LVwG N LVwG-AV-512/001-2025

LVwG-AV-512/001-2025Tribunal Administrativo Regional16 de mar. de 2026

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verleihung; Erstreckung; Verleihungshindernis; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Prognose;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-512/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.512.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 7. April 2025, Zl. ***, betreffend Verleihung und Erstreckung der österreicheichen Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch zu lauten hat: „Die NÖ Landesregierung weist den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von Herrn A und den Antrag auf Erstreckung auf sein minderjähriges Kind C ab.“

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. September 2025, zur GZ LVwG-AV-512/002-2025 mit EUR 212,30,-- bestimmten Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Herr A, der am *** in ***, Syrien – Arabische Republik geboren wurde (im Folgenden: der „Beschwerdeführer“), stellte am 28. Mai 2024 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und gleichzeitig mit Zustimmung der ebenfalls obsorgeberechtigten Mutter einen Antrag auf Erstreckung der Verleihung auf seine minderjährigen Söhne D und C.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. April 2025, Zl. ***, wies die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: die „belangte Behörde“) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen ua. insbesondere die Akten betreffend den Beschwerdeführer geführte strafgerichtliche Verfahren und die gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Straferkenntnisse und Strafverfügungen samt Bezug habenden Akten in Kopie zum staatsbürgerschaftsrechtlichen Akt genommen wurden, den am 28. Mai 2024 gestellten Antrag des Beschwerdeführers und den Antrag auf Erstreckung auf seine minderjährigen Kinder D und C gestützt auf §§ 10 Abs. 1 Z 6, 18 und § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.

In der Begründung des Bescheides wird insbesondere ausgeführt, dass im Zuge einer routinemäßigen Anfrage an die Landespolizeidirektion Niederösterreich die LPD NÖ mit Schreiben vom 18. Juli 2024 mitgeteilt habe, dass im gegenständlichen Fall Bedenken gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft bestünden, zumal auf Grund eines vertraulichen Hinweises über eine angebliche Mitgliedschaft in der Terrororganisation „***“ und der Durchführung von Sprengstoffanschlägen im Jahr 2012 in Syrien vom NÖ Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE) gegen den Beschwerdeführer ermittelt worden sei.

Obwohl das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 75 iVm 278c Abs. 2, 278a Z 1, 278b Abs. 2 StbG wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, werde seitens des LSE eine Verleihung der Staatsbürgerschaft als äußerst bedenklich angesehen.

Die Landespolizeidirektion Niederösterreich habe in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024 zudem mitgeteilt, dass gegen den minderjährigen Sohn, D, ein aufrechtes Waffenverbot bestünde, weil D am 29. November 2023 nach der Schule den unmündigen Schüler E mit den Worten; „Geh nach Hause, sonst steche ich dich ab“ gefährlich bedroht hatte und dabei ein Klappmesser gezogen habe. Da sich der Sohn hinsichtlich dieser Tat geständig gezeigt habe, sei das Strafverfahren gegen ihn wegen § 105 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 StGB gemäß § 204 Abs. 1 StPO mit Diversion eingestellt worden.

Das Strafverfahren wegen einer weiteren Körperverletzung sei gemäß § 203 StPO mit Diversion eingestellt worden. In diesem Verfahren habe sich der Beschwerdeführer geständig gezeigt, Frau F im Jahr 2017 mit der flachen Hand einen Schlag gegen das Gesicht versetzt zu haben, wodurch diese ein Hämatom an der linken Gesichtshälfte erlitten habe.

Ferner lägen Verwaltungsstrafen vor: Mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom 28. August 2023 sei gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 80,-- verhängt worden, weil er als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen habe, dass sein Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Es seien nicht typisierte Reifen und Felgen am Fahrzeug montiert gewesen.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom 26. Juni 2019 sei gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 55,-- verhängt worden, weil er am 28. April 2019 außerhalb eines Ortsgebietes die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 16 km/h überschritten habe.

Es liege daher der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht eine Beschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt und zur Entscheidung vorgelegt wurde.

1.3.1. Als Beschwerdegründe wurden eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Zusammengefasst habe die belangte Behörde hinsichtlich der Prognoseentscheidung über das zukünftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers einen nicht nachvollziehbaren, überzogen strengen Maßstab angelegt, weiters bestünden auch erhebliche Ermittlungslücken.

Auf die Integrationsbemühungen, Beweisanträge sowie auch auf das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht eingegangen worden. Der Beschwerdeführer habe sich, entgegen der Auffassung der belangten Behörde bereits erfolgreich integriert und identifiziere sich mit den Werten der österreichischen Gesellschaft. Er habe damit das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes erreicht, weshalb ihm die Staatsbürgerschaft zu verleihen sei.

1.3.2. Der Beschwerdeführer stellte abschließend die Anträge, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben werde in eventu auf Rückverweisung der Rechtssache an die Behörde 1. Instanz und auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

1.4. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde mit Schreiben vom 12. Mai 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung vor.

Die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers gab mit Schreiben vom 31. Juli 2025 bekannt, dass die Zeugin G einen Dolmetscher benötigt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog Herrn H als nicht-amtlichen, allgemein gerichtlich beeideten Dolmetscher für die Sprache Hocharabisch dem Verfahren bei. Im Zuge der Verhandlung war auch die Übersetzung durch den bestellten Dolmetscher für die zweite Zeugin F erforderlich.

1.5. Am 26. August 2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der auch der Beschwerdeführer und die minderjährigen Söhne persönlich erschienen und teilnahmen.

1.5.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in und (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes, durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers und durch zeugenschaftliche Einvernahme von Frau G und Frau F.

1.5.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer mit Zustimmung der ebenfalls obsorgeberechtigten Mutter Frau F nach Einräumung einer Möglichkeit zur Beratung mit seiner anwaltlichen Vertretung den Antrag für seinen Sohn D, geboren am ***, in ***, ausdrücklich zurück.

1.6. Der dem Verfahren beigezogene gerichtlich zertifizierte Dolmetscher stellte am 31. August 2025 einen Antrag auf Zuerkennung einer Gebühr im Gesamtausmaß von EUR 212,30 für Dolmetschleistungen im Zusammenhang mit der Beiziehung im Verfahren zu LVwG-AV-512/001-2025. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte mit Beschluss vom 17. September 2025 die Gebühren in der Höhe von EUR 212,30 fest.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, wurde am *** in ***, Syrien (Arabische Republik) als syrischer Staatsangehöriger geboren.

Der Beschwerdeführer ist gläubiger sunnitischer Moslem.

2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Oktober 2014 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz. Er ist seit 15. Oktober 2014 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. März 2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Ein Aberkennungsverfahren ist weder anhängig, noch in Aussicht genommen.

