LVwG N LVwG-S-1599/001-2025

LVwG-S-1599/001-2025Tribunal Administrativo Regional19 de fev. de 2026

Abrir fonte

Regest

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Unterentlohnung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1599/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1599.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.07.2025, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Tatvorwurf dahingehend berichtigt wird, dass dieser zu lautet wie folgt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach außen vertretungsbefugte Organ der C Kft., ***, ***, Ungarn, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin des Herrn D, geb. ***, diesem für seine Beschäftigung im Ausmaß von 41,5 Stunden auf der Baustelle in ***, ***, in der Zeit vom 06.03.2024 bis 20.03.2024, nicht das ihm gebührende Entgelt samt Sonderzahlungen für einen angelernten Arbeiter laut Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe, Stand 1. Mai 2023, in der Höhe von insgesamt € 683,25 bezahlt hat.“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- Euro zu leisten.

3. Der Beschwerdeführer hat die Barauslagen für die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2026 dem Grunde nach zu tragen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 50 und 52 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 53b und 76 Abs. 1 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

[abweichend vom Original:

Übersetzung in die ungarische Sprache nicht wiedergegeben]

Zeit:

06.03. 2024

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

[abweichend vom Original:

Übersetzung in die ungarische Sprache nicht wiedergegeben]

Sie haben als Verantwortlicher der Firma C epitöipari korlätolt felelössegü tärsasäg (in der Folge C Kft. in ***, ***, UNGARN, zu verantworten, dass nachstehender Arbeitnehmer beschäftigt wurde, ohne ihm das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.

Folgende Person wurden beschäftigt:

Arbeitnehmer: D

geb.: ***

Tätigkeit: Helfer

Einstufung und Kollektivvertrag: Bauhilfsgewerbe NÖ 2023

Beschäftigungszeitraum: 06.03.2024 – 20.03.2024

Beschäftigungsausmaß: MO – DO 9 u FR 5,5

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: „Abbruch ***“ ***, ***

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 683,25

Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 564,31

Unterentlohnung in EURO: € 118,94, Unterentlohnung in Prozent: 17,41%

[abweichend vom Original:

Übersetzung in die ungarische Sprache nicht wiedergegeben]

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

[abweichend vom Original:

Übersetzung in die ungarische Sprache nicht wiedergegeben]

§ 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. dem Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe, Niederösterreich, 2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

[abweichend vom Original:

Übersetzung in die ungarische Sprache nicht wiedergegeben]

Geldstrafe vonPénzbírság

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 2.000,00

67 Stunden

§ 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

[abweichend vom Original:

Übersetzung in die ungarische Sprache nicht wiedergegeben]

€ 200,00

Gesamtbetrag:

[abweichend vom Original:

Übersetzung in die ungarische Sprache nicht wiedergegeben]

€ 2.200,00“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr D überwiegend Hilfsarbeiten und nur im minimalen Ausmaß besagte Flämmarbeiten verrichtet habe. Die Entlohnung mit € 13,48 entspreche somit der richtigen kollektivvertraglichen Einstufung. Aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse sei Herr D weder in der Lage die ihm gestellten Fragen sinngemäß richtig zu verstehen noch diese richtig zu beantworten. Betreffend der Weihnachtsremuneration unterlägen die Mitarbeiter der C Kft. dem Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung und nicht dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes. Die Weihnachtsremuneration betrage 1/12 der laufenden Bezüge, welche richtig für Herrn D abgerechnet worden sei.

Eine Unterentlohnung liege somit nicht vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 08.01.2026 und am 13.02.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen E und des Zeugen D sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** und in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die C Kft. in ***, ***, Ungarn, ist Arbeitgeberin des Herrn D, geb. ***, und hat diesen in der Zeit von 06.03.2024 bis 20.03.2024, für Arbeiten auf einer Baustelle in ***, ***, an die F GmbH, ***, ***, überlassen. Laut Überlassungsvertrag sollte Herr D für Hilfsarbeitertätigkeiten überlassen werden.

Herr D hat auf dieser Baustelle jedoch Flämmarbeiten durchgeführt.

Die C Kft. hat Herrn D als Hilfsarbeiter nach dem Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe, gültig ab 01.05.2023, zu einem Stundenlohn von € 13,48 eingestuft. Auf Basis dieses Stundenlohnes hat die C Kft. den Bruttolohn für den oben genannten Zeitraum zu einem Arbeitsausmaß von 41,5 Stunden nach dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe und das anteilige Weihnachtsgeld mit 1/12 des Stundenlohnes (€ 1,123 pro Stunde) berechnet.

