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LVwG-AV-829/001-2025•LVwG N LVwG-AV-829/001-2025
LVwG-AV-829/001-2025Tribunal Administrativo Regional27 de jan. de 2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Integration; öffentliche Ordnung; Prognose; Verleihung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn C, geb. ***, StA: Irak, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.06.2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und wird Herrn C, geb. am *** in ***, gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 27.01.2026 verliehen.
2. Weiters ist für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. d) Gebührengesetz 1957 eine Gebühr von € 1.126,-- zu entrichten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Hinweise:
Für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist zudem gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes iVm Z 8 NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2026 eine Landes-Verwaltungsabgabe von € 1.317,- zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Landes-Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Staatsbürgerschaft rechtskräftig verliehen ist und ist von der für die Amtshandlung in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben (§ 3 und § 4 Abs. 1 Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz).
Gemäß § 34 Abs. 1 StbG ist einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,
3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26.06.2025, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. Abs. 1 Z 1 StbG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden dürfe, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen gewesen sei.
Im Zuge der diesbezüglichen Erhebungen sei festgestellt worden, dass er erst seit 23.09.2021 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei. Er erfülle daher nicht die Voraussetzung für die gesetzlich geforderte mindestens fünfjährige Niederlassung. Ob die weiteren Verleihungsvoraussetzungen überhaupt erfüllt gewesen wären, sei daher nicht näher zu prüfen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfülle, da er noch keine fünf Jahre niedergelassen sei.
Da das Gesetz keinen auf einen bestimmten Verleihungstatbestand eingeschränkten Antrag verlange, habe die Behörde im Verleihungsverfahren allerdings eine Prüfung des Verleihungsantrages nach der Lage des Falles in Betracht kommenden Verleihungstatbeständen amtswegig vorzunehmen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde nämlich eine Verleihung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b StbG zu prüfen und im vorliegenden Fall auch als möglich erkennen müssen. Die Verleihungstatbestände nach § 11a bzw. nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b StbG würden nicht auf § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG abstellen, da dies schon dem Wortlaut dieser Bestimmungen zuwiderlaufen würde, weil bei ihnen eine gewisse Dauer der Niederlassung jeweils gerade nicht gefordert werde.
Der Beschwerdeführer habe seit mehr als 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet und sei nachhaltig persönlich und beruflich integriert. Die Behörde habe sich jedoch aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht mit der konkreten Lebenssituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer lebe seit über 18 Jahren in Österreich; er sei hier niedergelassen; seine Ehegattin wohne in Österreich; seine beiden Kinder seien hier geboren und würden hier die Schule besuchen; er könne keine länger dauernden Auslandsaufenthalte vorweisen; sein gesamtes soziales Umfeld sei in Österreich und er gehe regelmäßig einer Beschäftigung nach.
Darüber hinaus sei er seit 2019, somit seit mehr als 3 Jahren ehrenamtlich tätig, sodass er auch gemäß § 11a Abs. 6 Z. 2 lit. a einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Am 25.11.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche am 27.01.2026 fortgesetzt wurde. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt sowie Einvernahme des Beschwerdeführers.
Seitens des erkennenden Gerichtes wurde am 04.12.2025 eine Anfrage an die irakische Botschaft in Wien im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem irakischen Staatsverband übermittelt, welche jedoch unbeantwortet blieb.
Herr C, geboren am *** in ***, Irak, Staatsangehörigkeit: Irak, stellte am 17.01.2007 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2007, Verfahrenszahl ***, wurde ihm gemäß § 8 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er hat seit dem 17.01.2007 einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet. Seit 23.09.2021 hat er den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ inne.
Der Beschwerdeführer hat am 19.08.2024 die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 bestanden. Weiters hat er am 30.04.2021 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 abgelegt und das diesbezügliche, ihm durch den Österreichischen Integrationsfonds ausgestellte Zeugnis vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner 2007 erfolgten Einreise nach Österreich, abgesehen von kurzfristigen Urlaubsaufenthalten, nie länger außerhalb von Österreich aufgehalten.
Der Beschwerdeführer ist im Irak geboren und hat dort zunächst gelebt. Er hat dort studiert und in der Metallfabrik seines Vaters gearbeitet. Wegen des Krieges kam er im Jahr 2007 nach Österreich.
In Österreich wohnte er zunächst in ***, später in ***, danach wieder in *** und anschließend ab 28.05.2024 in Niederösterreich. Er arbeitete beispielweise bei verschiedenen Unternehmen im Metallbereich, bei der B, bei der D GmbH, bei der E GmbH Co KG und als Taxilenker.
