projetos
LVwG-AV-49/001-2026•LVwG N LVwG-AV-49/001-2026
LVwG-AV-49/001-2026Tribunal Administrativo Regional25 de fev. de 2026
Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Enteignung; Entschädigung; Bauvollendungsfrist; Fristverlängerung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B (***), Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. Dezember 2025, ***, sowie den Berichtigungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 12. Dezember 2025, ***, betreffend Enteignung nach dem NÖ Straßengesetz,
I. zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 9. Dezember 2025, ***, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
II. den
Beschluss
gefasst:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12. Dezember 2025, ***, wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 9. Mai 2017, , erteilte die NÖ Landesregierung dem Land Niederösterreich nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „ Umfahrung ***“. Als Bauvollendungsfrist für das Vorhaben wurde der 31. Dezember 2025 bestimmt.
Dagegen erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. November 2018, ***, dahingehend Folge, dass zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden. Im Übrigen bestätigte es den angefochtenen Bescheid. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. März 2021, ***, die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ablehnte und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof abtrat, wies dieser mit Beschluss vom 9. März 2022, ***, die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurück.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 beantragte das Land Niederösterreich die Enteignung einer insgesamt 12.726 m² großen Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG ***, sowie die vorübergehende Grundinanspruchnahme von zwei insgesamt 5.228 m² großen Teilflächen des Grundstücks Nr. ***, KG ***, für die Lagerung von Humus auf Baudauer (3 Jahre) zum Zweck der Verwirklichung des Projekts. Begründend führte es aus, dass eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen sei.
Nach Einholung eines agrartechnischen Gutachtens zur Höhe der Entschädigung führte die belangte Behörde am 15. Oktober 2025 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer geladen wurde und erschien.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid entsprach die belangte Behörde dem Antrag des Antragstellers (Spruchpunkt I.) und setzte eine Entschädigungssumme fest (Spruchpunkt II.). Letztere berichtete sie mit dem zweitangefochtenen Bescheid.
Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zunächst eingewendet, an einer gütlichen Lösung interessiert (gewesen) zu sein. Konkret habe er einen Abtausch des nunmehr benötigten Grundstückes Nr. ***, KG ***, gegen das unmittelbar daran angrenzende, im Eigentum des Landes Niederösterreich stehenden Grundstück Nr. *** KG ***, angestrebt. Die Sachentschädigung hätte gegenüber der Geldentschädigung Vorrang. Gleichwohl sei nur eine Geldentschädigung in Höhe von € 307.145,28 angeboten worden. Nicht zuletzt bestehe am Vorhaben kein öffentliches Interesse, seien im UVP-Verfahren alternative Trassenführungen nicht berücksichtigt worden und sei das UVP-Verfahren aufgrund der Unionrechtswidrigkeit des UVP-G grob mangelhaft gewesen. Vor allem liege seit Ablauf des 31. Dezember 2025 keine rechtskräftige UVP-Bewilligung vor, zumal zwar mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2025, ***, die Bauvollendungsfrist bis zum 31. Dezember 2032 erstreckt, der Beschwerdeführer jedoch dem diesbezüglichen Verfahren nicht beigezogen worden sei. Bei diesem Verfahren handelt es sich jedoch um kein Einparteienverfahren und könne der Beschwerdeführer sohin gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er infolgedessen behoben würde. Die Fristverlängerung hätte im Übrigen nicht bewilligt werden dürfen und sei – mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH (9.9.2020, C-254/19, Friends of the Irish Environment Limited, Rn 55 ff) – die Durchführung einer neuerlichen UVP notwendig. § 17 Abs. 6 Satz 3 UVP-G sei unions- und verfassungswidrig.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und die ergänzenden Schriftsätze der Parteien sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und Vertreter des Antragstellers.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
3.1.1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücke Nr. ***, KG ***.
3.1.2. Mit Bescheid vom 9. Mai 2017, , erteilte die NÖ Landesregierung dem Land Niederösterreich nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „ Umfahrung ***“. Als Bauvollendungsfrist für das Vorhaben wurde der 31. Dezember 2025 bestimmt.
