festgelegt.
Das Vergabeverfahren wurde von der Auftraggeberin getrennt in den einzelnen Losen in mehreren Stufen durchgeführt. Im Rahmen der 1. Stufe wurden von mehreren Bewerbern Teilnahmeanträge gelegt, wobei die Teilnahmefrist am 29.08.2024 endete. Nach Prüfung der Teilnahmeanträge in Form einer wirtschaftlichen Prüfung (Leistungsbestellung), technischen Prüfung (Planung/Busverkehr) und rechtlichen Prüfung durch im jeweiligen Fachgebiet Mitarbeitende der Auftraggeberin, im Rahmen derer sich bezogen auf die Lose *** und *** für die Auftraggeberin ein Nachforderungsbedarf bei den Bewerbern herausstellte, aufgrund dessen sie zur Nachreichung bzw. Aufklärung aufgefordert wurden, dem sie auch nachkamen. Es wurde sodann von der Auftraggeberin ein kontradiktorisches Verfahren zur Prüfung der Teilnahmeanträge im Zeitraum vom 04.11.2024 bis 20.01.2025 durchgeführt.
Am 31.03.2025 wurden den eingeladenen Bewerbern von der Auftraggeberin für jedes Los gesondert die Ausschreibungsunterlagen elektronisch zur Verfügung gestellt und endete die (erstreckte) Erstangebotsfrist am 23.06.2025. Anfragen der Bewerber am Vergabeportal wurden von der Auftraggeberin laufend beantwortet und wurden den Bewerbern geänderte Ausschreibungsunterlagen in jeden Los gesondert laufend zur Verfügung gestellt. Am 06.05.2025 und 07.05.2025 führte die Auftraggeberin mit jedem Bewerber ein Hearing zur Erläuterung der Ausschreibungsunterlagen und zur Entgegennahme der Bewerbervorschläge durch. In den Losen *** und *** wurden jeweils 3 Erstangebote und in den Losen *** und *** jeweils 5 Erstangebote abgegeben. Die Prüfung dieser Erstangebote erfolgte durch die Auftraggeberin wiederum durch eigene im jeweiligen Fachgebiet Mitarbeitende im 4-Augenprinzip in Form einer wirtschaftlichen Prüfung (Leistungsbestellung), technischen Prüfung (Planung/Busverkehr), technischen Prüfung (Planung/Mikro-ÖV) und rechtlichen Prüfung. Soweit sich hier wieder ein Nachforderungsbedarf herausstellte, was bei allen Bietern der Fall war, wurden die Bieter zur Nachreichung bzw. Aufklärung aufgefordert, dem auch alle Bieter fristgerecht nachkamen. Am 06.10.2025 und 07.10.2025 wurden sodann mit jedem Bieter separat Verhandlungsrunden geführt und wurden den eingeladenen Bietern am 23.10.2025 wiederum gesondert für jedes Los die Last and Best Offer-Ausschreibungsunterlagen elektronisch übermittelt.
Laut Ausschreibungsunterlagen wurde – von sämtlichen Bietern unangefochten – unter anderem Folgendes festgelegt:
„1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
1. 1Auftraggeber und vergebende Stelle
Auftraggeber ist die Niederösterreichische Verkehrsorganisationsges.m.b.H. (NÖVOG) (in der Folge „NÖVOG“ oder „Auftraggeber“ bzw. „AG“), ***, ***
Vergebende Stelle ist der Auftraggeber in Zusammenarbeit mit der C Rechtsanwälte OG, ***, ***
(…)
Das Angebot ist auf Basis der vorliegenden allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen (Ausschreibungsunterlage) samt den nachfolgend angeführten An- und Beilagen inklusive allfälliger Fragenbeantwortungen, Berichtigungen und sonstiger ergänzender Festlegungen zu den Ausschreibungsunterlagen zu erstellen.
(…)
1.3. 2 Ausschreibungsunterlagen
Mit der Übersendung dieser Ausschreibungsunterlagen werden die Bieter aufgefordert ein Last and Best Offer zu legen.ist die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens eingeleitet. Der Auftraggeber lädt die ausgewählten Bewerber zur Angebotslegung ein.
Das Verhandlungsverfahren wird in der zweiten Stufe wie folgt ablaufen:
a. Schriftliche Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen sind bis zu dem auf Seite 2 festgelegten Zeitpunkt (Einlangen) zu übermitteln.
(…)
g. Es werden in jedem Los nur die Last and Best Offer geprüft und bewertet, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Es werden daher ausschließlich jene Angebote geprüft, die das – nach den Ergebnissen der Preisprüfung – an erster Stelle liegende Angebot, mit den in den Qualitätskriterien erreichbaren Punkten „einholen“ können. Angebote, die aufgrund der in den Qualitätskriterien erreichbaren Punkte, das (vorläufig) an erster Stelle liegende Angebot nicht mehr „einholen“ können, werden nicht geprüft und bewertet.
h. Der Auftraggeber behält sich vor, von den ermittelten Bestbietern neuerlich die Vorlage von aktualisierten Nachweisen über das Nicht-Vorliegen der Ausschlussgründe gemäß Punkt 4.1 der Teilnahmeunterlage zu verlangen.
i. In der Folge wird der Auftraggeber in jedem Los mit dem Bieter, der das technisch und wirtschaftlich günstigste Last and Best Offer gelegt hat, die Leistungsvereinbarung abschließen.
Der Auftraggeber gibt bekannt, dass an den Ausschreibungsbedingungen – im Rahmen der in § 20 BVergG aufgezählten Grundsätze des Vergabeverfahrens – während des Verhandlungsverfahrens Änderungen vorgenommen werden können, da insbesondere auch die definierten MUSS-Kriterien und die Leistungsvereinbarung aufgrund von Verhandlungsergebnissen in jede Richtung geändert werden können (Ausgenommen davon sind die Zuschlagskriterien und die nicht verhandelbaren Mindestanforderungen gemäß § 114 Abs 5 BVergG).
(…)
1. 6 Losweise Vergabe – Teilangebote
Der Leistungsgegenstand ist in die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Lose geteilt. Die Abgabe eines Angebotes ist nur für jenes Los bzw jene Lose möglich, in dem bzw. denen der Bieter zur Angebotslegung eingeladen wurde.
Die Vergabe der Lose erfolgt getrennt. Teilangebote bloß für einen Teil eines Loses (einen Teil der im jeweiligen Los zusammengefassten Leistungen) und Koppelungsangebote (bzw. -rabatte) sind gemäß § 125 Abs. 3 BVergG unzulässig und führen zum Ausscheiden des Angebotes.
(…)
1. 8 Vollständigkeit und Inhalt der Angebote
Die Angebote müssen, um vollständig zu sein, alle in den Ausschreibungsunterlagen (einschließlich aller An- und Beilagen) enthaltenen Vorgaben und Anforderungen abdecken.
Soweit nicht anders angegeben, sind sämtliche Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen als MUSS-Kriterien zu verstehen. Wird ein MUSS-Kriterium im Angebot nicht erfüllt, stellt dies einen Ausscheidensgrund nach § 141 Abs 1 Z 7 BVergG dar.
Die Angebotspreise haben gemäß § 29 Abs 1 BVergG im Preisangebotsverfahren (Preisangaben der Bieter ohne Vorgabe von Richtpreisen des Auftraggebers) erstellt zu werden. Gefordert werden Preise in EUR inklusive aller Gebühren und Abgaben exklusive Umsatzsteuer. Nachlässe oder Preisminderungen sind ebenso wie sämtliche anfallenden Nebenkosten in die angebotenen Preise zu inkludieren. Erklärungen an anderer Stelle, die Auswirkungen auf den Preis haben, werden bei der Bewertung des Angebots nicht berücksichtigt.
