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LVwG-AV-1198/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1198/001-2024
LVwG-AV-1198/001-2024Tribunal Administrativo Regional13 de jan. de 2026
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; subjektiv-öffentliches Recht; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von 1. B sowie 2. der Wassergenossenschaft A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. August 2024, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerden werden abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2, 10, 12 Abs. 2, 98 Abs. 1, 102 Abs. 1 lit. b, 111 WRG 1959 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 13 Abs. 1, 42 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§ 3 Abs. 7 und 9 UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000,
BGBl. Nr. 697/1993 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Anbringen vom 19. Juli 2023 beantragte die Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung (namens des Landes NÖ; in der Folge: die Konsenswerberin bzw. Beschwerdegegnerin) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: die belangte Behörde) nach verschiedenen Materiengesetzen (NÖ Straßengesetz 1999, Wasserrechtsgesetz 1959 und Forstgesetz 1975) „die Bewilligung zum Bau der Niveaufreimachung der Landesstraße *** im Bereich des Bahnhofs ***“. In wasserrechtlicher Hinsicht wird das Begehren durch den in den gleichzeitig vorgelegten Projektsunterlagen enthaltenen Konsensantrag dahingehend präzisiert, dass die Errichtung und der Betrieb von Humusfiltermulden zur Retention und Reinigung der anfallenden Oberflächenwässern von Fahrbahnen der neu zu errichtenden Landesstraße und anschließender Versickerung in den Untergrund vorgesehen ist (Seite 20 des Einreichprojekts vom Juli 2023, ***).
Im Bewilligungsantrag wurde auf den rechtskräftigen negativen Feststellungsbescheid (der NÖ Landesregierung vom 20. Mai 2021, ***) betreffend die Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung hingewiesen, der gleichzeitig vorgelegt würde.
1.2. In der Folge führte die belangte Behörde die einzelnen materiengesetzlichen Bewilligungsverfahren durch, wobei zwar im straßenrechtlichen Verfahren, nicht jedoch im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens eine mündliche Verhandlung abgehalten wurde. In diesen beiden Verfahren erhoben B (in der Folge: die Erstbeschwerdeführerin) sowie die Wassergenossenschaft A (in der Folge: die Zweitbeschwerdeführerin) Einwendungen bzw. in weiterer Folge Beschwerden.
1.3. Im hier gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erließ die belangte Behörde nach Einholung von Gutachten und Einräumung des Parteiengehörs den nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20. August 2024, ***. Damit wurde dem Land NÖ die beantragte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Begründend gibt die belangte Behörde, in Missachtung des § 60 AVG, in wörtlicher Aneinanderreihung die verschiedenen im Verfahrensverlauf abgegebene Stellungnahme wieder, ohne freilich dazu konkrete Feststellungen zu treffen und Beweise nachvollziehbar zu würdigen. Daran schließen sich rechtliche Erwägungen. Nach Zitierung zahlreicher Rechtssätze befasst sich die belangte Behörde auch kurz mit den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer, und verweist dabei auch auf das vorangegangene Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000. Weiters heißt es, dass Behauptungen betreffend Gefährdung eines Wasserrechts ohne nähere Begründung und „gänzlich unsubstantiiert ausgeführt“ worden seien, den „schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten“ sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden, vielmehr sei aus den „entsprechenden Ausführungen der Amtssachverständigen“ insgesamt einwandfrei abzuleiten, dass eine Beeinträchtigung „der Wassergenossenschaft A sowie von Frau B in ihren Rechten“ durch das gegenständliche Projekt nicht erfolge. Mit den erhobenen Einwendungen sei den Sachverständigengutachten nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten worden und „vermochten diese nicht, sofern sie überhaupt konkretisiert und zulässig waren, die Behörde von der Verletzung fremder Rechte zu überzeugen“. Die Einwendungen seien daher „insgesamt als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen“. Eine „genaue Auflistung der Einwendungen“ sei im Spruch nicht notwendig gewesen.
1.4. Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten, im wesentlichen inhalts-gleichen Beschwerden, wobei sich die Zweitbeschwerdeführerin erkennbar auf ihr Wasserrecht an den im Nahbereich des Vorhabens gelegenen Badeteichanlagen und die Erstbeschwerdeführerin auf ihre Stellung als Mitglied der Zweitbeschwerdeführerin sowie das Miteigentum an einem der Teiche, auf das sich das Wasserrecht der Zweitbeschwerdeführerin bezieht, beruft.
