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LVwG-AV-112/001-2026•LVwG N LVwG-AV-112/001-2026
LVwG-AV-112/001-2026Tribunal Administrativo Regional11 de fev. de 2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend die Nichterteilung von Informationen nach dem IFG, den
BESCHLUSS
I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 118 und 132 Abs. 5 B-VG
§§ 3 Abs. 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Begründung:
Mit Schreiben vom 24. September 2025 begehrte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „als Bürgermeister und örtliche Baubehörde“ Informationen zum Baugeschehen einer Gärtnerei in der ***, und zwar zu den Fragen, wann die Baubewilligung erteilt worden sei, ob der Bau und die Baubewilligung auch die Karpfenzuchtteiche, wie im Flächenwidmungsplan beschlossen und von der Wasserrechtsbehörde genehmigt, umfasse und ob die Gemeinde oder der Bauwerber für die Verbreiterung der Straße und den Umkehrplatz zahle.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Bewilligung von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erteilt worden sei und daher auch dort anzufordern sei. Zur Frage, ob die Gemeinde oder der Bauwerber für die Verbreiterung der Straße und den Umkehrplatz zahle, lägen keine Informationen gemäß Informationsfreiheitsgesetz vor.
Aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Bescheiderlassung vom 2. November 2025 erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde, in dem begründend ausgeführt wird, dass die angeforderten Informationen aufgrund mangelnder Verfügbarkeit nicht erteilt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 8. Jänner 2026, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, es müsse nur eine Beantwortung der zweiten und dritten Frage erfolgen und die Begründung der belangten Behörde würde bedeuten, dass keine Baubewilligung erteilt worden sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte Informationen von der belangten Behörde als örtlicher Baubehörde in Hinblick auf die Fragen, wann für ein konkretes Bauvorhaben eine Baubewilligung erteilt worden sei, ob von dieser Bewilligung auch Karpfenzuchtteiche umfasst seien und ob die Gemeinde oder der Bauwerber für die Verbreiterung der Straße und den Umkehrplatz zahle.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten, insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerde, und sind unstrittig.
Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lauten:
„Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.
…
Artikel 132. (1) bis (4) …
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:
„Zuständigkeit
§ 3. (1) und (2) …
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
…“
Die von der Beschwerdeführerin begehrten Informationen betreffen, soweit sie sich auf die Erteilung und den Umfang der Baubewilligung beziehen, die behördliche Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Baupolizei. Diese ist gemäß § 3 der NÖ Bauordnung 2014 iVm Art. 118 Abs. 3 Z 2 und 3 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. Die Frage betreffend eine allfällige Kostentragungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Bauwerber dürfte sich auf eine allfällige privatrechtliche Vereinbarung beziehen, die von der Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper und somit ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen wäre. Selbst wenn sich die Frage auf eine allfällige bescheidmäßige Kostenvorschreibung im Rahmen der Erteilung einer Baubewilligung beziehen sollte, wäre aufgrund des zur Besorgung der örtlichen Baupolizei Gesagten ebenfalls von der Besorgung dieser Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auszugehen.
Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten ist somit gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 11 Abs. 2 IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des § 11 Abs. 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.
Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** hätte somit Berufung an den Gemeindevorstand erhoben werden müssen (siehe § 60 der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 AVG darstellen (vgl. zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).
Soweit sich die Behörde begründend darauf beruft, dass die Informationen gemäß § 9 Abs. 1 IFG mangels Verfügbarkeit nicht erteilt werden können, wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass diesbezüglich (etwa weil vorliegend keine Baubewilligung erteilt worden ist) keine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen vorliegen, davon auszugehen ist, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG keine Informationen vorliegen und diese aus diesem Grund nicht erteilt werden können.
6. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 5.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte.
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