Der Bieter muss alle Positionen im Preisblatt (Beilage ./3) anbieten bzw auspreisen. Alle Optionen sind ebenfalls anzubieten bzw. auszupreisen. Näheres zu den Optionen ist in Punkt 2.5 und Punkt 5.1 sowie in der Leistungsbeschreibung festgelegt.
Alle Preise sind mit zwei Kommastellen, kaufmännisch gerundet anzubieten (andernfalls werden die angebotenen Preise vom Auftraggeber kaufmännisch auf zwei Kommastellen gerundet). Im Preisblatt dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, widrigenfalls das Angebot den Ausschreibungsbedingungen widersprechen würde und auszuscheiden wäre.
Der Gesamtangebotspreis ist nach den in der Ausschreibungsunterlage, insbesondere in Punkt 5.1 getroffenen Festlegungen zu erstellen und aufzuschlüsseln.
Im Fall einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 137 BVergG hat der Bieter seine Kalkulation offen zu legen. Allfällige, im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung vorgelegte Kalkulationsblätter, werden nicht Vertragsbestandteil.
Die Bieter haben über Aufforderung die Kalkulation aller Angebotspreise nachvollziehbar und durch Vorlage von Sub-Angeboten, Kalkulationen etc ausreichend und eindeutig darzustellen. Dies gilt auch für die Preisgestaltung allfälliger Subunternehmer.
Der Bieter hat diese Unterlagen über Aufforderung binnen der vom AG gesetzten Frist beizubringen. Als Werktage zählen die Tage von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Aufforderungen oder jegliche sonstigen Mitteilungen des Auftraggebers gelten als dem Bieter zugegangen, sobald sie für den Bieter am Beschaffungsportal verfügbar sind.
Die Preise sind als Pauschalpreise anzugeben, die alle Kosten einer vollständigen Erbringung der ausgeschriebenen Leistung über die Vertragslaufzeit enthalten. Über die Pauschalpreise hinaus dürfen keine Kosten zur Anrechnung gebracht werden. Ausgenommen davon sind lediglich Aufwendungen, die vom Auftraggeber gesondert in Auftrag gegeben werden.
Die Preisangaben im Preisblatt haben für die in der Leistungsvereinbarung festgelegte Dauer als Festpreis zu erfolgen. Ein Festpreis ist ein Preis, der auch bei Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie zB Kollektivvertragslöhne, Materialpreis, soziale Aufwendungen) unveränderlich bleibt. Näheres dazu ist in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
1. 10 Unklarheiten und Rechenfehler
Der Bieter wird ersucht, alle Angebotspreise auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die vergebende Stelle rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist auf allfällige Formelfehler im Preisblatt aufmerksam zu machen.
Im Zweifel bzw. im Fall von Widersprüchen im Preisblatt ist der in der Position „Einzelpreis je geleistetem Fahrplankilometer“ angebotene Preis beim Angebotspreis Definitivverkehr sowie bei der Option „Vertragsverlängerung“ verbindlich und wird dieser der Angebotsprüfung und -bewertung zu Grunde gelegt.
Betreffend Leistungen des Mikro-ÖV in Los *** ist im Zweifel bzw. im Fall von Widersprüchen im Preisblatt der in der Position „Angebotspreis pro Standardkalenderjahr Mikro-ÖV“ angebotene Preis verbindlich und wird dieser der Angebotsprüfung und -bewertung zu Grunde gelegt.
Bei den Optionen “Zusätzlicher Bus“ ist im Zweifel bzw. im Fall von Widersprüchen im Preisblatt der in der Position „Kosten pro Verkehrstag pro Zusatzbus“ angebotene Preis verbindlich und wird dieser der Angebotsprüfung und -bewertung zu Grunde gelegt.
(…)
Rechnerisch fehlerhafte Angebote werden nicht ausgeschieden. Infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers wird sowohl eine Vorreihung als auch eine Zurückreihung vorgenommen. Berichtigungen von allfälligen Übertragungsfehlern, mit denen nicht weitergerechnet wurde, sind keine Rechenfehler.
(…)
Es gelten die entsprechenden Vorgaben des Auftraggebers in seiner Vorlage für einen Teilnahmeantrag. Die Weitergabe von Teilen der Leistung an Subunternehmer durch den Bieter ist darüber hinaus nur bis zu jenem Ausmaß zulässig, auf das sich der Bieter im Eignungs- und Auswahlverfahren festgelegt hat.
Während des Vergabeverfahrens und nach Abschluss der Leistungsvereinbarung hat der Bewerber bzw Bieter bzw Auftragnehmer jeden beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers oder jede beabsichtigte Hinzuziehung eines nicht im Teilnahmeantrag bzw Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem Auftraggeber schriftlich und unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Subunternehmers erforderlichen Nachweise mitzuteilen. Der Einsatz dieser Subunternehmer bei der Leistungserbringung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber den Subunternehmer nicht binnen drei Wochen nach Einlangen der Mitteilung gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes abgelehnt hat. Sind der Mitteilung gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig angeschlossen, so wird der Auftraggeber dies dem Bewerber bzw Bieter bzw Auftragnehmer unverzüglich mitteilen und ihn zur Vorlage der ausständigen Unterlagen auffordern. Diese Aufforderung hemmt den Fortlauf der Frist gemäß dem dritten Satz dieses Absatzes bis zur vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen (vgl Punkt 2 der Leistungsvereinbarung).
Jede allfällige Abweichung von den im Teilnahmeantrag gemachten Angaben ist dem Auftraggeber im Begleitschreiben zum Angebot anzuzeigen und in der Liste der Subunternehmer Beilage SUL besonders auszuweisen. Die Liste der Subunternehmer Beilage SUL ist – auch im Falle, dass sich keine Änderungen zu den im Teilnahmeantrag gemachten Angaben ergeben – erneut mit Angebotsabgabe vorzulegen.
Sofern weitere bzw zusätzliche Subunternehmer hinzugezogen werden sollen, hat der Bieter – unter sinngemäßer Anwendung der Eignungsvoraussetzungen im Teilnahmeantrag – eine Subunternehmererklärung gemäß Beilage SUE zu Beilage SUL vorzulegen.
Durch den Wechsel bzw die Hinzuziehung weiterer Subunternehmer darf sich keine Schlechterstellung des Auftraggebers ergeben. Die Beweislast diesbezüglich trifft den zukünftigen Auftragnehmer.
1. 15 Einhaltung des österreichischen Arbeits- und Sozialrechts
Bei der Erstellung des Angebots ist zu berücksichtigen, dass für in Österreich zu erbringende Leistungen die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind. Im Auftragsfall hat der Bieter diese Vorschriften einzuhalten.
Der Bieter hat im Auftragsfall darüber hinaus die sich aus den Übereinkommen Nr 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl 228/1950, 20/1952, 39/1954, 81/1958, 86/1961, 111/1973, BGBl III 200/2001, 41/2002 und 105/2004, ergebenden Verpflichtungen, einzuhalten.
Auskünfte über die bei der Durchführung des Auftrags geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erteilen die örtlich zuständigen Gliederungen der gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
(…)
1. 17 Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen und Rügepflicht
(…)
Der Auftraggeber behält sich vor, Berichtigungen und Ergänzungen zu den Ausschreibungsunterlagen innerhalb der Angebotsfrist vorzunehmen und diese allen Bietern schriftlich mitzuteilen. Sofern der Umfang der Ergänzungen oder der Zeitpunkt der Ergänzung es erforderlich macht, wird der Auftraggeber die Angebotsfrist angemessen erstrecken. Der Bieter ist verpflichtet, diese Berichtigungen und Ergänzungen bei seiner Angebotslegung zu berücksichtigen.
(…)
2Auftragsgegenstand
Beschaffungsziel ist der Abschluss einer Leistungsvereinbarung über (Verkehrs-) Dienstleistungen bzw. über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs in den Losen ***, *** und *** und über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs in Los *** in Kombination mit einem Mikro-ÖV System im Gelegenheitsverkehr im gesamten Ausschreibungsgebiet nach den Vorgaben des Auftraggebers.