Bei der Einreise nach Österreich war der Beschwerdeführer noch mit Frau F (in der Folge: „ehemalige Ehefrau“), geboren am „*** („***“)“ in ***, Syrien, verheiratet. Die Ehe wurde am 4. November 2008 vor dem Standesamt in Syrien geschlossen. Die ehemalige Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder reisten am 12. September 2015 im Zuge der Familienzusammenführung nach Österreich.

Der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau haben gemeinsam vier Kinder, wobei die ersten drei Kinder in Syrien und das vierte Kind in Österreich geboren wurden. Dabei handelt es sich um:

  • D, männlich, geboren am *** in Syrien,

  • C, männlich, geboren am *** in Syrien,

  • I, weiblich, geboren am *** in Syrien,

  • J, männlich, geboren am *** in ***.

Ausgehend von den unstrittigen Geburtsdaten der Kinder und der ehemaligen Ehefrau war die ehemalige Ehefrau bei der Geburt des ersten Kindes 17 Jahre alt, zum Zeitpunkt der ungefähren Empfängnis war sie erst knapp 16 Jahre alt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die ehemalige Ehefrau 16 Jahre alt.

Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Ehefrau wurde am 10. April 2019 mit Urteil des Bezirksgerichts *** gemäß § 49 EheG aus dem gleichteiligen Verschulden beider Streitteile mit der Wirkung geschieden, dass die Ehe mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben wurde. Dabei wurde ausdrücklich die unheilbare Zerrüttung der Ehe sowie das gleichteilige Verschulden beider Streitteile außer Streit gestellt.

Die Ehe wurde auch nach dem islamischen „talaq“ geschieden. Es kann nicht festgestellt werden, ob der „talaq“ durch den Beschwerdeführer einseitig gegen den Willen der ehemaligen Ehefrau ausgesprochen wurde bzw. ob die ehemalige Ehefrau von Anfang an mit der Scheidung nach dem talaq, also der einseitigen Verstoßungsscheidung, einverstanden war.

Mit der am 27. Juli 2021 vor dem Bezirksgericht *** getroffenen Vereinbarung legten die obsorgeberechtigten Eltern einvernehmlich fest, dass der hauptsächliche Aufenthalt für I, geboren am *** und J, geboren am *** bei der Mutter, und für D, geboren am *** und C, geboren am *** bei dem Beschwerdeführer liegen soll.

2.3. Nachdem der Beschwerdeführer etwa drei Jahre alleinstehend lebte, begann er die Suche für eine neue Ehefrau. Er hat zunächst seine Familie in Syrien gefragt, ob sie eine „richtige Frau“ für ihn haben. Die Familie hat dann gesucht, jedoch ist dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich die nunmehrige Ehefrau eingefallen, weil sie in Syrien die Schule besucht haben. In Österreich suchte der Beschwerdeführer nach keiner Partnerin, er befindet die kulturellen Unterschiede als zu groß.

Die nunmehrige Ehefrau ist eine weitschichtige Verwandte von dem Beschwerdeführer, als die Eltern des nunmehrigen Ehepaars Cousins zweiten Grades sind, sie kannten einander nicht gut. Der telefonische Kontakt wurde über den Bruder der nunmehrigen Ehefrau hergestellt. Der Bruder der nunmehrigen Ehefrau hat mit ihr gesprochen und ihr gesagt, „dass A [sie] heiraten möchte“. Die nunmehrige Ehefrau hat telefonisch zugestimmt, dass sie als Familie in Österreich zusammenleben. Das nunmehrige Ehepaar hat sich erst im Sudan wieder gesehen, wo auch sodann auch die Ehe geschlossen wurde.

Seit 13. Oktober 2020 ist der Beschwerdeführer mit G verheiratet. Die Ehe wurde im Sudan geschlossen, es fand eine religiöse und zivile Hochzeit statt. Als „Brautgabe“ wurden insgesamt 2 Millionen syrische Lira vereinbart, davon erhielt der Beschwerdeführer eine Million bei der Eheschließung und der Rest blieb ausständig bzw. wurde aufgeschoben.

Die nunmehrige Ehefrau reiste 2021 nach Österreich ein. Seither lebt das Ehepaar gemeinsam. Es kam zu keinen Handgreiflichkeiten.

2.4. Eine kriminalstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers liegt grundsätzlich nicht vor. Jedoch liegen eine diversionelle Erledigung eines Vorfalls sowie weitere Vorfälle, die nicht strafgerichtlich verurteilt wurden, vor:

2.4.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde 2018/2019 auf Grund eines vertraulichen Hinweises über dessen angebliche Mitgliedschaft in der Terrororganisation „***" und Durchführung von Sprengstoffanschlägen im Jahr 2012 in Syrien ermittelt.

Der Beschwerdeführer stand im Verdacht, er habe im Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 in Syrien

I./sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 2 StGB), nämlich der Terrororganisation „***“, die, wenn auch nicht ausschließlich auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeute von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln ausgerichtet ist und dadurch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 StGB begangen;

II./sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Terrororganisation „***“, dadurch beteiligt, dass er an militärischen organsierten Angriffs- und Kampfhandlungen, insbesondere an mehreren Sprengstoffanschlägen, gegen die Truppen des syrischen Präsidenten K teilnahm und dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB begangen;

III./durch die unter Punkt II. angeführten Handlungen in mehreren Angriffen noch festzustellende Angehörige des syrischen Militärs getötet und dadurch die Verbrechen des Mordes nach § 75 iVm § 278c Abs. 2 StGB begangen (vgl. Landesgericht ***, Beschluss vom 12.12.2018, ***).

Er wurde über Anordnung der Staatsanwaltschaft *** festgenommen und befand sich von 10. Dezember 2018 bis 11. Jänner 2019 in Untersuchungshaft (vgl. Landesgericht ***, Beschluss vom 11. Jänner 2019, ***). Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 75 iVm § 278c Abs. 2; 278a Z 1; 278b Abs. 2 StGB wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 StGB, das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sowie die Verbrechen des Mordes nach § 75 iVm § 278c Abs. 2 StGB begangen hat.

2.4.2. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB (Vorfall im Sommer 2018) sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung, wonach er seine ehemalige Ehefrau mit einem Messer bedroht und gewürgt haben solle, wurde im Zweifel aufgrund der Entschlagung der ehemaligen Ehefrau und dem mutmaßlichen Opfer eingestellt (vgl. Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft *** zur AZ *** vom 2. August 2019).

2.4.3. Ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Körperverletzung gegen seine ehemalige Ehefrau geführtes Strafverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 6. Februar 2023, Zl *** gemäß §§ 199, 204 Abs. 1 StPO nach Diversion eingestellt.

