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LVwG-AV-135/001-2026•LVwG N LVwG-AV-135/001-2026
LVwG-AV-135/001-2026Tribunal Administrativo Regional17 de fev. de 2026
Ordnungsrecht; Melderecht; Verfahrensrecht; Prozessfähigkeit; Erwachsenenvertreter; Anfechtungsgegenstand;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter „B“, dieser vertreten durch Frau C, gegen die behördliche Abmeldung durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** des Hauptwohnsitzes im Melderegister vom 28. August 2025, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Meldegesetz 1991, den
BESCHLUSS:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung:
1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt (Feststellungen und maßgeblicher Verfahrensgang)
1.1. Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 teilte die Polizeiinspektion *** dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) mit, dass im Zuge einer Erhebung festgestellt worden sei, dass Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), geboren am *** in ***, nicht mehr an der Adresse *** in *** wohnhaft, jedoch laut Zentralen Melderegister noch aufrecht gemeldet sei. Es werde daher um Einleitung eines Verfahrens gemäß § 15 Meldegesetz 1991 (in der Folge: „MeldeG“) bzw. um Berichtigung des Zentralen Melderegisters ersucht. Des Weiteren werde gemäß § 22 MeldeG wegen des Verstoßes gegen eine den meldepflichtigen obliegende Verpflichtung im Sinne des MeldeG formell Anzeige erstattet.
Dieses Schreiben wurde am 8. Juli 2025 per E-Mail an die nunmehr belangte Behörde übermittelt.
1.2. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 (in der Folge: „Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG“) teile die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit, dass aufgrund eines Hinweises der Polizeiinspektion *** bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Unterkunft in ***, *** aufgegeben habe, eine entsprechende Abmeldung darüber jedoch nicht vorliege. Die Meldebehörde beabsichtige daher eine Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen.
Des Weiteren wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung gegenständlicher Verständigung eine schriftliche Stellungnahme (im Postweg, mittels Telefax oder per E-Mail) abgeben oder zum nachstehend genannten Termin (29. Juli 2025, 07:30- 17:00 Uhr, EG, Bürgerbüro) zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen könne. Soweit ihre Stellungnahme nicht anderes erfordern würde, werde der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen.
Diese Verständigung wurde an die Beschwerdeführerin persönlich adressiert und an der Adresse in ***, ***, zugestellt. Es wurde ein Hinterlegungsvermerk in der dafür vorgesehenen Abgabeeinrichtung hinterlassen.
Gegenständliche Verständigung lag mit beginnender Abholfrist ab 11. Juli 2025 beim Postamt in *** für die Beschwerdeführerin zur Abholung bereit. Darüber hinaus wurde diese von der belangten Behörde gemäß § 25 Zustellgesetz an der Amtstafel öffentlich kundgemacht und zur persönlichen Abholung innerhalb von zwei Wochen ab Anschlag (1. August 2025) während der Amtsstunden am Gemeindeamt in *** bereitgehalten. Dieser Anschlag wurde am 18. August 2025 wieder von der Amtstafel genommen.
Eine neuerliche Verständigung adressiert an die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin erging in weiterer Folge nicht.
1.3. Die Beschwerdeführerin wurde durch die belangte Behörde am 18. August 2025 an der Adresse in ***, ***, von Amts wegen und formlos abgemeldet.
1.4. Am 15. Dezember 2025 übermittelte Frau C, p.A. B in ***, ***, ***, per E-Mail eine Urkunde an die belangte Behörde über die gerichtliche Erwachsenenvertretung betreffend die Beschwerdeführerin.
Dieser Urkunde ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:
„U r k u n d e
Für A
geb. ***
ist der B mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 24.10.2024, zugestellt am 25.10.2024, GZ ***, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gem. § 271 ABGB bestellt.
Der Wirkungsbereich umfasst folgende Angelegenheiten:
Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern
Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten
Einsichtsrechte bei medizinischen Behandlungen
Abschluss von Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung endet spätestens am 24.10.2027, sofern sie nicht erneuert wird.
Gem. § 3 Abs. 3 ErwSchVG ist
C
pA B
***, ***, ***
mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraut.