(…)
5 Zuschlagskriterien und Gewichtung
Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip. Der Bestbieter (das wirtschaftlich und technisch günstigste Angebot) eines Loses der gegenständlichen Ausschreibung wird über den angebotenen Preis als eines der Zuschlagskriterien sowie über die Qualität der angebotenen Leistung – also den weiteren Zuschlagskriterien entsprechend der nachstehenden Übersicht – ermittelt.
(…)
Je Zuschlagskriterium werden maximal die in der obigen Tabelle festgelegten Punkte vergeben. Die in den einzelnen Zuschlagskriterien erreichten Punkte werden anschließend addiert. Als das wirtschaftlich und technisch günstigste Angebot eines Loses geht jenes Angebot hervor, das in Summe die höchste Punktezahl erreicht. Es wird ausdrücklich auf obigen Punkt 1.6 „Losweise Vergabe - Teilangebote“ verwiesen.
Im Falle eines Punktegleichstands wird der Zuschlag dem Angebot erteilt, welches im Zuschlagskriterium „Gesamtangebotspreis“ die meisten Punkte erreicht hat.
Grundlage der vom Bieter im Preisblatt angegebenen Position
hinsichtlich Los ***: „Gesamtangebotspreis 8 Standardkalenderjahre Definitivverkehr plus 2 Standardkalenderjahre Option Vertragsverlängerung plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** werktags plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** werktags plus 10 Standardkalenderjahre Option Erweiterung Linie *** – ***, sowie einmalige Haltestellenausstattung, und Fahrgastzählsysteme und WLAN-Ausstattung“,
hinsichtlich Los ***: „Gesamtangebotspreis 8 Standardkalenderjahre Definitivverkehr plus 2 Standardkalenderjahre Option Vertragsverlängerung plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** werktags plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** werktags plus 8 Standardkalenderjahre Mikro-ÖV und Optionen (inkl. einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt) plus 2 Standardkalenderjahre Mikro-ÖV und Optionen Vertragsverlängerung (inkl. einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt), sowie einmalige Haltestellenausstattung, Fahrgastzählsysteme, WLAN-Ausstattung und Sammelstellenausstattung“,
hinsichtlich Los ***: „Gesamtangebotspreis 8 Standardkalenderjahre Definitivverkehr plus 2 Standardkalenderjahre Option Vertragsverlängerung plus 10 Standardkalenderjahre Zusätzlicher Bus *** werktags, sowie einmalige Haltestellenausstattung und, Fahrgastzählsysteme und WLAN-Ausstattung“,
hinsichtlich Los ***: „Gesamtangebotspreis 8 Standardkalenderjahre Definitivverkehr plus 2 Standardkalenderjahre Option Vertragsverlängerung plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** Schulzeit plus 10 Standardkalenderjahre Zusätzlicher Bus *** werktags plus 10 Standardkalenderjahre Option Linie *** – *** – ***, sowie einmalige Haltestellenausstattung und , Fahrgastzählsysteme und WLAN-Ausstattung“
Der Bieter mit dem niedrigsten Gesamtpreis erhält die maximale Punkteanzahl von 150 Punkten. Die preislich nächstgereihten Bieter erhalten einen prozentuellen Punkteabschlag, der jenem Maß entspricht, um das sie den niedrigsten Gesamtpreis überschreiten (lineare Interpolation). Ein Angebot, das den Gesamtpreis des günstigsten Angebots um 100% und mehr überschreitet, erhält daher null Punkte.
Die Bewertung des Preises erfolgt für jedes Los gesondert gemäß des im Preisblatt definierten bewertungsrelevanten Gesamtpreises nach folgender Formel:
Punkte = (2 – [GPAngebot] / [GPmin]) x [Punkteerreichbar]
Punktezu vergebende Punktezahl für den bewertenden Gesamtpreis; kaufmännisch auf zwei Kommastellen gerundet
GPAngebot konkret zu bewertender Gesamtpreis
GPmin insgesamt günstigster Gesamtpreis aller Angebote
Punkte erreichbar für den Gesamtpreis maximal erreichbare Punkteanzahl
Der Gesamtangebotspreis wird aufgrund der Bieterangaben in den Preisblättern aufgrund folgender Formeln berechnet:
Der Gesamtangebotspreis setzt sich zusammen aus
dem Angebotspreis für den „Definitivverkehr für 8 Standardkalenderjahre“ (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
= „Einzelpreis je geleistetem Fahrplankilometer“
x „Jahreskilometer“
x „Standardkalenderjahre“
„Kosten für einmalige Haltestellenausstattung“
„Kosten für einmalige Anschaffung der automatischen Fahrgastzählsysteme“,
„Kosten für die WLAN-Ausstattung“,
dem Angebotspreis für die „Option Vertragsverlängerung“ für 2 Jahre (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
= „Einzelpreis je geleistetem Fahrplankilometer"
x „Jahreskilometer“
x „Standardkalenderjahre“,
dem Angebotspreis für die „Option zusätzlicher Bus *** - Schulzeit“ für 10 Jahre (Los ***)
= „Kosten pro Verkehrstag pro Zusatzbus“
x „Anzahl Fahrtage“.
dem Angebotspreis für die „Option zusätzlicher Bus *** -werktags“ für 10 Jahre (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
= „Kosten pro Verkehrstag pro Zusatzbus“
x „Anzahl Fahrtage“.
dem Angebotspreis für die „Option zusätzlicher Bus *** – werktags“ für 10 Jahre (Los *** und Los ***)
= „Kosten pro Verkehrstag pro Zusatzbus“
x „Anzahl Fahrtage“.
dem Angebotspreis für den „Mikro-ÖV und Optionen“ für 8 Jahre (Los ***)
= „Angebotspreis pro Standardkalenderjahr Mikro-ÖV“
10% (bei erreichtem Maximalschwellenwert)
„Angebotspreis pro Standardkalenderjahr Mikro-ÖV Optionen (exkl. Einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt)“
x „Standardkalenderjahre“
„Kosten für einmalige Sammelstellenausstattung“
„einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt“
dem Angebotspreis für „Mikro-ÖV und Optionen Vertragsverlängerung“ für 2 Jahre (Los ***)
= „Angebotspreis pro Standardkalenderjahr Mikro-ÖV“
10% (bei erreichtem Maximalschwellenwert)
„Angebotspreis pro Standardkalenderjahr Mikro-ÖV Optionen (exkl. Einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt)
x „Standardkalenderjahre“
dem Angebotspreis für die „Option Erweiterung Linie *** – ***“ für 10 Jahre (Los ***)
= „Kosten pro Verkehrstag“
x „Anzahl Fahrtage“.
dem Angebotspreis für die „Option Linie *** – *** – ***“ für 10 Jahre (Los ***)
= „Kosten pro Verkehrstag“
x „Anzahl Fahrtage“.
Die Preisbestandteile Angebotspreis für den
„Definitivverkehr für 8 Standardkalenderjahre“ (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
für die „Option Vertragsverlängerung“ für 2 Standardkalenderjahre (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
für die „Option Zusätzlicher Bus *** werktags“ für 10 Standardkalenderjahre (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
für die „Option Zusätzlicher Bus *** werktags“ für 10 Standardkalenderjahre (Los *** und Los ***)
für die „Option Zusätzlicher Bus *** Schulzeit“ für 10 Standardkalenderjahre (Los ***)
für den „Mikro-ÖV und Optionen“ für 8 Standardkalenderjahre (Los ***) und
für den „Mikro-ÖV und Optionen Vertragsverlängerung“ für 2 Standardkalenderjahre (Los ***)
für die Option „Erweiterung Linie *** – ***“ für 10 Standardkalenderjahre (Los ***),
für die Option „Linie *** – *** – ***“ für 10 Standardkalenderjahre (Los ***)
sind verpflichtend auf dem Beschaffungsportal im Leistungsverzeichnis anzugeben.