Der Beschwerdeführer gestand zu und es ist daher unstrittig, dass er seiner damaligen Ehefrau „im Jahr 2017“ mit der flachen Hand einen Schlag versetzt hat, wodurch sie ein Hämatom an der linken Gesichtsfläche erlitt.

Die körperlichen Misshandlungen an seiner ehemaligen Ehefrau gestand er selbst in der Vernehmung am 12. Dezember 2018 ein und erklärte diese wie folgt: „Es ist richtig, dass ich ihr im Juli oder August 2018 eine Ohrfeige gegeben habe, weil sie ‚so faul war‘. Die Kinder haben Play Station gespielt, sie hätten lernen sollen und ihre Aufgaben machen sollen. Im Jahr 2017 habe ich meiner Frau eine Ohrfeige versetzt, ich war zuhause, als sie fortgehen wollte. Ich wollte nicht, dass sie mit ihren Freundinnen ausgeht. Es war schon 21.00 Uhr. Die Nachbarin hat die Polizei *** angerufen, ich habe für zwei Wochen ein Betretungsverbot bekommen.“ (vgl. LG Wiener ***, Beschluss vom 12. Dezember 2018, ***, S. 6).

2.4.4. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen einem anderen Vorfall am 22. Jänner 2017 gegen 20 Uhr, ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG erlassen. Laut Nachbarn war immer wieder lautstarker Streit zwischen den Eheleuten zu hören. Der Beschwerdeführer gab zu den Polizeibeamten unmittelbar nach dem Vorfall Folgendes an: „Hatten einen Streit wer heute auf die Kinder aufpassen soll. Meine Lebensgefährtin wollte sich mit einer Freundin treffen und ich hatte einen Termin bei Freunden und konnte nicht zu Hause bleiben. Dann beschimpfte mich G und ich hab sie mit der flachen Hand auf den Oberkörper und in das Gesicht geschlagen. Weiters habe ich sie mit einem Gürtel auf ihren Rücken und im Gesäßbereich geschlagen.“

2.4.5. Der Beschwerdeführer hat seine ehemalige Ehefrau mindestens bei zwei dokumentierten und nachgewiesenen Vorfällen teils schwer misshandelt, wie durch das Schlagen mit einem Gürtel auf Rücken und im Gesäßbereich, sowie das Versetzen eines Schlages, wodurch sie ein Hämatom erlitt. Er begründete die körperlichen Misshandlungen mit Lappalien, nämlich „weil sie so faul war“ bzw. weil sie sich „nach 21 Uhr noch mit Freundinnen treffen wollte“.

2.5. Zu den vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen:

2.5.1. Bei dem Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung ***) liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung, zur Zl. ***, vor.

Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung, Beginn der Tilgung am 2. Juli 2020, wurde über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 140 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 9 Stunden) verhängt.

2.5.2. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung bei der LPD Wien, zur Zahl *** vor:

Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 15. Februar 2021, ***, steht fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2021 um 19:53 Uhr in ***, *** in Fahrtrichtung stadtauswärts den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** eine doppelte Sperrlinie mit 4 Rädern überfahren hat. Über ihn wurde aufgrund der Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 22 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt.

2.5.3. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung bei der LPD NÖ zur Zahl *** vor:

Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 26. Juni 2019, ***, steht fest, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2019 um 16:12 Uhr in ***, ***, Richtung Nordosten außerhalb des Ortsgebietes mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, dessen Zulassungsbesitzer er zum Tatzeitpunkt war, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 16 km/h überschritten hat. Dabei wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Über ihn wurde aufgrund der Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 55,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 1 Stunde) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt.

2.5.4. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung bei der LPD NÖ zur Zahl *** vor:

Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 28. August 2023, ***, steht fest, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2023, 17:07 Uhr, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür Sorge getragen hat, dass es den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal nicht typisierte Reifen und Felgen am Fahrzeug montiert wurden. Das Fahrzeug wurde zum Tatzeitpunkt auch vom Beschwerdeführer gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass er es als Zulassungsbesitzer unterlassen hat, diese Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen kann, unverzüglich der Landeshauptfrau von NÖ mit Sitz in ***, ***, anzuzeigen.

Über ihn wurde aufgrund der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 33 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 verhängt.

2.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Einräumung einer Möglichkeit zur Beratung mit seiner anwaltlichen Vertretung den Antrag für seinen Sohn D, geboren am 4. Jänner 2009, in ***, ausdrücklich zurück. Beide obsorgeberechtigten Elternteile stimmten dem zu.

2.7. Der Beschwerdeführer pflegt im gesellschaftlichen Umfeld einen höflichen Umgang und hat insbesondere ein gutes Auskommen in seiner Nachbarschaft. Er sorgt sich auch um das Wohlergehen seiner Kinder. Jedoch sieht sich der Beschwerdeführer „innerhalb einer Familienangelegenheit“ klar als Familienoberhaupt und es mangelt ihm nach wie vor an Verantwortungsübernahme für seine eigenen Taten im Rahmen der häuslichen Gewalt an seiner ehemaligen Ehefrau. Er verfügt über ein kulturell geprägtes und nach wie vor verfestigtes Rollenverständnis innerhalb der Familie, mit dem in der Vergangenheit bereits Gewalt einherging.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der maßgebliche Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes der belangten Behörde zur Zl. *** und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-512/001-2025 und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung getroffen.

Soweit sie sich aus unbedenklichen Aktenbestandteilen unmittelbar aus den eingesehenen Strafakten des Beschwerdeführers ergeben, sind diese jeweils in Klammerausdrücken unmittelbar nach der Feststellung angeführt.

3.2. Die zu den persönlichen Daten getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im Akt befindlichen Kopie seines Reisepasses und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

3.3. Die zum Status des Beschwerdeführers als Asylberechtigtem getroffene Feststellung beruht auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, der Anfragebeantwortung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. Mai 2025 und dem in Kopie im Akt befindlichen Bescheid des BFA vom 3. März 2015, Zl. ***.

3.4. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen und zu den diesen Bestrafungen zugrunde liegenden Sachverhalten ergeben sich aus den vom Verwaltungsgericht bzw. der belangten Behörde beigeschafften Strafverfügungen und den Bezug habenden Verwaltungsstrafakten.

Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er manche dieser zugrunde liegenden Taten nicht selbst begangen habe, ist beweiswürdigend auszuführen, dass den Feststellungen dennoch die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten in den rechtskräftigen Entscheidungen zu Grunde zu legen waren, als das Verwaltungsgericht an die in den Sprüchen der Strafbescheide als erwiesen angenommenen Tathandlungen gebunden ist (vgl. VwGH 30.3.1993, Zl. 93/04/0037) und daher nur feststellen kann, dass der Beschwerdeführer diese Tathandlungen auch gesetzt hat (vgl. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0115).

