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LVwG-AV-2314/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2314/001-2023
LVwG-AV-2314/001-2023Tribunal Administrativo Regional27 de fev. de 2026
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmen; Duldungspflicht; unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt; Bescheid;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen gemäß § 73a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Am 5. Juli 2023 führte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) einen Ortsaugenschein auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, des A (in der Folge: Beschwerdeführer) durch, erließ mündlich eine Verfahrensanordnung und fertigte darüber die folgende Niederschrift an:
„[...]
Am 05.07.2023 fand ein Lokalaugenschein am o.g. Grundstück statt. Augenscheinlich sowie lichtbildlich festgehalten, war zu erkennen, dass weitere gefährliche Abfälle (Dämmmaterialien, künstliche Mineralfaser) gelagert wurden. Frau Mag. [...] erließ mündliche eine Verfahrensanordnung gemäß § 73 Abs. 2 AWG die gefährlichen Abfälle unverzüglich zu beseitigen. Des Weiteren sind bis zur Beseitigung diese Dämmmaterialien unverzüglich durch eine Plane abzudecken. Eine Bestätigung über die Entsorgung ist der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu übermitteln. Die schriftliche Verfahrensanordnung wird innerhalb der nächsten Tage erlassen werden.
[...]
Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie:
[...]
Am gegenständlichen Grundstück wurden unter anderem große Mengen (mehrere dutzend m3) an Dämmplatten aus künstliche Mineralfasern (KMF)vorgefunden (siehe Abbildung 1). Eine genaue Abschätzung der Menge war aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit sowie der der teilweisen Überlagerung mit anderen Abfällen am heutigen Tag seriös nicht durchführbar (siehe Abbildung 2). Die KMF´s sind lose ohne Abdeckung oder Witterungsschutz gelagert. Offensichtlich wurden vor kurzem Manipulationsvorgänge mittels Bagger und Greiferarm durchgeführt, wodurch die Platten zerstört bzw. zerkleinert wurden. Aufgrund der Manipulationstätigkeiten ist von einer massiven Faserfreisetzung auszugehen.
Da kein Herkunftsort oder Herstellungsdatum feststellbar war und das Vorhandensein von künstlichen Mineralfasern mit gefahrenrelevanten Eigenschaften nicht ausgeschlossen werden kann, ist aus chemisch-technischer Sicht die gefährliche Abfallart ‚Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften - künstliche Mineralfaserabfälle‘ mit der Schlüsselnummer 31437 41gn als zutreffend zu betrachten.
Im Hinblick auf die öffentlichen Interessen ist aufgrund der derzeitig durchgeführten Lagerart von eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Umgebung auszugehen. Da die Mineralfaserabfälle offensichtlich bewegt und manipuliert wurden und daher von einer massiven Faserfreisetzung auszugehen ist, ist aus fachlicher Sicht von einer Gefahr im Verzug auszugehen. Als Sofortmaßnahme sind die Mineralfaserabfälle mit einer dichten und reißfesten Kunststoffplane abzudecken um eine Windverfrachtung der Fasern zu unterbinden. Die Abdeckarbeiten dürfen dabei nur mit entsprechender Schutzbekleidung (FFP3-Schutzmasken und Overalls) durchgeführt werden. Die Abfälle sind umgehend und nachweislich durch einen befugte Abfallsammler- und Behandler zu entsorgen. Als Frist für die Entsorgung der Mineralfaserabfälle werden 14 Tage vorgeschlagen. Die Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert an die BH Gänserndorf zu übermitteln.
[...]“
Mit Verfahrensanordnung vom 7. Juli 2023, Zl. ***, ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes an:
„Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verpflichtet Sie folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. Die auf Grdst. Nr. ***, KG ***, gelagerten Dämmplatten aus künstlichen Mineralfasern (KMF), sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 21.07.2023 nachweislich von einem hierzu Befugten unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (FFP3-Schutzmasken und Overalls) entsorgen zu lassen.
2. Die Dämmplatten aus künstlichen Mineralfasern (KMF) sind bis zur endgültigen Beseitigung unverzüglich mit einer dichten und reißfesten Kunststoffplane abzudecken, um eine Windverfrachtung der Fasern zu unterbinden.
3. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bis längstens 21.07.2023 vorzulegen.
[...]
Rechtsgrundlagen
für die Sachentscheidung:
§ 73 Abs. 2 und Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002
[...]“
Die Verfahrensanordnung enthielt eine Begründung, eine Rechtsmittelbelehrung sowie einen Hinweis auf die zu entrichtenden Gebühren.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2023, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Folgendem:
„Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verpflichtet Sie folgende Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, *** zu dulden:
1. Sie haben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 31.07.2023 um 10:00 Uhr bis zum 04.08.2023 Zutritt zu Ihrem Grundstück ***, KG *** zu verschaffen. Jedenfalls ist das Zufahrtstor, welches durch ein Schloss versperrt, zu öffnen.
Jegliche Fahrnisse oder Hindernisse welches ein Betreten des Grundstückes verhindern oder erschweren sind aus dem Weg zu räumen.
Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, haben Sie es zu dulden, dass die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sich Zutritt zum obengenannten Grundstück verschaffen wird.
2. Sie haben die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 Abs 2 AWG 2002, welche am 05.07.2023 mündlich und am 07.07.2023 schriftlich angeordnet wurden, zu dulden.
Die angeordneten Maßnahmen sind:
-Die auf Grdst. Nr. ***, KG ***, gelagerten Dämmplatten aus künstlichen Mineralfasern (KMF), sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 21.07.2023 nachweislich von einem hierzu Befugten unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (FFP3-Schutzmasken und Overalls) entsorgen zu lassen.
-Die Dämmplatten aus künstlichen Mineralfasern (KMF) sind bis zur endgültigen Beseitigung unverzüglich mit einer dichten und reißfesten Kunststoffplane abzudecken, um eine Windverfrachtung der Fasern zu unterbinden.
3. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird ausgeschlossen.
Rechtsgrundlagen
für die Sachentscheidung:
§ 73 Abs 2, § 73a Abs 1 und Abs 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002
§ 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG“
In ihrer Begründung gab die belangte Behörde die Ergebnisse des Ortsaugenscheins vom 5. Juli 2023 wieder und legte dar, dass es sich bei den vorgefundenen Ablagerungen um Abfall im objektiven Sinn handle, die Entfernung der Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen wäre und deshalb habe vorgeschrieben werden müssen. Mit dem Beschwerdeführer sei am 26. Juli 2023 telefonisch Kontakt aufgenommen und ihm dabei mitgeteilt worden, dass am 31. Juli 2023 bis zum 4. August 2023 die erforderlichen Maßnahmen gesetzt würden, um die gefährlichen Abfälle zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an diesen Tagen keine Zeit habe und den Zutritt zum Grundstück nicht gewähren werde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei auszuschließen gewesen, weil gemäß § 73 Abs. 2 AWG 2002 Gefahr in Verzug vorgelegen sei und die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar zu setzen gewesen wären.
Nach einer behördlichen Begehung des gegenständlichen Grundstücks am 31. Juli 2023 ließ die belangte Behörde dieses am 2. und 3. August 2023 durch die C gesellschaft m.b.H. (in der Folge: C) räumen.
