LVwG N LVwG-AV-1505/001-2025

LVwG-AV-1505/001-2025Tribunal Administrativo Regional13 de jan. de 2026

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte; Schlüsselkraft; Gutachten; gesamtwirtschaftlicher Nutzen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1505/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1505.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der A, vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 1. Dezember 2025, Zl. ***, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit am 4. Februar 2025 bei der Österreichischen Botschaft in Peking gestellten Antrag, beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine am *** geborene Staatsangehörige der Mongolei, die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für selbstständige Schlüsselkräfte gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Zuge dessen legte die Beschwerdeführerin u.a. ein Bachelor-Diplom hinsichtlich der Studienrichtung Journalismus, ein Ausbildungszertifikat als Yogalehrerin sowie einen Businessplan vor.

2. Nach Einholung eines Gutachtens des Arbeitsmarktservice Niederösterreich (AMS) vom 27. Juli 2025 wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) vom 1. Dezember 2025, GZ. ***, der am 4. Februar 2025 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin wolle als Geschäftsinhaberin eines Einzelunternehmens „***“ ein Yogastudio betreiben und mongolische Waren per Online-Handel anbieten. Sämtliche durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen seien an die Landesgeschäftsstelle des AMS zwecks Erstellung eines Gutachtens gemäß § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übermittelt worden und habe dieses ein Gutachten erstattet. Im Wesentlichen stütze sich das AMS dabei auf die Tatsache, dass weder der Transfer von ausreichend Investitionskapitel (mind. 100.000 Euro) nachgewiesen worden, noch relevante Unterlagen betreffend die Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen bzw. Unterlagen betreffend grundlegende Strukturen der geplanten Geschäftstätigkeit wie Standort, Betriebsräumlichkeiten, Ausstattung, etc. vorgelegt worden seien. Das Einzelunternehmen sei noch nicht gegründet und eine Gewerbeberechtigung nicht beantragt worden. Im nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS sei dargelegt worden, dass ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen und ein Impuls für die Wirtschaft von dieser selbständigen Erwerbstätigkeit nicht abgeleitet werden könne. Es sei in keiner Weise seitens der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargetan worden, inwiefern dieses Gutachten nicht schlüssig oder nachvollziehbar sei. Ferner habe kein hinreichendes Investitionskapital nachgewiesen werden können. Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 20d Abs. 4 und § 24 AuslBG fehle, sei auch eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich und vielmehr der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.

3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, die Erteilungsvoraussetzungen lägen vor. Ein konkreter Businessplan samt Nachweis der noch zu erfolgenden Investitionen im Inland seien vorgelegt worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und auch keine weiteren Beweise angeboten.

4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am *** ist Staatsangehörige der Mongolei und im Besitz eines mongolischen Reisepasses, gültig bis 7. Jänner 2035.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als Yoga-Lehrerin und möchte in Österreich das Einzelunternehmen „***“ gründen. Die Beschwerdeführerin möchte verschiedene Yogakurse, Workshops und private Yogastunden anbieten und daneben mongolische Produkte importieren, insbesondere Kaschmir-Kleidung und diese online verkaufen. Dazu möchte die Beschwerdeführerin einstweilen kein weiteres Personal, bei Bedarf freiberufliche Yoga-Lehrer einstellen. Die Beschwerdeführerin möchte mit einem Eigenkapital in der Höhe von 200.000 Euro starten und 50.000 Euro für Sachanlagen, wie etwa die Yogastudio-Einrichtung aufwenden.

Konkrete Schritte zur Gründung des Unternehmens wurden seitens der Beschwerdeführerin noch nicht getätigt (z.B. Firmenbucheintrag, Gewerbeberechtigung, etc.).

Die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich erstattete im Auftrag der Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Schreiben vom 27. Juli 2025 unter Einbeziehung des Ausbildungszertifikates Yoga-Lehrer sowie des vorgelegten Businessplanes ein negatives Gutachten gemäß § 24 AuslBG. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der vorgelegte Businessplan keinerlei tiefgehende Informationen hinsichtlich der qualitativ bzw. standortökonomischen Kriterien darstelle. Es seien keinerlei konkrete, grundlegende Strukturen der geplanten Geschäftstätigkeit, insbesondere im Hinblick auf Standort, Betriebsräumlichkeiten, Ausstattung, Webseite und Lager festgelegt worden. Die vorgelegten Unterlagen zeigten in keiner Weise konkretisierende, standortbezogene Planungsvorstellungen. Auch sei das Ausmaß der Investitionen in der Höhe von 50.000 Euro unzureichend, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Insgesamt handle es sich bei dem Businessplan um einen Entwurf und seien an einigen Stellen Platzhalter („[Dein Name]“) verwendet worden. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der angestrebten Tätigkeit sei mit den vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen worden.

Dass mit der angestrebten selbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ein Transfer von Investitionskapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro verbunden ist, kann nicht festgestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Erwerbstätigkeit schafft weder neue Arbeitsplätze, noch sichert diese bestehende Arbeitsplätze ab.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auch aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Insbesondere ergeben sich die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin aus dem verfahrenseinleitenden Antrag sowie aus den von dieser an die belangte Behörde übermittelten Unterlagen.

Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Yoga-Lehrer Zertifikat und dem Businessplan. Weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Unternehmensgründung wurden im Verfahren nicht vorgelegt.