Dagegen erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. November 2018, ***, dahingehend Folge, dass zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden. Im Übrigen bestätigte es den angefochtenen Bescheid. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. März 2021, ***, die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ablehnte und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof abtrat, wies dieser mit Beschluss vom 9. März 2022, ***, die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurück.
Zwecks Umsetzung des Projekts lud der Antragsteller den Beschwerdeführer im November 2024 zu einem Grundeinlösegespräch anlässlich dessen in einem Entwurf eines Übereinkommens (Entschädigungssumme € 307.145,28) inklusive Einzelgutachten überreicht wurde. Nachdem auch bei drei weiteren Terminen keine gütliche Einigung erreicht werden konnte, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Antragstellers vom 1. April 2025 ersucht, das unterfertigte Grundeinlöse-Übereinkommen bis spätestens 28. April 2025 zurückzusenden. Es erfolgte darauf jedoch keine Reaktion.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 beantragte das Land Niederösterreich die Enteignung einer insgesamt 12.726 m² großen Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG ***, sowie die vorübergehende Grundinanspruchnahme von zwei insgesamt 5.228 m² großen Teilflächen des Grundstücks Nr. ***, KG ***, für die Lagerung von Humus auf Baudauer (3 Jahre) zum Zweck der Verwirklichung des Projekts. Begründend für es aus, dass eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen sei.
Nach Einholung eines agrartechnischen Gutachtens zur Höhe der Entschädigung führte die belangte Behörde am 15. Oktober 2025 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer geladen wurde und erschien.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid entsprach die belangte Behörde dem Antrag der Antragsteller (Spruchpunkt I.) und setzte eine Entschädigungssumme fest (Spruchpunkt II.). Letztere berichtete sie mit dem zweitangefochtenen Bescheid.
Über Antrag des Landes Niederösterreich verlängerte die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Dezember 2025, ***, die Bauvollendungsfrist bis zum 31. Dezember 2032. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist nach wie vor anhängig.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und finden den Ausführungen der Parteien eine Bestätigung.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
4.1. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:
4.1.1. Zur Frage des Vorliegens einer aufrechten Baubewilligung
Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ StrG darf vom Straßenerhalter für den Bau, die Umgestaltung und Erhaltung einer Straße das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt zufolge des Abs. 2 par. cit. auch für die dauernde Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten.
Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung entscheidet nach § 11 Abs. 3 NÖ StrG die Landesregierung, die im Bescheid auch die Höhe der Entschädigung nach Maßgabe des Abs. 4 par.cit. festzusetzen hat. Nach Abs. 5 par. cit. darf binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft.
Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt VwGH 20.3.2025, Ra 2024/06/0228 m.w.N.) sind im Enteignungsverfahren nach § 11 NÖ StrG nicht mehr die Notwendigkeit der Straße oder auch der Verlauf der Trasse – die bereits im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen sind – sondern ist im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Allfällige Verfahrensmängel und unrichtige Rechtsauffassungen der Behörden (wie auch der Verwaltungsgerichte) im Straßenbaubewilligungsverfahren können im Enteignungsverfahren nicht mehr releviert werden (vgl. VwGH 20.3.2025, Ra 2024/06/0228 m.w.N.). Dies gilt umso mehr in jenen Fällen, in denen sich – wie vorliegend – bereits die Höchstgerichte mit der Sache zu befassen hatten. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass dazu, die Frage der Unionsrechtskonformität des der Enteignung vorausgegangenen UVP-Verfahrens aufzugreifen, zumal dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Möglichkeit offenstand, allfällige Unionsrechtswidrigkeiten geltend zu machen, sodass für ihn auch aus dem Urteil des EuGH vom 29. April 1999, C-224/97 (Ciola), nicht gewonnen werden kann (vgl. VwSlg 17.937 A/2010). Die an eine allfällige Rechtswidrigkeit des vorangegangenen UVP-Verfahrens anknüpfenden Ausführungen der Beschwerde gehen daher ins Leere.