Um einen transparenten Vergleich der Angebote vornehmen zu können, zieht der Auftraggeber die in der Leistungsbeschreibung festgelegte Anzahl an Jahreskilometern und Fahrtagen zur Bewertung der Angebote bzw Berechnung der Preise im Preisblatt heran.
Die so ermittelte Punkteanzahl fließt in die Bewertung des Angebots ein.
(…)
Das Angebot eines Loses wird auf Grundlage der in der Tabelle unter Punkt 5 festgelegten zuschlagsrelevanten Qualitätskriterien bewertet. Für jedes Qualitätskriterium kann maximal die in dieser Tabelle angeführte Punktezahl erreicht werden. Die in den einzelnen Qualitätskriterien erreichten Punkte werden anschließend addiert.
Die einzelnen Kriterien werden in den nachfolgenden Punkten näher geregelt.
5.2. 1 Kleinunternehmerbeteiligung (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
In diesem Zuschlagskriterium wird für die Lose ***, ***, *** und *** gesondert das Angebot in Bezug auf die Beteiligung von Kleinunternehmern (KU) als Mitglieder einer Bietergemeinschaft oder in einem Subunternehmerverhältnis bei der Leistungserbringung bewertet.
a.Unter einem Kleinunternehmen versteht der Auftraggeber angelehnt an die Empfehlung der Kommission der europäischen Gemeinschaften (2003/361/EG) ein Unternehmen, welches folgende Kriterien kumulativ erfüllt:
(…)
Die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter (Definition siehe Art 5 des Anhangs der 2003/361/EG) darf entweder im Jahresmittel des letzten Geschäftsjahres oder zum Stichtag 31.12. des Vorjahres maximal 49 (Jahresvollzeitäquivalent) betragen. Mitarbeitende Eigentümer bzw. Teilhaber sind in Abweichung zu Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl nicht zu berücksichtigen.
Der Umsatz oder wahlweise die Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres darf maximal EUR *** betragen.
Die Fremdbeteiligung durch Kapitalanteile oder Stimmrechte am Unternehmen muss jedenfalls unter 25 % liegen. Das Kriterium gilt weiters dann als erfüllt, wenn eine Beteiligung ausschließlich durch Kleinunternehmen vorliegt – dies ist jedenfalls auch durch die obigen Nachweise zu belegen.
Es werden keine Punkte vergeben, wenn am Angebot ein mit dem Kleinunternehmen verbundenes Unternehmen (iSd § 2 Z 40 BVergG) beteiligt ist.
b.Die Kleinunternehmerbeteiligung muss während der gesamten Vertragsdauer aufrechterhalten werden. Die Nichteinhaltung dieses Kriteriums ist gemäß den Bestimmungen des Leistungsvertrags pönalisiert.
c.Die Kleinunternehmereigenschaft muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen und ist durch folgende Nachweise von jedem Kleinunternehmer gesondert zu belegen:
(…)
5.2.3. Dienstbekleidung (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***) Linienverkehr
In diesem Qualitätskriterium wird das Angebot eines Loses in Bezug auf die Dienstbekleidung bewertet, die von den Buslenkern bei der Leistungserbringung gemäß den Angaben im Dienstbekleidungskonzept getragen wird.
Die zugesicherte Art der Dienstbekleidung bei Erbringung der Leistung ist im Eingabeformular Dienstbekleidung (Beilage ./6) anzugeben. Das Dienstbekleidungskonzept
ist gesondert als Beilage ./17 mit dem Angebot auf das Beschaffungsportal zu laden.
Soweit für mehrere Lose ein Angebot abgegeben wird, kann der Bieter (die Bietergemeinschaft) für alle Lose, für die ein Angebot gelegt wird, ein gemeinsames Dienstbekleidungskonzept vorlegen.
Als Mindesterfordernis müssen folgende Vorgaben im Rahmen der Leistungserbringung im Linienverkehr erfüllt werden:
Die Lenker haben ein gepflegtes, vertrauenswürdiges Erscheinungsbild zu wahren. Die Kleidung muss in einem sauberen und ordentlichen Zustand sein. Soweit vom AN keine einheitliche Dienstkleidung zur Verfügung gestellt wird, sind als Oberbekleidung Lang- bzw. Kurzarmshirts, Hemden oder Blusen in einfarbigen, neutralen Farben (wie weiß, blau oder grau) zu tragen. Als Unterbekleidung sind lange Hosen bzw. knielange Röcke/Hosen in dezenten Farben (wie blau, schwarz, braun oder grau) zu verwenden. Das Schuhwerk ist ausschließlich in den Farben Schwarz, Grau, Blau oder Braun, zu halten. Freizeit- oder Sportbekleidung (zB Sandalen, Flip-Flops, Trägershirts, Jogginghosen, Badeshorts) und übertrieben auffällige Accessoires oder Muster dürfen nicht getragen werden.
Der Bieter hat die Möglichkeit, bei der Leistungserbringung Dienstbekleidung einzusetzen, die über diese Mindestanforderungen hinausgeht. Diese ist den Buslenkern kostenlos vom Bieter zur Verfügung zu stellen.
Abhängig von der zur Leistungserbringung zugesicherten Art der Dienstbekleidung werden die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Punkte pro Los vergeben:
(…)
Der Bieter hat weiters ein Dienstbekleidungskonzept zu erstellen und als Beilage ./17 hochzuladen, in welchem folgende Aspekte darzustellen sind (Mindestinhalte):
Skizze/Bilder der Dienstbekleidung,
Beschreibung der Dienstbekleidung und
Zusicherung der kostenlosen Bereitstellung (bzw. Erneuerung) der Dienstbekleidung
für die Arbeitnehmer (Buslenker).
Die tatsächliche Ausstattung der Buslenker mit Dienstbekleidung wird durch den Auftraggeber während der Leistungserbringung kontrolliert und im Falle des Nichtentsprechens gemäß den Angaben im Leistungsvertrag pönalisiert.
5.2.3. 1 Einheitliche Volldienstbekleidung
Einheitliche vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte:
Oberbekleidung (Hemd, Bluse, Poloshirt, Weste, Pullover, Jacke) und
Unterbekleidung (lange Hosen, knielange Röcke).
Das Schuhwerk hat zumindest den oben dargestellten Mindestvorgaben zu entsprechen.
5.2.3. 2 Einheitliche Teildienstbekleidung
Einheitliche vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte:
Oberbekleidung (Hemd, Bluse, Poloshirt, Weste, Pullover, Jacke).
Die Unterbekleidung sowie das Schuhwerk haben zumindest den oben dargestellten Mindestvorgaben zu entsprechen.
(…)
6 Anfragen
Anfragen sind in deutscher Sprache innerhalb der Anfragenfrist einlangend, über das elektronische Beschaffungsportal des Auftraggebers zu stellen.
Fragen sind so zu stellen, dass ein Rückschluss auf den Fragesteller nicht möglich ist.
Allfällige Anfragen werden gesammelt, anonymisiert beantwortet und stehen den Bietern am elektronischen Beschaffungsportal des Auftraggebers zum Download bereit. Der Bieter ist verpflichtet, Fragenbeantwortungen und allfällige Berichtigungen zu berücksichtigen und seinem Angebot zugrunde zu legen.
(…)“
Es wurden von sämtlichen Bietern, die bereits ein Erstangebot gelegt hatten, auch fristgerecht ein Letztangebot in den einzelnen Losen fristgerecht gelegt. Die Prüfung dieser Letztangebote erfolgte durch die Auftraggeberin wie jene der Erstangebote, wobei jedoch Nachforderungen bzw. Aufklärungsersuchen nur an die jeweiligen Bestbieter in den einzelnen Losen in Bezug auf Positionspreise und Kosten einschließlich der Berechnungsmethode und die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit ergingen, die von diesen auch beantwortet wurden. Es wurde sodann eine finale Bewertung der Letztangebote in jedem Los durch die Auftraggeberin vorgenommen, wobei eben diese von der Auftraggeberin in Protokollen festgehalten wurde.