Mit Schriftsatz vom 8. August 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B (in der Folge: rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers), Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Juli 2023 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er einen Antrag auf Bewilligung einer ortsfesten Anlage gemäß § 37 AWG 2002 eingebracht habe und eine Entscheidung darüber vorliege. Er verfüge über eine aufrechte Bewilligung zum Aufstellen einer mobilen Brecheranlage auf dem gegenständlichen Grundstück. Die Behörde habe am 5. Juli 2023 keine Herkunftsprüfung durchgeführt. Sie gehe vom Vorliegen einer Gefahr aus, weil das Vorhandensein von KMF mit gefahrenrelevanten Eigenschaften nicht ausgeschlossen werden könne, und ordne die Duldung von Maßnahmen gemäß § 73a AWG 2002 an. Die im Bescheid gesetzte Frist habe bereits vor Zustellung des Bescheides geendet und daher vom Beschwerdeführer nicht eingehalten werden können. Die Behörde lasse offen, welche Dämmplatten zu entsorgen seien. Der Bescheid sei in diesem Punkt zu undefiniert und die zu entsorgenden Materialien seien nicht zuordenbar. Die Materialien seien nicht gefährlich. Sie würden regelmäßig beprobt und könnten als ungefährlich bezeichnet werden, weil sie den Normvorgaben entsprächen. Nicht jede Mineralfaserplatte sei per se gefährlich. Dämmplatten würden unter anderem als Decken- oder Wandbauplatten in Gebäuden zur Schall-, Brand- oder Wärmeschutzdämmung eingesetzt. Es gebe Mineralfaserplatten mit gefährlichen KMF und solche ohne gefährliche KMF. Mineralfaserplatten mit gefährlichen KMF seien bis etwa August 1997 produziert worden, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die im Jahr 2023 vorgefundenen Dämmplatten tatsächlich mit gefahrenrelevanten Eigenschaften ausgestattet seien. Seien die Mineralfaserplatten mit gesundheitlich unbedenklicher, biolöslicher Mineralwolle hergestellt worden, sei entsprechend der Abfallhierarchie die Möglichkeit der Wiederverwendung im Produktionsprozess des Herstellers zu prüfen und seien sie über bestehende Rücknahmesysteme wieder in den Produktionsprozess zurückzuführen. Dies treffe in der Regel auf Bauplatten mit Herstellungsdatum ab dem 1. Juni 2000 zu. Da keine Platten vorgefunden worden seien, die ein Herstelldatum vor dem 1. Juni 2000 aufgewiesen hätten, lägen keine gefährlichen Dämmplatten vor. Sie könnten vielmehr wiederverwendet werden. XPS-Platten fänden unter anderem als Trittschalldämmung Verwendung. Sie seien wasserabweisend und würden zur Kellerdämmung von außen verwendet, wobei die Dämmplatten zur Dämmung zum Erdreich hin verwendet würden. Die von der Behörde verhängten Maßnahmen seien daher zu Unrecht erfolgt. Es liege weder eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen noch eine Gefahr für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen vor. Ebenso wenig werde die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt. Die Umwelt werde auch nicht über das „vermeintliche Ausmaß“ hinaus verunreinigt. Es bestehe keine Brand- oder Explosionsgefahr und werde das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 14. August 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte die rechtsfreundliche Vertreterin mit E-Mail vom 28. November 2024 mit, dass die Vollmacht zum Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit bereits aufgelöst worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. Februar 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung der Akten des Verfahrens, Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und des Amtssachverständigen für Abfallchemie, D (in der Folge: Amtssachverständiger für Abfallchemie).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: gegenständliches Grundstück). Die Zufahrt zum gegenständlichen Grundstück erfolgt über das Grundstück Nr. ***, KG ***, das im Eigentum der E GmbH steht. Das gegenständliche Grundstück ist Teil der ehemaligen Deponie Laub. Die Altablagerung Deponie Laub erstreckt sich über die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie über die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***. Die Altablagerung wurde unter der ID *** als Verdachtsfläche erfasst, aber nach durchgeführten ergänzenden Untersuchungen gemäß § 13 Abs. 1 ALSAG am 26. April 2012 aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen. Derzeit ist nur das südlich des Grundstücks liegende Grundstück Nr. *** mit einer Fläche von 57.376 m² als erfasste Verdachtsfläche in der Altlastendatenbank eingetragen.