Nicht zu teilen vermag das Landesverwaltungsgericht auch die Ansicht, dass derzeit keine aufrechte Baubewilligung vorhanden sei. Vielmehr ergibt sich diese aus der genannten UVP-Bewilligung in Zusammenschau mit § 17 Abs. 6 Satz 3 UVP-G. Diese Bestimmung wurde mit der UVP-G-Novelle 2004, BGBl I 2004/153, in das UVP-G eingefügt und sollte – ausweislich der Materialien (EBRV 648 BlgNR 23. GP 6) – der Rechtssicherheit dienen. Sie orientiert sich an den bereits damals bestehenden Bestimmungen des § 55 Abs. 2 AWG, des § 80 Abs. 3 GewO und des § 112 Abs. 2 WRG. Dass der Verlängerungsantrag fristgerecht gestellt wurde, steht unstrittig fest, sodass die Bauvollendungsfrist ex lege verlängert wurde. Mit Blick darauf, dass bereits die fristgerechte Antragstellung eine Ablaufhemmung mit sich bringt, es also für die Frage des Vorliegens einer aufrechten Bewilligung gerade nicht auf die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ankommt, handelt es sich dabei auch um keine Vorfrage i.S.d. § 38 AVG, die eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens rechtfertigen könnte.
Im Übrigen teilt das Landesverwaltungsgericht die unions- wie verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 17 Abs. 6 Satz 3 UVP-G nicht.
Unbestrittenermaßen enthält die UVP-RL zu Befristungen und deren Verlängerung keine unmittelbaren Vorgaben (vgl. nur BVwG 8.5.2024, W109 2274852-1). Darüber hinaus kann aber der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH gerade nicht entnommen werden, dass die Verlängerungen einmal festgesetzter Ausführungsfristen eines Vorhabens unzulässig sei, sondern es diesbezüglich stets einer neuen UVP bedürfte. Sieht man von den hier nicht einschlägigen Fällen ab, in denen bei bloßer Verlängerung eines befristetet erteilten Konsenses für ein bereits errichtetes und seit Jahren bzw. Jahrzehnten in Betrieb befindliches Vorhaben bereits an einem Projekt i.S.d. Art. 1 Abs. 2 lit. a UVP-RL fehlt (z.B. EuGH 17.3.2011, C275/09 [Brussels Hoofdstedelijk Gewest]; 19.4.2012, C121/11 [Pro-Braine ASBL u. a.]; 29.7.2019, C411/17 [Inter-Environnement Wallonie ASBL u.a.]), macht der Gerichtshof in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Urteil vom 9. September 2020, C-254/19 (Friends of the Irish Environment Limited; dort Rn 55) gerade unmissverständlich klar, dass es nicht zwingend, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen einer neuerlichen UVP bedarf. Dies wiederum vor dem Hintergrund des Anlassfalls, in dem im Zuge der ursprünglichen Erteilung der ursprünglichen Bewilligung weder auf die FFH-RL noch auf die beiden geschützten Gebiete, die durch das Projekt beeinträchtigt werden könnten, Bezug genommen wurde und die Bewilligung keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen oder Schlussfolgerungen enthielt, die geeignet waren, jeden wissenschaftlichen Zweifel über die Auswirkungen der geplanten Arbeiten auszuräumen (Rn 15). Darüber hinaus unterscheidet sich der damalige Anlassfall vom gegenständlichen dadurch, dass die ursprüngliche Bewilligung bereits erloschen war und keine Rechtswirkungen mehr entfaltete (so auch BVwG 8.5.2024, W109 2274852-1). Dass darüber hinaus – soweit ersichtlich – auch in der Lehre keine unionsrechtlichen Bedenken angemeldet wurden, rundet dieses Bild ab, dass die Regelung des § 17 Abs. 6 Satz 3 UVP-G nicht mit Unionsrecht, namentlich der UVP-RL, in Widerspruch steht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich der nicht veranlasst, eine diesbezügliche Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Es hegt aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie die als Vorbild dienende Regel des § 112 Abs. 2 WRG (EBRV 648 BlgNR 22. GP 10) soll § 17 Abs. 6 UVP-G eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Fristen für den Fall ermöglichen, dass nach der Erlassung des Bewilligungsbescheides Umstände eintreten oder zu Tage treten, die bei der Planung des Vorhabens und bei der Bestimmung der Frist im Bewilligungsbescheid nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0036 [zum WRG]). Die unvorhersehbare Dauer allfälliger Verfahren über außerordentliche