Dem gegenständlichen Arbeitnehmer wurde ein Bruttolohn von € 559,42 und ein anteiliges Weihnachtsgeld von € 46,60 für den genannten Zeitraum ausbezahlt.

Da Herr D aufgrund der von ihm durchgeführten Flämmarbeiten als angelernter Arbeiter nach dem Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe, gültig ab 01.05.2023, einzustufen ist, sind der Lohn und das Weihnachtsgeld auf Basis eines Bruttostundenlohnes von € 15,02, beides nach dem Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe zu berechnen.

Das ergibt für einen Lohn von 623,33 und ein anteiliges Weihnachtsgeld von € 59,92.

Die Unterentlohnung beträgt insgesamt € 77,23, das sind 11,30 %.

Der Beschwerdeführer war zum fraglichen Tatzeitraum der handelsrechtliche Geschäftsführer der C Kft. Im Tatzeitraum waren 35 Leute ca. bei der C Kft. beschäftigt. Dieser Beschäftigungstand hat sich im Wesentlichen bis dato nicht verändert.

Beweiswürdigung:

Unbestritten ist, dass die C Kft. in ***, ***, Ungarn, Arbeitgeberin des Herrn D, geb. ***, ist und diesen in der Zeit von 06.03.2024 bis 20.03.2024, für Arbeiten auf einer Baustelle in ***, ***, an die F GmbH, ***, ***, überlassen hat sowie, dass laut Überlassungsvertrag Herr D für Hilfsarbeitertätigkeiten überlassen werden sollte.

Dass Herr D auf der Baustelle jedoch Flämmarbeiten durchgeführt hat, ergibt sich aus dem von Herrn D im Zuge der Kontrolle selbst ausgefüllten, in der Muttersprache des Herrn D gehaltenen Baustellenerhebungsprotokoll, welches im Akt der belangten Behörde einliegt.

Dort hat Herr D auf die Frage, welche Tätigkeit von ihm überwiegend auf der Baustelle ausgeübt werde, „FLEMEN 90%“ angegeben. An einer weiteren Stelle hat er auf die Frage, welche Tätigkeiten er seit dem Beginn seiner Beschäftigung ausübe „FLEMER“ und „Segéd“ angeben. Auf die Frage im Protokoll, welche der genannten Tätigkeiten zeitlich überwiegend ausgeübt würden, hat Herr D „FLEMER“ eingetragen.

Wenn Herr D in weiterer Folge als Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass er nur Hilfsarbeiten ausgeübt hat und er sich beim Ausfüllen des Baustellenerhebungsprotokolls geirrt habe, so erscheint dies sehr unglaubwürdig. Einerseits ist Herr D immer noch im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt andererseits ist es vollkommen unglaubwürdig, dass sich der Zeuge beim Ausfüllen des Protokolls gleich drei Mal geirrt haben soll.

Dazu kommt auch noch, dass das Erhebungsorgan der BUAK als Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass er Herrn D bei Flämmarbeiten gesehen hat. Es gibt keinen Grund an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu zweifeln. Einem erfahrenen Prüforgan der BUAK ist auch zuzumuten festzustellen, bei welchen Baustellentätigkeiten eine Person angetroffen wird.

Außerdem wurde selbst in der Beschwerde zugestanden, dass Herr D Flämmarbeiten durchgeführt habe, wenn auch nur in „minimalem Ausmaß“.

Dass die C Kft. Herrn D als Hilfsarbeiter nach dem Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe, gültig ab 01.05.2023, zu einem Stundenlohn von € 13,48 eingestuft hat und auf Basis dieses Stundenlohnes den Bruttolohn für den oben genannten Zeitraum zu einem Arbeitsausmaß von 41,5 Stunden berechnet hat, ist unbestritten und wird durch das Vorbringen in der Beschwerde bestätigt.

Dass das anteilige Weihnachtsgeld mit 1/12 des Stundenlohnes berechnet wurde (€ 1,123 pro Stunde), ist der Stellungnahme der G GmbH vom 28.04.2025 im Akt der belangten Behörde und dem der Beschwerde beigelegten Lohnzettel zu entnehmen.

Der ausbezahlte Lohn von € 559,42 und das ausbezahlte Weihnachtsgeld von € 46,60 für den genannten Zeitraum ist dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Lohnzettel zu entnehmen.