Ausgestellt am: 21.11.2024“
1.5. Frau A wurde per 17. Dezember 2025 von der Stadtgemeinde *** wieder an der Adresse in ***, ***, erneut angemeldet.
1.6. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025, bei der Behörde einlangend am 29. Dezember 2025, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehr ausgewiesene Erwachsenenvertreterin gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde gegen die Entscheidung „der Stadtgemeinde *** vom 8. Juli 2025“, mit welcher die Beschwerdeführerin gemäß § 15 Meldegesetz von Amts wegen an der Adresse *** in *** abgemeldet wurde und stellte gleichzeitig für den Fall der behaupteten Verspätung gemäß § 71 AVG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig sei, da gemäß § 13 Abs. 1 ZustG für den Fall, dass der materielle Empfänger nicht prozessfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter als Empfänger zu bezeichnen und der Bescheid auch an diesen zuzustellen sei. Für die Beschwerdeführerin bestehe eine gerichtliche Erwachsenenvertretung mit dem Wirkungskreis „Vertretung vor Ämtern und Behörden“. Da der verfahrensgegenständliche Bescheid der Erwachsenenvertreterin jedoch nie förmlich zugestellt worden sei, sondern dieser lediglich im Wege einer formlosen Aktenübermittlung am 17. Dezember 2025 zur Kenntnis gelangte, sei eine wirksame Zustellung erst zu diesem Zeitpunkt bewirkt worden. Eine etwaige frühere Zustellung direkt an die Beschwerdeführerin sei aufgrund der bestehenden Vertretung und der damit einhergehenden Einschränkung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Wahrnehmung verfahrensrechtlicher Fristen rechtlich unbeachtlich. Die vierwöchige Beschwerdefrist sei somit gewahrt.
Des Weiteren werde der angefochtene wegen materieller Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem gesamten Umfang angefochten.
Die Behörde stütze ihre Entscheidung im Wesentlichen auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 6. Juni 2025, wonach die Beschwerdeführerin an der gemeldeten Adresse nicht mehr wohnhaft sei. Diese behördliche Annahme sei jedoch unrichtig und beruhe auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Tatsächlich verfüge die Beschwerdeführerin über einen aufrechten Mietvertrag für die gegenständliche Wohnung und nutze diese weiterhin als ihren ausschließlichen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Die im Rahmen der polizeilichen Erhebung festgestellte Abwesenheit der Beschwerdeführerin sei lediglich von vorübergehender Natur, habe es sich konkret um einen Aufenthalt in *** für die Dauer von drei Tagen gehandelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertige eine kurzfristige Ortsabwesenheit keinesfalls die Annahme einer Aufgabe der Unterkunft im Sinne des Meldegesetzes. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht manifestiert, ihren Wohnsitz aufzugeben, was bereits durch das aufrechte Mietverhältnis und den Verbleib ihrer persönlichen Fahrnisse in der Wohnung objektiviert werde. Indem die Behörde es unterlassen habe, die Erwachsenenvertretung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ordnungsgemäß zu hören und Beweis über das Bestehen des Mietverhältnisses aufzunehmen, habe sie den Bescheid zudem mit einer wesentlichen Verletzung des Parteiengehörs verletzt.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zudem vorgebracht, dass für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht sei, dass die Beschwerdefrist trotz des dargelegten Zustellmangels bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen sei, die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. stelle. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung sowie der damit verbundenen Unkenntnis über die prozessualen Rechtsfolgen eines Bescheides ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen, ihre Vertreterin rechtzeitig über den Erhalt des Dokuments zu informieren. Dieses Hindernis stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, welches eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige. Da die Vertreterin erst am 17. Dezember 2025 tatsächlich Kenntnis vom Bescheid erlangte, sei dieser Antrag binnen zweiwöchiger Frist des § 71 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht worden. Gleichzeitig werde die versäumte Handlung – die Einbringung der Beschwerde – hiermit nachgeholt.
Es werden die Anträge gestellt, den angefochtenen „Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 8. Juli 2025“ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben; in eventu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und das Verfahren in den Stand vor Ablauf der Beschwerdefrist zurückzuversetzen.
1.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der „B“ mit Beschluss vom 20. November 2024, ***, des Bezirksgerichts *** als gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB für die Beschwerdeführerin unter anderem für den Aufgabenbereich „Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern“ bestellt ist. Diese Bestellung wirkt bis längstens 24. Oktober 2027 und war somit während des gesamten behördlichen als auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufrecht.