In den 36 Monaten vor Antragstellung (ab Juli 2021) war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Arbeiter tätig, Seit Mai 2024 ist der bei der F KG in *** als Teamleiter tätig.
Sein Einkommen betrug im Jahr 2021 (ab Juli) € 11.690,06; im Jahr 2022 € 25.559,40; im Jahr 2023 € 22.707,44 und im Jahr 2024 € 12.401,28.
Die von der Familie des Beschwerdeführers (für die Berechnung: BF und zwei mj. Kinder) in den Monaten Juli 2021 bis Juni 2024 zu tragenden regelmäßigen Aufwendungen betrugen abzüglich des jeweiligen Wertes der freien Station im Jahr 2021 € 0,-- (Mietaufwand € 600,--, Pfändungen € 172,79, Unterhaltszahlungen € 250,-- minus Richtsatz der vollen freien Station € 1.826,70); im Jahr 2022 € 0,-- (Mietaufwand € 1.200,--, Kreditbelastungen € 1049,68, Pfändungen € 784,63, Unterhaltszahlungen € 550,-- minus Richtsatz der vollen freien Station € 3.719,26); im Jahr 2023 € 0,-- (Mietaufwand € 1.200,--, Kreditbelastungen € 1574,52, Pfändungen € 0,--, Unterhaltszahlungen € 400,-- minus Richtsatz der vollen freien Station € 3.934,92) und im Jahr 2024 € 17.696,82 (Mietaufwand € 600,--, Kreditbelastungen € 787,26, Pfändungen € 18.167,88, Unterhaltszahlungen € 300,-- minus Richtsatz der vollen freien Station € 2.158,32).
Das um die regelmäßigen, um den Wert der freien Station verringerten, Belastungen verringerte Familieneinkommen der Familie des Beschwerdeführers betrug in den Monaten Juli 2021 bis Juni 2024 in Summe € 54.661,36, das durchschnittliche Jahreseinkommen der Familie des Beschwerdeführers betrug abzüglich der um den Wert der freien Station verringerten regelmäßigen Belastungen somit in den letzten 36 Monaten vor Antragstellung durchschnittlich € 18.220,45.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet. Er hat mit seiner Lebensgefährtin Frau G zwei gemeinsame Kinder, H, geb. *** und I, geb. ***. Beide Kinder sowie die Kindesmutter sind slowakische Staatsbürger und in *** wohnhaft. Die Kinder besuchen in *** öffentliche Schulen. Die Familie beabsichtigt, auch in Zukunft in Österreich zu leben.
Der Beschwerdeführer ist aus dem gemeinsamen Haushalt in der ***, ***, mit 28.05.2024 ausgezogen.
Der Beschwerdeführer engagiert sich ehrenamtlich. Er hat zum Beispiel beim J mit Übersetzungstätigkeiten ausgeholfen und hat auch in diesem Zusammenhang im Jahr 2018 einen Betriebsersthelferkurs im Ausmaß von 16 Stunden absolviert. Beim Verein K (ZVR-Zahl ***) war er seit 2019 bis etwa 2023 als ehrenamtlicher Mitarbeiter tätig. Er unterstützte das Team bei der Betreuung von AsylwerberInnen und Flüchtlingen sowie bei administrativen und organisatorischen Tätigkeiten. Im Jahr 2024 hat er am Aufbaulehrgang Integrationscoaching im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten und 50 Stunden Praxis beim L teilgenommen.
Zwischen 13.01.2020 und 18.12.2023 war er ca. einmal pro Woche als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Ausgabestelle der Hilfsreinrichtung M tätig und leistete Unterstützung bei der Ausgabe von Lebensmitteln an armutsbetroffene Menschen.
Zudem hat er am 08.11.2023 die Taxilenkerprüfung bestanden, hat im Jahr 2019 eine Ausbildung zum „Qualifizierten Wachorgan“ absolviert, hat die Ausbildung zum Brandschutzwart am 21.03.2022 bestanden und besitzt eine Berechtigung für Schülertransporte.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er hat folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 23.03.2021, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen am 18.03.2021, um 23:30 Uhr in ***, ***, betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: *** (A), vorgeworfen:
„1. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entstand. Es wurde bei einer Messung des zulässigen Nahfeldpegels mit einem geeichten Messgerät eine Überschreitung von mehr als 12 dB (A), nämlich um 16,2 dB (A) festgestellt. […]
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es als Zulassungsbesitzer unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Montage eines Endschalldämpfers der Marke *** ohne Genehmigung. […]
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 102 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020
Es wurden gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen in Höhe von € 250,-- (zu 1.) und € 150,-- (zu 2.) verhängt. Aufgrund eines Einspruchs des Beschwerdeführers wurden die Geldstrafen mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 07.11.2023, Zl. ***, mit € 120,-- (zu 1.) und € 80,-- (zu 2.) neu bemessen.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 17.02.2021, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:
„Datum/Zeit: 04.02.2021, 00:00 Uhr
Ort: ***, ***
Sie wurden als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben der LPD Wien vom 15.01.2021 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung (20.01.2021) der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 02.10.2020 um 21:34 Uhr in ***, *** Krzg. *** Richtung *** gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“
Er hat dadurch gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßen und wurde über ihn deshalb gemäß § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- verhängt.
