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LVwG-AV-221/001-2026•LVwG N LVwG-AV-221/001-2026
LVwG-AV-221/001-2026Tribunal Administrativo Regional23 de fev. de 2026
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Wiederherstellungsauftrag; Wohnwagen; Abfall; Leistungsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, **, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 8. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Leistungsfristen mit 15. Mai 2026 neu festgesetzt werden. Im Übrigen bleibt der Bescheid unberührt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs.1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 teilte die Marktgemeinde *** der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in Folge: belangte Behörde) mit, dass auf dem von Herrn A (in Folge: Beschwerdeführer) gepachteten Grundstück Nr. ***, KG ***, von diesem ein Wohnwagen abgestellt worden sei.
1.2. Aufgrund dieser Anzeige beauftragte die belangte Behörde den Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz B mit der Vornahme von Erhebungen (u.a. Ortsaugenschein am 23. Oktober 2025). Der Amtssachverständige stellte sodann fest, dass sich im südwestlichen Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ein beschädigter Wohnwagen ohne Kennzeichen befinde sowie östlich bzw. südöstlich diverse Materialien (Backsteine, Bauholz, Maurerwannen, Kunststoffrohre) auf einer Fläche von ca. 10 x 5 m abgelagert seien.
1.3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass er das Grundstück aufgrund eines auf drei Jahre befristeten Pachtvertrags aus dem Jahr 2016 bewirtschaftet hätte, dieser Vertrag aber nicht verlängert worden wäre. Für das ursprüngliche Projekt aus dem Jahr 2016, dessen Einreichpläne er ebenfalls übermittelte, wäre der Wohnwagen aufgestellt worden. Der Beschwerdeführer führte darüber hinaus aus, dass ihn nach Ende des Pachtverhältnisses keine Pflichten treffen würden und er darüber hinaus keine tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht hätte, weshalb die Grundstückseigentümerin die Verpflichtung zur Entfernung treffe. Abschließend begehrte der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens.
1.4. Mit Bescheid vom 8. Jänner 2026 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, bis 9. Februar 2026 am Grundstück Nr. ***, KG ***, den Wohnwagens sowie die auf einer Fläche von 10 x 5 Metern abgelagerten Materialien (Backsteine, Bauholz, Mauerwannen und Kunststoffrohre) zu entfernen und darüber einen Entfernungsnachweis vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die im Bescheid gesetzte Frist objektiv nicht erfüllbar sei. Die Zufahrt zum Grundstück sei nur über Wiesen möglich. Ein Befahren mit beladenen Fahrzeugen wäre nur bei trockenem Boden gefahrlos möglich, da ein Zufahrtsweg eine Steigung von über 30% aufweise und ein anderer Zufahrtsweg nahe an einer zumindest fünf Meter hohen Geländekante verlaufe und dieser Weg an manchen Stellen stark abgesunken und zur Böschung geneigt wäre. Die Entfernung der Gegenstände sei ohne den Einsatz eines Traktors mit Kranwagen nicht möglich. Darüber hinaus sei die Verkehrstauglichkeit des Wohnwagens anzuzweifeln, weshalb dieser nicht ohne einer Kranverladung bewegt werden könne. Die zu benutzenden Wege wären während der Wintermonate nicht tragfähig genug. Darüber hinaus wäre die Entfernung erst nach Auszahlung des Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes wirtschaftlich möglich. Der angefochtene Bescheid wäre nicht verhältnismäßig, da er insbesondere weder die technische bzw. witterungsbedingte Möglichkeit der Entfernung noch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtige. Darüber hinaus hätte es die belangte Behörde unterlassen festzustellen, unter welchen Bedingungen die Entfernung gefahrlos möglich wäre sowie welche technischen Mittel zwingend erforderlich wären.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung der Leistungsfrist bis spätestens 30. September 2026, jedenfalls aber bis nach Auszahlung der Sonderzahlungen mit der Maßgabe, dass die Entfernung nur bei geeigneter Witterung und sicherer Befahrbarkeit des Servitutsweges zu erfolgen habe, die Zufahrt trocken, gemäht und tragfähig sei und darüber hinaus der Einsatz maschineller Hilfe zulässig sei. In Eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes zukomme.
