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LVwG-AV-403/001-2025•LVwG N LVwG-AV-403/001-2025
LVwG-AV-403/001-2025Tribunal Administrativo Regional9 de mar. de 2026
Umweltrecht; Wasserrecht; Antrag; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; natürliche Abflussverhältnisse; Geländeanpassung; Wasserbenutzungsrecht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. A und B, in ***, ***, und 2. C und D, in ***, ***, alle vertreten durch E, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.03.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (mitbeteiligte Partei: F und G, in ***, ***, vertreten durch H Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 13.11.2024 der Beschwerdeführer Folge gegeben wird.
F und G wird die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung dahingehend aufgetragen, dass bis spätestens 31.12.2026 die Ablagerungen und Erdmassen im Bereich des ursprünglichen Austritts der Quelle und der Quellfassung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zu entfernen sowie die Quellfassung aus Betonringen, die Zuleitung zum Sammelbecken und der ursprüngliche Zustand der Quelle, vor allem deren Schüttung (ca. 1-2 l/s), wiederherzustellen sind. Die Verfüllung des auf Gst. Nr. ***, KG ***, ursprünglich bestehenden Grabens ist jedenfalls insoweit zu entfernen, dass die ursprüngliche hydraulische Funktion des Grabens wiederhergestellt wird, sodass abfließendes Wasser an der wiederherzustellenden Quelle vorbeirinnen kann. Im Bereich der auf Gst. Nr. ***, KG ***, bestehenden Abrisskante sind die angeschütteten Erdmassen dergestalt zu entfernen, dass die vorhandenen Böschungen auf einen Winkel von 20° bis 25° abgeflacht werden.
Die Lage ist den Plänen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeiner Baudienst, vom 27.1.2026, GZ. *** und ***, zu entnehmen, welche zu einem integrierten Bestandteil des Spruches erklärt werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schriftsatz vom 13.11.2024 stellten A und B (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) und C und D (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Bezugnahme auf § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) den Antrag,
„den Ehegatten F und G, allenfalls anderen von der Behörde zu ermittelnden Verursachern aufzutragen, die Ablagerungen und Erdmassen im Bereich des ursprünglichen Austrittes der Quelle und der Quellfassung, je auf Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie im Bereich des daran anschließenden Geländes zu entfernen, die ursprüngliche Quellfassung wiederherzustellen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu setzen, dass der ursprüngliche Zustand der Quelle, vor allem deren ursprüngliche Schüttung und Funktion, wieder hergestellt wird.“
Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Erstbeschwerdeführer je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes (Gst.) Nr. ***, KG ***, seien. Die Zweitbeschwerdeführer seien Eigentümer des Gst. Nr. ***. Für diese Liegenschaften bestünde das Realrecht des Wasserbezuges und der Wasserleitung hinsichtlich der Gst. Nr. ***, *** und ***; für das Gst. Nr. *** zusätzlich auch hinsichtlich der Gst. Nr. *** und ***, alle KG ***. Die konkrete Quelle befände sich auf Gst. Nr. ***, welches im Eigentum von I stehe. Das Wasserbezugsrecht, insbesondere jenes für das Quellwasser, fuße auf dem Dienstbarkeitsvertrag vom 11.12.1995, in welchem I für sich und seine Rechtsnachfolger den Beschwerdeführern als Eigentümern des Gst. Nr. *** bzw. *** das Recht eingeräumt habe, Wasser in unbeschränkter Menge für das herrschende Gut aus der genannten Quelle zu beziehen. Die Quelle sei durch Betonringe gefasst worden. Südlich davon liege das Sammelbecken. Mit dem Dienstbarkeitsvertrag sei den Beschwerdeführern auch das Recht der Wasserleitung eingeräumt worden. Die gesamte Wasserversorgung für die Liegenschaften sei bis 16.9.2024 von dieser Quelle erfolgt.
In der Nacht vom 16.9.2024 auf 17.9.2024 hätten sich vom Gst. Nr. ***, KG ***, welches im Eigentum von F und G (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) stehe, gewaltige Erdmassen gelöst. Es sei zu Rutschungen und Vermurungen gekommen, womit die Quelle und die Quellfassung zur Gänze verschüttet, abgetragen und der Zufluss des Wassers zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer unterbrochen worden seien. Die Quelle trete nunmehr auf Gst. Nr. *** aus. Die Ursache der Rutschungen und Vermurungen liege darin begründet, dass auf dem Gst. Nr. *** im Jahr 2022 ohne behördliche Bewilligung massive Geländekorrekturen von der mitbeteiligten Partei vorgenommen worden seien. Zuvor hätte das Grundstück nur als Weide genutzt werden können. Die mitbeteiligte Partei habe aber auf dieser Grundstücksfläche natürliche Unebenheiten zugeschüttet und diese ausgeglichen, es sei Erde angeschüttet worden, natürlich gefestigtes Erdreich sei entfernt und die natürliche Festigkeit des Untergrundes geändert worden. Vor diesen rechtswidrigen Geländekorrekturen sei es auch nach Starkregenereignissen niemals zu Rutschungen und Vermurungen, welche die Quelle beeinträchtigt hätten, gekommen. Die den Beschwerdeführern übertragene Quelle sei gänzlich verschüttet, Ablagerungen würden die Quelle und die Quellfassung überdecken. Dadurch bestehe auch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, insbesondere der Grundwasserverunreinigung sowie des Versiegens der Quelle und des Verlustes wasserrechtlich geschützter Rechte. Deshalb werde der obenstehende Antrag an die belangte Behörde gestellt.
1.2. Mit Bescheid vom 11.3.2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde im hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt 1. unter Anwendung von § 98 und § 138 Abs. 1 WRG 1959 den Antrag der Beschwerdeführer vom 13.11.2024 ab.
Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der von ihr vom beigezogenen Amtssachverständigen (ASV) für Geologie eingeholten Stellungnahme vom 30.1.2025 im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die von der mitbeteiligten Partei im August 2022 auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, vorgenommenen bzw. veranlassten Geländebewegungen, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom „9.11.202 zur Zahl *** nachträglich naturschutzrechtlich bewilligt“ worden seien, für die im Zuge des Starkregenereignisses von 16. auf den 17.9.2024 in diesem Bereich stattgefundene „Hangrutschung bzw. Vermurung (auch nur mit-)ursächlich“ gewesen sei.
Ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 setze voraus, dass die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten worden seien. Die Geländebewegung durch die mitbeteiligte Partei im August 2022 sei für die Hangrutschung bzw. Vermurung im September 2024 jedoch nicht (mit-)kausal gewesen. Die mitbeteiligte Partei habe deshalb das WRG 1959 nicht übertreten.