Mit Strafverfügung der MBA f.d. *** Bezirk vom 30.11.2020, GZ: ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen:
Datum/ Zeit: 26.10.2020, 02:00 Uhr
Ort: ***, ***, N
„1. Sie haben als Besucher einer Veranstaltung ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im N, in ***, ***, zu verantworten, dass der Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, eingehalten wurde, obwohl bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, gemäß Covid-19-MV, BGBl. II Nr. 197/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 455/2020 in der Zeit vom 25.10.2020 bis 31.12.2020 einzuhalten ist. Die Feststellung erfolgte auf Grund der Beobachtung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien bei einem Ortsaugenschein im Vereinslokal "N" in ***, ***, am 26.10.2020 um 02:00 Uhr.
2. Sie haben als Besucher einer Veranstaltung im N in ***, ***, beim Betreten eines Veranstaltungsortes ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze keinen den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl beim Betreten von Veranstaltungsorten ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gemäß Covid-19-MV, BGBl. II Nr. 197/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 455/2020 in der Zeit vom 25.10.2020 bis 31.12.2020 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Die Feststellung erfolgte auf Grund der Beobachtung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien bei einem Ortsaugenschein im Vereinslokal "N" in ***, ***, am 26.10.2020 um 02:00 Uhr.“
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 40 lit. c i.V.m. § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 EpiG i.V.m. § 10 Abs. 8 COVID19MV, BGBl. II Nr. 197/2020, i.d.F. BGBl. II Nr. 455/2020
2. § 40 lit. c i.V.m. § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 EpiG i.V.m. § 10 Abs. 7 COVID19MV, BGBl. II Nr. 197/2020, i.d.F. BGBl. II Nr. 455/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Strafen verhängt:
1. Geldstrafe von € 100,00; gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 i.d.g.F.
2. Geldstrafe von € 50,00; gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 i.d.g.F.
Er bedauert diese Vorfälle und ist nun sehr vorsichtig, was das rechtskonforme Verhalten betrifft, damit er keine weiteren Verwaltungsübertretungen begeht.
Das Gelöbnis gem. § 21 Abs. 2 StbG hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.01.2026 abgelegt. Ebenso wurde die Bundeshymne gemäß § 21 Abs. 1 StbG gemeinsam abgesungen.
Die persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers und der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Seitens des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen wurde überdies am 17.02.2025 mitgeteilt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers seit dem 17.01.2007 ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet besteht. Die Feststellungen zum Lebensweg des Beschwerdeführers, seiner familiären sowie beruflichen Situation, beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Das ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers und seine sonstigen Ausbildungen und Zertifikate ergeben sich aus den entsprechenden, von ihm vorgelegten Urkunden und Bestätigungen in Verbindung mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Das Zeugnis über die bestandene Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 befindet sich im Akt der belangten Behörde sowie auch das Zeugnis über die Integrationsprüfung Sprachniveau B1.
Das Einkommen des Erstbeschwerdeführers beruht auf den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere seinen Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Einkommenssteuerbescheide. Seitens der belangten Behörde wurde eine Berechnung der Einkünfte vorgenommen, welche mit den Urkunden im Akt übereinstimmt. Hinsichtlich der im Betrachtungszeitraum – und sogar auch danach - offenen Exekutionen ist auszuführen, dass diese allesamt seitens der belangten Behörde bei den regelmäßigen Belastungen mitberücksichtigt wurden, auch sogar jene Exekutionsverfahren, welche erst im Jahr 2025 eingestellt wurden, bei der Berechnung mitumfasst sind. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Berechnung überprüft und ist diese schlüssig und nachvollziehbar.
Hinsichtlich der zu den rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ist auf die im Akt befindlichen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse samt den Bezug habenden Verwaltungsstrafakten zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 wurden diese Vorfälle erörtert und sagte der Beschwerdeführer aus, dass er diese Vorfälle bedauert und nun sehr vorsichtig ist, was das rechtskonforme Verhalten betrifft, damit er keine weiteren Verwaltungsübertretungen begeht.