3.1. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, hat eine Fläche von ca. 3.400 m² und steht im Eigentum der C. Das Grundstück befindet sich außerhalb eines baulich und funktional zusammenhängenden Teils eines Siedlungsgebietes sowie außerhalb eines genehmigten Campingplatzes. Das Grundstück hat die Widmung Grünland.
3.2. Der Beschwerdeführer war von 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2019 Pächter dieses Grundstücks. In diesem Zeitraum stellte der Beschwerdeführer dort einen Wohnwagen auf und lagerte östlich bzw. südöstlich des Wohnwagens auf einer Fläche von ca. 10 x 5 m Backsteine, Bauholz, Maurerwannen und Kunststoffrohre ab. Den Wohnwagen und die letztgenannten Materialien beließ der Beschwerdeführer bis dato an Ort und Stelle. Er überließ sie ungeschützt den Witterungseinflüssen und die Fläche verwilderte. Der Wohnwagen ist nunmehr an seiner linken Flanke erheblich beschädigt.
3.3. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt ausschließlich über unbefestigte Wege. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Einkommen von ca. 1.500 Euro (brutto, 14x) und keinen Traktor.
Der Sachverhalt ergab sich unzweifelhaft aus dem von der belangten Behörde geführten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen betreffend Lage, Widmung, Eigentumsverhältnisse und Verpachtung des Grundstücks ergaben sich aus der Anzeige und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Pachtvertrag. Es liegen keine Hinweise vor, dass das Grundstück Teil eines nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 genehmigten Campingplatzes ist; das wurde auch gar nicht behauptet. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz B legte in seiner Stellungnahme, welche er nach Durchführung eines Ortsaugenscheins abfasste, nachvollziehbar dar, dass sich das Grundstück außerhalb eines baulich und funktional zusammenhängenden Teils eines Siedlungsgebietes befindet; aufgrund des eindeutigen Orthofotos gibt es daran keinerlei Zweifel.
Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer den Wohnwagen und die genannten Materialien bereits während des Pachtverhältnisses am Grundstück ablagerte, ergaben sich aus seinem diesbezüglichen Geständnis im Rahmen seiner Stellungnahme zu den Beweisergebnissen.
Die Feststellung zum Zustand des Wohnwagens sowie den am Grundstück lagernden Materialien konnten der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz entnommen werden. Der beschriebene Zustand ist auch im Hinblick auf die vorliegenden Fotos nachvollziehbar.
Die Feststellungen zu den Zufahrtsmöglichkeiten auf das Grundstück konnten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Satellitenbildern, zweifelsfrei getroffen werden. Die Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers ergaben sich aus dem von ihm vorgelegten Dienstvertrag. Die darin genannte Verdienstsumme erschien glaubwürdig. Dass der Beschwerdeführer keinen Traktor besitzt, ergab sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerde und erschien als plausibel.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 lauten auszugsweise:
„§ 6
Verbote
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
1. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommen
-die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie
-kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
2. die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß § 7 bewilligten Vorhabens;
3. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;
4. die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3.
§ 35
Besondere Maßnahmen
[…]
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
[…]“
6.1. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer zwischen 2016 und 2019, also in der Zeit, in welcher er Pächter des verfahrensgegenständlichen Grundstückes gewesen war, einen Wohnwagen aufgestellt, mehrere Materialien auf dem Grundstück abgelagert und diese Gegenstände bis heute dort belassen. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Fläche, die außerhalb eines baulich und funktional zusammenhängenden Teils eines Siedlungsgebietes, liegt und sohin außerhalb eines Ortsbereichs gelegen ist.