Im verfahrenseinleitenden Antrag sei außerdem keine klare Trennung zwischen erstens einer der Bestimmung des § 31 WRG 1959 unterlegenen (Gefahr einer) Gewässerverunreinigung, diesbezüglich kein Antragsrecht bestehe, zweitens einer den Bestimmungen des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 unterlegenen „eigenmächtigen Neuerung“, auf die sich der Antrag stütze, und drittens der behaupteten Unterbindung der Wasserversorgung vorgenommen worden. Die Vornahme der Geländeveränderungen habe für sich genommen keinen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand erfüllt. Die behauptete Unterbindung der Wasserversorgung durch Umleitung einer Quelle stelle auch keinen durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstand dar. Ein gewässerpolizeilicher Tatbestand nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 liege somit nicht vor.
Mangels Kausalität der seinerzeitigen Geländebewegungen würden sich die Anträge als unberechtigt erweisen. Nicht ersichtlich sei, dass dadurch ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand, mithin eine eigenmächtige Neuerung, erfüllt bzw. bewirkt worden sei.
1.3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen nach Wiedergabe des Antragswortlauts zunächst vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei im August 2022 auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, massive Geländekorrekturen vorgenommen hätte. Das Grundstück würde zum Quellgrundstück hin eine erhebliche Neigung aufweisen. Auf Grund der Geländeform und Bodenbeschaffenheit seien derart umfangreiche Eingriffe besonders riskant gewesen, da Stabilität und natürliche Abflussverhältnisse stark hätten verändert werden können. Ohne behördliche Bewilligung seien große Erdmassen verschoben worden. Es hätten Bodenauflockerungen und Abgrabungen in Hangnähe stattgefunden und sei Fremdmaterial aufgeschüttet worden. Diese Maßnahmen seien nachträglich naturschutzrechtlich genehmigt worden, was jedoch keinen wasserrechtlichen Konsens ersetze. Die Beschwerdeführer seien weder über die geplanten Eingriffe informiert worden, noch sei ihnen die Möglichkeit gegeben worden, Bedenken gegen die Geländekorrekturen vorzubringen. Ein wasserrechtliches Verfahren habe nicht stattgefunden. In der Nacht vom 16.9.2024 auf 17.9.2024 sei es zu einem Starkregenereignis gekommen. Im Bereich des Gst. Nr. *** sei es zu einer gewaltigen Hangrutschung bzw. Vermurung gekommen. Erdmassen hätten sich vom Hang gelöst und hätten großflächig das darunterliegende Gelände, darunter auch den Bereich der Quelle, verschüttet. Die Quelle und die Quellfassung sei zur Gänze verschüttet und abgetragen worden. Außerdem sei der Zufluss des Wassers zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer unterbrochen worden. Eine Wasserversorgung der Liegenschaften über die betroffene Quelle sei seitdem unmöglich.
Rechtlich würde der angefochtene Bescheid an gravierenden Verfahrensmängeln leiden. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Die von ihr eingeholte Stellungnahme des ASV für Geologie vom 30.1.2025 komme zu dem Schluss, dass drei Hauptfaktoren zur Hangrutschung geführt hätten, darunter die von der mitbeteiligten Partei durchgeführte Geländeveränderung. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass nach der Rechtsprechung eine Mitverursachung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 ausreiche. Eine Bewertung der Kausalitätsintensität oder quantitativen Verantwortlichkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die rechtlich relevante Schwelle der Verursachung sei durch das Gutachten jedenfalls überschritten worden. Die vorliegenden Beweisergebnisse würden es deshalb nicht zulassen, das Verfahren mit einer Negativfeststellung zu beenden. Außerdem sei der Bescheid aktenwidrig, weil der Stellungnahme des ASV für Geologie ein falscher Inhalt beigemessen worden sei.
Zusätzlich habe die belangte Behörde die geologische Stellungnahme einseitig gewürdigt. Das von der belangten Behörde angeführte Erfordernis einer „erforderlichen Sicherheit“ für die Feststellung der Mitursächlichkeit der Geländekorrekturen sei weder rechtlich begründet noch in Relation zur Judikatur gesetzt worden. Es fehle eine rechtliche Erläuterung, warum eine bloße Mitverursachung nicht für einen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ausreichen solle. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen zu prüfen, ob die Einholung weiterer Sachverständigengutachten oder zumindest eine ergänzende Befragung des befassten ASV zur Klärung verbleibender Unklarheiten erforderlich gewesen wäre. Es wären jedenfalls Klimaaufzeichnungen und Aufzeichnung über Niederschlagsmengen sowie Starkregenereignisse einzuholen gewesen.
Wenn sich die belangte Behörde für ihre Negativfeststellung auf Erkenntnisse aus dem naturschutzbehördlichen Verfahren stütze, so sei dies schon allein deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Parteistellung gehabt hätten und dadurch der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung entfalte keine Bindungswirkung für ein wasserrechtliches Verfahren.
Der angefochtene Bescheid sei ferner inhaltlich rechtswidrig. Die von der mitbeteiligten Partei durchgeführte Geländekorrektur hätte gegen § 39 WRG 1959 verstoßen, der natürliche Abfluss des Hangwassers sei geändert worden, wodurch es in Folge des Starkregens zu einer Rutschung und Murenbildung gekommen sei.
Außerdem seien die Geländekorrekturmaßnahmen ohne Sicherung des Hanges oder Analyse der geologischen Situation durchgeführt worden. Die Zerstörung der Quelle der Beschwerdeführer sei als Beeinträchtigung im Sinne des WRG 1959 zu werten, weshalb ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 WRG 1959 vorläge.
Die Geländekorrekturen seien objektiv geeignet gewesen, das Wasservorkommen zu verändern, insbesondere durch Verlagerung der Quellschüttung, Verschiebung von Grundwasserläufen oder Verschüttung der Fassung. Die Maßnahme sei deshalb gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtig gewesen.
Der ASV für Geologie habe in seiner Stellungnahme festgestellt, dass die durchgeführten Geländekorrekturmaßnahmen mitursächlich für die Hangrutschung gewesen wären. Diese Maßnahmen hätten als Teilursache zum Eintritt des Schadens beigetragen – in Kombination mit Starkregen und Bodenbeschaffenheit, jedoch kausal mitwirkend. Eine Mitverursachung sei jedoch ausreichend, um jemanden als Handlungsverantwortlichen im Sinne des § 138 WRG 1959 heranzuziehen. Es genüge dabei, dass objektiv ein Zustand herbeigeführt worden sei, der mit den Bestimmungen des WRG 1959 nicht im Einklang stehe. Verschulden oder Vorsatz sei nicht Voraussetzung. Ein solcher Zustand liege hier vor, nämlich die faktische Zerstörung der Wasserentnahmestelle der Beschwerdeführer durch ein (mit)kausal von der mitbeteiligten Partei herbeigeführtes Ereignis. Nach dem Prinzip der Risikoerhöhung sei eine Handlung als (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens wesentlich erhöht hätte.