Die Unterentlohnung errechnet sich aus dem Stundensatz für einen angelernten Arbeiter von € 15,02 multipliziert mit 41,5 Stunden und der Formel nach § 9 Abs. 1 Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe (1/39 x KollVert. Lohnx 3,26 x 1,15) zur Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes.

Rechtsgrundlagen:

§ 29 Lohn- und Sozialdumping – Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

(1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.

(2) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 12, 14 und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.

(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und

1. die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder

2. das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,

hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 1 dritter Satz) zu laufen.

(5) Für den Fall, dass der Arbeitgeber das gebührende Mindestentgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 1 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 4 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.

Gemäß § 6 Z 5 des Kollektivvertrages für Bauhilfsgewerbe, Stand 1. Mai 2023, hat ein Arbeitnehmer, der vorübergehend mit Arbeiten einer höher entlohnten Tätigkeitsgruppe beschäftigt wird für die Dauer dieser Tätigkeit Anspruch auf den Lohn der höher entlohnten Tätigkeitsgruppe.

§ 9 Z. 1 des Kollektivvertrages für Bauhilfsgewerbe, Stand 1. Mai 2023, lautet:

1. Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,26 Stundenlöhnen für während des laufenden Kalenderjahres je geleistete 39 Stunden. Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen. Zeiten, für die ein Anspruch auf Fahrzeitvergütung besteht, werden nicht für die Berechnung des Weihnachtsgeldes berücksichtigt. Der Urlaub gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG bzw. UrlG sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen. Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent. Arbeitnehmer, die auf Grund kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarter Akkord- oder Leistungsrichtsätze beschäftigt sind, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigungsart jeweils einen weiteren Zuschlag von 10 Prozent des Kollektivvertragslohnes.

Laut der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe, gültig unter anderem für die Betriebsart „32 Isolierer-, Asphaltierer, Schwarzdeckergewerbe“, beträgt der Stundenlohn für einen angelernten Arbeiter € 15,02.

Laut § 3 Abs. 2 Pos. 7.21 der Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung ist das Verkleben von Bitumen-, Polymerbitumen und Kunststoffbahnen durch Bürstenstreichverfahren, Gießverfahren, Gieß- und Einrollverfahren sowie durch Auftragen von Kunststoffklebern und Flämmen von Bitumenbahnen eine Berufsbildposition für den Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist als das nach außen vertretungsbefugte Organ der C Kft. gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Die C Kft. hat als Arbeitgeberin des Herrn D diesem für den auf der gegenständlichen Baustelle festgestellten Beschäftigungszeitraum nicht das nach der kollektivvertraglichen Lohnordnung für Bauhilfsgewerbe gebührende Stundenentgelt für einen angelernten Arbeiter von € 15,02, also € 623,33 für 41,5 Stunden, sondern den Stundenlohn für einen Hilfsarbeiter von € 13,48, insgesamt € 559,42 für 41,5 Stunden bezahlt.

Dass Herr D jedoch als angelernter Arbeiter einzustufen gewesen wäre, ergibt sich aus der von ihm ausgeübten Tätigkeit, nämlich dem Flämmen, das eine Berufsbildposition für den Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik darstellt.

Daraus errechnet sich auch ein laut Kollektivvertrag gebührendes, anteiliges Weihnachtsgeld von € 59,92. Ausbezahlt wurden hingegen € 46,60.

Die Unterentlohnung beträgt daher insgesamt € 77,23 (683,25 – 606.02), das sind 11,30 %.

Sofern vorgebracht wird, dass für die Berechnung des Weihnachtsgeldes der Kollektivertrag für Arbeitskräfteüberlassung anzuwenden sei, wonach gemäß Punkt XVII. „Weihnachtsremuneration“ für die Bezahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes dieser Kollektivvertrag anzuwenden sei und nicht jener für das Bauhilfsgewerbe, so ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0103 zu verweisen:

Aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes sind vor allem - so der OGH im Urteil 8 ObA 28/01b vom 25. Oktober 2001 - die Bestimmungen über das Arbeitsentgelt anzuwenden, zu denen auch die Regelung der Sonderzahlungen gehört. Weiters ist der Entgeltanspruch von den für diese jeweils geltenden Verjährungsbestimmungen und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags nicht zu trennen. Die Bedachtnahme auf die kollektivvertraglichen Entgeltbedingungen im Beschäftigerbetrieb ist zwingend.