§ 2 Z. 4
[…]
4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
§ 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8, Abs. 2, 3 und 5
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
[…]
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer
schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3 ) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
[…]
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des
Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
§ 10a Abs. 1
(1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und
2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
§ 12.
(1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder
a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder
b) seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;
[…]
§ 20.
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. […]
§ 21.
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird.
(2) Ein Fremder, der voll handlungsfähig ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht voll handlungsfähig ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte
und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“
Der Beschwerdeführer ist Fremder im Sinne des § 2 Z 4 StbG, da er irakischer Staatsbürger ist und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Er hat diese vorher auch noch nie besessen. Er hat am 18. Juli 2024 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b StbG ist einem Fremden jedoch unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist.
Zur Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration orientiert sich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur an der in den Gesetzesmaterialien (RV 1283 BlgNR XX. GP, 8) ausdrücklich so formulierten Ansicht, der „Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration“ werde „dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf Weiteres gesicherte Position in Österreich hat und er persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw)“ (VwGH vom 23.04.2009, 2006/01/0061).
Ob eine „nachhaltige persönliche und berufliche Integration“ vorliegt, ist demnach im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen (VwGH vom 08.06.2020, Ra 2020/01/0055).
Der Beschwerdeführer hat seit dem 17.01.2007 einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet. Zu seiner nachhaltigen persönlichen und beruflichen Situation ist gemäß den getroffenen Feststellungen auszuführen, dass seine Familie, nämlich seine langjährige Lebensgefährtin, mit welcher er zwei gemeinsame minderjährige Kinder hat, in Österreich leben. Weiters hat der mittlerweile den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ inne. Er war früher bei verschiedenen Arbeitgebern tätig und ist seit Mai 2024 bei der F KG in *** als Teamleiter tätig.
Er engagiert sich auch ehrenamtlich im Bereich der Flüchtlingshilfe und der Unterstützung von armutsbetroffenen Menschen und hat zudem in diesem Zusammenhang an verschiedenen Kursen teilgenommen und hat aus beruflichen Gründen verschiedene Zertifikate erworben.
Der Beschwerdeführer verfügt somit über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt, einen fremdenrechtlich auch langfristig gesicherten Niederlassungsstatus sowie eine persönliche und soziale Verankerung in Österreich. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass er seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer hat auch die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 bestanden. Der Nachweis über die ausreichenden Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG) ist durch die Ablegung der Integrationsprüfung Sprachniveau B1 erfüllt. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 10a Abs. 1 StbG ist daher erfüllt.
Die Anwendung des § 12 Abs. 1 StbG setzt das Vorliegen der (allgemeinen) Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG voraus.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen.
Das um die regelmäßigen, um den Wert der freien Station verringerten, Belastungen verringerte Familieneinkommen der Familie des Beschwerdeführers betrug in den Monaten Juli 2021 bis Juni 2024 in Summe € 54.661,36; das durchschnittliche Jahreseinkommen der Familie des Beschwerdeführers betrug abzüglich der um den Wert der freien Station verringerten regelmäßigen Belastungen somit in den letzten 36 Monaten vor Antragstellung durchschnittlich € 18.220,45.
Gemäß § 10 Abs. 5 zweiter Satz ist diesem Betrag die Summe der Richtsätze gemäß § 293 ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, sodass die Richtsätze des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG heranzuziehen waren. Er lebte jedoch bis Mai 2024 mit seinen zwei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt, sodass die Richtsätze für zwei Kinder bei der Berechnung zu berücksichtigen waren. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2024 € 51.034,50.
Die Summe der dem Beschwerdeführer in den maßgeblichen Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte übersteigt also die Summe der maßgeblichen Richtsätze. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG ist daher erfüllt.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur dann zulässig, wenn der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten) gefährdet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich (auch) durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber -anders als nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG – nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze deutlich zum Ausdruck (VwGH vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0019).
Zur Erstellung der Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten des Staatsbürgerschaftswerbers iSd Z 6 kommt es auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung an (VwGH 20.10.1999, 99/01/0228). Es spielt keine Rolle, ob es sich bei den Verstößen um eine Angelegenheit der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei handelt. Taten haben bei der nach Z 6 vorzunehmenden Beurteilung grundsätzlich dann weniger Gewicht, wenn sie weiter zurückliegen. Dabei ist auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten (vgl. VwGH 04.04.2001, 99/01/0369).