1.4. Mit Schriftsatz vom 10.6.2025 trat die mitbeteiligte Partei der Beschwerde näher begründet entgegen und beantragte deren Abweisung.
2.1. Unter anderem über das Gst. Nr. ***, KG , verläuft in Nord-Süd-Richtung der *** samt dem „“-Gerinne, welches in den *** entwässert. Die Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, stehen im Eigentum der mitbeteiligten Partei und werden von dieser land- und forstwirtschaftlich genutzt. Die Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, stehen im Eigentum der Zweitbeschwerdeführer. Die Gst. Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, stehen im Eigentum von J und K. Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum von L und M. Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum der Zweitbeschwerdeführer.
Für das Gst. Nr. *** (vormals Nr. .***, nunmehr vereinigt mit Gst. Nr. ***), besteht das Realrecht des Wasserbezugs und der Wasserleitung hinsichtlich der Gst. Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Die konkrete Quelle befand sich bis 16. bzw. 17.9.2024 auf dem Gst. Nr. ***. Es besteht eine grundbücherlich eingeräumte Dienstbarkeit zum Bezug von Grundwasser in unbeschränkter Menge zu Trink- und Nutzwasserzwecken.
Für das Gst. Nr. *** besteht das Realrecht des Wasserbezugs und der Wasserleitung hinsichtlich der Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***. Die konkrete Quelle befand sich bis 16. bzw. 17.9.2024 auf dem Gst. Nr. ***. Es besteht eine grundbücherlich eingeräumte Dienstbarkeit zum Bezug von Grundwasser in unbeschränkter Menge zu Trink- und Nutzwasserzwecken.
Teil der Dienstbarkeit ist auch das Recht der Wasserleitung hinsichtlich jener Grundstücke, in welchen die zur Liegenschaft der Beschwerdeführer führende Wasserleitung verlegt ist.
Die Wasserversorgung der Liegenschaften der Beschwerdeführer für deren Haus- und Wirtschaftsgebrauch erfolgte bis 16.9.2024 von dieser Quelle.
Die Lage stellt sich übersichtsweise dar wie folgt:
[Abweichend vom Original:
…
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2.2. Die Baufirma N führte im Auftrag der mitbeteiligten Partei im August 2022 – zu diesem Zeitpunkt ohne behördliche Bewilligung – auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Geländekorrekturmaßnahmen durch. Projektgemäß sollte es zu einem Ausgleich (Homogenisierung) einer Hanglage auf einer Fläche von rund 13.300 m² kommen. Tatsächlich wurde die Geländekorrektur auf einer Fläche von 14.021 m² durchgeführt. Fremdes Erdaushubmaterial wurde keines zugeführt. Am nach Südosten exponierten, stark geneigten Hang wurde im oberen Bereich Material abgetragen und im unteren und mittleren Abschnitt aufgeschüttet, um eine homogene, besser landwirtschaftlich zu bewirtschaftende Fläche zu gestalten. Das Urgelände wurde bis zu 6 m durch Anschüttungen überlagert, da ein vorhandener bewaldeter Graben verfüllt wurde. Die dafür gerodete Waldfläche betrug 1.010 m².
Unmittelbar nach Durchführung der Abgrabungen und Anschüttungen kam es zu ersten Bodenbewegungen in Form von Setzungen, offenen Bodenrissen und Oberflächenerosion. Nachträglich wurden beim Lokalaugenschein des Geologischen Dienstes des Amtes der NÖ Landesregierung am 5.12.2022 offene Bodenrisse und Setzungen am neu errichteten Fahrweg beschrieben, welche als Rutschbewegungen zu interpretieren sind. Es wurde vorgeschlagen, die instabilen Bereiche zu sanieren und dafür einen geotechnischen Gutachter mit der Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes zu beauftragen. Vom Geologischen Dienst wird am 14.9.2023 auch eine Rutschung am Nordrand der Geländekorrektur beschrieben, wo auch die Nachbargrundstücke Nr. *** und *** betroffen waren.
2.3. Mit Bescheid vom 9.11.2023, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Naturschutzbehörde der mitbeteiligten Partei unter Anwendung von §§ 7 Abs. 1 Z 4, Abs. 2, 3 und 4, 24 und 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung für die Vornahme einer Geländekorrektur auf den Gst. Nr. ***, *** und *** und unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen.
2.4. In der Nacht vom 16. auf den 17.9.2024 kam es auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, zu einer Rutschung, welche die unterhalb liegende Quellfassung auf Gst. Nr. *** zerstört hat und anschließend als Mure den *** hinuntergeflossen ist und dort massive Schäden bis zum *** verursacht hat. Die genannten Grundstücke oberhalb des *** sind Großteils schon seit vielen Jahren von Rutschprozessen betroffen. Der von der Rutschung und Mure betroffene Hang ist nach Südwesten orientiert und wird land- und forstwirtschaftlich genutzt. Er zeigt eine mittlere Neigung von 25° nach Südwesten.
Die Rutschprozesse sind auszugsweise wie folgt ersichtlich:
[Abweichend vom Original:
…
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(Abbildung 1: Digitales Geländemodell, Land NÖ, mit Rutschungen der GeoRIS-Datenbank)
Der von der Rutschung betroffene Hang befindet sich in der geologischen Großeinheit der Flyschzone (Penninikum), amtlich bekannt für seine oft rutschanfällige Verwitterungsschwarte. Der Untergrund wird hier von kalkigen Sandstein, Mergel und Tonsteinen der kretazischen Ahornleiten-Subformation aufgebaut. Der anstehende Fels wird im *** von einer bis zu 10 m mächtigen fein- bis gemischtkörnigen Verwitterungsschwarte bestehend aus Lehm mit untergeordnetem Kies und Sandanteil überlagert. Im Anrissbereich der Rutschung sind kantige Steine und Blöcke (Kantenlänge bis zu 1 m) in einer schluffigen, sandigen Matrix schwimmend zu beobachten (Abb. 2).