Am 5. Juli 2023 führte die belangte Behörde einen Ortsaugenschein auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch, bei dem zahlreiche Lagerungen von Abfällen (Holzabfälle, XPS-Platten, Baustellenabfälle etc.) sowie große Mengen an Dämmplatten aus KMF vorgefunden wurden. Eine genaue Abschätzung der Menge war aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit sowie der teilweisen Überlagerung mit anderen Abfällen nicht möglich. Die KMF waren lose ohne Abdeckung oder Witterungsschutz gelagert. Durch offensichtlich kurz zuvor durchgeführte Manipulationsvorgänge mittels Bagger und Greiferarm waren die Platten zerkleinert bzw. zerstört worden und war aufgrund der Manipulationstätigkeiten von einer massiven Faserfreisetzung auszugehen. Der Herkunftsort und das Herstellungsdatum der KMF waren nicht feststellbar. Das Vorhandensein von KMF mit gefahrenrelevanten Eigenschaften konnte nicht ausgeschlossen werden. Es war von einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung der Umwelt und von einer Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Menschen auszugehen. Es lag Gefahr im Verzug vor. Die sofortige Abdeckung der Mineralfaserabfälle mit einer dichten und reißfesten Kunststoffplane war erforderlich, um eine Windverfrachtung der Fasern zu unterbinden, wobei die Abdeckarbeiten mit entsprechender Schutzbekleidung (FFP3-Schutzmasken und Overalls) durchzuführen waren. Darüber hinaus war die umgehende fachgerechte Entsorgung durch einen befugten Abfallsammler und -behandler erforderlich, wobei eine entsprechende Entsorgung innerhalb von 14 Tagen jedenfalls möglich war.
Die örtlichen Gegebenheiten stellten sich für die belangte Behörde am 5. Juli 2023 wie folgt dar:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Abbildung 1 der Niederschrift der belangten Behörde vom 5. Juli 2023:
Haufwerk mit Altholz und Dämmplatten aus KMF
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Abbildung 2 der Niederschrift der belangten Behörde vom 5. Juli 2023:
Offene Lagerung von Dämmplatten aus KMF
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Abbildung 3 der Niederschrift der belangten Behörde vom 5. Juli 2023:
Offene Lagerung von Dämmplatten aus KMF
Am 5. Juli 2023 ordnete die Behördenvertreterin gemäß § 73 Abs. 2 AWG 2002 gegenüber dem rechtsfreundlichen Vertreter des (nicht anwesenden) Beschwerdeführers mündlich an, die gegenständlichen gefährlichen Abfälle unverzüglich zu beseitigen, die Dämmmaterialien bis zur Beseitigung unverzüglich durch eine Plane abzudecken und der belangten Behörde eine Bestätigung über die Entsorgung zu übermitteln. Die schriftliche Verfahrensanordnung werde innerhalb der nächsten Tage erlassen werden.
Es wurde keine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht. Bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnungen war nicht mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen.
Die gegenständlichen Dämmmaterialien standen im Eigentum des Beschwerdeführers und wurden von ihm oder in seinem Auftrag auf dem gegenständlichen Grundstück deponiert.
Noch am 5. Juli 2023 sorgte der Beschwerdeführer für die Abdeckung der Mineralfaserabfälle mit einer luftundurchlässigen und regendichten Plane.
Ein Arbeitnehmer der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers übernahm die Verfahrensanordnung vom 7. Juli 2023 am 11. Juli 2023. Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel.
Am 26. Juli 2023 nahm die belangte Behörde telefonisch Kontakt zum Beschwerdeführer auf und teilte ihm mit, dass am 31. Juli 2023 bis zum 4. August 2023 die erforderlichen Maßnahmen gesetzt würden, um die gefährlichen Abfälle zu beseitigen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 31. Juli 2023 um 10:00 Uhr nicht erscheinen und auch keinen Zutritt zum Grundstück gewähren werde.
Die belangte Behörde wandte sich für die beabsichtigte Ersatzvornahme der am 5. Juli 2023 angeordneten Maßnahmen an die C.
Am 31. Juli 2023 fand eine Begehung des gegenständlichen Grundstücks durch Vertreter der belangten Behörde und der C, den Beschwerdeführer und weitere Personen statt, wobei Ablagerungen von XPS- und KMF-Platten, losen Fraktionen sowie von Asbestzementplatten festgestellt wurden. Die Bereiche, an denen beim Ortsaugenschein am 5. Juli 2023 KMF-Platten gelagert gewesen waren, waren zwar geräumt, auf dem Boden befanden sich jedoch noch Spuren der KMF-Platten. Die auf dieser Fläche zur Beweissicherung gezogenen Materialproben ergaben, dass KMF-Platten karzinogen (Kategorie 2 gemäß CLP-Verordnung) waren, sodass auch das Kriterium HP 7 zutraf. Ein Nachweis gemäß Anmerkung Q Anhang 4 Teil B der Abfallverzeichnisverordnung 2020 liegt nicht vor. Es handelte sich um gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer SN 31437-41 gn. Der Beschwerdeführer legte keinen Entsorgungsnachweis vor. Die Gefahr der Verwehung der noch vorhandenen Faserreste war am 31. Juli 2023 gegeben, sodass eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen vorlag.
