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LVwG-AV-130/001-2026•LVwG N LVwG-AV-130/001-2026
LVwG-AV-130/001-2026Tribunal Administrativo Regional11 de fev. de 2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Nichterteilung von Informationen nach dem IFG, den
BESCHLUSS
I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 118 und 132 Abs. 5 B-VG
§§ 3 Abs. 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Begründung:
Mit E-Mail vom 6. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung von Informationen betreffend die Höhe eines Verkaufspreises für ein konkretes Grundstück (1.), ein im Vertrag allfällig vereinbartes Rückkaufsrecht (2.), Kostenersatz für Mäharbeiten, Schneeräumung usw. (3.), die Frage, wie es zusammenpasse, dass der An- und Verkauf des betroffenen Grundstückes ohne Information des Gemeinderates erfolgt sei, vom Gemeinderat jedoch in der nächsten Sitzung eine Umwidmung beschlossen werden solle (4.) und weiterer Punkte in Zusammenhang mit Grundstücken. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer für den Fall der Informationsverweigerung die Ausstellung eines Bescheides.
Mit E-Mail vom 10. November 2025 teilte die Stadtgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Fragen 1. bis 3. und 6. nicht an die Stadtgemeinde ***, sondern an die B Gesellschaft m.b.H. richteten und deswegen nicht beantwortet würden. Zur Frage 4. und 5. wurden Informationen erteilt.
Nach Urgenz des Beschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Zugang zur begehrten Information nicht gewährt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Fragestellungen 1. bis 3. und 6. nicht die Stadtgemeinde ***, sondern die B Gesellschaft m.b.H. beträfen und somit nicht beantwortet werden könnten. Die Fragestellungen 4. und 5. seien bereits beantwortet worden.
Gegen diesen Bescheid, soweit damit über die Fragen 1. bis. 4. der Anfrage abgesprochen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe über eine Internetseite Zugang zum Kaufvertrag erhalten und da aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit keine Geheimhaltung vorliege, hätte eine Antwort auf die Fragen 1. bis 3. erfolgen müssen (hinsichtlich 3. auch deswegen, weil die Arbeiten im Vertrag an die Stadtgemeinde delegiert worden seien). Die zu 4. erteilte Information sei unrichtig, weil bereits am 10. Dezember 2025 und somit vor der Bescheiderstellung der Gemeinderat abgestimmt habe.
Die vom Beschwerdeführer unter 1. bis 3. begehrten Informationen betreffen einen privatrechtlichen Vertrag zwischen einer Handelskette und der B Gesellschaft m.b.H., deren Gesellschafterin die Stadtgemeinde *** ist. Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen zu 4. betreffen die Tätigkeit des Gemeinderates im Rahmen von Vertragsabschlüssen und Umwidmungen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten, insbesondere dem Antrag und der Beschwerde des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
Hinsichtlich der Gesellschaftereigenschaft der Stadtgemeinde *** wurde durch den erkennenden Richter Einsicht in das Firmenbuch genommen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lauten:
„Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.
…
Artikel 132. (1) bis (4) …
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:
„Zuständigkeit
§ 3. (1) und (2) …
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
…“
Die vom Beschwerdeführer unter 1. bis. 3. begehrten Informationen betreffen einen Kaufvertrag. Wenngleich dieser nicht von der Stadtgemeinde *** abgeschlossen wurde, so richtet sich die Anfrage des Beschwerdeführers dennoch an diese Stadtgemeinde. Es kann dahinstehen, ob sich die Anfrage an die Stadtgemeinde *** als präsumtive (privatrechtliche) Vertragspartnerin richtet (worauf der Hinweis in der Anfrage auf einen Verlust der Stadtgemeinde hindeutet) oder in ihrer Gesellschafterrolle (in der die Stadtgemeinde *** potentiell über diese Informationen im Rahmen ihres Geschäfts- und Tätigkeitsbereiches verfügen könnte), weil beide Tätigkeiten (ein allfälliger Vertragsabschluss und die Verwaltung von Gesellschaftsanteilen) durch die Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper im eigenen Wirkungsbereich erfolgen (Art. 118 iVm 116 Abs. 2 B-VG). Die Frage 4. bezieht sich, soweit sie sich nicht auf ein privatrechtliches Geschäft bezieht, auf Tätigkeiten des Gemeinderates, die gemäß § 49 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sind. Die Angelegenheiten, hinsichtlich derer im Rahmen der Beschwerde Informationen begehrt werden, sind also alle im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten ist somit gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 11 Abs. 2 IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des § 11 Abs. 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.
Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** hätte somit Berufung erhoben werden müssen (siehe § 60 der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 AVG darstellen (vgl. zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Insoweit kann auch dahinstehen, ob der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er würde „für eine ev. Verhandlung zur Verfügung stehen“ einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat oder nicht.
6. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 5.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte.
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