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
(Abbildung 2: Zentrale Abrisskante mit Rohr und seitlicher, östlicher Rutschzone mit zerrissener Plane)
Die Rutschung ist als eine Rotationsrutschung im Lockergestein (= Verwitterungsschwarte) zu klassifizieren. Die Rutschung ist seit September 2024 weiter aktiv. Im östlichen Bereich konnte im Jahr 2025 eine besonders aktive Rutschzone beobachtet werden, welche im September 2024 mit wasserdichten Planen abgedeckt wurde (Abb. 2). Durch die zwischenzeitlich erfolgten Rutschbewegungen wurden die Planen komplett zerrissen (Abb. 2).
Im Bereich der von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Geländekorrektur beträgt die von der Rutschung betroffene Fläche 2.291 m². Die gesamte Kubatur dort beträgt 7.000 m³. Davon entfallen 4.000 m³ auf die anthropogene Anschüttung und 3.000 m³ auf den originalen Boden (= Verwitterungsschwarte). Durch das von der Mure mitgerissene Material auf den unterliegenden Grundstücken und im *** wurde die Gesamtkubatur der Mure von der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) auf grob 10.500 m³ geschätzt. Diese Kubaturschätzung ist in Anbetracht der Ergebnisse der Vermessung vom Oktober 2025 zu gering. Die Kubatur der Rutschung und Mure wurde jedoch durch die Anschüttung mit 4.000 m³ deutlich erhöht.
Oberhalb der Anschüttung vom Graben findet sich auf dem Gst. Nr. *** eine mit 55° nach Südwesten geneigte Felsböschung aus einer anstehenden Sandstein-Mergel Abfolge. Diese Böschung wurde auch im Zuge der Geländemodekorrektur umgestaltet. Die Bankung vom Sandstein ist 10 bis 90 cm mächtig, jene der Mergel bis Tonsteine 10 bis 40 cm. Die Bankung, also die Schichtflächen, fallen steil nach Nordwesten ein, also quer zur Hangneigung, ss = 289/65°, 265/71°. Die Klüfte im Fels fallen steil nach Südosten ein (K = 142/62°), und der Kluftabstand ist 2 m. Entlang der Gleitfläche der Rutschung unterhalb der Abrisskante findet sich ebenfalls die anstehende Sandstein-Mergel-Abfolge mit einer Orientierung von 150/30 und 180/40, die Orientierung der Kluftflächen ist hier 310/65°. Der anstehende Fels (Sandstein) in 6 m Tiefe im Anrissbereich der Rutschung zeigt die ähnliche Orientierung wie jener an der oben beschriebenen Felsböschung, nämlich ss = 262/65°. Im Bachbett vom *** hingegen zeigt der anstehende Sandstein andere Orientierungen: ss = 150/30°, 180/40°; K = 310/65°, 120/85°.
Zuerst hat die Anschüttung im Bereich der späteren Abrisskante in der Nacht von 16. auf 17.9.2024 zur rutschen begonnen, weil der locker gelagerte Boden leichter mit Oberflächenwasser durchtränkt werden konnte und so seine Standfestigkeit verlor. Durch die entstandenen Risse konnte mehr Wasser in den Untergrund gelangen. Die fortschreitende Rutschbewegung der Anschüttung hat das Rohr der Drainage und oberen Quelle abgerissen, wodurch dieses Wasser nicht mehr schadlos in den Vorfluter (***) abrinnen konnte. Dies hat zu einem noch größeren Wasserzufluss in die Rutschung geführt, so dass die Anschüttung und der darunter liegende originale Boden Richtung *** abrutschten. Die über dem Festgestein liegende Anschüttung und Verwitterungsschwarte wurde durch die steigende Wassersättigung immer schwerer, zusätzlich wurde die interne Reibung durch den Wassereintritt herabgesetzt, bis es zum Versagen des Hanges gekommen ist.
Die Rutschung zerstörte die unterhalb liegende Quellfassung der Beschwerdeführer auf Gst. Nr. ***. Die Quelle tritt nun ein paar Meter seitlich an zwei Stellen auf den Gst. Nr. *** und *** diffus aus dem Hang aus. Die Rutschung besteht sowohl aus angeschüttetem Material als auch aus Urgelände. Die von dem Hangrutsch betroffene Fläche im naturschutzrechtlich genehmigten Projekt ist 2.291 m2. Der Hangrutsch hat im naturschutzrechtlich genehmigten Projekt ein Volumen von 7.000 m3, davon sind 3.000 m3 Urgelände und 4.000 m3 Anschüttung. Die Abrisskante ist ca. 120 m lang und 10 m hoch. Am oberen Rand der Abrisskante tritt ca. 1 m unter Geländeoberkante ein periodisch wasserführendes, abgerissenes, schwarzes PVC-Rohr zutage, welches von Drainagen oberhalb (Gst. Nr. ***) und vom Überlauf einer Quelle von I gespeist wird. Das Rohr hat einen Durchmesser von 10 cm und wurde in ca. 20 cm Kies gebettet. Das Rohr führt unterirdisch 45 m nach Nordosten, wo es mit einem Drainagerohr mit unbestimmter Länge nach Nordwesten zu Grundstück Nr. *** und 45 m bis zu einem Kanalschacht nach Westen vom Überlauf der Quelle I verzweigt.
2.5. Durch die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Geländekorrekturmaßnahmen auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG , wurden die Abflussverhältnisse geändert. Vorher gab es einen bewaldeten Graben (Senke) und nachher war es eine regelmäßige Fläche, wo das Oberflächenwasser überall gleichmäßig Richtung Vorfluter abfloss. Vorher floss es hauptsächlich über den bewaldeten Graben in den Vorfluter („“). Diese Veränderung der Abflussverhältnisse ist nachteilig für die untenliegenden Grundstücke, weil das Oberflächenwasser nicht mehr frei über den ehemaligen Graben abfließen konnte, sondern teils in den lockeren Untergrund versickerte und diesen durchfeuchtete, sodass dieser abrutschte und das Überlaufrohr der Quelle und Drainagen oberhalb abriss und dadurch in der Tiefe ein sehr hoher unterirdischer Wasserzufluss in die Anschüttung und in das originale Lockermaterial erfolgte.