3.5. Dass dem Grunde nach keine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt, ergibt sich aus dem diesen betreffenden Strafregisterauszug und aufgrund der Einsichtnahme in sämtliche zum Beschwerdeführer vorliegenden Akten der Staatsanwaltschaft *** (AZ ***, *** und ***).

Dass die tatsächliche Begehung der Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 StGB, das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sowie die Verbrechen des Mordes nach § 75 iVm § 278c Abs. 2 StGB durch den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte, folgte schon daraus, dass sämtliche Strafverfahren in diesem Zusammenhang eingestellt wurden und auch im gegenständlichen Verfahren keine Umstände oder belastbare Beweise hervorgekommen sind, die eine davon abweichende Feststellung zugelassen hätten.

3.6. Die Feststellungen zu den Geburtsdaten des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder konnten bereits anhand des dahingehend unstrittigen Akteninhalts getroffen werden. Die Geburtsdaten der Kinder ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden Dokumenten, wie etwa dem Antrag auf Erstreckung der Staatsbürgerschaft für die beiden minderjährigen Söhne in der die Geburtsdaten angeführt wurden. Das Alter der ehemaligen Ehefrau bei der ungefähren Empfängnis des ersten Kindes ergibt sich aus den gerichtsnotorischen Fakten und der dahingehenden Berechnung, wonach eine durchschnittliche Schwangerschaft 40 Wochen (etwa 9 Monate) dauert. Berechnet vom Geburtstermin des ersten Kindes am *** liegt die Empfängnis etwa um den ***. Ausgehend von dem Geburtsdatum der ehemaligen Ehefrau am *** war die ehemalige Ehefrau damit knapp über 16 Jahre alt, der Beschwerdeführer war demgegenüber bereits 25 Jahre alt.

Die Feststellungen zur Scheidung der ersten Ehe vor dem Bezirksgericht *** ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil des Bezirksgerichts *** vom 10. April 2019, Zl. ***. Die Feststellung zum hauptsächlichen Aufenthalt der vier Kinder konnte aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten vor dem Bezirksgericht *** getroffenen Vereinbarung zwischen ihm und seiner ehemaligen Ehefrau geschlossen werden.

3.7. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sunnitischer Moslem ist und an die Sharia glaubt, stammt aus seinen eigenen Aussagen aus dem Vernehmungsprotokoll in der Vernehmungszone JA *** vom 12. Dezember 2018, ***, wobei er dort von sich aus angab, „Ich bin sunnitischer Moslem. Natürlich glaube ich an die Sharia, das ist mein Glaube“ (S. 5). Der Beschwerdeführer wurde hierzu auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt und äußerte sich in diesem Zusammenhang völlig unglaubwürdig. Zunächst wich er der eindeutigen Frage der Richterin, „ob er denn nach den Glaubensgrundsätzen der Sharia lebe“ aus, indem er mehrfach so tat, als ob er das Wort „Sharia“ nicht verstehen bzw. überhaupt nicht kennen würde (arg. „Was ist Sharia?“, vgl. hg. Verhandlungsprotokoll, S. 8 f). Nachdem die Richterin sowohl den Dolmetscher und den Rechtsanwalt bat, dem Beschwerdeführer das Wort „Sharia“ nochmal zu übersetzen bzw. zu erklären was damit gemeint war, formulierte der Dolmetscher erneut – gleich phonetisch wie die Richterin – das Wort „Sharia“, worauf hin der Beschwerdeführer die Sharia dann doch auf einmal kannte. In der Folge meinte er – völlig überzogen und nicht glaubwürdig – er lebe „rein nach den Gesetzen der österreichischen Bundesverfassung“ (vgl. hg. VH-Protokoll S. 8). Der Beschwerdeführer war durchgehend – zwar zum Teil in nachvollziehbarer Weise – bemüht, sich in einem positiven Licht darzustellen und es wird dem Beschwerdeführer auch nicht gänzlich abgesprochen, dass er sich etwa durch Fleiß in seiner beruflichen Tätigkeit bewährt und bemüht hat. Jedoch war die Aussage, dass er überhaupt nicht gläubig sei bzw. die Sharia gänzlich nicht kennen würde, vor dem Hintergrund der „Wahl“ der zweiten Ehefrau unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer gleichzeitig auch eingestand, dass seine erste Ehe nach dem islamischen „talaq“ – eine Verstoßungsscheidung – geschieden wurde. Vor diesem Hintergrund war die Feststellung entsprechend seiner eigenen früheren Aussage vor dem LG *** im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme bei der Verhängung der Untersuchungshaft (LG ***, Beschluss vom 12. Dezember 2018, ***) für glaubwürdig zu befinden.

Soweit hiergerichtlich nicht mehr festgestellt werden kann, ob der „talaq“ einseitig durch den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde bzw. ob die ehemalige Ehefrau von Beginn sich für auch für diesen ausgesprochen hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen früheren Einvernahmen inklusive der mündlichen Verhandlung angeführt hatte, dass er diesem Scheidungsritus lediglich auf Wunsch der Familie der ehemaligen Ehefrau und ihr selbst nachgekommen ist, wohingegen lediglich in der vor dem Bezirksgericht Hernals eingebrachten Scheidungsklage seitens der ehemaligen Ehefrau ausgeführt wurde, dass er „fünf Mal das Talaq“ über sie ausgesprochen habe (vgl. den Akt der Staatsanwaltschaft ***, ***, ON 16). Im gesamten weiteren Verfahren wurde dies jedoch kein weiteres Mal behauptet und ist dies somit nicht mehr mit einer ausreichenden Sicherheit zu belegen, weshalb hierbei eine Negativfeststellung zu treffen war.