Das Gutachten des AMS ist in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und die Beschwerdeführerin diesem nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Der vorgelegte Businessplan beinhaltet - wie auch das AMS ausführt – keine detaillierten Informationen; vielmehr erweckt es den Eindruck eines Entwurfs bzw. einer KI-basierten Anfrage (bspw. Chat-GPT) zur Erstellung eines Businessplanes, welcher keine substanziellen Informationen enthält. So beinhaltet der Businessplan keine sorgfältige Finanzplanung und auch keine konkreten Marktstudien und ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin innerhalb kurzer Zeit zwei Geschäftsmodelle aufbauen will und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 3.000 Euro generieren möchte. Im Businessplan werden mögliche Kalkulationen genannt, aber in keiner Weise belegt oder durch ausreichende Unterlagen nachvollziehbar gemacht. Es fehlt eine solide Marktanalyse, realistische Annahmen über Absatzpotenziale und detaillierte Kostenkalkulationen. Aus dem vorgelegten Businessplan ist sowohl die Marktnachfrage als auch das Wettbewerbsumfeld insbesondere auch bezogen auf den gewünschten Standort des Unternehmens (Raum *** bis ***) unklar. Vorgebracht wurde zudem eine Investition für Sachanlagen in der Höhe von 50.000 Euro. Inwiefern ein Transfer von Investitionskapital in der Höhe von 100.000 Euro erfolgt, wird nicht dargelegt und in keiner Weise belegt, auch wenn die Beschwerdeführerin über ein Investitionskapital in der Höhe von 200.000 Euro verfügen sollte. Dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf freiberufliche Yoga-Lehrer einstellen möchte, ist dem Businessplan zu entnehmen.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 lauten auszugsweise wie folgt:

„Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

(…)

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(…)

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

(…)

4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG, oder

(…)

vorliegt.

(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen.

(…)

(4) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.

(…)“

Die maßgebliche Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idgF lautet auszugsweise:

„Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-GründerInnen

§ 24. (1) AusländerInnen werden als selbständige Schlüsselkräfte zugelassen, wenn ihre beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000 oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG vorliegt. Gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG werden AusländerInnen als selbstständige Schlüsselkraft zugelassen, wenn ihre beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.

Die Anordnung des § 41 Abs. 4 zweiter Satz NAG, wonach bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinne des § 24 AuslBG der Antrag ohne Weiteres abzuweisen ist, bedeutet nicht, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden könnte oder dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. z.B. VwGH 29.6.2020, Ra 2017/22/0001).

Für die Beurteilung, ob eine (beabsichtigte) selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, ist gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG der gesamtwirtschaftliche Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) maßgeblich. Ob ein derartiger Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) vorliegt, hängt insbesondere davon ab, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt demnach darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) bzw. ein zusätzlicher wirtschaftlicher Impuls muss auch materiell in Erscheinung treten, was insbesondere in Gestalt eines Transfers von Investitionskapital aus dem Ausland nach Österreich und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu geschehen hat (vgl. VwGH 8.10.2024, Ra 2021/22/0257).

Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbstständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden (vgl. etwa VwGH 20.12.2007, 2004/21/0327). Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen vom Fremden selbst getroffen werden müssen (vgl. etwa VwGH 13.3.2007, 2004/18/0238).

Mit der bloßen Einzahlung von Stammkapital oder der Zahlung eines Abtretungspreises für Geschäftsanteile wird etwa kein solcher zusätzlicher Impuls nachgewiesen (vgl. etwa VwGH 29.1.2013, 2010/22/0082). Die Schaffung von neuen oder die Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen wird auch nicht nachgewiesen, wenn nicht erkennbar ist, weshalb es dafür gerade auf die Erwerbstätigkeit des Antragstellers ankommen sollte (vgl. etwa VwGH 29.1.2013, 2010/22/0082; VwGH 17.4.2013, 2010/22/0204).

Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinn von einem antragstellenden Fremden ausgehenden wirtschaftlichen Nutzen ist zunächst das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen (vgl. VwGH 6.8.2009, 2008/22/0382). Die Vorlage entsprechender Unterlagen obliegt dem Antragsteller und es ist ein als Spekulation zu qualifizierendes Vorbringen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen ebenso ungeeignet, wie ein bloß unkonkretes Vorbringen (vgl. etwa VwGH 19.4.2016, Ra 2016/22/0027; VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0023). Die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu (vgl. etwa VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0035).

Im konkreten Fall liegt ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vor, das in keiner Weise als unschlüssig oder widersprüchlich zu beurteilen ist, sondern im Gegenteil unter Berücksichtigung und Abwägung des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin zu einem nachvollziehbaren Ergebnis kommt.

Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin einen Businessplan vorgelegt, der in weiteren Teilen lediglich einem groben Entwurf entspricht und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bietet, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen oder zumindest eine Bedeutung für die Region hat.

Darüber hinaus ist aus dem Vorbringen, wonach 50.000 Euro für die Sachanlagen, wie etwa die Yogastudio-Einrichtung aufgewendet werden sollen, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin über ein Startkapital in der Höhe von 200.000 Euro verfügt, nicht ableitbar, dass mit der selbstständigen Tätigkeit ein Transfer von Investitionskapital in der Höhe von zumindest 100.000 Euro verbunden ist.

Da die Beschwerdeführerin vorerst kein Personal anstellen, bzw. später allenfalls freiberufliche Yogalehrer beauftragen möchte, ist mit der beabsichtigten Tätigkeit der Beschwerdeführerin auch keine Schaffung von neuen Arbeitsplätzen verbunden.

Es gibt demnach seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine Veranlassung, zu einem anderen Ergebnis als im vorliegenden Gutachten zu gelangen.

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen als selbstständige Schlüsselkraft erfüllt, womit eine besondere Erteilungsvoraussetzung für den von ihr beantragten Erstaufenthaltstitel nicht vorliegt. Es erübrigt sich demnach darauf einzugehen, inwieweit die Beschwerdeführerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NAG erfüllt und war auch keine Interessensabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen.

Es konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211).

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