2.1. Der maßgebliche Sachverhalt (Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen) ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere jedoch aus den Ausführungen der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Beilagen zur Beschwerde. Insbesondere ist aus den Beilagen zur Beschwerde der Mietvertrag angefügt, dem auch der Ort des Mietobjekts und des beabsichtigten Wohnsitzes unzweifelhaft zu entnehmen war, sowie die Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes *** vom 20. November 2024, Zl. ***, aus welcher zweifelsfrei hervorgeht, dass der B, in ***, ***, ***, gemäß § 271 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde.
2.2. Dass das Schreiben vom 8. Juli 2025, nämlich die Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG ausschließlich an die Beschwerdeführerin selbst adressiert sowie zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Schriftstück selbst. Der Umstand, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung dieses Schriftstück nicht im Original sondern bloß mit der Aktenabschrift in Kopie erhielt, konnte zweifelsohne aus dem Beschwerdevorbringen und dem Akteninhalt der belangten Behörde geschlossen werden.
2.3. Das Datum der Zustellung – über die Zustellung durch Hinterlegung sowie Anschlagen an die Amtstafel – ergibt sich eindeutig aus dem durch die belangte Behörde vorgelegtem Verwaltungsakt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte keinen Grund, an der Unbedenklichkeit diesen dem maßgeblichen Sachverhalt zugrundegelegten Unterlagen zu zweifeln. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits sohin aus dem Antrags- und Beschwerdeinhalt selbst und andererseits ebenfalls aus den eigenen Angaben der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin, wobei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend seiner Entscheidung somit auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin durch ihre Erwachsenenvertreterin im Rahmen einer Wahrunterstellung zugrunde legt. Es bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht der tatsächliche Geschehens- und Verfahrensablauf strittig war.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„Meldebehörden
§ 13. (1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Berichtigung des lokalen Melderegisters
§ 15. (1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 2 auch die Änderung der Meldedaten von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.
[…]“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.“
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
[…]“
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des (ABGB), JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 271. Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
§ 272. (1) Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.
(2) Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.
§ 273. (1) Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.
(2) Eine Person, die das Gericht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Bestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der volljährigen Person daraus entstehenden Nachteile.
§ 274. (1) Zum Erwachsenenvertreter ist vorrangig mit deren Zustimmung die Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht.
(2) Ist eine solche Person nicht verfügbar oder geeignet, so ist mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen.
(3) Kommt eine solche Person nicht in Betracht, so ist mit dessen Zustimmung ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) zu bestellen.
(4) Ist auch die Bestellung eines Erwachsenenschutzvereins nicht möglich, so ist – nach Maßgabe des § 275 – ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen.
(5) Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Erwachsenenvertretung verbunden sind.
§ 275. Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter), der nicht aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eingetragen ist, kann die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nur ablehnen, wenn
4.1. Eingangs ist im Lichte der Feststellungen festzuhalten, dass der „B“ mit Beschluss vom 20. November 2024, ***, des Bezirksgerichts *** als gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB für die Beschwerdeführerin unter anderem für den Aufgabenbereich „Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern“ bestellt ist. Diese Bestellung wirkt bis längstens 24. Oktober 2027 und war somit während des gesamten behördlichen als auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufrecht.
4.1.1. Zunächst ist vor diesem Hintergrund zu beurteilen, ob das gegenständliche Verfahren – sowie jenes vor der belangten Behörde – vom Wirkungskreis des für die Beschwerdeführerin einschreitenden gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter erfasst ist.
Dem Bestellungsbeschluss ist explizit zu entnehmen, dass der Erwachsenenvertreter mit Wirkung vom 20. November 2024 für die „Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern“ betraut ist, weshalb sowohl die Vertretung vor dem Landesverwaltungsgericht als auch vor der belangten Behörde vom Aufgabenkreis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters mitumfasst ist. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter war somit zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
4.1.2. In der durch die gemäß § 271 ABGB gerichtlich bestellte Erwachsenenvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass der „angefochtene Bescheid“ (gemeint wohl: die Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG der belangten Behörde vom 8. Juli 2025) unmittelbar an die Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, obwohl der Verein für die Betreuung dieser Aufgaben bereits durch den Beschluss vom 20. November 2024 gerichtlich bestellt sei.