Die Bereiche, an denen beim Ortsaugenschein am 5. Juli 2023 KMF-Platten gelagert gewesen waren, stellten sich am 31. Juli 2023 wie folgt dar:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Abbildung 13 im Bericht über die Ersatzvornahme: Reste KMF-Platten – ehemaliger Lagerort KMF-Platten (Quelle / – Aufnahmedatum 31. Juli 2023)
Hinter einem Container waren 6 KMF-Platten gestapelt, die der SN 31437 41 gn zuzuordnen waren. Auf dem Gelände befanden sich weiters mehrere Zwischenlager mit gestapelten XPS-Platten, teilweise im Freien gelagert, sowie gestapelte und abgedeckte Asbestzementdachplatten.
Am 2. und 3. August 2023 erfolgte die Räumung des gegenständlichen Grundstücks durch die C bzw. die von ihr beauftragten Subunternehmen. Unter einer grünen Plane in einem von Seecontainern umschlossenen Bereich befand sich ein Haufwerk aus Bauschutt und Baustellenabfällen, die teilweise mit KMF unbekannten Ursprungs vermischt waren. Die sichtbaren KMF-Abfälle wurden, soweit möglich, aussortiert und in Säcke verpackt. Das Haufwerk wurde danach wieder mit den Planen abgedeckt. In einigen Mannschaftscontainern befanden sich KMF-Materialien, die nicht abgedeckt waren. Die beprobten KMF waren aufgrund ihrer karzinogenen Eigenschaften, dem dadurch gültigen Kriterium HP7 und dem unbekannten Ursprung der SN 31437-41 gn zuzuordnen.
Ein Teil der beprobten XPS-Platten war ungefährlich und der SN 57108 zuzuordnen, ein Teil war als gefährlich einzustufen und der SN 57108 77 zuzuordnen. Die am 31. Juli 2023 am Standort vorhandenen und beprobten XPS-Abfälle waren am 2. August 2023 großteils nicht mehr vorhanden. Ihr Verbleib ist unbekannt. Die am Standort verbliebenen XPS-Abfälle wurden – ebenso wie die gestapelte Asbestzementplatten – von der C nicht entsorgt.
Ein Arbeitnehmer der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers übernahm den Duldungsbescheid vom 26. Juli 2023 am 31. Juli 2023.
Die Beschwerde langte am 10. August 2023 bei der belangten Behörde ein.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, gründen auf den Grundbuchsauszügen vom 10. November 2024, 9. Februar 2025 und 26. Februar 2026 und sind nicht strittig.
Die Feststellungen zur Zufahrt zum gegenständlichen Grundstück, zu dessen früheren Verwendung und zum Verdachtsflächenkataster gründen auf dem Bericht der C vom 8. September 2023 über die erfolgten Tätigkeiten im Rahmen der Ersatzvornahme im August 2023 (in der Folge: Bericht über die Ersatzvornahme, vorliegend S. 8).
Die Feststellungen zum Ortsaugenschein vom 5. Juli 2023 ergeben sich aus der Niederschrift der belangten Behörde vom 5. Juli 2023, Zl. ***, samt Fotodokumentation und den Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie in der Verhandlung vom 10. Februar 2025 (S. 7 der Verhandlungsschrift vom 10. Februar 2025 – in der Folge: VHS), wobei der Amtssachverständige am 5. Juli 2023 und in der Verhandlung am 10. Februar 2025 nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb von Gefahr im Verzug auszugehen war und dass Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 in Gefahr waren. Dazu kommt, dass die am 31. Juli 2023 gezogenen Materialproben den Nachweis der Karzinogenität der Faserreste erbracht haben (S. 15 und 19 des Berichts über die Ersatzvornahme). Die aus sachverständiger Sicht erforderlichen Maßnahmen sind in der Niederschrift der belangten Behörde vom 5. Juli 2023 angeführt und als schlüssig zu bewerten.