Die Aufstellung eines Wohnwagens außerhalb des Ortsbereichs ist nach § 6 NÖ NschG 2000 verboten, wenn dies – wie gegenständlich – im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen erfolgt. Fraglich erscheint nur, ob es sich bei dem beschädigten Wohnwagen um einen Wohnwagen im Sinne des § 6 NÖ NSchG 2000 handelt.
Aus der Sicht des Naturschutzes kommt es auf die aktuelle Benutzung bzw. Benutzbarkeit eines Objektes wie des in Rede stehenden als Wohnwagen oder Mobilheim nicht an: Der Schutzzweck der naturschutzrechtlichen Norm stellt auf eine Vermeidung der Verhüttelung der freien Landschaft, und damit in erster Linie auf das äußere Erscheinungsbild eines derartigen Objektes ab. Nach Liehr/Stöberl, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz 1976, § 3 Anm. 9, sind unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind (vgl. dazu auch VwGH vom 27.11. 2012, Zl. 2009/10/0259-6). Maßgeblich ist daher, dass das betreffende Objekt von seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner größenmäßigen Ausgestaltung her dazu geeignet ist, zumindest dem Aufenthalt von Personen dienen zu können; eine gewisse Mindestausstattung mit Schlaf- oder Kochgelegenheiten, Sanitäranlagen u.dgl. ist für die Qualifikation als Mobilheim oder Wohnwagen im Sinne des NÖ NSchG 2000 nicht erforderlich (siehe dazu auch VwGH 29.5.1995, Zl. 95/10/0055; VwGH 29.4.1985, Zl. 85/10/0064).
Im konkreten Fall ist eine Seite des gegenständlichen Wohnwagens so stark beschädigt, dass ein freier Blick ins Innere des Wohnwagens ermöglicht wird. Wie ausgeführt, kommt es jedoch bei der Qualifikation eines Objektes als „Wohnwagen“ im Sinne der naturschutzrechtlichen Bestimmungen auf das äußere Erscheinungsbild an, da Schutzzweck des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 die Vermeidung der Verhüttelung der freien Landschaft ist. Dem Schutzzweck des § 6 Z 3 NÖ NschG 2000 widerspricht es in diesem Sinne auch, wenn ein Wohnwagen, bei welchem lediglich eine von vier Seiten beschädigt ist, außerhalb des Ortsbereichs aufgestellt wird. Die Beschädigung einer einzelnen Seite eines Wohnwagens beeinträchtigt das äußere Erscheinungsbild eines Wohnwagens nicht in einer solchen Intensität, dass nicht mehr von einem Wohnwagen iSd § 6 NÖ NSchG 2000 gesprochen werden kann.
Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass die Qualifikation als Wohnwagen im konkreten Fall nicht mehr gegeben wäre, würde dies dazu führen, dass der verfahrensgegenständliche Wohnwagen unter die Definition des Abfalls iSd § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000 fällt, womit die Ablagerung desselben auf dem Grundstück nach der zitierten Bestimmung ebenfalls verboten wäre. Zur Definition des Abfalls siehe sogleich.
Im Ergebnis besteht daher kein Zweifel, dass das Aufstellen des Wohnwagens auf dem Grundstück § 6 NÖ NSchG 2000 widerspricht.
6.3. Zu den abgelagerten Materialien:
Die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), außerhalb des Ortsbereichs ist nach § 6 Z 1 NÖ NschG 2000 verboten. Davon ausgenommen sind die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen.
Konkret hat der Beschwerdeführer diverse Materialien, darunter Backsteine, Bauholz, Maurerwannen und Kunststoffrohren, auf dem Grundstück abgelagert. Fraglich erscheint nun, ob diese Materialien unter die Definition des Abfalls iSd § 6 Z 1 NÖ NschG 2000 fallen.
Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um öffentliche Interessen nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Im konkreten Fall ist es unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer sich der am Grundstück befindlichen Materialien entledigt hat. Er ist seit sieben Jahren nicht mehr Pächter des Grundstückes und ließ die von ihm eingebrachten Materialien – ohne erkennbar anderen Zweck – bis zum Entscheidungszeitpunkt auf dem Grundstück zurück.
Am Grundstück befindet sich auch keine für die Lagerung von Abfällen genehmigte Anlage. Nachdem die vom Beschwerdeführer abgelagerten Materialien zumindest seit sieben Jahren am Grundstück sind, handelt es sich auch nicht um kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen. Die Ablagerung von Backsteinen, Bauholz, Maurerwannen und Kunststoffrohren ist auch keine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerung. Die Ablagerung der Gegenstände auf dem Grundstück widerspricht damit § 6 NÖ NSchG 2000.
Dem Grunde nach sind der Wohnwagen sowie die Materialien entgegen der Vorschrift des § 6 NÖ NSchG 2000 auf dem außerhalb des Ortsbereichs gelegenen Grundstück aufgestellt bzw. gelagert.
Nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Konkret hat der Beschwerdeführer den gesetzwidrigen Zustand herbeigeführt, weshalb primär dieser zur Wiederherstellung des früheren Zustands zu verpflichten ist. Die Herstellung des früheren Zustands besteht im konkreten Fall darin, die eingebrachten Gegenstände wieder vom Grundstück zu entfernen.
Der Beschwerdeführer bekämpfte den angefochtenen Bescheid primär hinsichtlich der Frist, welche der Bescheid zur Entfernung der Gegenstände und zur Wiederherstellung des früheren Zustands festsetzte. Konkret vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Leistungsfrist aufgrund der winterlichen Witterungsverhältnisse, seiner finanziellen Situation und der Tatsache, dass er zur Entfernung Geräte wie einen Traktor ausborgen müsste, zu kurz bemessen ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (insbesondere die Rücksichtnahme auf Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld) geht jedoch schon deshalb ins Leere, da § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 eine Berücksichtigung derselben nicht zulässt. Auch die vergleichbare Bestimmung des § 138 WRG stellt auf die objektive Zumutbarkeit ab, nicht jedoch auf eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende Zumutbarkeit. Aus diesem Grunde war eine Berücksichtigung des Zeitpunktes der Auszahlung des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes nicht angezeigt.
Da die Entfernung der Gegenstände (insbesondere des Wohnwagens) über unbefestigte Wege erfolgen muss, war jedoch die Frist bis 15. Mai 2026 zu erstrecken, womit sichergestellt ist, dass der Untergrund der unbefestigten Wege zumindest zeitweise trocken genug ist, um die Durchführung der Maßnahmen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer durch die erstreckte Frist auch möglich, die notwenigen Vorarbeiten wie die Organisation eines Traktors und anderer technischer Hilfsmittel, zu bewerkstelligen.
Weitere Bedingungen, wie, dass die Entfernung nur bei trockener, gemähter und tragfähiger Zufahrt zu erfolgen hat, dass die Entfernung nur bei geeigneter Witterung und sicherer Befahrbarkeit des Servitutsweges zu erfolgen hat und dass der Einsatz maschineller Hilfe zulässig ist, konnten schon deshalb keinen Eingang in Spruch finden, weil diese zusätzlichen Bedingungen für die Durchführung des Wiederherstellungsauftrags letztlich nicht notwendig erscheinen und die Durchführung des Auftrags auch ohne diese Bedingungen zumutbar und verhältnismäßig erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6.5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos (vgl. dazu VwGH 30.1.2015, Zl. Ra 2014/02/0174; VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Es konnte daher ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde entfallen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt schon aus der Einsichtnahme in den verwaltungsgerichtlichen Akt sowie durch das Beschwerdevorbringen ergeben hat und somit lediglich Rechtsfragen zu klären gewesen sind.
Im Übrigen steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016; darin hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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