Konkret wurde ein Protokoll für die Preisprüfung sowie ein rechtliches und technisches Prüfprotokoll verfasst. Darüberhinausgehende Niederschriften und/oder Protokolle, etwa über einzelne Prüfschritte wurden von der Auftraggeberin im Rahmen der gesamten Prüfung der Angebote und der einzelnen Verfahrensschritte nicht erstellt und liegen eben solche demzufolge auch nicht im Vergabeakt auf. Ebenso ist dem gesamten Vergabeakt auch eine nachvollziehbare Darlegung der wesentlichen Umstände, die für die Beurteilung der Angebote jener Bieter, die nicht an erster Stelle gereiht wurden zu entnehmen, nicht zu entnehmen; insbesondere wurde von der Auftraggeberin von der Aufklärung von sämtlichen Unklarheiten und Mängeln gemäß Protokoll der Preisprüfung über die Letztangebote gemäß schriftlicher Ausführung der Auftraggeberin Abstand genommen.
Von der Auftraggeberin wurden im Rahmen der Preisprüfung sowohl in Bezugnahme auf die Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als auch in Bezugnahme auf die Angebote der nachgereihten Bieter zahlreiche Auffälligkeiten festgestellt. Es ist dem Vergabeakt jedoch nicht zu entnehmen, wie mit den sich aus den Tabellen ergebenden „Auffälligkeiten“ der Preisprüfung umgegangen wurde sowie ob und in welcher Form sie einen Einfluss auf die rechnerische Richtigkeit und auf die Reihung der Preise hatten. Eine konkrete Aufklärung wurde dazu seitens der Auftraggeberin auch nur von der (späteren) präsumtiven Zuschlagsempfängerin verlangt. Die daraufhin eingelangten, umfangreichen Nachreichungen wurden laut Angaben in der Nachprüfungsverhandlung unter anderem nachgerechnet und auf Plausibilität geprüft. Derartiges wurde aber jedenfalls von der Auftraggeberin in keinem der Protokolle zur Letztangebotsprüfung festgehalten. Festgehalten wurde seitens der Auftraggeberin dazu nach Wiedergabe der entsprechenden Bieterangaben ausschließlich, dass: „die Auftraggeberin diese nachvollziehbare Aufklärung akzeptiere“.
In Bezugnahme auf das Qualitätskriterium „Kleinunternehmerbeteiligung“ ist in den Prüfberichten festgehalten, dass entweder die volle Punkteanzahl oder gar keine Punkte vergeben wurden. Bei einigen Bietern wurde diesbezüglich festgehalten, dass die Kleinunternehmerbeteiligung als gegeben beurteilt, da diese entsprechend der Ausschreibungsunterlage die entsprechende Beilage auf das Beschaffungsportal geladen haben, und daher 20 Punkte erhalten haben, bei anderen Bietern, die ebenso eine Kleinunternehmerbeteiligung angegeben haben, wurden aufgrund des Umstandes, dass diese Beilage nicht vorgelegt wurde, 0 Punkte vergeben. Ohne weitere Begründung wurden hier keine partiellen Punkte vergeben und liegt auch keine schriftliche Dokumentation vor, wie überhaupt die Erfüllung sämtlicher Kriterien der Kleinunternehmerbeteiligung gemäß der Ausschreibungsunterlage von der Auftraggeberin geprüft wurde. Im Rahmen der Nachprüfungsverhandlung wurde angegeben, dass ein organisationsinternes Programm verwendet worden sei, welches anhand der Kilometeranzahl die prozentuelle Beteiligung berechnet habe. Berechnungs- oder Prüfschritte dazu ergeben sich aus keinem der Protokolle.
Mit Schreiben vom 27.11.2025 wurden den Bietern in allen 4 Losen die Zuschlagsentscheidungen bekanntgegeben. Konkret wurde der Antragstellerin jeweils mit eben diesem Schreiben zu den einzelnen Losen wortgleich mitgeteilt, dass die Auftraggeberin beabsichtigt, nach Ablauf der Stillhaltefrist am 09.12.2025 in den Losen *** und *** der K GmbH und Co KG und in den Losen *** und *** der D GmbH den Zuschlag zu erteilen. Es wurde auch die Höhe des Gesamtangebotspreises mitgeteilt. In der Begründung der Zuschlagsentscheidung verwies die Auftraggeberin darauf, dass die Bewertung des Zuschlagskriterium „Preis“ und der Subzuschlagskriterien „Kleinunternehmerbeteiligung“, „Lehrlingsausbildung“, „Dienstbekleidungskonzept“ und „Betriebs- und Störungsmanagement Linienverkehr“ nach den Angaben im Angebot der Antragstellerin bzw. gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen unter Punkte 5. festgelegten Kriterien und (Punkte-)Gewichtungen erfolgte. Es wurde die von der Antragstellerin erreichte Gesamtpunkteanzahl mitgeteilt, diese noch zusätzlich aufgeschlüsselt in den Zuschlagskriterien Preis und Qualität und letztere noch unterteilt in die Subkriterien Kleinunternehmerbeteiligung, Lehrlingsausbildung, Dienstbekleidungskonzept und Betriebs- und Störungsmanagement Linienverkehr. Hinsichtlich der Qualitätskriterien Kleinunternehmerbeteiligung und Dienstbekleidung wurde zudem ergänzend darauf hingewiesen, dass Aufklärungsbedarf bestanden hätte, davon jedoch Abstand genommen wurde, da sich auch jeweils bei einer Berücksichtigung eines vollständigen Punkteerhaltes – beide diese Kriterien wurden von der Auftraggeberin tatsächlich mit 0 Punkten bewertet – „die Reihung des Bieters im Vergleich zum Bestbieter nicht verändert hätte“. Zuletzt wurden auch analog zu den Punkten der Antragstellerin die von der Bestbieterin erreichten Punkte in diesem Schreiben mitgeteilt.
Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen, entspricht im Wesentlichen den in diesem Rahmen auch übereinstimmenden Vorbringen aller Parteien und ergibt sich auch aus den dazu jeweils Bezug habenden Beilagen und den Aussagen der Zeugen und zur Nachprüfungsverhandlung erschienenen Vertreter der Auftraggeberin.
Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen in Bezugnahme auf die Einleitung und den gesamten Ablauf des Vergabeverfahrens aus den Ausschreibungsunterlagen und dem dazu in Konnex stehenden Vorbringen der Auftraggeberin. Die einzelnen Punkte aus den Ausschreibungsunterlagen, die auch unstrittig nicht angefochten wurden, wurden jeweils wörtlich wiedergegeben.
Was die Feststellungen in Bezugnahme auf die Dokumentation der festgestellten Verfahrensschritte der Auftraggeberin betrifft, wurden diese zur Gänze aus den Aussagen der Zeugen und der erschienenen Vertreter der Auftraggeberin entnommen. Im Rahmen der Nachprüfungsverhandlung erfolgte eine sehr eingehende Befragung genau zu diesem Thema und wurde in einzelne im Vergabeakt befindliche, von der Auftraggeberin behauptete Dokumentationen, in der Nachprüfungsverhandlung Einsicht genommen. Es wurde dabei offenkundig, dass der Vergabeakt nicht nur aufgrund seines Umfanges, äußerst komplex und unübersichtlich ist, sondern – wie auch von Auftraggeberseite mehrfach ausgeführt – zum Teil eigene Programme und eigens erstellte Excel-Programme verwendet wurden, womit einzelne Prüfschritte, soweit sie überhaupt im Vergabeakt nachvollziehbar dokumentiert wurden, nur durch Anklicken einzelner Zahlenpositionen in entsprechenden Tabellen überhaupt sichtbar wurden.