[Abweichend vom Original:
…
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[Anm. Legende:
grün: Naturstand
magenta: Bestandsaufnahme O ZT-KG 24.10.2022
rot: Rutschungsbereich im Projekt (***)
blau: Abgrenzung Projekt (***)]
Die gegenständliche Hangrutschung und Mure vom 16. bzw. 17.9.2024 wurde von drei Faktoren verursacht:
a) Die vor der Geländekorrektur bereits vorhandenen Rutschprozesse, vor allem im Bereich der Anschüttungen, und dem generell rutschanfälligen Flyschboden.
b) Die im Zuge der Geländekorrektur durchgeführten Abgrabungen und Anschüttungen mit der dadurch bewirkten Änderung der Abflussverhältnisse samt der zusätzlichen Auflast auf den bereits durch die Anschüttungen instabilen originalen Boden.
c) Den extremen Jahrhundertregen mit ca. 320 mm Niederschlag in 5 Tagen.
1 m³ Anschüttung von Lockermaterial wiegt im Schnitt 2 Tonnen und erzeugt damit eine Auflast von 20 kN/m² auf den Untergrund. Bei der Schüttungshöhe von 5 m im Anrissbereich der Rutschung wurde damit auf den originalen, von den vorangegangenen Rutschbewegungen bereits geschwächten Boden eine Auflast von 100 kN/m² erzeugt.
Das unterirdische Wasserrohr ist nach den ersten Rutschbewegungen gerissen und hat den Rutschvorgang deutlich beschleunigt und die Wassersättigung in der Rutschmasse deutlich erhöht, so dass es gemeinsam mit der Quellschüttung der zerstörten Quellfassung der Beschwerdeführer den Wassergehalt dermaßen erhöht hat, dass sich die Rutschung in eine Mure verwandelt hat. Durch die Anschüttung von 4.000 m³ Material war ein locker gelagerter Boden vorhanden, welcher leichter Wasser aufnimmt und leichter abrutscht als der seit Jahrtausenden verdichtete originale Boden.
Durch die Änderung der Abflussverhältnisse (durch die Verfüllung des Grabens und die Verrohrung) wurde das Risiko einer Hangrutschung bzw. Vermurung erhöht, weil die Anschüttung leichter mobilisierbar war, weil durch die Anschüttung der originale Boden eine Auflast hatte und dadurch leichter mobilisierbar war und weil im Zuge der ersten Rutschbewegungen das wasserführende Rohr abgerissen ist und zusätzlich enorme Wassermengen die Rutschung gefördert haben.
Ohne die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Geländekorrekturmaßnahmen wäre der an der Quelle bzw. Quellfassung eingetretene Schaden deutlich kleiner gewesen. Ob die Quellfassung bei einer Rutschung unversehrt geblieben wäre, hätte es die Geländekorrekturmaßnahmen nicht gegeben, kann nicht festgestellt werden. Aus geologischer Sicht ist davon auszugehen, dass bei einer Rutschung in der Größenordnung von ca. 200 bis 300 m³ die Quelle nicht betroffen gewesen wäre.
Die Geländekorrekturmaßnahmen hatten einen maßgeblichen Einfluss auf den Umfang und das Ausmaß der Rutschung bzw. Mure. Sie führten zu maßgeblich mehr Rutschmaterial und zu einem maßgeblich höheren Schadenspotential.
Möglich wäre auch eine Rutschung und Mure ohne Geländekorrektur gewesen. Wäre es allerdings zu einem Versagen des Hanges ohne der Geländekorrektur gekommen, wäre die Rutschung samt Mure deutlich kleiner gewesen und das Schadenausmaß an den betroffenen Grundstücken über den *** bis in den *** deutlich weniger schwerwiegend.
3.1. Das erkennende Gericht führte am 2.10.2025 und 24.2.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesen des Gerichtsakts sowie der Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu den Zahlen *** und *** bis ***, Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank des Landes NÖ sowie ins offene Grundbuch und Befragen der Beschwerdeführer sowie der mitbeteiligten Partei. Weiters führte es am 2.10.2025 einen Lokalaugenschein im Beisein der Verfahrensbeteiligten durch. An der mündlichen Verhandlung sowie dem Lokalaugenschein nahmen weiters die vom Gericht beigezogenen ASV für Geologie, P, und für Vermessungstechnik, Q, teil. Zusätzlich führte die ASV für Vermessungstechnik am 16.10.2025 vor Ort eine Vermessung des Geländes und der Rutschung durch. Die von den ASV zunächst schriftlich erstatteten Gutachten wurden in der mündlichen Verhandlung am 24.2.2026 erörtert.
3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. waren anhand der Einträge in der Grundstücksdatenbank des Landes NÖ zu treffen, die Eigentumsverhältnisse an den angeführten Grundstücken sind unstrittig.
Die eingeräumten Dienstbarkeiten sind im Grundbuch eingetragen, gründen im Dienstbarkeitsvertrag vom 11.12.1995 und sind im Übrigen unstrittig. Die Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, wonach das von ihnen bis zum 16.9.2024 bezogene Wasser aus der Quelle als Nutz- und Trinkwasser verwendet worden sei, waren für das erkennende Gericht glaubwürdig. Zwar bestritt die mitbeteiligte Partei, dass es sich auch um Trinkwasser handle, konnte aber nicht nachvollziehbar darlegen, warum dem so sei. Das Gericht folgt deshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass diese das Wasser auch als Trinkwasser verwenden.
3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.2. gründen zunächst im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9.11.2023. Dass die mitbeteiligte Partei die angeführten Geländekorrekturmaßnahmen durchführen hat lassen, ist unstrittig. Die projektgemäß in Anspruch genommene Fläche in einem Ausmaß von „rund 13.300 m²“ gründet in den Angaben in der fachlichen Stellungnahme des ASV für Naturschutz, welcher dem Bescheid vom 9.11.2023 zugrunde liegt. Demgegenüber wurde eine Fläche im Ausmaß von 14.021 m² von der hier beigezogenen ASV für Vermessungstechnik vermessen. Angesichts der höheren Genauigkeit der Vermessung im Vergleich zur durchgeführten Abschätzung des ASV für Naturschutz war dieser Angabe der Vorzug zu geben.
Dass im Zuge der Geländekorrekturmaßnahmen kein Fremdmaterial zugeführt wurde, sondern es zu einem Abtragen von Material im oberen Grundstücksbereich und Aufschütten im unteren Grundstücksbereich kam, gründet zum einen in der Aussage der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Naturschutzakt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten. Dass Fremdmaterial zugeführt worden wäre, haben die Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen, sodass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Aussage der mitbeteiligten Partei spricht und entsprechend festzustellen war.
Der Umstand, dass es zu Bodenbewegungen kam, nachdem die Geländekorrektur durchgeführt wurde, fußt auf den sachverständigen Ausführungen (ASV für Wasserbautechnik) im Zuge eines von der Wasserrechtsbehörde am 13.10.2022 durchgeführten Lokalaugenscheins, welche für das erkennende Gericht nachvollziehbar argumentiert wird. Diese korrespondiert mit einer Stellungnahme des von der Wasserrechtsbehörde beigezogenen ASV für Geologie vom 6.12.2022.