Geltend gemacht werden unrichtige Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung des gegenständlichen Bewilligungsantrages, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde beantragt wird.
Begründend wird unzureichende Tatsachenfeststellungen in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die „Wasserrechte der Wassergenossenschaft“ geltend gemacht, was die qualitative als auch die quantitative Beeinträchtigung betrifft. In quantitativer Hinsicht wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die hydrogeologische Begutachtung, wonach das Straßenbauwerk (dessen Tiefgründungselemente) keine Beeinträchtigung im Sinne von wesentlichen Stau- und Sunkeffekten auf das durch die Teichanlagen der Zweitbeschwerdeführerin erschlossene Grundwasser hätte. In qualitativer Hinsicht wird geltend gemacht, dass die verfahrensgegenständlichen Straßenwässer potentiell Grundwasser beeinträchtigende Stoffe wie Schwermetalle und Kohlenwasserstoffe enthielten; die diesbezügliche Begutachtung sei unzureichend, was näher begründet wird; insbesondere wird auf die Notwendigkeit eines weiteren hydrologischen Gutachtens hinsichtlich „anderer gefährlicherer Elemente als Natriumchlorid“ gefordert, aber auch eine Korrektur der Bemessungswerte betreffend der Chlorid-Werte, dies im Hinblick auf die zu erwartende Verkehrszunahme.
Weiters erfolgte ein Vorbringen zur Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigkeit des gegenständlichen Vorhabens, wobei die Beschwerdeführerinnen geltend machen, dass sie im angesprochenen Feststellungsverfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätten und mangels ordnungsgemäßer Veröffentlichung erst im gegenständlichen Verfahren vom Feststellungsbescheid zur GZ *** Kenntnis erlangt hätten. Es folgen nähere Ausführungen zur UPVPflichtigkeit, wobei die nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen gegebene Rechtswidrigkeit des im Feststellungsverfahren ergangenen Bescheides in der nicht sachgerechten Teilung eines „Gesamtvorhabens“ bzw. verfehlten Vorhabensabgrenzung zu jenem der „UF ***“ erblickt wird bzw. geltend gemacht wird, dass im Hinblick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit das dem Feststellungsbescheid zugrundeliegende Kriterium des fehlende zeitliche Zusammenhangs nun nicht mehr gegeben wäre.
1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, welches der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Äußerung gab (wovon diese auch Gebrauch machte), ergänzende Gutachten von Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie und Wasserbautechnik einholte, wozu wieder Stellungnahmen der Parteien (einschließlich der Vorlage von Privatgutachten) erfolgten, und schließlich am 14. Oktober 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte. Dabei wurden die Parteien und deren beigezogene Gutachter und technische Berater gehört sowie ein Amtssachverständiger für Gewässerbiologie befragt; die Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie und Wasserbautechnik erörterten ihre Gutachten und ergänzten diese im Hinblick auf gestellte Fragen und die von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten.
1.6. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird – zusätzlich zum Verfahrensverlauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke gemäß 1.1. bis 1.5. festgestellt:
1.6.1. Das Land Niederösterreich beabsichtig im Rahmen eines Straßenbauvorhabens im Zuge der *** (*** Straße) die Auflassung einer niveaugleichen Eisenbahnkreuzung mit der *** und die Verlegung der *** inklusive Niveaufreimachung im Bereich des Bahnhofs ***.