Vor allem aber ergeben sich sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf vorhandene oder eben nicht vorhandene Niederschriften, Prüfprotokolle oder sonstige Dokumentationen wiederum aus dem Vergabeakt und aus den Aussagen der Zeugen und informierten Vertreter in der Nachprüfungsverhandlung.
Die Feststellungen schließlich bezogen auf die Zuschlagsentscheidungen ergeben sich wiederum aus eben diesen selbst.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren von Relevanz:
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG):
„(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
§ 6 Abs. 1 NÖ VNG:
„(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.“
§ 12 Abs. 1 NÖ VNG:
„(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
§ 16 Abs. 1 NÖ VNG:
„(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
§ 2 Z 15 lit. a sublit. dd Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018):
„Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
(…)
15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
(…)
dd)im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Innovationspartnerschaften: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung; (…)
(…)“
§ 4 Abs. 1 Z 1 BVerG 2018:
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind
1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder
(…)“
§ 140 BVergG 2018:
„(1) Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen.
(3) Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft.“
§ 143 BVergG 2018:
„(1) Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2) Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
2. ein Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 7 oder 8, 37 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder 44 Abs. 2 Z 2 durchgeführt wurde, oder
3. eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Unstrittig ist zunächst, dass die Niederösterreichische Verkehrsorganisationsges.m.b.H. öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 4 Abs. 1 BVergG 2018 ist und das gegenständliche Vergabeverfahren gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fällt. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich unstrittig auch um eine Zuschlagsentscheidung, welche bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Sinne des § 2 Z 15 lit. a) sublit. dd) BVergG 2018 eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. Unbestritten ist weiters, dass von der Antragstellerin fristgerecht (unter anderem) zu den beiden Losen *** und *** jeweils ein Angebot gelegt und – soweit hier verfahrensrelevant - letztendlich am 28.11.2025 per Vergabeplattform der Antragstellerin von der öffentlichen Auftraggeberin jeweils die Zuschlagsentscheidung vom 27.11.2025 mitgeteilt wurde, wonach in diesen beiden Losen Zuschlagsempfängerin die D GmbH ist, sodass der am 09.12.2025 hg. eingelangte Nachprüfungsantrag, der auf die Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidungen abzielt, von der Antragstellerin fristgerecht gestellt wurde.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin erfüllt grundsätzlich auch sämtliche weiteren Formalerfordernisse. Die gemäß § 21 NÖ VNG zu entrichtenden Pauschalgebühren für das Nachprüfungsverfahren und den in einem gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden ordnungsgemäß von der Antragstellerin entrichtet. Der Antrag erfüllt die Inhaltserfordernisse gemäß § 10 Abs. 1 NÖ VNG und hat die Antragstellerin, die auch nachvollziehbar im Geschäftsbereich der gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen tätig ist, ihr Interesse am Vertragsabschluss ausreichend glaubhaft gemacht. Dazu wurde von der Antragstellerin auch ein Vorbringen im Hinblick auf einen drohenden Schaden erstattet.
Die dem gegenständlichen Vergabeverfahren zu Grunde liegenden Ausschreibungsbestimmungen wurden nicht angefochten und sind daher bestandsfest (VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029). Hat die Ausschreibung mangels rechtzeitiger Anfechtung Bestandskraft erlangt, ist es der Vergabenachprüfungsbehörde verwehrt, derart bestandskräftige Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (vgl. VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0071). Dementsprechend hat sie auch der Auftraggeber gegen sich gelten zu lassen und ist daran gebunden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Ausschreibungsbestimmungen außerdem nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (vgl. VwGH 13.01.2025, Ra 2021/04/0193).
„Sache“ des Vergabenachprüfungsverfahrens ist immer die Frage, ob der Antragsteller durch eine bestimmte Entscheidung in Rechten verletzt wurde, wobei im Nachprüfungsverfahren der Antrag auf Nichtigerklärung im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen ist (z.B. VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027.) Im konkreten Fall wurde von der Antragstellerin unter anderem eingewendet, dass die Preise nicht plausibel dargelegt wurden und dass mit Ausnahme der vergebenen Qualitätspunkte in den Kriterien Kleinunternehmerbeteiligung und Dienstbekleidung die Zuschlagsentscheidung keine Begründung, insbesondere keine verbale Begründung enthält.
Vorausschickend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 140 Abs. 1 BVergG 2018 die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren ist, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Es sind daher auch die vom Bieter erteilten Auskünfte in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen (§ 138 Abs. 5 BVergG 2018). Ziel der Dokumentation der Angebotsprüfung ist, dass die „objektiv nachvollziehbar begründete Ermittlung des zuzuschlagenden Angebotes dokumentiert“ wird (BVwG 15.04.2020, W139 2225216-2/32E, ZVB 2020/58 mit Verweis auf Gölles in Gölles, BVergG 2018 [2019] § 140 Rz 4).
Die Prüfung der Angebote ist daher so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Diese Norm soll im Sinn des Transparenzgebotes gewährleisten, dass jene Entscheidungen, denen das Ergebnis der Angebotsprüfung zugrunde liegt, also insbesondere die Ausscheidens-, Zuschlags- und Widerrufsentscheidungen, für die beteiligten Bieter und in weiterer Folge auch für die zur Nachprüfung der betreffenden Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte objektiv nachvollziehbar sind (vgl. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht4 [2015], 1542; ua. BVwG 29.01.2020, W139 2225291-2/34E; BVwG 23.08.2017, W139 2158106-2/30E).
Grundsätzlich sind sohin die maßgeblichen Prüfschritte und -methoden in den Vergabeakten nachvollziehbar festzuhalten, insbesondere auch, um im Fall eines Vergabekontrollverfahrens eine ex-post-Kontrolle des Auftraggeberverhaltens zu ermöglichen (Koller in Gast [Hrsg.], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 8ff zu § 140).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei einer nicht vollständigen bzw. auch nicht hinreichend nachvollziehbar dokumentierten Angebotsprüfung eine (angefochtene) Zuschlagsentscheidung als rechtswidrig anzusehen ist (BVwG 23.01.2025, W139 2302754-5).
Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der über die Angebotsprüfung und ihr Ergebnis zu verfassenden Niederschrift kommt vor allem im Falle eines allfälligen Nachprüfungsverfahrens Bedeutung zu. Grundsatz ist somit eine objektiv nachvollziehbare Beurteilung der Angebote (vgl. Koller in Gast, Bundesvergabegesetz, § 140 BVergG, Rn. 9, mwN). Die Niederschrift über die Angebotsprüfung hat den Zweck, eine ex-post-Kontrolle dahin gehend zu ermöglichen, ob der Auftraggeber das ihm zustehende Beurteilungsermessen bei der Bewertung der Angebote richtig ausgeübt hat. Daher hat der Auftraggeber in der Niederschrift über die Angebotsprüfung nicht nur seine Punktebewertung festzuhalten, sondern diese auch in Worten zu begründen (vgl. Koller in Gast, Bundesvergabegesetz, § 140 BVergG, Rn. 15, mwN).
Erfolgt in wesentlichen Punkten lediglich eine ziffernmäßige Bewertung ohne schriftliche Begründung der Angebote, so liegt darin ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (vgl. Koller in Gast, Bundesvergabegesetz, § 140 BVergG, Rn. 23, mwN).
Vorliegend ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass die „Niederschrift“ sich im gegenständlichen Vergabeakt gemäß Angaben von Auftraggeberseite in der Nachprüfungsverhandlung im Protokoll für die Preisprüfung sowie im rechtlichen und technischen Prüfprotokoll samt aller Beilagen wiederspiegelt. Ein gesamthaftes Dokument, der die nachvollziehbaren Prüfschritte zu sämtlichen Prüfungsteilen enthält, ergibt sich weder aus dem Vergabeakt noch aus den Angaben der Auftraggeberseite. Auch nach eingehender Befragung im Rahmen der Nachprüfungsverhandlung hat sich dazu ergeben, dass über das Preisprüfprotokoll, technische Prüfprotokoll und rechtliche Prüfprotokoll darüberhinausgehende Niederschriften, denen die einzelnen Prüfschritte zu entnehmen sind, nicht vorliegen.
