LVwG N LVwG-S-2655/001-2024

LVwG-S-2655/001-2024Tribunal Administrativo Regional29 de jan. de 2026

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Regest

Gesundheitsrecht; Verwaltungsstrafe; Suchtgift; Verschreiben; Telemedizin; Tatort;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2655/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2655.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 8.11.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Suchtmittelgesetz – SMG, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 480 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50, § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3.120 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurden über die Beschwerdeführerin sechs Geldstrafen in Höhe von je 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 10 Stunden) wegen sechs Übertretungen gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 10, § 44 Abs. 5 Suchtmittelgesetz (SMG) i.V.m. § 14 Z. 1 i.V.m. Anhang I Kapitel I.1.a Suchtgiftverordnung (SV) verhängt, da sie an näher bestimmten Tagen als Privatärztin von ihrem Hauptwohnsitz in ***, ***, aus, sechs in Deutschland ansässigen Personen im Wege der Telemedizin Suchtgifte in Substanz, nämlich Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist, verschrieben hat. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 240 Euro (10% der Geldstrafen) festgesetzt.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 33a Abs. 1 VStG, in eventu die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG, im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Sie sei approbierte Ärztin und Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und praktiziere im niedergelassenen Bereich in eigener Praxis in *** sowie in der Gemeinschaftspraxis „***“ in ***. Außerdem biete sie als Privatärztin Leistungen im Rahmen der Telemedizin an. Als solche habe sie Arzneimittelverschreibungen mit cannabinoiden Wirkstoffen in Deutschland durchgeführt; bei den verschriebenen Präparaten handle es sich ausnahmslos um in Deutschland anerkannte und auch nur dort legal erhältliche Arzneimittel. Die Rezepte seien digital über eine qualifizierte elektronische Signatur (ein QES-System) signiert und direkt an die Apotheken in Deutschland weitergeleitet worden. Die Patient:innen lebten in Deutschland, und die ihnen ausgestellten Rezepte hätten zu keinem Zeitpunkt in Österreich eingelöst werden können. Deshalb und da die Rezepte nicht im Hoheitsgebiet Österreich, sondern online, ausgestellt worden seien, sei der Anwendungsbereich des SMG sowie der SV nicht eröffnet und keine Tathandlung im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gesetzt worden. Die Handlungen seien nicht dazu geeignet, Rechtsgüter mit Inlandsbezug zu verletzen oder zu gefährden, da die Rezepte ausschließlich in Deutschland eingelöst werden könnten (und auch nur dazu gedacht seien). Die Ausgabe von verschriebenen Arzneimitteln unterliege den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Arzneimittel ausgegeben werde. Leistungsort sei Deutschland gewesen, und sie habe zu keinem Zeitpunkt Leistungen in rechtlicher Hinsicht in Österreich erbracht. Die Frage nach dem auf Telemedizin anzuwendenden Recht sei höchstgerichtlich noch offen. Es werde angeregt, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 3 lit. d der Richtlinie 2011/24/EU („Patientenmobilitätsrichtlinie“) dahin auszulegen sei, dass im Fall einer grenzüberschreitenden telemedizinischen Arzneimittelverschreibung die „Gesundheitsversorgung“ auch dann in dem Mitgliedstaat erbracht gelte, in dem der verschreibende Gesundheitsdienstleister ansässig sei, wenn die Verschreibung ausschließlich für Arzneimittel erfolge, die im Wohnsitzmitgliedstaat des Patienten legal seien, die Verschreibung mittels qualifizierter elektronischer Signatur direkt an Apotheken im Wohnsitzmitgliedstaat des Patienten übermittelt werde und die Verschreibung im Ansässigkeitsmitgliedstaat des Gesundheitsdienstleisters weder eingelöst werden könne noch solle. Das vorliegende Verfahren betreffe zudem einen vergleichbaren Sachverhalt wie im zu *** beim OGH anhängigen Verfahren, weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das vom OGH eingebrachte Vorabentscheidungsersuchen zu unterbrechen sei.