Dass sich der Beschwerdeführer auch in einem überzeichnenden positiven Licht darzustellen versuchte, wodurch die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen litt, war etwa auch dadurch besonders augenscheinlich, als er auf die Frage der Richterin, wie er im Familienverband damit umgeht, wenn seine Kinder sich nicht ordnungsgemäß verhalten würden, zunächst überschießend angab, dass dies „gar nicht der Fall sein kann, weil ‚seine Kinder alle Engel‘ sind“. Über Vorhalt, dass sein ältester Sohn einen Mitschüler im jungen Alter von 15 Jahren mit einem Messer mit dem Umbringen bedroht habe und dieser aufgrund dieses Vorfalls über ein aufrechtes Waffenverbot verfüge, gab der Beschwerdeführer wiederrum lediglich an, dass dies nur der Fall sei, weil sein Sohn bei der Mutter gelebt habe. Allgemein versuchte der Beschwerdeführer, sämtliche negativen Vorfälle zunächst zu bagatellisieren und über Nachfrage übertrug er regelmäßig seiner ehemaligen Ehefrau die Verantwortung für die negativen Vorfälle. Besonders augenscheinlich war die – nach wie vor – fehlende Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers im Bereich der häuslichen Gewalt, in denen dem eigentlichen Opfer, nämlich der ehemaligen Ehefrau, die Verantwortung für die Misshandlungen überbunden wurde, weil „sie ihn rasend gemacht habe“. Auch für das strafrechtswidrige Verhalten des gemeinsamen Sohnes, der einen Mitschüler mit einem Messer bedroht hatte und dem sodann der Umgang mit Waffen mit Bescheid verboten wurde, wurde die ehemalige Ehefrau allein verantwortlich gemacht. Eine tatsächliche Reifung und Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer oder eine gänzliche Abkehr von seinem traditionellen Rollenverständnis innerhalb der Familie, dem bereits körperliche Angriffe in der Vergangenheit innewohnten, konnte dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft vermitteln. Im Gegenteil ist nach wie vor besonders hervorzuheben, dass – aufgrund der Umstände der häuslichen Gewalt – der Beschwerdeführer offenbar jedenfalls in der Vergangenheit davon ausging, dass „seine Ehefrau“ nach 21 Uhr nicht mehr das Haus verlassen dürfe und die von ihm zugetragenen Aufgaben zu erledigen habe. In der Zusammenschau der gesamten Umstände war daher das festgestellte Persönlichkeitsbild und seine Geisteshaltung festzustellen.

3.8. Hinsichtlich der Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung eingeleitet und dieses mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 6. Februar 2023, Zl *** gemäß §§ 199, 204 Abs. 1 StPO nach Diversion eingestellt wurde, ist auf den in Kopie im Akt befindlichen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 6. Februar 2023, Zl *** zu verweisen. Dies gilt auch für die festgestellte Begründung dieses Beschlusses.

3.9. Die Feststellungen zum am 22. Jänner 2017 erlassenen Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer ließen sich aus dem im strafgerichtlichen Akt inliegenden Bericht vom 22. Jänner 2017 der PI ***, GZ ***, zwanglos ableiten. Diese Dokumentation nach § 38a SPG ist vollständig und genaustens ausgefüllt, weshalb die darin – durch das damals vor Ort einschreitende Polizeiorgan getroffenen Vermerke – den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch mit dieser Dokumentation und den wortwörtlichen Auszügen daraus konfrontiert. Dieser jedoch stellte den gesamten Vorfall in Abrede und bagatellisierte die (damals) ausgeübte Gewalt gegen seine ehemalige Ehefrau, indem er versuchte, diese mit dem Verhalten des Opfers zu legitimieren. Zumal der Beschwerdeführer den gesamten Vorfall in Abrede stellte, der jedoch unstrittig polizeilich dokumentiert ist, waren die in Abrede stellenden Ausführungen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, scheint es doch lebensfremd, dass sich ein Polizeibeamter den Vorfall ausdenken würde und zudem – strafrechtswidrig – die Dokumentation in einer Art ausfüllen würde, die nicht einmal ansatzweise den Tatsachen entsprechen würde.

Die körperlichen Misshandlungen an seiner ehemaligen Ehefrau gestand er selbst in der Vernehmung am 12. Dezember 2018 ein (vgl. Vernehmungsprotokoll in der Vernehmungszone JA *** vom 12. Dezember 2018, ***, S. 6). Er erklärte diese wie folgt: „Es ist richtig, dass ich ihr im Juli oder August 2018 eine Ohrfeige gegeben habe, weil sie ‚so faul war‘. Die Kinder haben Play Station gespielt, sie hätten lernen sollen und ihre Aufgaben machen sollen. Im Jahr 2017 habe ich meiner Frau eine Ohrfeige versetzt, ich war zuhause, als sie fortgehen wollte. Ich wollte nicht, dass sie mit ihren Freundinnen ausgeht. Es war schon 21.00 Uhr. Die Nachbarin hat die Polizei *** angerufen, ich habe für zwei Wochen ein Betretungsverbot bekommen.“ (vgl. LG ***, Beschluss vom 12. Dezember 2018, ***, S. 6). Diese Aussagen korrelieren mit den genaustens dokumentierten Angaben im oben bereits genannten vollständigen polizeilichen Bericht vom 22. Jänner 2017 der PI ***, GZ *** (Dokumentation nach § 38a SPG).

Vor diesem Hintergrund ließen sich die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seine ehemalige Ehefrau – aufgrund Lappalien („weil sie so faul war“ bzw. weil sie nach 21 Uhr [sic] sich noch mit Freundinnen treffen wollte) – teils schwer (mit Gürtel) misshandelte, zwanglos treffen, auch wenn der Beschwerdeführer diese Misshandlungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nunmehr bagatellisierte oder plötzlich – trotz Vorhalt der Dokumentation nach § 38a SPG – überhaupt gänzlich in Abrede stellte. Dass die ehemalige Ehefrau sich zu diesen Vorfällen nicht mehr äußern wollte und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, war vor dem Hintergrund, dass diese Feststellungen bereits anhand der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers einerseits vor dem LG *** und andererseits aufgrund der vollständigen polizeilichen Dokumentation nach § 38a SPG, in der die eigene unmittelbare Aussage des Beschwerdeführers nach dem Vorfall vor den einschreitenden Polizeibeamten dokumentiert war, nicht beweiskraftmindernd.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über ein verfestigtes Rollenverständnis innerhalb des Familienkreises, mit dem auch in der Vergangenheit bereits Gewalt einher ging, verfügt, ergibt sich zum einen aus den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Zum anderen gab er etwa auch im Rahmen der Vernehmung am 12. Dezember 2018, als er zunächst behauptet hat, er „verabscheue Blut, Gewalt“, über den Vorhalt an, dass das Versetzen von Schlägen an seine Ehefrau ebenfalls Gewalt sei, (im Original) an: „Das ist eine Familienangelegenheit und eine Ohrfeige ist kein Blutvergießen und kein Terror. Meine Frau hat mir ‚rasend‘ gemacht‘“.

3.10. Die Feststellungen zur zweiten Eheschließung mit der Zeugin G, zum Ort und Datum der Eheschließung sowie zur „Brautgabe“ bzw. „Morgengabe“ ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Antrags mitvorgelegten – beglaubigten Übersetzung – der „Bescheinigung der Eheschließung“ (Nr. ***).