1.6.2. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Mai 2021, , wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass das Vorhaben „“, konkret die Verlegung der *** auf einer Länge von ca. 1,4 km, die Niveaufreimachung der Kreuzung der *** mit der *** in *** durch Errichtung einer Überführung, die Auflassung des bisherigen Straßenverlaufs im näher bezeichneten Umfang, Rodungen im Ausmaß von etwa 3.750 m² sowie unter Zugrundelegung eines JDTV von etwa 10.500 KFZ im Prognosehorizont 2030, nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Diese Feststellungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beurteilungsrelevante Straße keine Schnellstraße iSd UVP-G 2000 sei, und die in Betracht kommenden Tatbestände der Ziffer 9 Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht erfüllt seien, und ebenso wenig die Ziffer 46. Weiters hielt die UVP- Behörde begründend fest, dass das Vorhaben mit einem Teilbereich der zur Zeit in Planung befindlichen Umfahrungen *** und *** „kongruent“ sei, welche wiederum gemeinsam mit Umfahrungen von ***, *** und *** als „UF “ zur Genehmigung nach dem UVP-G 2000 eingereicht werden sollten. Mit diesen Vorhaben bestünde zwar ein räumlicher, jedoch nicht ein sachlicher Zusammenhang, da das gegenständliche Vorhaben „“ einem anderen Zweck diente als die Umfahrungsprojekte des Vorhabens „UF ***“. Dass die Niveaufreimachung auch der Weiterführung der Umfahrung *** dienen könne und vermutlich auch werde, ändere nichts an der technischen und betrieblichen Eigenständigkeit der Niveaufreimachung. Deren Verkehrswirksamkeit sei unabhängig von der späteren Realisierung von „UF “. Auch spreche die zeitliche Komponente für eine getrennte Betrachtung. Während das Vorhaben „“ aktuell anstehe, bestünde für das Vorhaben „UF “ ein gänzlich anderer Realisierungshorizont. Außerdem führe der eigenständige Zweck des Vorhabens „“ auch dazu, dass dieses selbst dann umgesetzt werden müsse, wenn das Vorhaben „UF ***“ verspätet oder gar nicht umgesetzt werden sollte.
Dieser Bescheid wurde gehörig im Internet kundgemacht und zur öffentlichen Einsichtnahme in der Standortgemeinde ***, beim Amt der NÖ Landesregierung sowie im Internet zur Einsichtnahme während der nächsten 6 Wochen bzw. zum Download bereitgestellt. Der Bescheid ist rechtskräftig; die Beschwerdeführerinnen hatten dagegen jedenfalls kein Rechtsmittel erhoben.
1.6.3. Im straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren erhoben hingegen auch die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen Beschwerden gegen den darin ergangen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26. Juni 2024, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Oktober 2024, LVwG-AV-1018/001-2024, ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Darin hielt das Gericht mit Bezug auf das im straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren gegenständliche Vorhaben fest, dass dieses dem im UVP-Feststellungsbescheid dargestellten entspreche und sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten verkehrstechnischen Gutachten ein zu erwartendes Verkehrsaufkommen (JDTV) für die neue *** zwischen 8.500 und 9.000 KFZ, extrapoliert auf das Jahr 2040 ergäbe, demgegenüber im Feststellungsbescheid ein Verkehrsaufkommen von ca. 10.500 KFZ im Prognosehorizont 2030 zugrunde gelegt wurde. Daraus folge, dass der UVP-Feststellungsbescheid „fallbezogen“ Bindungswirkung für das gegenständliche Vorhaben entfalte.
1.6.4. Gegenstand der wasserrechtlichen Einreichung und damit des hier angefochtenen Bescheides vom 20. August 2024 ist (lediglich) die Entwässerung der neu zu errichtenden Verkehrsflächen (iSd des oben angeführten Feststellungbescheides bzw. straßenrechtlichen Genehmigung). Insoweit sieht das Vorhaben die Errichtung und den Betrieb von Humusfiltermulden zur Retention und Reinigung der anfallenden Oberflächenwässer der Fahrbahnen des neu zu errichtenden Abschnitts der *** zwischen Kilometer *** und Kilometer *** mit anschließender Versickerung der Wässer in den Untergrund vor. Die Humusfiltermulden sind projektsgemäß mit einem ca. 30 cm starken Bodenfilter ausgestattet und für das prognostizierte Verkehrsaufkommen von 10.500 Kraftfahrzeugen (JDTV im Prognosehorizont 2030) großzügig dimensioniert, sie entsprechen dem Stand der Technik und wären auch für eine höherrangige Straße und die damit verbundene Belastung eines Verkehrsaufkommens von mehr als 15.000 Kraftfahrzeugen (durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung) geeignet. Abgesehen vom Inhaltsstoff „Chlorid“ sind die geplanten Versickerungseinrichtungen geeignet, alle zu erwartenden straßenverkehrsbedingten Verunreinigungen des Niederschlagswasser vom Grundwasser fernzuhalten. Bei zu erhaltender Aufbringung von Streusalz im Zuge des Winterdienstes ist eine zusätzliche Belastung des (diesbezüglich bereits vorbelasteten) Grundwassers mit dem Inhaltsstoff Chlorid zu rechnen, es ist in einer Entfernung von ca. 100 m grundwasserstromabwärtig von den Versickerungseinrichtungen eine mittlere Erhöhung des Chloridwerts um ca. 40 mg/l bzw ein impulsförmiger Eintrag von ca. 61 mg/l zu erwarten. Die vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen (Sickermulden bzw. -becken) haben eine Tiefe von ca 0,4 bzw. 0,5 m. Bei höheren und mittleren Grundwasserständen kommt der Grundwasserspiegel deutlich unterhalb der Unterkante von Sickermulden und -becken zu liegen. Bei extrem hohen Grundwasserständen (etwa beim hundertjährlichen Ereignis) kann es zu einem (kurzfristigem) Einstau dieser Versickerungseinrichtungen durch Grundwasser kommen.