Die Fotos vom 5. Juli 2023 sind der Niederschrift der belangten Behörde von diesem Tag entnommen.
Die Feststellungen zu den Anordnungen der Behördenvertreterin vom 5. Juli 2023 gründen auf der Niederschrift vom 5. Juli 2023, Zl. ***, die, da keine Einwendungen erhoben wurden, gemäß § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefert.
Dass bei Nichtbefolgung keine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wurde bzw. nicht mit der unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung zu rechnen war, ergibt sich zum einen daraus, dass dies in der Niederschrift vom 5. Juli 2023 nicht dokumentiert wurde, zum anderen daraus, dass eine schriftliche Verfahrensanordnung „innerhalb der nächsten Tage“ in Aussicht gestellt wurde und vom Amtssachverständigen eine 14-tägige Frist für die ordnungsgemäße Entsorgung vorgeschlagen wurde.
Der Beschwerdeführer hat keinen Zweifel daran gelassen, Eigentümer der gegenständlichen Materialien zu sein (kein Verweis auf andere Eigentümer oder Verfügungsberechtige; Vorbehalt weiterer rechtliche Schritte im Zusammenhang mit der Entfernung; Angabe, woher er – der Beschwerdeführer – die KMF- und XPS-Platten bezieht: vgl. VHS S. 5).
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme angegeben, dass die Mineralfaserabfälle noch am selben Tag – sohin am 5. Juli 2023 – mit einer luftundurchlässigen und regendichten Plane abgedeckt worden wären (vgl. VHS S. 4 f.). Dem widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor.
Die Feststellungen zur Zustellung der Verfahrensanordnung vom 7. Juli 2023 ergeben sich aus dem unbedenklichen Rückschein. Dass kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde, ist aus dem Akt *** der belangten Behörde ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch bestätigt (vgl. VHS S. 5).
Die Feststellungen zum Telefonat der Behördenvertreterin mit dem Beschwerdeführer vom 26. Juli 2023 beruhen auf dem darüber angefertigten Aktenvermerk vom 26. Juli 2023 und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer erstattete dazu in der Beschwerde kein Vorbringen und wollte sich dazu auf Nachfrage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2025 nicht äußern (VHS S. 16). Das Verwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit der Darstellung der belangten Behörde zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Einbeziehung der C gründen auf dem Bericht über die Ersatzvornahme (S. 8).
Die Feststellungen zur Begehung des gegenständlichen Grundstücks am 31. Juli 2023 ergeben sich aus dem Bericht über die Ersatzvornahme und der darin enthaltenen Fotodokumentation (S. 15-19). Entsorgungsnachweise des Beschwerdeführers finden sich nicht im Akt und wurden im Verfahren auch nicht vorgelegt. In der Verhandlung am 10. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer angegeben, die KMF-Platten nach Ungarn gebracht zu haben und über keine diesbezüglichen Nachweise zu verfügen (vgl. VHS S. 4). In Hinblick auf die Abbildung 13 im Bericht über die Ersatzvornahme kann den Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach die dargelegte Gefährdung am 31. Juli 2023 noch bestanden hätte (vgl. VHS S. 9), nicht entgegengetreten werden.
Die Feststellungen zur Räumung des gegenständlichen Grundstücks am 2. und 3. August 2023 und zum Ergebnis der Beprobungen beruhen auf dem Bericht über die Ersatzvornahme und der entsprechenden Fotodokumentation (S. 20-28). Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides gründen auf dem unbedenklichen Rückschein, jene zum Einlangen der Beschwerde auf dem unbedenklichen E-Mail der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 10. August 2023.
Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten, soweit hier relevant, wie folgt:
§ 73. (1) Wenn
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
[...]