Obgleich die Bestellung eines Erwachsenenvertreters die Handlungsfähigkeit des Betroffenen nicht einschränkt (siehe § 242 Abs. 1 ABGB), hat auch diese gemäß § 9 AVG die Prozessunfähigkeit des Betroffenen zur Folge (so etwa jüngst 7 Ob 209/24x). Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat hinsichtlich der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin konstitutive Wirkung und führt diesbezüglich ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330; VwGH 29.2.2024, Ro 2022/16/0019, Rz 31 mwN).
Für den festgelegten Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters mangelte und mangelt es auch weiterhin der Beschwerdeführerin an der Prozess- bzw. Postulationsfähigkeit, die nicht mit der allgemeinen Handlungsfähigkeit gleichzusetzen ist.
Im Hinblick auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur ist somit festzuhalten, dass verfahrensgegenständlich die mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 20. November 2024 erfolgte Bestellung des Erwachsenenvertreters mit sofortiger konstitutiver Wirkung die Vertretungsbefugnis desselben in Bezug auf die Beschwerdeführerin in Verwaltungsverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfasste und bis dato erfasst.
Da für die Beschwerdeführerin bereits mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 20. November 2024 zu *** ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis (auch) die im gegenständlichen Verfahren zu behandelnde Vertretung gegenüber Behörden (und Gerichten) umfasst, war diese während des gesamten behördlichen Verfahrens, insbesondere zum Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG und der formlosen Abmeldung aus dem Melderegister, nicht prozessfähig.
Daraus folgt zunächst die Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde, weil die Zustellung der behördlichen Schriftstücke an die Beschwerdeführerin persönlich als verfahrensunfähige Partei unwirksam ist und eine allfällige (Rechtsmittel-)Frist nicht auslöst (vgl RIS-Justiz RS0122203). Zumal aufgrund der mangelhaften Zustellung auch keine Fristen ausgelöst und ergo auch nicht versäumt werden konnten, war auf den – in eventu – gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung auch nicht näher einzugehen.
4.1.3. Zur Zustellung der Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG
Für die Wirksamkeit einer Zustellung ist es erforderlich, dass sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück selbst der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger genannt ist. Nach § 7 ZustG heilt ein Zustellmangel nur dann, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger, also der Person, an die es gerichtet bzw. adressiert ist, tatsächlich zugekommen ist. Es muss somit der richtige Empfänger genannt sein und ihm das für ihn gedachte Schriftstück im Original zukommen. Nicht ausreichend ist, wenn dem Empfänger eine Abschrift oder Kopie des Schriftstückes, die ihm gar nicht zugestellt werden sollte, zugemittelt wird. Auch die bloße Kenntnis vom Inhalt des Schriftstückes reicht nicht aus.
Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2014] § 9 Rz 5 mwN). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl. § 7 ZustG).
Im gegenständlichen Fall wurde dem mit Wirkung vom 20. November 2024 bestellten Erwachsenenvertreter im Rahmen einer Kopie der Aktenabschrift nunmehr angefochtenen behördlichen Abmeldung im Melderegister am 18. August 2025, sowie das behördliche Schreiben vom 8. Juli 2025 (Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG) übermittelt; demgegenüber wurden der gerichtlichen Erwachsenenvertretung diese behördlichen Schriftstücke auch nicht im Original (etwa zu einem späteren Zeitpunkt) zugestellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als „Empfänger“ im Sinne dieser Bestimmung jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen (vgl. VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015; 14.12.2011, 2009/01/0049, u.v.a.).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Adressierung der Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG vom 8. Juli 2025 ausschließlich an die Beschwerdeführerin persönlich, für die bereits seit 20. November 2024 der gerichtliche Erwachsenenvertreter für den bezeichneten Wirkungskreis bestellt worden war. Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte die Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG gegenüber der Beschwerdeführerin somit auch keine Rechtswirksamkeit entfalten (vgl. VwGH 20.02.2008, 2005/15/0159, u.a.). Auch erhielt der Erwachsenenvertreter wie bereits dargestellt auch nicht das Original der Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG vom 8. Juli 2025, sondern erhielt lediglich durch eine Aktenabschrift Kenntnis von dem Schriftstück, wodurch auch der Zustellmangel nicht heilte.
Somit ist die Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG der Beschwerdeführerin als Meldepflichtige bislang nicht rechtswirksam zugestellt worden.