3.4. Die Feststellung zu Pkt. 2.3. gründet im angeführten Bescheid, welcher im genannten Naturschutzakt aufliegt.
3.5. Dass die Rutschung stattfand und dass es zum Abgang der Mure vom 16. auf den 17.9.2024 auf den genannten Grundstücken kam, ist unstrittig. Dass durch diese Rutschung die Quelle samt Quellfassung sowie die Zuleitung verschüttet und zerstört wurde und dass das Quellwasser nun an zwei anderen Punkten zutage tritt, wird ebenso von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
Die weiteren in den Punkten 2.4. und 2.5. getroffenen Feststellungen gründen im Gutachten des vom Gericht beigezogenen ASV für Geologie, dem die Ergebnisse der von der ASV für Vermessungstechnik durchgeführten Vermessung zugrunde liegen. Dazu ist allgemein zunächst beweiswürdigend festzuhalten, dass die beigezogenen Sachverständigen beim Lokalaugenschein am 2.10.2025 anwesend waren und sich so vor Ort im Beisein der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei selbst ein Bild der Situation machen konnten. Eine Beurteilung ist nicht rein „vom Tisch weg“ erfolgt. Die durchgeführten Vermessungsergebnisse sind in den Plänen sowie der Technischen Beschreibung vom 27.1.2026 dokumentiert, welche in der mündlichen Verhandlung am 24.2.2026 erörtert und von den Verfahrensparteien nicht angezweifelt wurden. Sie waren deshalb, ohne das Erfordernis einer Ergänzung, der Entscheidung zugrunde zu legen, zumal der Bereich, innerhalb dessen die Geländekorrekturmaßnahmen durchgeführt worden sind, im Zuge des Lokalaugenscheins am 2.10.2025 von sämtlichen Beteiligten des Verfahrens abgegangen und übereinstimmend festgelegt worden ist.
Die Ausführungen des ASV für Geologie in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.1.2026, welches in der mündlichen Verhandlung am 24.2.2026 mündlich erörtert wurde, sind für das erkennende Gericht vollständig und nachvollziehbar. Zweifel an den von den ASV herangezogenen Beurteilungsgrundlagen bestanden nicht, haben denn auch die Verfahrensparteien keine solchen vorgebracht. Der Sachverständige beschreibt im Gutachten detailliert die geologische Situation auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und legt nachvollziehbar anhand der Vermessungsergebnisse die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Geländekorrekturmaßnahmen dar. Ferner beantwortet er die ihm vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen vollständig und widerspruchsfrei. Die von ihm getroffene Aussage im Gutachten, wonach es aus fachlicher Sicht durch die Geländekorrekturmaßnahmen zu einer nachteiligen Änderung der Abflussverhältnisse auf den untenliegenden Grundstücken gekommen ist, wurde überdies von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
Dem vom Gericht eingeholten geologischen Gutachten war ferner der Vorzug gegenüber der von der belangten Behörde eingeholten fachlichen Stellungnahme des von ihr beigezogenen ASV für Geologie zu geben, fußt das hg. eingeholte geologische Gutachten – im Gegensatz zur behördlich eingeholten Stellungnahme - doch auf umfangreicheren Erhebungen und Vermessungsdaten. Der vom Gericht beigezogenen ASV für Geologie setzt sich darüber hinaus detaillierter mit der verfahrenswesentlichen Frage der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auseinander.
Die notwendigen Maßnahmen waren anhand der fachlichen Ausführungen in den Sachverständigengutachten zu treffen. Im Gutachten des ASV für Geologie wird unter Darlegung der geologischen Beurteilungsgrundlagen schlüssig der Zusammenhang zwischen den Geländekorrekturmaßnahmen und der Erhöhung der Hangrutschgefahr dargestellt, sodass daraus der zu formulierende Maßnahmenauftrag abzuleiten war. Schließlich wurde dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:
§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
[…]
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(2) – (5) […]
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“
5.1. Eingangs ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die „Sache“ des bekämpften Bescheids (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (ungeachtet des von § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildet (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
5.2. Die Beschwerdeführer stellten einen auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Antrag auf Entfernung der Ablagerungen und Erdmassen im Bereich des ursprünglichen Austrittes der Quelle und der Quellfassung, je auf Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie im Bereich des daran anschließenden Geländes, auf Wiederherstellung der ursprünglichen Quellfassung sowie dahingehend, dass „die erforderlichen Maßnahmen zu setzen [seien], dass der ursprüngliche Zustand der Quelle, vor allem deren ursprüngliche Schüttung und Funktion, wieder hergestellt wird.“ Damit relevieren sie unter anderem einen Verstoß gegen § 39 WRG 1959.
Die Beseitigung von gegen das Verbot des § 39 WRG 1959 verstoßenden Neuerungen kann nur auf Grund des § 138 WRG 1959 angeordnet werden (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0008). Zu prüfen ist daher zunächst, ob den Beschwerdeführern eine Antragslegitimation zukommt:
Als Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung besteht, wenn durch diese Neuerung die in § 138 Abs. 6 leg. cit. genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 16.12.2010, 2008/07/0203). Darunter fallen u.a. die Inhaber bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, worunter auch Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 leg. cit. zu verstehen sind. Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 leg. cit. müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung, wohl aber eine grundbücherlich gesicherte Dienstbarkeit (VwGH 23.4.2014, 2013/07/0301). Eine solche steht den Beschwerdeführern, wie festgestellt, zu, sodass ihnen die Antragslegitimation zukommt.
5.2.1. Gemäß § 39 Abs. 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.§ 39 WRG 1959 bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls auf landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke (vgl. VwGH 16.11.1995, 95/07/0088), sodass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke jedenfalls unter diese Bestimmung fallen.Nicht erforderlich ist, dass oberes und unteres Grundstück unmittelbar aneinandergrenzen. § 39 WRG 1959 spricht vom „unteren“ und „oberen“ Grundstück (nach der Höhenlage gemeint), ohne dass die Grundstücke unmittelbar aneinander gelegen sein müssen. Unter Grundstück im Sinne des § 39 WRG 1959 ist eine Liegenschaft zu verstehen, d.h. eine Grundfläche, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des § 39 leg. cit. jeder Oberlieger und jeder Unterlieger geschützt ist, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. § 39 WRG 1959 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt. Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden (VwGH 18.9.2002, 2002/07/0058).