In einem weiteren Schriftsatz wurde noch vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auch über eine vollumfängliche Approbation für die Bundesrepublik Deutschland, ausgestellt vom Regierungspräsidium Stuttgart am 30.6.2008, verfüge, wonach sie seit 1.7.2008 zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland berechtigt sei. Seit 1.7.2024 sei sie auch als niedergelassene Ärztin in D-*** in Deutschland tätig und bei der Landesärztekammer *** registriert. Sie übe ihre ärztliche Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten der EU aus und habe dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Staates zu beachten, in dem sie die konkrete ärztliche Leistung erbringe. Der physische Aufenthaltsort einer Ärztin bei Ausstellung einer Verschreibung könne nicht das maßgebliche Kriterium für die Anwendbarkeit nationaler Verwaltungsstrafvorschriften sein; entscheidend sei, in welcher beruflichen Eigenschaft und für welchen Patient:innenkreis die Beschwerdeführerin als Ärztin tätig sei. Gemäß der in Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit habe sie das Recht, in zwei EU-Staaten als Ärztin tätig zu sein. Die Ausübung ihrer deutschen Approbation für deutsche Patient:innen erfolge in ihrer Eigenschaft als deutsche Ärztin, auch wenn sie im Rahmen der Telemedizin arbeite. Ihr österreichischer Hauptwohnsitz ändere daran nichts. Der Umstand, dass einige Rezepte unter Anführung ihrer Adresse in *** ausgestellt worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass der Softwareanbieter schlichtweg ignoriert habe, dass sie bereits ab 1.7.2024 ihren Praxissitz in D-*** habe. Sie habe die gegenständlichen Substanzen als deutsche Ärztin für deutsche Patient:innen in Deutschland verschrieben, und sämtliche Verschreibungen seien nach deutschem Recht zulässig gewesen. Mit Ausnahme des privaten Hauptwohnsitzes weise der Sachverhalt keinerlei Bezug zu Österreich auf.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 4.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Sach- und Rechtslage mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und dem Vertreter der belangten Behörde erörtert wurde. Die Beschwerdeführerin ist nicht erschienen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sodann über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin, die als Ärztin in Österreich und Deutschland approbiert ist, hat als Privatärztin von ihrem Hauptwohnsitz in ***, ***, aus Suchtgifte in Substanz, nämlich Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist, im Wege der Telemedizin unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur online verschrieben, und zwar an folgenden Tagen folgenden Personen:

1. 50 g Cannabisblüten unzerkleinert am 29.4.2024 an C in D-***,

2. 10 g Cannabisblüten unzerkleinert am 24.7.2024 an D in D-***,

3. 15 g Cannabisblüten unzerkleinert am 24.7.2024 an E in D-***,

4. 40 g Cannabisblüten unzerkleinert am 31.7.2024 an F in D-***,

5. 5 g Cannabisblüten unzerkleinert am 7.8.2024 an G in D-*** und

6. 10 g Cannabisblüten unzerkleinert am 17.8.2024 an H in D-***.

Die Feststellungen fußen auf der Aktenlage und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2025. Dass die Beschwerdeführerin die genannten sechs Verschreibungen an den jeweiligen Tagen von ihrem Hauptwohnsitz in *** aus getätigt hat, wurde ihrerseits im gesamten verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt. Im Akt befinden sich Ausdrucke der Rezepte, auf denen jeweils die Cannabisblüten genau beschrieben sind und als verschreibende Privatärztin „A, Privatärztin, ***, ***, Österreich“ angeführt ist, Ausdrucke von Befundbögen („Ärztlicher Bericht über medizinische Cannabistherapie“), ausgestellt von „A, Privatärztin, ***, ***, Österreich“, und Kopien von „Arzthonorar-Rechnungen“, ausgestellt von „A, Privatärztin, ***, ***, Österreich“; aus all diesen Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin die telemedizinischen Behandlungen und die elektronischen Verschreibungen als österreichische Privatärztin an ihrer Adresse in *** in Österreich getätigt hat, und es wurde auch im gesamten verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein anderer konkreter Ort, an dem die Beschwerdeführerin sonst die Verschreibungen getätigt haben könnte, vorgebracht; der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin äußerte in der Verhandlung dazu, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, wo die Beschwerdeführerin die Rezepte ausgestellt habe. Zur Aufnahme eines diesbezüglichen – unzulässigen – Erkundungsbeweises war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet.

Die Einvernahme der Beschwerdeführerin ist in der Beschwerde nicht beantragt worden und im VwGVG und im VStG auch nicht zwingend vorgeschrieben, da die Vorschrift des § 51 AVG über die Vernehmung von Beteiligten im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung findet (vgl. VwGH 9.5.1990, 89/03/0051; VwGH 27.5.1992, 92/02/0102). Dem am Ende der Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Ladung der ausgebliebenen Beschwerdeführerin zwecks ihrer Einvernahme (zum Beweis dafür, sie über eine Approbation in Deutschland seit 2008 verfüge, dort seit 2024 niedergelassen und versichert sei, dort ein Einkommen beziehe, das sie dort auch versteuere, und stets nur Verschreibungen von THC an deutsche Patienten nach deutschem Recht getätigt habe) war nicht zu folgen, weil ihre Approbation und (weitere) Niederlassung in Deutschland und die Verschreibungen an deutsche Patienten durch die vorgelegten Unterlagen ohnehin erwiesen sind und nicht in Zweifel gezogen werden, weil es auf das Thema, ob sie in Deutschland ein Einkommen bezieht und versteuert, bei der Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage nicht ankommt und weil die Frage, ob sie Verschreibungen „nach deutschem Recht“ getätigt hat, keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage darstellt.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten.