4.1.4. Ist die Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG dem Meldepflichtigen bislang noch gar nicht rechtswirksam zugestellt worden, so ist die – formlos erfolgte – amtswegige Abmeldung rechtlich unwirksam (VwGH 9.10.2001, 2001/05/0295).
4.1.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt, wenn in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht wirksam zugestellt worden ist, mangels Erlassung kein anfechtbarer Bescheid vor. Die Erhebung einer Berufung nach §§ 63 ff AVG setzt nämlich zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. VwGH 4.7.1987, 86/02/0198, mwN). Nichts anderes gilt für die Erhebung einer Beschwerde. Zumal vorliegend das angefochtene behördliche Aufforderungsschreiben vom 8. Juli 2025 (Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG) nicht wirksam zugestellt und infolgedessen die amtswegige Abmeldung rechtlich unwirksam war, liegt aus diesem Grund kein anfechtbarer Bescheid bzw. kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor.
4.1.6. Mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war daher die vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254, u.a.).
4.2. Für das fortzusetzende Verfahren seitens der belangten Behörde ist auf folgendes hinzuweisen:
Wie bereits ausgeführt, ist die Zustellung an eine nicht prozessfähige Partei unwirksam, die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren sämtliche Schriftstücke – wie etwa die Möglichkeit zur Stellungnahme zum „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 8. Juli 2025 (Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 2 MeldeG) an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zur allfälligen Äußerung zuzustellen und allenfalls weitere Erhebungen zu den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen durchzuführen haben.
Erst unter Berücksichtigung der weiteren Erhebungsergebnisse wäre von der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung zu treffen.
Im weiteren Verfahren hat die belangte Behörde insbesondere folgende Grundsätze nach dem MeldeG – neben der korrekten Zustellung an den gerichtlichen
Erwachsenenvertreter – zu beachten:
Der Hauptwohnsitz eines Menschen iSd § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, sodass für die Begründung des Hauptwohnsitzes einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille („[…] in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht […]“) erforderlich ist, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Hiebei ist die polizeiliche Meldung ein wichtiges Indiz für das (Nicht-) Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, wenn auch nicht eine notwendige Voraussetzung (vgl. VwGH 17.3.2009, 2008/21/0391).
Die Aufrechterhaltung eines Hauptwohnsitzes bei (vorübergehender) Ortsabwesenheit hängt davon ab, ob der Lebensmittelpunkt am (behaupteten) Hauptwohnsitz auch während dieser Zeit erhalten bleibt (VwGH 21.3.2006, 2004/01/0266). Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen. In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes am bisherigen Hauptwohnsitz die Beibehaltung des „animus domiciliandi“, also der Absicht, den Lebensmittelpunkt weiterhin an diesem Ort zu haben. Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zum bisherigen Wohnort einen dortigen Hauptwohnsitz nicht aufrecht zu erhalten. Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) dorthin zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen nicht (mehr) gegeben sind. In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes nämlich voraus, dass zu diesem Ort Beziehungen aufrecht erhalten werden, die bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, eine Person habe an diesem Ort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt (VwGH 23.6.2010, 2009/03/0039).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erst rezent zu einer Abmeldung nach § 15 MeldeG folgendes ausgeführt und wird auch dies vorliegend von der Meldebehörde im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein (VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0141):
„Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter und dritter Satz MeldeG hat die Meldebehörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, die An- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen; im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder vollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen.
[…]
Entscheidend für die Abmeldung gemäß § 15 Abs. 1 MeldeG ist demnach das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft und die Unmöglichkeit der Rückkehr; auf die Gründe, die dazu geführt haben, kommt es in melderechtlicher Hinsicht nicht an (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/01/0206, mwN).
Indem das Verwaltungsgericht im Revisionsfall die amtswegige Abmeldung der Revisionswerberin in Verkennung dieser Rechtslage allein auf den Umstand einer im Sinne des § 8 Abs. 1 MeldeG mangelhaft erfolgten polizeilichen Meldung gestützt und davon ausgehend die entscheidende Frage des Bestehens bzw. der Aufgabe des (Haupt-)Wohnsitzes der Revisionswerberin an der in Rede stehenden Adresse unbeachtet gelassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.“
4.3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zudem wurde von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem konnte sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 271 ABGB, § 9 AVG und § 7 ZustG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188) sowie auf die unter Punkt 4.1. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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