Wie festgestellt, führte die mitbeteiligte Partei großflächig Anschüttungen durch, Verfüllte einen Graben und Verlängerte ein Drainagerohr. Diese Maßnahmen sind als „künstliche Vorrichtung“ im Sinne der Rechtsprechung anzusehen, handelt es sich denn dabei um eine von Menschenhand errichtete Anlage.
5.2.2. § 39 WRG 1959 regelt den natürlichen Abfluss oder Ablauf des Wassers, das ist jener Ablauf des Wassers, den sich das Wasser auf Grund der Bodenneigung, Bodengestaltung und Bodenbeschaffenheit, also durch naturgegebene Momente, selbst schafft. Eine Änderung des natürlichen Wasserabflusses im Sinne des § 39 leg. cit. liegt vor, wenn für den Abfluss des Wassers nicht weiter das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden, die von Nachteilen begleitet sind, die beim natürlichen Wasserabfluss nicht eintreten würden. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. § 39 WRG 1959 verbietet jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirken (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 39 Rz 5 mHa VwGH 22.4.2010, 2008/07/0076, und OGH 25.3.2003, 1 Ob 279/02i).§ 39 WRG 1959 stellt zwar nicht auf „wesentliche“ Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ab, wohl aber auf solche, die für ein anderes Grundstück einen Nachteil herbeiführen. Ein solcher Nachteil wäre Voraussetzung für einen Auftrag nach § 39 iVm. § 138 WRG 1959 (VwGH 13.12.2007, 2006/07/0038).
Wie festgestellt, führten die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Geländekorrekturmaßnahmen zu einer für die untenliegenden Grundstücke nachteiligen Veränderung der Abflussverhältnisse, weil das Oberflächenwasser nicht mehr frei über den ehemaligen Graben abfließen konnte, sondern teils in den lockeren Untergrund versickerte und diesen durchfeuchtete, sodass dieser abrutschte und das Überlaufrohr der Quelle und Drainagen oberhalb abriss und dadurch in der Tiefe ein sehr hoher unterirdischer Wasserzufluss in die Anschüttung und in das originale Lockermaterial erfolgte.
5.2.3. Fraglich ist, ob es sich um eine „willkürliche“ Veränderung der Abflussverhältnisse handelt. Nach der Rechtsprechung liegt „Willkür“ im Sinne des § 39 WRG 1959 etwa dann nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Oberlieger oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufes des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw. durch Straßen ist nicht willkürlich; Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein. Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor, handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff im Sinne des § 39 WRG 1959 (VwGH 28.2.2013, 2011/07/0264 mHa OGH 23.11.1994, 1 Ob 615/94).
Dass weder eine Zustimmung der Beschwerdeführer noch eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, ist unstrittig. Ebenso ist die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten nachträglich erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung nicht als eine solche zu werten, akzeptiert doch die Rechtsprechung lediglich bau- oder straßenrechtliche Bewilligungen als Tatbestände, die die Willkür einer Maßnahme im Sinne des § 39 WRG 1959 ausschließen. Dies ist nur konsequent, bedenkt man, dass in einem bau- oder straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren in der Regel Entwässerungen bzw. Änderungen der Abflusssituation durch die in Rede stehenden und zu bewilligenden Maßnahmen behandelt werden. Außerdem kommt in solchen Verfahren Nachbarn in der Regel Parteistellung zu, im Rahmen derer die Nachbarn für sie (potenziell) nachteilige Änderungen relevieren können (z.B. § 13 NÖ Straßengesetz 1999; § 6 NÖ Bauordnung 2014). Eine solche Parteistellung kommt Nachbarn in einem nach § 7 NÖ NSchG 2000 abgeführten Verfahren jedoch gerade nicht zu, weshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Rechtsprechung zu Bewilligungen nach dem Bau- bzw. Straßenrecht nicht analog herangezogen werden kann. Trotz Vorliegens der mit Bescheid vom 9.11.2023 nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung ist die durch die Geländekorrektur verursachte nachteilige Änderung der Abflussverhältnisse als willkürlicher Eingriff im Sinne des § 39 WRG 1959 zu qualifizieren.
5.3. Zu prüfen ist weiters die Verursachereigenschaft:
5.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Täter im Sinne des § 138 WRG 1959 jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (VwGH 28.5.2014, 2011/07/0267). Dabei ist es nicht notwendig, dass die Bestimmungen des WRG 1959 schuldhaft übertreten wurden, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG 1959 widersprechenden Zustandes hin (vgl. VwGH 29.6.2000, 99/07/0114). Der Ausdruck „Vornahme von Neuerungen“ umfasst alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren (vgl. VwGH 21.3.2002, 2000/07/0064). Für die Verpflichtung nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist daher eine adäquate Verursachung der Rechtswidrigkeit ausreichend (VwGH 21.10.2004, 2003/07/0132).
Die für das Verschulden erforderliche Voraussehbarkeit des Schadens muss sich nicht mit der Voraussehbarkeit des Schadens nach der Adäquanztheorie decken. Während es beim Verschulden auf die konkreten Umstände ankommt, ist ein Schaden schon dann adäquat verursacht, wenn die generelle Eignung der Ursache, den Schaden herbeizuführen, nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt (OGH 25.6.2020, 9 Ob 20/20m; RIS-Justiz RS0112489).
Adäquate Verursachung ist anzunehmen, wenn das Verhalten nach dem zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissen und den zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (RIS-Justiz RS0022914).
Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RIS-Justiz RS0022918).
Die Adäquanz eines Verhaltens oder einer Ursache wird nur in den seltensten Fällen zu verneinen sein, in denen eine gar außergewöhnliche Verkettung von Umständen vorliegt (OGH 29.6.2020, 2 Ob 79/20m; RIS-Justiz RS0098939).
5.3.2. Wie ausgeführt, hat die mitbeteiligte Partei durch die von ihr durchgeführten Geländekorrekturmaßnahmen die Abflussverhältnisse auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, zum Nachteil der untenliegenden Grundstücke verändert. Die von ihr beauftragten Abtragungs- und Anschüttungsmaßnahmen sind also eindeutig kausal für die nachteilige Änderung der Abflussverhältnisse, sodass sie die Neuerungen objektiv verwirklicht und gegen § 39 iVm. § 138 Abs. 1 WRG 1959 verstoßen hat.