Die Beschwerdeführerin, die ordnungsgemäß zu Handen ihres Rechtsvertreters als Zustellbevollmächtigtem (§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz) per ERV am 30.10.2025, also fünf Wochen vor der Verhandlung, geladen worden war und deren Interessen durch diesen vertreten wurden, hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, aufgrund derer sie vom Erscheinen tatsächlich abgehalten wäre (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008 mwN), sondern zuerst in ihrem Vertagungsersuchen, dem vom Verwaltungsgericht nicht entsprochen wurde, vorgebracht, (wörtlich) „irgendwo weg von Zuhause“ zu sein, ohne dies zeitlich einzuschränken, und in der Verhandlung durch ihren Rechtsvertreter mitgeteilt, sich (wörtlich) „irgendwo in Italien“ aufzuhalten. Eine durch einen Auslandsaufenthalt bedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 3 AVG darzustellen, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. VwGH vom 3.9.2003, 2001/03/0160). Dass diese Voraussetzung hier zuträfe, wurde nicht einmal behauptet. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin, die ohnehin durch ihren Rechtsanwalt vertreten war, durchgeführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit, soweit dies zur Abwehr der durch den Missbrauch von Suchtmitteln für das Leben oder die Gesundheit von Menschen drohenden Gefahren und zur Überwachung des geordneten Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln geboten ist, mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

[…]

5. die Verschreibung, Abgabe und Verwendung von Suchtmitteln einschließlich der Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung und Kontrolle der Substitutionsbehandlung

[…]

Gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 SMG begeht, wer einer nach § 10 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 44 Abs. 5 SMG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist.

Gemäß § 13 Suchtgiftverordnung (SV) dürfen suchtgifthaltige Arzneimittel nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder der veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

Gemäß § 14 Suchtgiftverordnung dürfen nicht verschrieben werden:

1. Suchtgifte in Substanz;

2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;

3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind

a) Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,

b) der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.

Gemäß Anhang I.1.a. zur Suchtgiftverordnung sind Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist, Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 SMG.

Da die Beschwerdeführerin in sechs Fällen entgegen § 14 Z. 1 Suchtgiftverordnung Suchtgifte (nämlich Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist) in Substanz verschrieben hat und auch keine der in § 14 Z. 2 und 3 SV angeführten Ausnahmen vorlag, hat sie den objektiven Tatbestand aller sechs angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

Gemäß § 2 Abs. 1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Eine Übertretung ist gemäß § 2 Abs. 2 VStG im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Bei den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, da das Tatbild („Verschreiben“) nur menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt (vgl. VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485). Für die Beurteilung des Begehens einer Tat ist das körperliche Verhalten des Täters oder der Täterin maßgebend (vgl. VwGH 18.9.1992, 91/12/0159). Im gegenständlichen Fall war die für § 14 Z. 1 Suchtgiftverordnung maßgebliche Tathandlung jeweils das „Verschreiben“, und dieses war jeweils mit der Verschreibung, hier nicht handschriftlich, sondern in elektronischer Form mit einer elektronischen Signatur (durch „Tastendruck“, „Mausklick“ o.ä.), abgeschlossen. Somit haben die inkriminierten Tathandlungen der Beschwerdeführerin jeweils zur Gänze im Inland, nämlich an ihrem Hauptwohnsitz in ***, stattgefunden, auch wenn deren Adressaten im Ausland ansässig sind, denn auf einen Erfolg (z.B. den Empfang oder das Einlösen des Rezepts) stellt das Tatbild der gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht ab.

Laut dem – nach der Beschwerdeerhebung zwischenzeitig ergangenen – Urteil des EuGH vom 11.9.2025 in der Rechtssache UJ / Österreichische Zahnärztekammer, C-115/24, sind Art. 3 lit. d und e der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung dahin auszulegen, dass unter den Begriff der im Fall der Telemedizin erbrachten Gesundheitsversorgung im Sinne dieser Bestimmung nur Gesundheitsdienstleistungen fallen, die gegenüber einem Patienten durch einen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat dieses Patienten ansässigen Gesundheitsdienstleister im Fernabsatz und somit ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Patienten und dieses Dienstleisters am selben Ort ausschließlich mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien erbracht werden, und dass telemedizinische Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu erbringen sind, in dem der Dienstleister ansässig ist. – Damit ist mittlerweile geklärt, dass telemedizinische Leistungen der (hier) in Österreich ansässigen Beschwerdeführerin nach österreichischem Recht zu erbringen und zu beurteilen sind. Da gemäß Art. 3 lit. a der Richtlinie 2011/24/EU unter „Gesundheitsversorgung“ bzw. „Gesundheitsdienstleistungen“ auch die Verschreibung von Arzneimitteln fällt und diese somit auch zweifellos, wenn sie in Österreich erfolgt, nach österreichischem Recht zu erbringen ist und da einzelstaatliche Regelungen über die Verschreibung von Arzneimitteln nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24/EU nicht berührt werden, bestand kein Grund für das Verwaltungsgericht, die in der Beschwerde angesprochenen (Detail-)Fragen erneut an den EuGH heranzutragen (vgl. dazu auch VwGH 9.5.2025, Ra 2025/12/0013, wonach das Verwaltungsgericht kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV und daher nicht vorlagepflichtig ist).

Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit beruft, sei entgegnet, dass – selbst wenn man der Ansicht wäre, dass die gegenständlichen Verschreibungen überhaupt grenzüberschreitende Sachverhalte darstellten – Art. 52 Abs. 1 AEUV vorsieht, dass Sonderregeln aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind und der EuGH anerkannt hat, dass Einschränkungen der Grundfreiheiten z.B. durch die Bekämpfung des Drogentourismus bzw. der Drogenkriminalität gerechtfertigt sind (vgl. EuGH 16.12.2010 in der Rechtssache C 137/09, Josemans/Burgemeester van Maastricht). Es besteht somit kein Anlass, die im Straferkenntnis herangezogenen Rechtsnormen des SMG und der Suchtgiftverordnung im gegenständlichen Fall unangewendet zu lassen.

Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen: Fahrlässigkeit ist bei Ungehorsamsdelikten ohne weiteres anzunehmen, wenn der bzw. die Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn bzw. sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. § 5 Abs. 1 VStG). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der bzw. die Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für die Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Zum in der Verhandlung getätigten Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin „nie den Vorsatz gehabt habe, österreichische Verwaltungsstrafbestimmungen zu übertreten“, wird ausgeführt, dass eine vorsätzliche Begehung ohnehin nicht angelastet wurde. Die der Beschwerdeführerin obliegende Glaubhaftmachung, dass sie an den gesetzten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, ist ihr nicht gelungen. Der vorgebrachte Fehler des Softwareanbieters vermag die Beschwerdeführerin nicht zu exkulpieren, denn sie hat sich in allen verfahrensgegenständlichen Schriftstücken der Adresse in *** bedient (siehe oben) und nicht vorgebracht, an welchem Ort sie die Verschreibung sonst getätigt hätte. Es liegt auch kein unverschuldeter Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich nämlich jedermann mit den einschlägigen Normen bzw. in Betracht kommenden Verhaltensregeln seines Tätigkeitsfeldes auseinanderzusetzen (vgl. z.B. für das Inverkehrbringen von Arzneispezialitäten: VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237). Dass sich die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Behörden über die geltende Rechtslage hinsichtlich der Verschreibung von Cannabis erkundigt hätte, hat sie nicht vorgebracht. Ihr Verschulden ist nicht als gering zu bewerten.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die übertretenen Bestimmungen des SMG dienen grundlegenden Zielen des Suchtmittelrechts, nämlich dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verhinderung von Drogenmissbrauch und -tourismus. Die Wertigkeit dieses Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der enormen Höhe des bis 36.300 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmens (vgl. u.a. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232, 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, und 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, zu weit niedrigeren Strafrahmen). Da also schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und aber auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Verfahrenseinstellung bzw. Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht.

Was die Strafhöhe betrifft, wurde der oben zitierte Strafrahmen von der Behörde ohnehin jeweils nur zu einem kleinen Teil (nur zu je 1,10%) ausgeschöpft. Angesichts des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretungen und des nicht unerheblichen Verschuldens der Beschwerdeführerin erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen als keinesfalls überhöht. Milderungsgründe kommen ihr nicht zugute, denn wie sich aus dem im Behördenakt erliegenden Vormerkungsauszug ergibt, ist die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Die belangte Behörde hat zwar mildernd gewertet, dass „keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen“, aber die „relative Unbescholtenheit“ stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gar keinen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0831).

Da die Beschwerdeführerin in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll, kam eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden nicht bekannt gegeben und sind bei einer an mehreren Standorten und auf mehreren Gebieten tätigen Ärztin nicht so unterdurchschnittlich anzunehmen, dass sie für sich eine Strafherabsetzung rechtfertigen könnten.

Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war auszusprechen, dass ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist (§ 52 Abs. 1 VwGVG). Dieser Beitrag ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren (§ 64 Abs. 2 VStG) mit 10% und für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 2 VwGVG) mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag und der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie zum Beschwerdeverfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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