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LVwG-AV-1392/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1392/001-2025
LVwG-AV-1392/001-2025Tribunal Administrativo Regional25 de fev. de 2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Niederlassungsbewilligung; Künstler; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Unterkunft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, geb. ***, StA. Iran, wohnhaft in ***, ***, Türkei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28. Oktober 2025, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Künstler (selbständig)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VerwaItungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 25.6.2025 hat Herr A über die österreichische Berufsvertretungsbehörde (Generalkonsulat) in Istanbul in der Türkei einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Künstler (selbständig)“ eingebracht.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28. Oktober 2025, ***, wurde der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Künstler (selbständig)“ gemäß § 43a Abs. 1 Z. 2 iVm § 2 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 3 Abs. 1 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.
In der Begründung wurde auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 NAG verwiesen, wonach der Begriff „Niederlassung“ als tatsächlicher oder zukünftig beabsichtigter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als 6 Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit definiert sei.
Aus der von ihm vorgelegten Bestätigung der B, *** vom 8.10.2025 gehe hervor, dass für März 2026 zwei Konzerte mit seiner Mitwirkung in *** und *** zwar geplant, aber noch nicht fixiert seien. Weiters sollen im Sommer 2026 Auftritte von ihm in Europa (möglicherweise auch in Österreich) geplant seien, auch hier hätten noch keine Abschlussvereinbarungen belegt werden können.
Aufgrund von drei Auftritten in Österreich, wobei es aktuell nicht einmal Verträge mit einer verbindlichen Auftrittszusage und vertraglichen Festlegung des Honorars gebe, sei seine Absicht, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und die Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu begründen, eindeutig nicht erkennbar. Seine Absicht in Österreich dauerhaft einen Wohnsitz zu begründen, sei nicht glaubhaft, da er nur wenige Konzerte in Österreich abhalte und der überwiegende Teil seiner künstlerischen Tätigkeit in Deutschland durchgeführt werde und die Organisation seiner künstlerischen Tätigkeit auch mit einer Wohnsitzbegründung in Deutschland funktionieren werde.
Seine Ehegattin, Frau C, geb. ***, StA. Iran, habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim Amt der NÖ Landesregierung gestellt, über welchen noch nicht entschieden sei. Es sei seine Absicht und die seiner Ehegattin, mit allen Mittel einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erwirken, auch wenn in seinem Fall die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien.
Dagegen hat Herr A fristgerecht mit E-Mail Beschwerde erhoben und beantragt, ihm die „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ zu erteilen.
Dazu wurde vorgebracht, dass die Aufenthaltstitel-Kategorie „Künstler“ in dieser Form ausschließlich in Österreich existiere. Er habe Österreich bewusst als seinen künftigen Wohn- und Arbeitsort gewählt, um hier sein eigenes Musikstudio aufzubauen, mit europäischen Künstlern zusammenzuarbeiten und aktiv an der österreichischen Kultur- und Musikszene teilzunehmen. Sämtliche zukünftigen Einkünfte aus seiner künstlerischen Tätigkeit sollten in Österreich versteuert werden.
Er arbeite als freiberuflicher Künstler (Freelancer), seine Tätigkeit sei von Natur aus international. In der Musikbranche sei es üblich und notwendig, gleichzeitig mit Unternehmern und Labels in verschiedenen Ländern zusammenzuarbeiten.
Auch wenn er sein kommendes Album über ein US-amerikanisches Record Label veröffentlichen werde, bedeute dies noch keinen Wohnsitz in den USA. Professionelle Künstler hätten regelmäßig Projekte in mehreren Ländern, zahlten jedoch ihre Steuern im Land ihres Hauptwohnsitzes, in seinem Fall in Österreich. Eine Einschränkung seiner künstlerischen Tätigkeit auf ein einziges Land widerspreche der Arbeitsrealität internationaler Musiker.