Den weiteren Feststellungen zum persönlichen Kennenlernen und zur Herangehensweise des Beschwerdeführers bei der „Wahl“ seiner neuen Ehefrau werden die dahingehenden glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die auch mit der Aussage seiner nunmehrigen Ehefrau übereinstimmten, zugrunde gelegt (vgl. hg. Verhandlungsprotokoll S. 4 und S. 11).

3.11. Den zur beruflichen und familiären Situation des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen wurden dessen insoweit glaubwürdigen Angaben bei der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt.

3.12. Dass der Beschwerdeführer höfliche Umgangsformen im gesellschaftlichen Umfeld pflegt, konnte der Beschwerdeführer aufgrund des persönlichen Eindrucks vor Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen. Ebenfalls wurde aufgrund der Aussage und sein Auftreten im Rahmen der mündlichen Verhandlung und des Akteninhaltes auch glaubwürdig vermittelt, dass der Beschwerdeführer sich um das Wohlergehen seiner Kinder sorgt und mit diesen auch einen liebevollen Umgang pflegt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein gutes Auskommen in seiner Nachbarschaft pflegt und von seinen Nachbarn sehr geschätzt wird, konnte aus dem Unterstützungsschreiben der Nachbarn, die der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. März 2025 und der Beschwerde angefügt war, glaubwürdig entnommen werden.

4. Rechtslage:

4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:

§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

[…]

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

[…]

§ 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

[…]

§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn

(1a) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken.

(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 weiters auf die unehelichen Kinder der im Abs. 1 genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.

(3) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen.

(4) Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…] .“

5. Rechtliche Beurteilung

5.1. Zum Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft

Vorliegend ist der nunmehr angefochtene Bescheid vom 7. April 2025, Zl. ***, mit dem die belangte Behörde den am 28. Mai 2024 gestellten Antrag des Beschwerdeführers und den Antrag auf Erstreckung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens.

5.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Nach dem ersten der zwei Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob – vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her – auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht.

Dafür, dass der Beschwerdeführer eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen haben könnte, sind keine haltbaren Beweise hervorgekommen.

5.3. Bei der Prüfung des zweiten Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, wonach der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bieten muss, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen.

5.3.1. Unter dem Blickwinkel des § 10 Abs. 1 Z 6 StGB bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers (vgl. VwGH 18.9.1991, Zl. 91/01/0048). Eine solche Prüfung gebietet einen Rückgriff auf die allfälligen rechtskräftigen Bestrafungen zugrundeliegenden Taten, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Im Einzelnen heißt das, dass die Behörde bzw. das Gericht die maßgeblichen Tathandlungen (das können bei einer Verurteilung bzw. Bestrafung durchaus mehrere sein), die näheren Umstände und den Zeitpunkt der Tatbegehung zu ermitteln hat (vgl. VwGH 11.3.1998, 97/01/0433).

Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei begangenen Straftaten um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten.

In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. zu alldem VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, Rn. 31, 33, 35, mwN).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zwar vorliegenden Verurteilungen sowie das diesen zugrundeliegende Verhalten bei der Beurteilung des Gesamtverhaltes zu berücksichtigen sind, dass aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 10 Abs. 1 Z 6 StbG weder eine gerichtliche Verurteilung voraussetzt, noch an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers, anknüpft (vgl. etwa VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, und VwGH 29.5.2018, Ra 2018/01/0232, jeweils mwN).

Daher dürfen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN) und kann sich die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (z.B. nach einer Diversion) kommt, zum Gesamtverhalten, das die belangte Behörde bei ihrer Prüfung zugrunde zu legen hat (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/01/0232, mwN). Auch ist unerheblich, ob das Verhalten von ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden geahndet wurde bzw. werden konnte (vgl. insoweit zu einer im Ausland eingegangenen mehrfachen Ehe – Bigamie – VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, Rn. 46).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft um keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme bezogen auf den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt. Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK (vgl. insoweit zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach AsylG 2005 VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN unter anderem auf Rechtsprechung des EGMR; vgl. zur Sperrwirkung einer Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für ein Verwaltungsstrafverfahren etwa VwGH 24.4.2018, Ro 2017/03/0016 oder VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230, jeweils mwN).

Im Hinblick auf derartige administrativrechtliche Maßnahmen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters bereits festgehalten, dass die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen kommt. Vielmehr hat die zuständige Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) im Fall einer freisprechenden Entscheidung eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, was ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraussetzt (vgl. insoweit zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0033, und VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0287, jeweils mwN; vgl. in diesem Sinn etwa zum Waffenverbot nach Waffengesetz (WaffG) VwGH 15.3.2019, Ra 2019/03/0023 und VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028, jeweils mwN, oder zur Entziehung einer Lenkberechtigung und Lenkverbot nach dem Führerscheingesetz (FSG) VwGH 23.05.2006, 2004/11/0201).

Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Staatsbürgerschaftsrecht: So hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Einstellung eines Strafverfahrens im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren Bindungswirkung nicht entfaltet und es der belangten Behörde demnach nicht verwehrt ist, über den der zurückgelegten Anzeige zugrundeliegenden Sachverhalt ein selbständiges Ermittlungsverfahren zu führen und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001 unter Verweis auf VwGH 10.4.2008, 2005/01/0777, mwN).

5.3.2. Zur Prüfung im vorliegenden Einzelfall

5.3.2.1. Im vorliegenden zu überprüfenden Einzelfall ist auch auf § 11 StBG zu verweisen, wonach bei Entscheidungen im Staatsbürgerschaftsverfahren das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen ist. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

In diesem Zusammenhang gilt es bereits vorausschickend explizit festzuhalten, dass die Gleichberechtigung einen von § 6 IPRG geschützten Grundwert (vgl. etwa VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua, mwN) darstellt (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits festgehalten, dass die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (sog. „talaq“) dem inländischen ordre public widerspricht (vgl. RIS-Justiz RS0121192; vgl. zuletzt OGH 27.11.2019, 6 Ob 115/19h, wonach die ordre publicWidrigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn die Ehefrau von Anfang an mit der einseitigen Verstoßungsscheidung einverstanden war).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine erste Ehefrau, die zum Zeitpunkt der Verehelichung in Syrien und auch bei der Empfängnis des ersten Kindes sich selbst noch im äußerst jungen Minderjährigenalter befunden hat (arg. Geburtsdatum „***“), nach dem sog. „talaq“ geschieden hat. Wenngleich er versuchte, diesen Umstand zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu bagatellisieren und die Verantwortung für diese Entscheidung der Familie der ersten Ehefrau zu überbinden, steht unstrittig fest, dass die erste Ehe nach dem „talaq“ geschieden wurde. Im Verfahren konnte jedoch nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer dies einseitig bereits noch während aufrechter Ehe entgegen den ausdrücklichen Willen der ehemaligen Ehefrau ausgesprochen hat bzw. ob die ehemalige Ehefrau tatsächlich von Anfang an mit der einseitigen Verstoßungsscheidung einverstanden war. Vor diesem Hintergrund kann eine Scheidung nach den dahingehenden ordre-public widrigen Regelungen des islamischen Rechts nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden.

