LVwG N LVwG-S-20/001-2026

LVwG-S-20/001-2026Tribunal Administrativo Regional4 de mar. de 2026

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Regest

Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; Vollstreckungsverfahren; Säumnisbeschwerde; Unzulässigkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-20/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.20.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des A, ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in dem Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Fachhochschulgesetz (FHG), den

BESCHLUSS:

1. Die Säumnisbeschwerde vom 03.01.2026 wird gemäß § 8, § 31 Abs 1 und § 37 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 21.04.2021, Zl. ***, wurde über A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung nach § 6 FHG, BGBl 340/1993 idF BGBl I 77/2020 iVm § 24 Z 3 FHG, BGBl 340/1993 idF BGBl I 74/2011, gemäß § 24 Z 3 FHG, BGBl 340/1993 idF BGBl I 74/2011, eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 500,- auferlegt.

1.2. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17.11.2021, LVwG-S-1119/003-2021, wurde der von dem Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis vom 21.04.2021 fristgerecht erhobenen Beschwerde (lediglich) insoweit stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe auf € 3.000,- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt wurden. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurden demgemäß mit € 300,- neu festgesetzt.

1.3. Die gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17.11.2021 erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.06.2023, ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.06.2023, zurückgewiesen.

1.4. Mit Mahnung der belangten Behörde vom 27.07.2023 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die rechtskräftig verhängte Geldstrafe binnen einer Frist von zwei Wochen zu bezahlen war.

Da innerhalb dieser Frist keine Zahlung erfolgte, fertigte die belangte Behörde am 28.09.2023 einen Rückstandsausweis an.

1.5. In weiterer Folge ging die belangte Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 54b Abs 2 VStG aus, weshalb seitens der belangten Behörde am 11.12.2023 die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe an den Beschwerdeführer erging, worin er aufgefordert wurde, die der ausstehenden Geldstrafe entsprechende Freiheitsstrafe binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens anzutreten. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2023 zugestellt.

1.6. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, ordnete die belangte Behörde am 31.01.2024 seine zwangsweise Vorführung an.

Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2024 festgenommen und in das PAZ *** überstellt, jedoch am selben Tag aufgrund von Haftunfähigkeit wieder entlassen.

1.7. Die belangte Behörde ersuchte sodann am 28.02.2024 die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Baden um Überprüfung der Haft(un)fähigkeit des Beschwerdeführers.

Diese hielt am 25.04.2024 hierzu fest, dass eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers zur Prüfung dessen Haftfähigkeit jedenfalls erforderlich sei.

1.8. Weiters wurde die Amtsärztin am 11.06.2025 um sachverständige Erhebungen ersucht, inwiefern aufgrund der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus medizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass bei diesem eine körperlich schwere Krankheit vorliege, welche die Transport- bzw. Haftfähigkeit ausschließe und wurde bejahendenfalls um Mitteilung gebeten, für welche Dauer von der Transport- bzw. Haftuntauglichkeit auszugehen sei.

Am 18.06.2025 erstattete die Amtsärztin ihr Gutachten zur Transport- und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers.

1.9. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.06.2025 das Gutachten der Amtsärztin vom 18.06.2025 zur Stellungnahme übermittelt.

Zu den hierzu in der Folge von dem Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahmen vom 30.06.2025 bzw. 03.07.2025, in welchen er im Wesentlichen die Unzuständigkeit der belangten Behörde für das Strafvollzugsverfahren einwendete, nahm die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Baden am 07.07.2025 wiederum Stellung.

1.10. Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Eingabe vom 03.01.2026 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Verfahren der belangten Behörde zur Zl. ***.