§ 73a. (1) Die Liegenschaftseigentümer und die an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der gemäß § 73 erforderlichen Maßnahmen durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.
(2) Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 73 Abs. 7 über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten.
(3) Soweit durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder von diesen Behörden herangezogenen Dritten dem zur Duldung Verpflichteten ein Vermögensschaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 73 Abs. 7 mit Bescheid.
§ 73a Abs. 1 AWG 2002 verpflichtet unter anderem die Liegenschaftseigentümer, das Betreten ihrer Liegenschaften und Anlagen und die Durchführung der gemäß § 73 leg. cit. erforderlichen Maßnahmen unter anderem durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder die von diesen Behörden oder Personen herangezogenen Dritten zu dulden.
Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Dämmplatten, die Gegenstand der Amtshandlung vom 5. Juli 2023 (und der Verfahrensanordnung vom 7. Juli 2023) waren, vom Vorliegen von Abfall ausgeht. Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt ist (vgl. z.B. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, und 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.
Der objektive Abfallbegriff umfasst alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 und 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024). Im vorliegenden Fall bestand eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen. Der objektive Abfallbegriff ist daher erfüllt. Aufgrund der Auffindesituation in ungeordneten Haufen ohne Witterungsschutz (siehe Abbildungen 1 bis 3 der Niederschrift vom 5. Juli 2023), wodurch eine Werterhaltung der Materialen nicht sichergestellt ist, und aufgrund ihrer teilweisen Beschädigung bzw. Zerstörung bei den Manipulationsvorgängen ist nicht davon auszugehen, dass die Dämmmaterialien nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu waren oder in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung standen. Dass sich der Beschwerdeführer der Dämmmaterialien nicht entledigen wollte, steht der Erfüllung der Abfalleigenschaft daher nicht entgegen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer angegebenen hat, dass es sich bei den KMF- und XPS-Platten um „Reste, nämlich Verschnitt“ (VHS S. 5) einer Baustelle gehandelt habe, sodass darüber hinaus von der Entledigungsabsicht der Vorbesitzer und von der Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs auszugehen ist (vgl. z.B. VwGH vom 19. Dezember 2025, Zl. Ra 2025/13/0037).
Die belangte Behörde verpflichtete den Beschwerdeführer zur Duldung des Betretens der gegenständlichen Liegenschaft durch die belangte Behörde (bzw. ihrer Vertreter) und zur Duldung der Durchführung näher genannter Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 2 AWG 2002.
Der Beschwerdeführer ist der Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und als solcher potenzieller Duldungsverpflichteter im Sinne des § 73a AWG 2002.
Gemäß § 73 Abs. 2 AWG 2002 hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Den Feststellungen zufolge lag bei der behördlichen Überprüfung am 5. Juli 2023 Gefahr im Verzug vor. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, ist eine sachverständig zu lösende Frage (vgl. z.B. VwGH vom 27. Juli 2017, Zl. Ro 2015/07/0021, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach § 31 Abs. 2 und 3 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959), wobei davon auszugehen ist, dass die Behörde nicht nur provisorische Maßnahmen anordnen darf, sondern (auch) solche Maßnahmen, die der Gefahr tatsächlich effektiv begegnen. Die auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen für Abfallchemie vorgeschriebenen Maßnahmen sind zielführend und geeignet, die festgestellte Gefährdung hintanzuhalten.
§ 73 Abs. 2 AWG 2002 sieht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, nicht jedoch die Erlassung eines Bescheides.
Die belangte Behörde geht davon aus, am 5. Juli 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer als gemäß § 73 AWG 2002 Verpflichtetem einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt zu haben (VHS S. 15).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. z. B. VwGH vom 25. Juni 2025, Zl. Ra 2024/03/0002, Rz 57).