5.3.2.2. Jedoch lässt schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Gattin mehrfach aufgrund Lappalien (arg. „weil sie so faul war“ bzw. „weil sie sich nach 21 Uhr noch mit Freundinnen treffen wollte“) körperlich angriff, nämlich jedenfalls belegt mindestens einmal mit einem Schlag, wodurch die ehemalige Ehefrau ein Hämatom erlitt und ein weiteres Mal durch Schlagen mit einem Gürtel auf den Rücken und im Gesäßbereich, Zweifel dahingehend aufkommen, dass der Beschwerdeführer den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft tatsächlich bejahend gegenüber eingestellt ist. Letzteres führte dazu, dass über den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt wurde; ein weiterer Vorfall im Jahr 2017 wurde diversionell erledigt. Dabei handelt es sich jeweils um Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, die bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht fallen.

Der Beschwerdeführer neigt offenbar dazu, wie die genannten Vorfälle offenbart haben, bei Auseinandersetzungen innerhalb der Familie auch aufgrund von Lappalien (arg. hier: „weil die Frau faul war“ oder „weil die Frau nach 21 Uhr sich noch mit Freundinnen treffen wollte“) mit teils schwerer Gewalt (wie etwa das Schlagen mit einem Gürtel) zu reagieren und diese sodann auch als „Familienangelegenheit“ zu bagatellisieren. Dies lässt auf eine mangelnde Impulskontrolle aber vor allem auf ein antiquiertes Rollenbild und Familienverständnis, mit der im Extremfall in der Vergangenheit auch bereits Gewalt einhergegangen ist, schließen, welches nicht mit den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft in Einklang zu bringen ist. Besonders Gewalt in der Familie und gegen Frauen ist keinesfalls zu bagatellisieren, wie die die ansteigende Zahl von Gewalttaten gegen Frauen bis hin zu Femiziden in der jüngsten Vergangenheit auch zeigen (vgl. hierzu etwa einschlägig LVwG NÖ 12.7.2024, LVwG-AV-47/001-2024).

Insofern spielt es auch keine Rolle, ob es aufgrund der gegen die ehemalige Ehefrau gerichteten Gewaltakte zu einer strafrechtlichen Verurteilung bzw. „nur“ zu einer diversionellen Erledigung und einer Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gekommen ist.

Die bereits skizzierten Taten des Beschwerdeführers im Rahmen von häuslicher Gewalt sowie insbesondere deren Hintergrund (nämlich etwa, dass eine Frau nach 21 Uhr das Haus nicht mehr verlassen dürfe) vermitteln den Eindruck, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei Widerspruch von weiblichen Personen innerhalb der Familie auch zu einer Neigung zu zumindest überschießenden, zu Körperverletzungen anderer Personen führender Reaktionen bzw. Handlungen neigt und dass er auch weiterhin einem gefestigten kulturell geprägtem Rollenverständnis innerhalb des Familienverbandes anhaftet, welches mit den Grundwerten der österreichischen Gesellschaft nicht vereinbar ist.

Auch wenn die aktuelle Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, dass es ihr gegenüber noch zu keinen körperlichen Übergriffen gekommen sei, so zeigte alleine die Einstellung des Beschwerdeführers, wonach eine Beziehung mit einer Frau aus Österreich kulturell schwierig sei und er eine „richtige Frau“ bei seiner Familie in Syrien zunächst „anfragte“ und sodann eine weitschichtige Verwandte aus Syrien mit dem gleichen kulturellen Hintergrund im Sudan heiratete und im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich aus Syrien brachte, dass er diesem Frauenbild und diesem Rollenverständnis auch weiterhin verschrieben und nicht gewillt ist, dieses zu ändern.

Wenngleich er auch diesen Umstand zu bagatellisieren versucht hatte, sind in der Summe all diese Umstände im Rahmen des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

In Gesamtschau sämtlicher Umstände gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nach dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass er offenkundig einem Rollenverständnis – auch weiterhin – zugeneigt ist, das nicht mit den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft vereinbar ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht im Lichte der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und den demnach heranzuziehenden strengen Maßstab (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN) davon aus, dass bereits dieser Umstand – insbesondere auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen teils schweren Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit seiner ehemaligen Ehefrau (zB das Schlagen mit dem Gürtel) und das dem Beschwerdeführer weiterhin innewohnende fehlende Verständnis von Gleichberechtigung innerhalb des Familienverbandes dazu führen kann, dass er auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten werde.

5.3.2.3. Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens und im Rahmen der Beurteilung der Wohlverhaltensdauer zugute zu halten, dass es seit der Scheidung der ehemaligen Ehefrau und nunmehr mit seiner nunmehrigen Ehefrau zu keinen dokumentierten Vorfällen von häuslicher Gewalt mehr gekommen ist; die dokumentierten Vorfälle trugen sich in den Jahren 2017 und 2018 zu und liegen sohin etwa 8 Jahre zurück.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht (vgl. etwa VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184, und VwGH 23.2.2006, 2004/01/0514, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 31.3.2010, 2008/01/0331, wonach vier Jahre Wohlverhalten als zu kurz gewertet wurden, ungeachtet einer diversionellen Erledigungsmöglichkeit). Dass eine Straftat im Familienkreis erfolgt ist, ändert nichts daran, dass diese Delikte wegen der Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzung zu werten sind (vgl. VwGH 31.3.2010, 2008/01/0331).

5.3.2.4. Im vorliegenden Einzelfall ist im Lichte der Feststellungen und insbesondere nach dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich der vorliegende „Wohlverhaltenszeitraum“ noch nicht als ausreichend lange zu qualifizieren:

Zum ersten ist die Schwere und der Grad der Gewaltanwendung (hier: Versetzen eines Schlages, wodurch sich ein Hämatom gebildet hat und das Schlagen mit einem Gürtel auf Rücken und im Gesäßbereich) und der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt keine Verantwortungsübernahme für diese Taten gezeigt hat, sondern diese lediglich als „Familienangelegenheit“ bagatellisierte und durch eine sog. „Täter-Opfer-Umkehr“ auch noch dem damaligen Opfer die Verantwortung für sein Verhalten zu überbinden hat. Zudem haftet dem Beschwerdeführer bis heute ein äußerst kulturell geprägtes, antiquiertes und verfestigtes Rollenverständnis innerhalb des Familienverbandes an, welches insbesondere auch bei der „Auswahl“ der zweiten Ehefrau erneut zu Tage getreten ist.