Er habe in seinem Antrag finanzielle Eigenmittel in der Höhe von EUR 30.000,- für sich und seine Ehefrau nachgewiesen sowie Unterlagen zu seinen internationalen Freelancer-Einnahmen und Projekten eingereicht. Seine Einkünfte würden aus Musikproduktion, Gesang, Mixing und Mastering, Songwriting sowie projektbezogener Zusammenarbeit mit Künstlern weltweit stammen. Damit erfüllte er die finanziellen Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel.
Er habe derzeit offizielle Verträge mit der B in Deutschland für mehrere live-Auftritte, einschließlich Datum, Ort und Honorar. Zudem hätten mehrere österreichische Veranstalter bereits Interesse bekundet. Für die endgültige Vertragsunterzeichnung benötigten sich jedoch die Sicherheit seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich. Einige Termine seien bereits für ihn reserviert worden, jedoch mit der Bedingung, dass er sich rechtsgültig in Österreich aufhalte. Daher sei der Aufenthaltstitel für ihn zwingend notwendig, um seine künstlerische Tätigkeit in Österreich aufzubauen und auszuweiten.
Im Laufe seiner Karriere habe er an mehreren internationalen Projekten und Medienformaten teilgenommen, darunter als Gewinner von „***“, einer international produzierten Musikshow, die in *** stattgefunden habe. Er habe Auftritte in iranischen TV-Programmen in *** gehabt, insbesondere in der großen ***-Sendung, er habe an *** Radiointerviews teilgenommen und an der Berichterstattung in anerkannten Musikplattformen, er habe einen offiziellen Vertrag mit einem *** Record Label und eine Einladung zum *** in den ***. Alle diese Nachweise seien bereits in seinem ursprünglichen Antrag vorgelegt worden und würden seine professionelle und kontinuierliche Tätigkeit als international anerkannter Künstler belegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Beschwerde waren die Unterlagen angeschlossen, die bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorgelegt worden waren.
Mit Schreiben vom 26.11.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Beschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Zahl ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, wurde am *** in *** geboren, er ist Staatsangehöriger des Iran.
Seit 30.5.2014 ist er mit Frau C, geb. ***, verheiratet, welche ebenfalls Staatsangehörige des Iran ist. Am 25.6.2025 hat er über das österreichische Generalkonsulat in Istanbul in der Türkei einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ gestellt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer arbeitet als freiberuflicher Künstler (Freelancer) in den Bereichen Metal, Rock und alternative Musik, und zwar als Sänger, Songwriter, Musikproduzent und Frontmann der Band „***“.
Im Jahr 2022 wurde er (bzw. seine Band ***) zum *** Festival nach *** eingeladen, konnte aber aufgrund von Visa-Problemen nicht daran teilnehmen.
Im Jahr 2023 hat er den Wettbewerb „***“ gewonnen mit einem Preisgeld von Dollar ***.
Im Jahr 2024 wurde er als Künstler für die TV Produktion „***“ nach *** im Zeitraum 14.3. bis 14.4.2024 eingeladen. Dass er dafür abgesehen von der Übernahme der Kosten für den Flug, die Unterbringung und das Essen ein Entgelt erhalten hat, kann nicht festgestellt werden.
Weiters hatte er Auftritte in iranischen TV Programmen, insbesondere nahm er an der Show *** im Jahr 2025 teil. Dafür wurde keine finanzielle Entschädigung geleistet, da der Produzent sämtliche Produktionskosten übernommen hat. Am Produktionstag erhielt der nunmehrige Beschwerdeführer laut Vertrag USD 2.500,- als Geschenk.