Der Ausschreibung ist weiters in Bezug auf den Preis zu entnehmen, dass der Bieter mit dem niedrigsten Gesamtpreis die maximale Punkteanzahl von 150 Punkten enthält. Die preislich nächstgereihten Bieter erhalten eine prozentuellen Punkteabschlag, der jenem Maß entspricht, um das sie den niedrigsten Gesamtpreis überschreiten (lineare Interpolation). Punkt 5.1 der Ausschreibungsunterlage enthält unter anderem jene Parameter, aus welchen sich der Gesamtangebotspreis zusammensetzt und enthält Punkt 5.1.1. insgesamt 12 unterschiedliche Kalkulationsgrundlagen. All diese Faktoren spiegeln sich sodann im Gesamtangebotspreis wieder, welcher im Rahmen der maximal erreichbaren Punkteanzahl von 150 bewertet wird.
Es wurde in den Ausschreibungsunterlagen bestandsfest festgelegt, dass hinsichtlich sämtlicher Bieter eine Prüfung der Plausibilität der Preise auch bezüglich der Letztangebote zu erfolgen hat. So ergibt sich aus Punkt g. des Punktes 1.3.2. der Ausschreibungsunterlagen, dass in jedem Los „nur die Last and Best Offer geprüft und bewertet werden, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Es werden daher ausschließlich jene Angebote geprüft, die das – nach den Ergebnissen der Preisprüfung – an erster Stelle liegende Angebot, mit den in den Qualitätskriterien erreichbaren Punkten einholen können.“
Aus dem Vergabeakt ergibt sich weiters, dass eine Prüfung der Erstangebote im Juni 2025 und eine weitere Prüfung im November 2025 nach Vorlage der Letztangebote erfolgte. Nach Einreichung der Erstangebote erfolgten durch die öffentliche Auftraggeberin noch Nachforderungen und Nachreichungen zu allen Bietern; zu den Letztangeboten enthält der gesamte Vergabeakt im Hinblick auf alle anderen Bieter, welche nicht an erster Stelle gereiht waren, eine nachvollziehbare Darlegung der wesentlichen Umstände, die für die Beurteilung der Angebote erforderlich sind, nicht, da von der Aufklärung von sämtlichen Unklarheiten und Mängeln gemäß Protokoll der Preisprüfung über die Letztangebote gemäß schriftlicher Ausführung der Auftraggeberin Abstand genommen wurde.
Wie mit den sich aus den Tabellen ergebenden „Auffälligkeiten“ der Preisprüfung umgegangen wurde sowie ob und in welcher Form sie einen Einfluss auf die rechnerische Richtigkeit und auf die Reihung der Preise hatten, wurde jedenfalls von der öffentlichen Auftraggeberin in keinem der Protokolle zur Letztangebotsprüfung festgehalten.
Wie sich aus den Prüfberichten zu den Letztangeboten ergibt, wurden ausschließlich hinsichtlich der präsumtiven Zuschlagsempfänger hinsichtlich der Auffälligkeiten, die sich beispielsweise aus den Tabellen (Beilage./1a und 1b) ergeben, Nachforderungen und Aufklärungen eingefordert. Nach entsprechendem Einlangen dieser umfassenden Nachreichungen wurde im Protokoll der Preisprüfung dazu nach Wiedergabe der entsprechenden Bieterangaben zu jeder einzelnen Auffälligkeit lediglich der Satz: „Der Auftraggeber akzeptiert diese nachvollziehbare Aufklärung“ hinzugefügt. Aus diesem leitet sich wohl keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Begründung ab und hat sich der Auftraggeber mit den Nachreichungen zu den zahlreichen Auffälligkeiten argumentativ in keinster Weise auseinandergesetzt; jedenfalls dies nicht entsprechend dokumentiert.
Zum einen wurde daher einerseits das Angebot auf Basis der im Nachtrag erfolgten Aufklärungen zu den Auffälligkeiten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin selbst nicht ausreichend und vor allem nachvollziehbar geprüft, zumindest jedenfalls nicht ausreichend dokumentiert, sodass diese Vorgangsweise der öffentlichen Auftraggeberin einer nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht zugänglich ist. Zum anderen erfolgte ebenso zu Unrecht überhaupt keine Prüfung der Plausibilität der Preisangebote - allenfalls auch nach Einlangen von diesbezüglich erforderlichen Nachreichungen - der übrigen Bieter. Diese zuletzt genannte Prüfpflicht ergibt sich eben jedenfalls aus dem bestandsfesten Punkt 1.3.2. Unterpunkt g. der Ausschreibungsunterlagen.
Hinsichtlich dem Qualitätskriterium „Kleinunternehmerbeteiligung“ ergibt sich aus den Prüfberichten, dass entweder die volle Punkteanzahl oder gar keine Punkte vergeben wurden. So wurde bei einigen Bietern die Kleinunternehmerbeteiligung als gegeben beurteilt, da diese entsprechend der Ausschreibungsunterlage die Beilage ./18 auf das Beschaffungsportal geladen haben, und daher 20 Punkte erhalten haben, bei anderen Bietern, die ebenso eine Kleinunternehmerbeteiligung angegeben haben, wurden aufgrund des Umstandes, dass die Beilage ./18 nicht vorgelegt wurde, 0 Punkte vergeben.
Warum hier beispielsweise keine partiellen Punkte vergeben wurden oder wie überhaupt die Erfüllung sämtlicher Kriterien der Kleinunternehmerbeteiligung gemäß Ausschreibungspunkt 5.2.1. geprüft wurde, sowie nachfolgend ausreichend dokumentiert wurde, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht und sind hierzu die Angaben in der Tabelle, wie sie im Ordner 23-01, Unterordner 02, enthalten sind, keinesfalls ausreichend. Dass überdies im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Auftraggeber darauf hingewiesen wurde, dass betreffend die Kleinunternehmerbeteiligung anhand eines organisationsinternen Programms die prozentuelle Beteiligung anhand der Kilometer-Anzahl errechnet worden sein soll, ist jedenfalls keine ausreichend dokumentierte Prüfung, die der gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist und zudem aus dem Vergabeakt sich nicht ergebend.
Insgesamt lässt der Vergabeakt eine nachprüfbare Dokumentation der Prüfkommission als solches aber vor allem der einzelnen Prüfungsschritte vermissen und ist somit auch hier die Vorgangsweise der öffentlichen Auftraggeberin einer objektiven gerichtlichen Überprüfbarkeit nicht zugänglich (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Vergaberecht4 [2015] Rz 1542).
Gemäß § 143 Abs. 1 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, wobei in dieser Mitteilung unter anderem die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben sind, soweit dadurch nicht berechtigten Interessen anderer zuwidergehandelt wird.
Die Begründung einer Zuschlagsentscheidung muss die Überlegungen des öffentlichen Auftraggebers so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die betroffenen Bieter die Gründe dafür entnehmen und ihre Rechte geltend machen können (EuGH 25.02.2003, T-4/01, Renco/Rat Slg. 2003 II-00171). Eine Zuschlagsentscheidung ist (unter anderem) dann objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn sie nicht jene Begründungstiefe aufweist, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt (EuGH 28.01.2010, C-406/08; VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133; VwGH 09.04.2013, 2011/04/0173). Entscheidend ist demnach, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2018/04/0097; VwGH 09.04.2013, 2011/04/0224; VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133, jeweils mwN). Es handelt sich diesbezüglich um eine Bringschuld des Auftraggebers, dh es ist nicht die Aufgabe des Bieters, diese Informationen beim Auftraggeber oder im Wege eines Nachprüfungsverfahrens zu beschaffen (BVA 16.03.2011, N/0011-BVA/10/2011-40).