Das vorliegende Rollenverständnis innerhalb des Familienverbands, mit dem bereits häusliche Gewalt einhergegangen ist, ist weder mit den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft in Einklang zu bringen noch bietet es Gewähr, dass solche Vorfälle nicht auch in der Zukunft wieder auftreten könnten.

Zum zweiten ist bei der Dauer des Wohlverhaltenszeitraums zu berücksichtigen, dass die Taten bereits nach abgeschlossener Charakterbildung des Beschwerdeführers begangen wurden (vgl. etwa VwGH 17.12.2002, 2002/04/0189; 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, wonach eine Tatbegehung in jugendlichem Alter etwa anders zu bewerten sein kann als nach abgeschlossener Charakterbildung). Nach der Judikatur ist dabei der Zeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0013).

Zum dritten kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit 2021 und sohin in den letzten fünf Jahren seines Aufenthaltes im Lichte der Feststellungen zwei, wenn auch für sich genommen nicht besonders schwerwiegende Verwaltungsübertretungen (nach der StVO und dem KFG), begangen hat. Im Lichte der Feststellungen hat er 2021 mit seinem PKW eine doppelte Sperrlinie mit 4 Rädern überfahren und 2023 hat er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür Sorge getragen, dass es den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal nicht typisierte Reifen und Felgen am Fahrzeug montiert wurden.

Diese Verwaltungsübertretungen sind auch im Rahmen der vorliegenden Prüfung mitzuberücksichtigen.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dabei angab, dass nicht er, sondern jemand anderes – nämlich sein damaliger Chef – verantwortlich war, so ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass die damit befasste Behörde bzw. das damit befasste Gericht im Zuge einer Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG einen Rückgriff auf die den rechtskräftigen Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten vornehmen muss, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Dies bedeutet, dass die maßgeblichen Tathandlungen, die näheren Umstände und die Zeiten der Tatbegehung zu ermitteln sind (VwGH 11.3.1998, 97/01/0433). Dies bedeutet aber weder, dass die Behörde oder das Gericht im Zuge einer Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG das Strafverfahren neu aufrollen muss, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Tat, für die er rechtskräftig bestraft wurde, nicht begangen zu haben (vgl. VwGH 3.12.2003, 2002/01/0291), noch dass die Behörde oder das Gericht von der Rechtskraft der Strafentscheidungen umfassten Tatsachenfeststellungen abweichen darf (vgl. zur Bindungswirkung von rechtskräftigen Verurteilungen im bei der Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auch VwGH 22.8.2006, 2005/01/0026). Somit kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht alle ihm mit den rechtskräftigen Strafverfügungen angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, schon aufgrund der Bindungswirkung rechtskräftiger Verurteilungen nicht gefolgt werden und waren diese im Lichte dieser Rechtsprechung auch in diesem Sinne der rechtlichen Beurteilung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit den rechtskräftigen Strafverfügungen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

5.4. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde daher insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor dem Hintergrund des festgestellten, die körperliche Unversehrtheit verletzenden Verhalten des Beschwerdeführers und der festgestellten zwei Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers in den letzten fünf Jahren seines Aufenthaltes keine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers erstellt hat.

Somit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls derzeit noch nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine wesentlichen, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften insbesondere innerhalb des Familienverbands mehr missachten wird.

Mit dieser Beurteilung, die im Rahmen des Staatsbürgerschaftsverfahrens einem strengen Maßstab unterliegt, werden dem Beschwerdeführer aber die von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen sowie sein beruflicher Eifer und auch seine Bemühungen als Vater und im Rahmen der Nachbarschaft keinesfalls in Abrede gestellt.

5.5. Da im Entscheidungszeitpunkt (noch) keine positive Prognose im Hinblick auf ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 erstellt werden kann, kann dem Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht verliehen werden.

5.5.1. Somit war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen, wobei es mangels Erfüllung der in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 normiertem Erteilungsvoraussetzung nicht entscheidungsrelevant ist und dahinstehen kann, ob der Beschwerdeführer (oder der Erstreckungswerber) die sonstigen Verleihungsvoraussetzungen erfüllt.

Über den Verleihungsantrag des Hauptantragstellers und über den Erstreckungsantrag ist immer gleichzeitig zu entscheiden. Sofern der Hauptantrag auf Verleihung abgewiesen werden muss, sind gleichzeitig auch die Erstreckungsanträge (in einem) abzuweisen (vgl. Eberwein/Pfleger in Kommentar zum StbG, Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg] § 18 StbG Rz 1). Vor diesem Hintergrund hatte der Abspruch über den Hauptantrag (Verleihungsantrag betreffend A) und über den Erstreckungsantrag (betreffend mj. C) in einem zu erfolgen.

5.5.2. Die Korrektur des Spruches der belangten Behörde hatte aufgrund der Zurückziehung des Erweiterungsantrags betreffend den mj. Sohn D spruchgemäß zu erfolgen.

Zu den Erstreckungsanträgen betreffend die mj. Kinder ist auszuführen, dass es ihnen unbenommen bleibt, selbstständige Verleihungsanträge (neu) einzubringen, falls die Erstreckungswerber die Verleihungsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Eberwein/Pfleger in Kommentar zum StbG, Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg] § 18 StbG Rz 2).

5.6. Erwägungen zu Spruchpunkt 2. (Vorschreibung der Kosten):

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch§ 53b AVG). Der Beschwerdeführer hat den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt.

Der mündlichen Verhandlung wurde – nachdem seitens der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31. Juli 2025 ausgeführt wurde, dass für seine als Zeugin einzuvernehmende Ehefrau ein Dolmetscher für Hocharabisch notwendig sei – ein nichtamtlicher Dolmetscher beigezogen und war die Beiziehung auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einvernahme der Zeugin notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Sie stellte sich zudem auch im Verfahren für die zweite Zeugin, die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers, als ebenfalls notwendig heraus.

Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden mit EUR 212,30 bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, ist daher der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen, die sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Einvernahme von zwei Zeugen für notwendig erwiesen haben, vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem konnte sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Z 6 § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188) sowie auf die unter Punkt 5.2.f. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (vgl. im Besonderen etwa zur Beurteilung, wonach Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht fallen etwa VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184 mwN; insbesondere hinsichtlich des anzuwendenden strengen Maßstabs etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056; hinsichtlich des ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraums VwGH 31.3.2010, 2008/01/0331).

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