Am 5.3.2025 wurde mit der B ***, ***, ***, eine Grundsatzvereinbarung („Letter of Intent for Artistic Cooperation“) geschlossen, wonach die Absicht besteht, eine professionelle Zusammenarbeit zwischen dem nunmehrigen Beschwerdeführer und der B GbR zu etablieren („We hereby express our sincere intention to establish a professional cooperation between B GbR and Mr. A, based on mutual artistic interests and shared creative objectives.“). In dieser Grundsatzvereinbarung wird vorgeschlagen, in weitere Diskussionen einzutreten, um den Rahmen für die Zusammenarbeit zu definieren, die Rollen zu spezifizieren und die Verantwortlichkeiten auf beiden Seiten abzustecken und die Möglichkeiten von formellen Vertragsverhältnissen zu erkunden (“We propose to engage in further discussions to define the framework of this collaboration, specify the roles and responsibilities of each party, and explore the possibility of formal contractual agreements“).
Als ausdrückliche grundlegende Voraussetzung wird die physische Anwesenheit des nunmehrigen Beschwerdeführers in Europa genannt sowie die Möglichkeit, frei für professionelle Engagements zu reisen („A fundamental prerequisite for this cooperation is the physical presence of Mr. A in Europe, as well as the ability to travel freely for professional engagements“).
Weiters wird bestätigt, dass ein monatliches Basisentgelt in Höhe von EUR 1.500,- vereinbart wurde im Hinblick auf die exklusive Vertretung des nunmehrigen Beschwerdeführers durch die B *** („To ensure the exclusivity of Mr. A performances within our projects, we confirm that a basic monthly fee of 1,500 00 has been agreed upon“).
Am 1.6.2025 wurde eine künstlerische Managementvereinbarung („Artistic Management Agreement“) zwischen der B *** und der Band „***“ geschlossen, wonach dieser Vertrag am 1.6.2025 für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen wurde und die B als ausschließlicher und exklusiver Manager engagiert wird.
Am 15.10.2025 wurde mehrere Auftrittsverträge (Musikerverträge) zwischen der B *** und dem nunmehrigen Beschwerdeführer geschlossen, wonach der Beschwerdeführer sich verpflichtet, an bestimmten Tagen an bestimmten Orten Live-Auftritte in der Dauer von jeweils 75 Minuten zu geben, wobei eine unterschiedlich hohe Gage vereinbart wurde.
Demnach verpflichtet er sich zu Live-Auftritten am 29.3.2026 in *** um EUR 8.000,- , am 25.3.2026 in Köln um EUR 8.000,-, am 24.3.2026 in *** um EUR 8.000,-, am 22.3.2026 in *** um EUR 6.000,-, am 27.3.2026 in *** um EUR 8.000,-, am 1.4.2026 in *** um EUR 8.000,-, am 21.3.2026 in *** um EUR 6.000,- und am 20.3.2026 in *** um EUR 6.000,-.
In jedem dieser Auftrittsverträge wird ausdrücklich folgendes festgehalten: „Dieser Vertrag tritt mit der Einreise des Künstlers bis spätestens 01.12.2025 nach Österreich in vollem Umfang in Kraft. Beide Parteien erkennen an, dass alle hierin genannten Leistungen und Verpflichtungen verbindlich sind und ausgeführt werden, sobald sich der Künstler rechtmäßig in Österreich aufhält.“
Weitere gültige Verträge über Auftritte im Jahr 2026 wurden nicht vorgelegt.