Durch die Anordnung, dass während der Dauer einer Überlassung mindestens das Entgelt entsprechend den Ansätzen des für dem Beschäftiger geltenden Kollektivvertrag zu bezahlen ist, soll vor allem ein Unterlaufen des österreichischen Kollektivvertrags-Systems und seiner Ordnungsfunktion verhindert werden. Der Anspruch besteht trotz der Existenz der für Überlasser gültigen Kollektivverträge (vgl. Schindler, § 10 AÜG Rz 21 mwN, in:

Ungeachtet des Vorbringens, welches nur das Weihnachtgeld betrifft, liegt hinsichtlich des Lohnes jedenfalls eine Unterentlohnung vor.

Darüber hinaus wurde auch die Weihnachtsremuneration nicht entsprechend dem Punkt XVII Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung berechnet. Diese beträgt nicht nur 1/12 des Stundenlohnes, sondern gebührt im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden (1/6 der Summe der Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate vor Fälligkeit; in diesem Zeitraum liegende Zeiten ohne Entgeltanspruch sind ggf. auszuscheiden und der Divisor entsprechend zu verringern).

Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung verwirklicht.

Zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG.

Dieser bestimmt:

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß Abs. 1a gilt Abs. 1 zweiter Satz gilt, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

Wie weiter unten ausgeführt, ist der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG anzuwenden, der bis € 50.000,- reicht.

Der Beschwerdeführer hat kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen können. Wenn vorgebracht wird, dass er den gegenständlichen Arbeiter nur für Hilfsarbeiten überlassen hätte und nicht kontrollieren könne, welche Arbeiten dieser tatsächlich ausführe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein wirksames Kontrollsystem einzurichten gehabt hätte, dass selbst bei krassem Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers die Einhaltung der übertretenen Bestimmung erwarten lässt.

Die Einrichtung eines solchen wirksamen Kontrollsystems wurde nicht behauptet.

Nach der zum damals in Geltung stehenden § 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z 4 VStG entspricht, ergangene Judikatur des VwGH kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.)

Dem Beschwerdeführer ist somit ein schweres Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens anzulasten.

Zur Strafbemessung:

Die C Kft. ist laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Arbeitgeberin von mehr als 9 Personen. Bei der gegenständlich festgestellten Unterentlohnung, die insgesamt unter € 20.000,- liegt, handelt es sich um einen Erstfall.

Da es sich bei der C Kft um eine Arbeitgeberin mit mehr als 9 Arbeitnehmer handelt, kommt der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 erster Satz LSD.BG bis € 50.000,- zur Anwendung.

§ 19 VStG

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als erheblich anzusehen, liegt der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung darin, dass den Arbeitnehmern das ihnen zustehende Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird und darüber hinaus auch eine Wettbewerbsverzerrung durch Lohndumping verhindert werden soll.

Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat ist nicht gering, liegt die Unterentlohnung über 10%, in absoluten Zahlen bei € 77,23.

Das Verschulden kann nicht als geringfügig betrachtet werden. Dazu wird auf die Ausführungen oben verwiesen.

Mildernd zu werten ist, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

Erschwerungsgründe sind keine gegeben.

Der Strafbemessung werden laut den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.000,-, die Hälfteeigentümerschaft an der Liegenschaft an der Wohnadresse im Wert von € 250.000,-, Schulden in der Höhe von € 20.000, sowie die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind im Alter 12 Jahren zugrunde gelegt.

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe des § 19 VStG erscheint die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen, zumal die Strafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens festgesetzt wurde und ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers vorliegt, da dieser keine wirksamen Kontrollmaßnahmen eingerichtet hat.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war adäquat zur Geldstrafe herabzusetzen, da für diese sinngemäß dieselben Strafzumessungskriterien heranzuziehen ist.

Für die Einvernahme des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen war die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin erforderlich. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Für seine Einvernahme war keine Dolmetscherin erforderlich, worauf der Beschwerdeführer auch im Schriftsatz vom 14.10.2025 hingewiesen hat.

Dem Beschwerdeführer war gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG iVm § 76 AVG die Kostentragung für die Beiziehung der Dolmetschergebühren dem Grunde nach vorzuschreiben.

Die Spruchberichtigung erfolgte zur Konkretisierung der verwaltungsstrafrechtlichen Funktion des Beschwerdeführers und für den Entfall der Angaben des tatsächlich geleisteten Entgelts, welche nicht spruchrelevant im Sinn des § 44a VStG sind.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.