Die Beurteilung der zwingenden Verleihungsvoraussetzung der Z 6 ist einer Ermessensübung im Sinne des § 11 vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der Behörde (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0067).
§ 11 StbG soll insbesondere als Ausdruck einer Interpretationsmaxime konzipiert sein, wonach die in Zusammenhang mit Verleihungen wesentlichen Normen des StbG so auszulegen sind, dass keine Entscheidung ohne Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden ergeht.
Insgesamt liegen fünf nicht schwerwiegende Verwaltungsübertretungen vor, wobei die beiden Verstöße nach dem KFG und die beiden Verstöße gegen das Epidemiegesetz bzw. COVID-19-MV als Einheit (selber Tatzeitpunkt, jeweils ein Sachverhalt) zu betrachten sind, sodass eigentlich von drei gesonderten Vorfällen gesprochen werden kann. Alle drei Vorfälle liegen schon länger als vier Jahre zurück. Im Hinblick auf die Dauer des Wohlverhaltens und den Umstand, dass keine der Übertretungen als schwerwiegender Verstoß gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu qualifizieren ist, liegt kein Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vor.
Aus all diesen Gründen kann nicht angenommen werden, dass es in Zukunft zur Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kommen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 StbG darf einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
Gemäß § 20 Abs. 1 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
Ein Zusicherungsbescheid kommt vor dem Hintergrund, dass verschiedene ausländische Rechtsordnungen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit ein Ausscheiden aus ihrem Staatsverband zunächst nicht zulassen, jedoch dafür nicht erst den Erwerb der anderen Staatsbürgerschaft verlangen, sondern sich mitunter schon mit deren Zusicherung begnügen, nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich oder zumutbar gemacht wird bzw. erleichtert werden könnte. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat demnach ungeachtet § 20 Abs. 3 Z 2 StbG vor Erlassung des Zusicherungsbescheides die Rechtsordnung des bisherigen Heimatstaates des Verleihungswerbers zu erheben und dessen Voraussetzungen für ein Ausscheiden dahingehend zu prüfen, ob dem Einbürgerungswerber damit die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird oder erleichtert werden könnte.
Kann die Staatsbürgerschaftsbehörde (bzw. das VwG) nach einem Ermittlungsverfahren anhand der Rechtsordnung des bisherigen Heimatstaats des Verleihungswerbers nicht feststellen, dass mit einer Zusicherung die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird oder erleichtert werden könnte, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Zusicherungsbescheides nicht vor und es ist ein Verleihungsbescheid zu erlassen (VwGH vom 04.07.2024, Ra 2024/01/0136).
Artikel 10 Abs 1 des irakischen StAG in der offiziellen englischsprachigen Fassung, die in der Official Gazette of Iraq, Issue No. (4019), Date 07/03/2006, veröffentlicht wurde, lautet:
„Article 10
First: An Iraqi person who obtains a foreign nationality shall retain his/ her Iraqi nationality, unless he/ she declares in writing renouncing his/ her Iraqi
nationality“.
Auf Deutsch:
„Artikel 10
Erstens: Ein irakischer Staatsangehöriger, der eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, behält seine irakische Staatsangehörigkeit, es sei denn, er erklärt schriftlich, dass er seine irakische Staatsangehörigkeit aufgibt.“
Grundsätzlich folgt aus Artikel 10 Abs. 1 irakisches StAG, dass der Verzicht auf die irakische Staatsangehörigkeit erst erfolgen kann, wenn der irakische Staatsbürger die fremde Staatsbürgerschaft erworben hat. Allerdings könnte sich eine Akzeptanz der Zusicherungsentscheidung auch aufgrund von Gesetzesauslegung bzw. der gängigen Verwaltungspraxis der irakischen Behörden ergeben.
Zu diesem Zweck wurde seitens des erkennenden Gerichtes die irakische Botschaft in Wien mit Schreiben vom 04.12.2025 um diesbezügliche Auskunft ersucht. Das Schreiben blieb bis dato unbeantwortet. Das Ermittlungsverfahren führte somit zu keinem Ergebnis und wird daher davon auszugehen sein, dass nach dem Wortlaut des Artikel 10 Abs. 1 irakisches StAG dem Beschwerdeführer durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates weder ermöglicht wird noch erleichtert werden könnte.
Insgesamt sind daher alle Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b StbG erfüllt und waren andere Verleihungstatbestände nicht mehr zu prüfen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt und die Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich beurteilt werden kann. Im Übrigen waren vor allem Fragen der Beweiswürdigung, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, entscheidungswesentlich und waren weiters grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilungen nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b StbG und § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG vorzunehmen.
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