Am 22.5.2025 wurde eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen Herrn D, geb. ***, und dem nunmehrigen Beschwerdeführer sowie seiner Ehefrau abgeschlossen, wonach der Unterkunftgeber den Unterkunftnehmern ein unentgeltliches Wohnrecht in ***, *** für die Dauer von 1.9.2025 bis 1.9.2026 einräumt. Die Liegenschaft in ***, *** steht zur Hälfte im Eigentum von Herrn D, die andere Hälfte gehört E, geb. ***. Die Wohnrechtsvereinbarung ist lediglich von einem Hälfteeigentümer unterfertigt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer verfügt über folgende Ersparnisse:
Guthaben in Höhe von US Dollar 6.724,38 (= € 5.697,37 am 25.2.2026) auf dem auf seinen Namen lautenden Konto bei der F mit der IBAN *** am 16.5.2025
Guthaben in Höhe von EUR 2.850,87 auf dem auf seinen Namen lautenden Konto bei der F mit der IBAN *** am 17.6.2025
Guthaben in Höhe von türkische Lira 600.579,33 auf dem auf seinen Namen lautenden Konto bei der F mit der IBAN *** am 10.6.2025 (= € 11.600,19 am 25.2.2026)
Guthaben in Höhe von türkische Lira 34.607,53 auf dem auf seinen Namen lautenden Konto bei der F mit der IBAN *** am 17.6.2025 (= € 668,44 am 25.2.2026)
Auf dem auf seine Ehefrau C lautenden Konto bei der F mit der IBAN *** bestand am 29.1.2025 ein Guthaben in Höhe von US Dollar 5.000,- (= € 4.236,35 am 25.2.2026).
Insgesamt belaufen sich die Ersparnisse damit auf € 25.053,22.
Über die Online-Plattform für Freelancer-Dienstleistungen *** hat er im Zeitraum Jänner bis Mai 2025 US Dollar 4.381,65 (= € 3.712,44 am 25.2.2026) verdient. Welche Dienstleistungen er dafür angeboten hat, kann nicht festgestellt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, in dem die Beschreibung der Tätigkeit des Beschwerdeführers selbst vom 20.6.2025 ebenso enthalten ist, wie die Heiratsurkunde, der „Letter of Intent for Artistic Corporation“ vom 5.3.2025 zwischen dem nunmehrigen Beschwerdeführer und der B , die „Artist Management Agreement“ zwischen der B *** und der Band „“ vom 1.6.2025, das Einladungsschreiben zur Teilnahme an der TV Produktion „***“ im Jahr 2024, worin festgehalten wird, dass die Kosten für Flug, Unterbringung, lokaler Transport und Essen übernommen werden, sich jedoch kein Hinweis darauf findet, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus Entgelt erhalten hat, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Die Feststellungen zur Teilnahme an der Show *** beruhen auf der entsprechenden „Music license and release form“ im vorgelegten Behördenakt, worin unter Punkt 3. ausdrücklich festgehalten wird, dass es für die Teilnahme an der Show keine Vergütung gibt („No Compensation“), aber der Produzent USD 2.500,- als Geschenk („as a gift“) am Produktionstag dem nunmehrigen Beschwerdeführer übergibt. Weiters sind im vorgelegten Behördenakt die Einladung zum Festival *** und die Auftrittsverträge (Musikerverträge) jeweils vom 15.10.2025 enthalten, worauf die entsprechenden Feststellungen beruhen.
Weiters ist im vorgelegten Behördenakt die Wohnrechtsvereinbarung vom 22.5.2025 sowie der Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in ***, *** enthalten, woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass das gegenständliche Grundstück zur Hälfte im Eigentum von Herrn D steht, welcher auch die Wohnrechtsvereinbarung unterschrieben hat. Der zweite Hälfteeigentümer laut Grundbuch hat diese Wohnrechtsvereinbarung jedoch nicht unterfertigt.
Die Feststellung zu den Ersparnissen beruht auf den im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Kontoauszügen des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau bei der F.