5.3.3. Weiters hat diese Veränderung der Abflussverhältnisse die hier in Rede stehende Hangrutschung mitverursacht, wie den auf dem Gutachten des ASV für Geologie fußenden Feststellungen eindeutig zu entnehmen ist, war denn ein Faktor für das Auslösen der Hangrutschung die Anschüttung samt Auflast auf den ursprünglichen gewachsenen Boden. Hinzu kommt, dass die Maßnahme auf einem bereits rutschgeneigten Boden durchgeführt wurde. Selbst unter der Annahme, dass ein Starkregenereignis, wie es im September 2024 vor Ort aufgetreten ist, nicht vorhersehbar gewesen wäre, kann von einer gar außergewöhnlichen Verkettung von Umständen, wie sie die Judikatur zum Ausschluss der Adäquanz fordert, keine Rede sein: Die Geländekorrekturmaßnahmen wurden auf einer Fläche von rund 14.000 m2 durchgeführt, welche nun nicht als klein zu betrachten ist. Zweck der Maßnahme war, ausweislich des Vorbringens der mitbeteiligten Partei, die Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftbarkeit, zumal die steile Neigung des Hanges eine effiziente Bewirtschaftung zuvor konterkarierte. F führte denn selbst aus, dass er bei einem Wendevorgang mit einer landwirtschaftlichen Maschine gestürzt sei und sich eine Verletzung zugezogen hatte, was schlussendlich den Ausschlag gegeben hätte, die Geländekorrektur vornehmen zu lassen. Angesichts des keineswegs kleinen Umfangs der auf einem steilen Hang durchgeführten Maßnahme hätte sich die mitbeteiligte Partei jedenfalls vor Durchführung der Geländekorrektur informieren müssen, ob der Bodenaufbau eine solche gefahrlos zulässt. Wird nun auf einem bereits rutschanfälligen Boden eine Drainageleitung in einen Hang verlegt, auf welchem Anschüttungen durchgeführt wurden, die zu einer massiv erhöhten Auflast führten, so ist es für das erkennende Gericht eben nicht außergewöhnlich, dass das Drainagerohr reißen kann und dies im Falle eines (Stark-)Regenereignisses zu einer Bodensättigung über Gebühr an einer neu angeschütteten Stelle führt, zumal die Änderung der Abflussverhältnisse, wie festgestellt, das Risiko einer Hangrutschung bzw. Vermurung jedenfalls erhöht haben.
Zwar wäre es wohl, den Ausführungen des ASV für Geologie zufolge, auch ohne die durchgeführte Geländekorrektur zu einer Rutschung gekommen, was den Schluss nahelegen könnte, dass die Rutschung als nicht zu verhinderndes Naturereignis eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei ausschlösse. Allerdings hatten die Geländekorrekturmaßnahmen einen maßgeblichen Einfluss auf den Umfang und das Ausmaß der Rutschung bzw. Mure. Sie führten zu maßgeblich mehr Rutschmaterial und zu einem maßgeblich höheren Schadenspotential. Wäre es zu einem Versagen des Hanges ohne der Geländekorrektur gekommen, wäre die Rutschung samt Mure deutlich kleiner gewesen und das Schadenausmaß an den betroffenen Grundstücken über den *** bis in den *** deutlich weniger schwerwiegend. Die Geländekorrektur hat daher jedenfalls die Gefahr deutlich erhöht, dass es, erstens, zu einer Rutschung mit maßgeblich höherem Schadenspotential kommt, weil mit deutlich mehr abgehendem Rutschmaterial zu rechnen war und dass, zweitens, an der Quelle bzw. Quellfassung ein Schaden im eingetretenen Umfang entstanden ist. Wenn aus fachlicher geologischer Sicht jedenfalls gesagt werden kann, dass ein Schaden an der Quelle bzw. Quellfassung bei Versagen des Hanges ohne Geländekorrektur deutlich geringer gewesen wäre, so war im Ergebnis der Kausalzusammenhang zwischen dem tatsächlich eingetretenen Schadensausmaß und einer durch die Geländekorrekturmaßnahmen begünstigten Hangrutschung im vorliegenden Umfang weder auszuschließen noch ganz und gar außergewöhnlich.
5.3.4. Im Ergebnis hat demnach die mitbeteiligte Partei den durch die Hangrutschung an der Quelle bzw. Quellfassung entstandenen Schaden im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 mitverursacht, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag Berechtigung zukommt.
5.3.5. Der mitbeteiligten Partei war die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung dahingehend aufzutragen, dass die zerstörte Quelle bzw. Quellfassung samt Zuleitung wiederherzustellen ist. Außerdem ist der ursprünglich und vor der Geländekorrekturmaßnahme bestehende Graben in seiner ursprünglichen hydrologischen Funktion wiederherzustellen, also die durch die eigenmächtige Neuerung bewirkte Verfüllung dieses Graben insoweit zu beseitigen, dass abfließendes Wasser schadlos an der Quelle vorbeirinnen kann. Gleichfalls wird das im Bereich der Abrisskante angeschüttete Material dergestalt abzutragen sein, dass die vorhandenen Böschungen auf einen Winkel von 20° bis 25° komplett abgeflacht werden.
Soweit der ASV für Geologie in der mündlichen Verhandlung am 24.2.2026 weitergehende Maßnahmen vorgeschlagen hat, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um neue Maßnahmen handelt, welche nach der Rechtsprechung im Rahmen eines Auftrages nach § 39 iVm. § 138 WRG 1959 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben werden können. Der mitbeteiligten Partei sei an dieser Stelle dennoch die Umsetzung dieser – oder vergleichbarer – Maßnahmen nahegelegt, um ein Schadensereignis wie jenes vom 16. bzw. 17.9.2024 in Zukunft möglichst hintanzuhalten, besteht denn hinsichtlich willkürlicher Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse bzw. Abwehr von Immissionen (ebenso) eine Zuständigkeit der Zivilgerichte.
5.3.6. Da dem Antrag aus den obenstehenden Gründen Folge zu geben war, brauchte auf die Frage eines allfälligen Verstoßes gegen § 32 WRG 1959 nicht mehr eingegangen werden. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, besteht überdies kein Antragsrecht auf Durchführung eines gewässerpolizeilichen Verfahrens auf Grundlage des § 31 WRG 1959.
5.4. Der von der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung beantragte Kostenzuspruch (§ 35 Abs. 3 iVm. 5 letzter Satz VwGVG) samt Pauschalbetrag (§ 35 Abs. 4 VwGVG) war abzuweisen, weil ein solcher im verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren nicht in Betracht kommt. Die Bestimmung, auf die die belangte Behörde ihren Anspruch stützt, bezieht sich ausschließlich auf Maßnahmebeschwerdeverfahren, ist also gegenständlich nicht einschlägig.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im Übrigen waren einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung zu klären.
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