Rechtsmittel können dabei ebenso einen Grund darstellen wie wirtschaftliche Überlegungen, Überlegungen der Rechtssicherheit, der Finanzierungssicherheit und Überlegungen im Hinblick auf die Verantwortung der Geschäftsführung, nicht unmittelbar nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG mit der Umsetzung des Vorhabens zu beginnen (vgl. BVwG 8.5.2024, W109 2274852-1). Ob derartige Gründe vorliegen, ist aber im derzeit anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klären. Dass im Übrigen gegen Konstruktionen der gegenständlichen Art keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, erhellt daraus, dass auch der VwGH trotz wiederholter Anwendung des § 112 Abs. 2 WRG keine Veranlassung sah, diese Bestimmung zwecks Normenkontrolle an den VfGH heranzutragen. Hinzu tritt, dass sich die gegenständliche Regelung von jener des § 78 GewO i.d.F. BGBl I 1997/63, die der VfGH als verfassungswidrig erkannte (VfSlg 16.460/2002) unterscheidet, indem vorliegenden Fall bereits rechtskräftig über die Zulässigkeit des Vorhabens abgesprochen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich daher auch nicht veranlasst, § 17 Abs. 6 Satz 3 UVP-G zwecks Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Es liegt somit einer aufrechten Baubewilligung vor, aufgrund derer der zum Teil unbefristete, zum Teil befristete Zugriff auf im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Grundstücksteile erforderlich sind. Der Umfang desselben wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen.
4.1.2. Zur Frage der Auslotung, auf andere Weise als durch Enteignung den Bedarf zu decken
Liegt eine rechtskräftige straßenrechtliche Baubewilligung vor, ist nach stRsp (VwGH 20.3.2025, Ra 2024/06/0228) im Enteignungsverfahren im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist und ob der Bedarf an den jeweiligen Grundflächen in anderer Weise als durch Enteignung gedeckt werden kann (VwGH 17.2.1994, 92/06/0253), mit anderen Worten daher, ob die Möglichkeit einer gütlichen Einigung in Form des Abschlusses eines Kaufvertrags zu angemessenen Konditionen bestand. Demgemäß liegt es am Enteignungswerber, sich ernsthaft um den Abschluss einer gütlichen Einigung zu bemühen.
Im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass der Antragsteller ein derartiges Bemühen gesetzt hat, wobei die Konditionen insoweit jedenfalls als angemessen zu betrachten waren, als eine Entschädigung angeboten wurde, die das im nunmehrigen Verfahren festgestellt Ausmaß deutlich überstiegen hat. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Soweit er darauf verweist, dass kein Natural- sondern bloß ein Geldentschädigung angeboten worden wäre, vermag das der Annahme ernsthaften nicht entgegenzustehen. So kann dahingestellt bleiben, ob nach § 11 NÖ StrG auch Naturalentschädigungen geleistet werden können (i.d.S. zum K-GSLG etwa VwGH 1.6.2006, 2003/07/0142). Dass es eines solchen Angebots bedarf, um von einem ernsten Bemühen ausgehen zu können, kann jedoch nicht angenommen werden. Erforderlichenfalls wäre – wie in jenen Fällen, in denen das Gesetz derartiges ausdrücklich vorsieht (bspw. § 154 Z 6 GWG 2011) – vielmehr im Zuge des Enteignungsverfahrens eine derartige Entscheidung zu treffen.
Davon ausgehend lagen die Voraussetzungen für die Enteignung der verfahrensgegenständlichen Grundstücksteile vor, sodass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides kein Erfolg beschieden war.
4.2. Zur Beschwerde gegen den zweigefochtenen Bescheid
Mit diesem Bescheid berichtigten die belangte Behörde den Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides, der seinerseits einer Beschwerde nicht zugänglich ist. Vielmehr besteht insoweit nach § 11 Abs. 5 NÖ StrG eine sukzessive Zuständigkeit.
Nach stRsp (z.B. VwGH 22.5.2014, 2012/01/0164) bildet ein Berichtigungsbescheid mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit. Damit betrifft aber der zweitangefochtene Bescheid einen Aspekt des erstinstanzlichen Verfahrens, hinsichtlich dessen eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht besteht.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.