Die Feststellung zum Verdienst auf der Online-Plattform *** beruht auf der „Statement of Earnings“ von G Ltd. vom 18.6.2025, wobei lediglich die Summe des Verdiensts genannt, nicht aber die Art der Tätigkeit angeführt wird.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 43a NAG lautet:
§ 43a. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
(2) Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Künstler (selbstständig)“ gemäß § 43a NAG beantragt.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur muss für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Künstler" nach § 43a Abs. 1 Z. 2 NAG - zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG - im Fall der Selbständigkeit die Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt und der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt sein, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird. Gefordert sind somit die - vom Antragsteller nachzuweisende - Deckung des Unterhalts durch Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit sowie die überwiegende Bestimmtheit der Tätigkeit durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung (VwGH 31.3.2025, Ra 2025/22/0020 mit Hinweis auf E 9.9.2021, Ra 2020/22/0112; 28.11.2023, Ra 2022/22/0105). Der VfGH hat zur besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG ausgesprochen, dass der Aufenthaltstitel "Künstler" nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden soll, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht, wovon auszugehen ist, wenn der Unterhalt durch dieses Einkommen gedeckt ist (VfGH 11.6.2018, E 4360/2017; VfGH 24.11.2020, E 1377/2020).
Hinsichtlich der Deckung des Unterhalts verweist § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 nicht auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005; diese Regelungen verfolgen vielmehr unterschiedliche Ziele, das Erfordernis der Unterhaltsdeckung im Sinn des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 ist daher unabhängig von § 11 Abs. 5 NAG 2005 zu beurteilen. Im Rahmen des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 ist somit zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Das aus künstlerischer Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, den Unterhalt des Drittstaatsangehörigen zu decken, es ist jedoch nicht an den Richtwerten des § 293 ASVG zu messen und eröffnet einen Spielraum, um allenfalls eine ungleiche Intensität der künstlerischen Tätigkeit aus besonderen Gründen - etwa krankheitsbedingt oder infolge unverschuldeter externer Bedingungen wie beispielsweise der Situation infolge von COVID-19 - berücksichtigen zu können (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0105 mit Hinweis auf E 9.9.2020, Ra 2020/22/0121).
Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass zwischen dem nunmehrigen Beschwerdeführer und der B *** am 5.3.2025 eine Grundsatzvereinbarung abgeschlossen wurde, worin die B *** und der nunmehrige Beschwerdeführer eine Kooperation vereinbaren, jedoch unter der fundamentalen Voraussetzung, dass dieser physisch in Europa anwesend ist und die Möglichkeit zur freien Reisetätigkeit hat („A fundamental prerequisite for this cooperation is the physical presence of Mr. A in Europe, as well as the ability to travel freely for professional engagements“). Zwar wird nach dieser Grundsatzvereinbarung ein monatliches Entgelt in der Höhe von EUR 1.500,- in Aussicht gestellt, allerdings enthält diese Vereinbarung keinerlei konkrete Auftritte oder Veranstaltungen durch den nunmehrigen Beschwerdeführer, so dass offen bleibt, wofür er monatlich € 1.500,- lukrieren soll. In weiterer Folge wurden diverse Auftrittsverträge (Musikerverträge) jeweils am 15.10.2025 abgeschlossen, welche auch Auftritte in , *** und *** vorsehen. Dabei wurde aber jeweils ausdrücklich festgehalten, dass diese Verträge mit der Einreise des Künstlers bis spätestens 1.12.2025 nach Österreich in vollem Umfang in Kraft treten. Sie wurden somit ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer spätestens mit Anfang Dezember 2025 nach Österreich einreist. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, sind diese Verträge nicht in Kraft getreten und nicht geeignet, geplante künstlerische Auftritte glaubhaft zu machen. Weitere (Vor)Verträge wurden nicht vorgelegt, sodass der nunmehrige Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht hat, dass sein Unterhalt durch seine künstlerische Tätigkeit gedeckt sein wird. Auch die festgestellte Teilnahme am Wettbewerb „“ liegt zu lange zurück, um daraus im Rahmen einer Prognoseentscheidung ableiten zu können, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ein Einkommen aus seiner künstlerischen Tätigkeit erzielen wird.
Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass er Ersparnisse in der Höhe von ca. EUR 30.000,- habe. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die Ersparnisse sich aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge auf ca. EUR 25.000,- belaufen.