Es ist unstrittig, dass es sich bei der am 5. Juli 2023 tätig gewordenen Vertreterin der belangten Behörde um ein Verwaltungsorgan im Sinne der zitierten Rechtsprechung gehandelt hat, die in der Niederschrift dargelegten Anordnungen einseitig dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in dessen Vertretung erteilt wurden und insofern in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, als ihm die unverzügliche Beseitigung (sowie die unverzügliche Abdeckung) von in seinem Eigentum stehenden Dämmmaterialien und die Vorlage einer Entsorgungsbestätigung aufgetragen wurden. Wie unter den Punkten 4. und 5. des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt, wurde bei Nichtbefolgung weder eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht noch war mit der unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung der Anordnungen zu rechnen. Es war vielmehr offenkundig, dass durch den Beschwerdeführer noch weitere Schritte gesetzt werden konnten und sollten (Abdeckung, ordnungsgemäße Entsorgung, Vorlage eines entsprechenden Nachweises), um eine zwangsweise Durchsetzung abzuwenden. Es lag daher kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
Da am 5. Juli 2023 kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt wurde und daher nicht nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 „erforderliche Maßnahmen“ angeordnet wurden, war die Erlassung des Duldungsbescheides zur Durchsetzung dieser Maßnahmen schon aus diesem Grund rechtswidrig und der angefochtene Bescheid daher aufzuheben.
Der Duldungsbescheid erweist sich jedoch selbst dann, wenn man von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 5. Juli 2023 ausgehen sollte, als rechtswidrig. Die belangte Behörde hat nämlich in derselben Sache die Verfahrensanordnung vom 7. Juli 2023, Zl. ***, erlassen, bei der es sich um einen auf § 73 Abs. 2 und 7 AWG 2002 gestützten Bescheid handelt, auch wenn er als „Verfahrensanordnung“ bezeichnet wird. Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff. AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält (vgl. z.B. VwGH vom 21. November 2023, Zl. Ra 2021/10/0122). Die gegenständliche Erledigung ist an den Beschwerdeführer gerichtet, enthält die Bezeichnung der Behörde sowie die (elektronische) Unterschrift der genehmigenden Person samt Amtssignatur und spricht normativ über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts ab, indem der Beschwerdeführer zur Durchführung verschiedener, auf das AWG 2002 gestützter Maßnahmen sowie zur Entrichtung von Kommissionsgebühren für den Ortsaugenschein vom 5. Juli 2023 verpflichtet wird. Das Schriftstück enthält zudem die Rechtsgrundlagen für die Sach- und die Kostenentscheidung, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Aufgrund der objektiven Merkmale der Erledigung ist somit vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen.
Selbst wenn von der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 5. Juli 2023 auszugehen sein sollte, wurden allfällige daraus erwachsenden Anordnungs- und Durchführungsbefugnisse nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 („Maßnahmen [...] nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen“) gegenstandslos, als die belangte Behörde in derselben Sache einen förmlichen Bescheid – nämlich die „Verfahrensanordnung“ vom 7. Juli 2023 – erließ. Mit Erlassung dieses Bescheides (vorliegend während offener Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde) konnte der Beschwerdeführer die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde, sondern nur noch mit Bescheidbeschwerde bekämpfen (vgl. z.B. VwGH vom 4. Juni 2025, Zl. Ra 2024/12/0027), was er jedoch nicht getan hat. Der rechtskräftige Behandlungsauftrag vom 7. Juli 2023 wäre somit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG zu vollstrecken gewesen. Die Behörde konnte ihre weitere Vorgehensweise daher nicht mehr auf § 73 Abs. 2 AWG 2002 stützen und nach dieser Bestimmung fast vier Wochen nach dem Ortsaugenschein eine „Ersatzvornahme“ (VHS S. 14) vornehmen (lassen). Sie war daher auch nicht befugt, den gegenständlichen Duldungsbescheid zur Durchsetzung ihrer Anordnungen vom 5. Juli 2023 zu erlassen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.
7. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die Verkündung entfiel, weil nach der Lage des Falls die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).
Darüber hinaus verzichteten der Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2025 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Jedoch kann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht eine solche im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z. B. VwGH vom 13. Juni 2022, Zl. Ra 2022/01/0085, und 25. Juni 2025, Zl. Ra 2024/03/0002). Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall.
Die Qualifikation eines behördlichen Schreibens stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. VwGH vom 21. November 2023, Zl. Ra 2021/10/0122). Das Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Auslegungsgrundsätzen abgewichen.
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