So entspricht etwa eine Zuschlagsentscheidung nicht diesen Kriterien, wenn sie nur die Mitteilung über die vom präsumtiven Zuschlagsempfänger und vom Bieter erreichten Punkte oder nur allgemeine Bewertungsgesichtspunkte enthält (BVA 18.09.2009, N/0084-BVA/13/2009-41) oder wenn zwar der Preis der Bestbieterin bekanntgegeben wurde, im Folgenden aber die für die Bewertung maßgeblichen Umstände vergleichend nur mit unkonkreten und undeutlichen Formulierungen umschrieben wurden (VwGH 09.04.2013, 2010/04/0173). Die Information, dass der Bestbieter in Summe das günstigste und das qualitativ höchste Angebot gelegt hat, genügt als allgemeine Feststellung nicht den Anforderungen an die Begründung der Zuschlagsentscheidung (BVA 19.08.2009, N/0071-BVA/13/2009-20). Ebenso verhält es sich bei einer Zuschlagsentscheidung, aus der nur hervorgeht, dass die Bestbieterin und die Antragstellerin denselben Preis angeboten haben, die Bestbieterin eine höhere Punkteanzahl erreicht hat und eine Prüfung hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Qualität mit angegebener Punkteanzahl stattgefunden hat (LVwG Steiermark 30.06.2016, 443.20-1379/2016). Auch ist nicht zuletzt die Mitteilung der bei den einzelnen Zuschlagskriterien vom Bestbieter und vom Bieter erreichten Punkte in der Regel keine ausreichende Begründung der Zuschlagsentscheidung; ebenso die Mitteilung allgemeiner Bewertungsgesichtspunkte (BVA 18.09.2009, N/0084-BVA/13/2009-41).
Eine Zuschlagsentscheidung entspricht nicht den Kriterien nach § 143 Abs. 1 BVergG 2018, wenn aus ihr nur hervorgeht, dass etwa die Bestbieterin und die Antragstellerin denselben Preis angeboten haben, die Bestbieterin 100 Punkte und die Antragstellerin 98,80 Punkte erreicht habe und diese Angebote hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Qualität“ aufgrund der vorgelegten Angebote jeweils 25 bzw. 24,50 gewichtete Punkte erhalten hätten. Daraus lässt sich nämlich auch nicht erschließen, welche Merkmale im Rahmen dieser Arbeiten geprüft bzw. verglichen wurden (LVwG Steiermark 30.06.2016, 443.20-1379/2016). Eine Begründung der Zuschlagsentscheidung in Form einer bloßen Mitteilung der Punktebewertung genügt nur dann, wenn dies in Einklang mit den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen steht und ist dies etwa der Fall, wenn die Gründe für die erreichten Punkte anhand näherer Spezifikationen in der Ausschreibung durch entsprechende Zuordnung im erforderlichen Ausmaß nachvollzogen werden können; im Übrigen bedarf es aber einer verbalen Begründung der Zuschlagsentscheidung (BVA 17.08.2011, N/0062-BVA/06/2011-28).
Gerade vom Verwaltungsgerichtshof wurde in genereller Hinsicht wiederholt festgehalten, dass die Bestimmung des § 143 Abs. 1 BVergG 2018 (bzw. der Vorgängerbestimmung des § 131 B-VergG 2006) diesbezüglich unmissverständlich ist und daher eine entgegen dieser Verpflichtung den Bietern abgegebene Zuschlagsentscheidung eine objektiv rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers darstellt, die den Bieter in seinem zustehenden Recht auf Bekanntgabe der in dieser Bestimmung enthaltenen Informationen verletzt (z.B. zuletzt VwGH 29.01.2025, Ra 2021/04/0012; VwGH 22.04.2009, 2009/04/0081).
Aus den konkreten Zuschlagsentscheidungen vom 27.11.2025 ergibt sich nun lediglich für jedes einzelne Los in beiden Spalten („Punkte gemäß Angebot Bieter“ und „Punkte Prüfung NÖVOG“) nur die von der Auftraggeberin vergebene Gesamtpunkteanzahl hinsichtlich des Preises und eine Gesamtpunkteanzahl für das Kriterium Qualität, wobei hier die Punkte auch separat für die Sub-Qualitätskriterien „Kleinunternehmerbeteiligung“, „Lehrlingsausbildung“, „Dienstbekleidung“, „Betriebs- und Störungsmanagement“ ausgewiesen wurden. Zudem erfolgte die Bekanntgabe der erreichten Gesamtpunkteanzahl hinsichtlich des Preises und der Qualität, einschließlich der erreichten Punkte in den jeweiligen Qualitäts-Subkriterien des Bestbieters.
Der Begründung der Zuschlagsentscheidungen sind Aufgliederungen hinsichtlich der einzelnen Preiskriterien nicht zu entnehmen, ebenso keine verbale Begründung zu den erzielten Punkten. Gemäß der Ausschreibungsunterlage erhält wie bereits oben ausgeführt der Bieter mit dem niedrigsten Gesamtpreis die maximale Punkteanzahl von 150 Punkten. Die preislich nächstgereihten Bieter erhalten eine prozentuellen Punkteabschlag, der jenem Maß entspricht, um das sie den niedrigsten Gesamtpreis überschreiten (lineare Interpolation). Punkt 5.1 der Ausschreibungsunterlage enthält unter anderem jene Parameter, aus welchen sich der Gesamtangebotspreis zusammensetzt und enthält Punkt 5.1.1. insgesamt 12 unterschiedliche Kalkulationsgrundlagen. All diese Faktoren spiegeln sich sodann im Gesamtangebotspreis wieder, welche ausschließlich im Rahmen der maximal zu erreichbaren Punkteanzahl von 150 bewertet werden. Zusammengefasst fehlt den Zuschlagsentscheidungen jegliche Begründung der vergebenen Punkte in der Position „Preis“ und ist der Zuschlagsentscheidung der Antragstellerin im Übrigen aufgrund der fehlenden Preisprüfung schlicht nicht zu entnehmen, ob sie im Kriterium „Preis“ die in den Zuschlagsentscheidungen angegebenen Punkte überhaupt zurecht erhalten hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zuschlagsentscheidungen hinsichtlich der Qualitätskriterien „Kleinunternehmerbeteiligung“ und „Dienstbekleidung“ ausreichend und richtig begründet wurden, zumal im konkreten Fall dadurch, dass eine bloße Bekanntgabe des Gesamtangebotspreises und der erzielten Punkte in dem Kriterium „Preis“ keine ausreichende Begründung der angefochtenen Entscheidung darstellt. Die öffentliche Auftraggeberin wäre vielmehr dazu angehalten gewesen, ihre Mitteilung im aufgezeigten Sinn, insbesondere um eine ausreichende verbale Begründung zu ergänzen.
Mit den angefochtenen Entscheidungen wurde der Antragstellerin demnach unzweifelhaft zumindest erheblich erschwert, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen, womit evidentermaßen diese Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss im Sinne des § 347 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 bzw. der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 2 NÖ VNG ist (vgl. dazu auch VwGH 09.04.2013, 2011/04/0224; VwGH 13.09.2013, 2010/04/0066), sodass sie – auch aus diesem Grund – gemäß § 16 Abs. 1 NÖ VNG für nichtig zu erklären war. Im Lichte dieses Verfahrensergebnisses war auf das weitere Vorbringen im Nachprüfungsantrag nicht weiter einzugehen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden und waren die Zuschlagsentscheidungen bezogen auf die Lose *** und *** vom 27.11.2025 für nichtig zu erklären.
Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit gesondertem Beschluss.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist die zitierte Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
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