Begründend führte er hierzu zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde nachweislich aufgrund des Parteiengehörs mit Schreiben vom 23.06.2025 ein Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) gegen ihn eingeleitet und geführt habe, über welches gemäß § 10 Abs 1 VVG jedenfalls mit einem Bescheid gemäß § 58 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abzusprechen sei. Die belangte Behörde habe trotz seiner beiden Stellungnahmen vom 30.06.2025 bzw. 03.07.2025, aufgrund welcher eine unverzügliche Einstellung des Strafvollzugsverfahrens aus den jeweils genannten Gründen nach § 45 Abs 1 Z 5 VStG gesetzlich zwingend erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Entscheidungsfrist von 6 Monaten keinen Bescheid in diesem Verwaltungsverfahren nach dem VVG erlassen und dadurch eindeutig die Entscheidungsfrist von 6 Monaten gemäß § 73 Abs 1 AVG verletzt, weshalb er begehre, dass die belangte Behörde zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 10 Abs 1 VVG iVm § 58 Abs 1 AVG verpflichtet werden möge, mit dem über seine in den beiden Stellungnahmen geltend gemachten Einstellungsgründe nach § 45 Abs 1 Z 5 VStG innerhalb von 3 Monaten abgesprochen werde.

1.11. Mit Schreiben vom 07.01.2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde vom 03.01.2026 vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

2. Feststellungen:

2.1. Der unter Punkt 1. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

2.2. Bei der belangten Behörde liegt im Verwaltungsstrafverfahren zu Zl. *** kein Antrag des Beschwerdeführers vor, dem eine bescheidmäßige Erledigung gebührt.

3. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zl. ***.

4. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1/1930 in der Fassung BGBl I 89/2024, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 37 VwGVG, BGBl I 33/2013, werden in die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.

5. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mwN, sowie VwGH 17.02.2021, Ra 2020/13/0088) geht mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Säumnisbeschwerde auf dieses über.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich sowohl aus § 8 Abs 1 zweiter Satz VwGVG als auch aus § 73 Abs 1 erster Satz AVG, dass die Entscheidungspflicht der Behörde nur durch einen bei der zuständigen Behörde eingelangten Antrag einer zur Stellung dieses Antrags berechtigten Partei begründet werden kann. Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers (VwGH vom 6. April 2016, Fr 2015/03/0011; vgl auch VwGH vom 23. September 1988, 88/17/0146). Sie kann weiters nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die bescheidmäßige Erledigung seines unerledigt gebliebenen Begehrens hat (siehe dazu auch VwGH vom 29. Februar 1988, 88/12/0028). Weder das VStG noch das VwGVG enthalten eine Bestimmung, wonach diese Grundsätze nicht auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten sollten. (VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027)

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 2.7.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).

5.2. Festzuhalten ist weiters, dass mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Säumnisschutz ausdrücklich auch auf den Bereich des Verwaltungsstrafrechts ausgedehnt wurde, wobei die Entscheidungspflicht an bestimmte verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie etwa bei einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach § 19 VStG oder einem Antrag auf Wiederaufnahme (EBRV 1618 BlgNR 24. GP 13 zu Art 130 B-VG) anknüpft (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 8 Rz 4 [Stand 31.03.2018, rdb.at]).

5.3. Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer im Wege der Säumnisbeschwerde die Erlassung eines Bescheides im Verwaltungsstrafverfahren, welches sich Stadium des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe befindet.

Mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Säumnisbeschwerde auf dieses übergegangen.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt im gegenständlichen Verfahren kein unerledigter Antrag des Beschwerdeführers vor, welcher der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegt, weshalb der Beschwerdeführer folglich auch keinen Entscheidungsanspruch hat. Damit liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde aber kein unerledigter Antrag vor, weshalb auch keine Säumnis der belangten Behörde vorliegt.

5.4. Der Vollständigkeit halber, zumal ein solcher Antrag des Beschwerdeführers nicht gestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit von Anträgen auf Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens verneint (VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 21.09.2000, 97/20/0329) und gilt diese Judikatur umso mehr auch für Anträge auf Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Schulev-Steindl, Säumnisbeschwerde 64) (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 8 Rz 4 [Stand 31.3.2018, rdb.at]), weshalb auch in diesem Fall spruchgemäß zu entscheiden wäre.

5.5. Somit erweist sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig, weshalb diese spruchgemäß als zurückzuweisen ist.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfiel die – im Übrigen nicht beantragte - Verhandlung, da der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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