Gemäß § 43a Abs. 2 NAG 2005 ist die Abgabe einer Haftungserklärung sowohl für unselbständige als auch für selbständige Künstler zulässig. Durch eine Haftungserklärung für selbständige Künstler können die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 NAG 2005 substituiert werden (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2018/22/0264). Hinsichtlich der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 betonte der VfGH, der Aufenthaltstitel Künstler soll nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht, wovon auszugehen ist, wenn der Unterhalt durch dieses Einkommen gedeckt ist (vgl. VfGH 11.6.2018, E 4360/2017). In § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 wird nicht auf § 11 Abs. 2 Z. 4 bzw. Abs. 5 NAG 2005 betreffend ausreichende Unterhaltsmittel, deren Vorliegen sich an den Richtsätzen des § 293 ASVG orientiert, verwiesen. Diese gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 erforderlichen Unterhaltsmittel können einerseits - sofern dies beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt ist (§ 11 Abs. 6 NAG 2005) - durch eine Haftungserklärung substituiert werden, andererseits können für deren Nachweis beispielsweise Sparguthaben (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151), Fondsvermögen (VwGH 3.6.2020, Ra 2019/22/0165, 0166), Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0082), udgl. berücksichtigt werden. Solche Vermögenswerte sind hingegen nicht geeignet, eine überwiegende künstlerische Tätigkeit nachzuweisen. Daraus wird deutlich, dass § 11 Abs. 5 und § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 unterschiedliche Ziele verfolgen und das Erfordernis der Unterhaltungsdeckung iSd § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 unabhängig von § 11 Abs. 5 NAG 2005 zu beurteilen ist. Dies ist insofern konsistent, als Drittstaatsangehörige, die eine Niederlassungsbewilligung als selbständiger Künstler beantragen, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG 2005 ohnedies erfüllen müssen. Die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 hätte - würde man den Unterhaltsbegriff gleich auslegen wie in § 11 NAG 2005 - somit keinen Mehrwert und wäre insbesondere nicht geeignet, den vom VfGH betonten Zweck, dass nämlich der Aufenthaltstitel Künstler nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden soll, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht, zu erfüllen. Im Rahmen des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 ist somit zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Dieses aus künstlerischer Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, den Unterhalt des Drittstaatsangehörigen zu decken, es ist jedoch nicht an den Richtwerten des § 293 ASVG zu messen und eröffnet einen Spielraum, um allenfalls eine ungleiche Intensität der künstlerischen Tätigkeit aus besonderen Gründen - etwa krankheitsbedingt oder infolge unverschuldeter externer Bedingungen wie beispielsweise der Situation infolge von COVID-19 - berücksichtigen zu können.
Die Ersparnisse sind daher entsprechend dieser Judikatur nicht geeignet, eine überwiegende künstlerische Tätigkeit nachzuweisen bzw. nachzuweisen, dass der Unterhalt durch das Einkommen, das er aus der künstlerischen Tätigkeit bezieht, gedeckt sein wird. Bisherige Auftritte in Fernsehshows bzw. der Umstand, dass er den Wettbewerb „***“ im Jahr 2023 gewonnen hat, ändern daran nichts bzw. lässt der Umstand, dass er durch künstlerische Auftritte in den vergangenen Jahren ein Einkommen erzielen konnte, nicht den Rückschluss zu, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auch für die Zukunft entsprechende Aufträge erlangen wird können. Auch dass er im Zeitraum Jänner bis Mai 2025 über die Online Plattform *** US Dollar 4.381,65 verdient hat, ist nicht geeignet, ein Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit zu bescheinigen, geht doch aus der Bestätigung nicht hervor, für welche Dienstleistungen er das Geld erhalten hat.
Damit ist die besondere Erteilungsvoraussetzungen des § 43a Abs. 1 Z. 2 NAG nicht gegeben. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt, welche jedoch nur von einem der beiden Hälfteeigentümer der gegenständlichen Unterkunft unterschrieben war. Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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