Eine quantitativ messbare Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Sickeranlagen ist auch bei hohen Grundwasserständen nicht zu erwarten, da eine Unterströmung der Versickerungsanlagen auch bei hohen Grundwasserständen über die gesamte Länge des neuen Straßenabschnittes möglich ist.
1.6.5. Die Wassergenossenschaft A ist zur PZ *** Wasserberechtigte einer aus drei Teichen bestehenden Badeteichanlage, welche sich in einer Entfernung von zumindest 350 m grundwasserstromabwärts vom gegenständlichen Straßenbauhaben befinden. In Folge der dem Stand der Technik entsprechenden Ausführung der Sickermulden und -becken ist davon auszugehen, dass straßenspezifische Inhaltsstoffe, wie Tropfverluste von Kohlenwasserstoffen, Verbrennungsrückstände, Schwermetalle, Reifen- und Bremsbelagsabrieb durch die Bodenfilter zurückgehalten werden und nicht in das Grundwasser kommen und damit auch nicht die Grundwasser gespeisten Teiche der Zweitbeschwerdeführerin messbar beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung ist auch nicht im Falle sehr hoher Grundwasserstände (nahe der Geländeoberkante) in Folge von Rücklöseeffekten zu erwarten.
Demgegenüber wird das im Zuge des Winterdienstes in Folge von Streusalzeinsatz zur Versickerung gelangende Chlorid durch die Humusfilter nicht zurückgehalten. Auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung des Grund- bzw. Teichwassers mit Chlorid und unter Zugrundelegung des zu erwartenden Streusalzeinsatzes ist jedoch ein Anstieg des Chloridgehalts in den im Grundwasser im Bereich der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Teiche der Zweitbeschwerdeführer über einen Wert von 200 mg/l nicht zu erwarten. Unter Vornahme einer kritischen Betrachtung mit hoher Sicherheit wird der impulsförmige Eintrag in die Teiche mit maximal zusätzlich 61 mg/l erwartet; unter Zugrundelegung der mittleren Chloridkonzentration in den Teichen während der Jahre 2017 bis 2024 ist im ungünstigsten Fall eine maximale Chloridkonzentrationen im Teich 1 im Ausmaß von 182 mg/l, im Teich 2 von 151 mg/l und im Teich 3 von 125 mg/l zu rechnen, wobei die anzunehmenden, aber nicht näher quantifizierbaren Verdünnungseffekte im Grundwasser zwischen dem berechneten Punkt (ca 100 m Entfernung von der Versickerungstelle) bis zu den mehr als 300 m entfernten Teichen (und dort folglich anzunehmende niedrigerer Belastungen) gar nicht eingerechnet sind. Somit ist im Bereich der Anlagen bzw. Grundstücke der Beschwerdeführerinnen projektsbedingt weder die Trinkwasser- noch Badeteichnutzung beeinträchtigt bzw. gefährdet.
1.6.6. Festgehalten wird, dass allfällige Auswirkungen des Straßenbauwerks und seiner Fundamentierung selbst nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Einreichprojekts und damit der gegenständlichen Prüfung sind. Es sei jedoch bemerkt, dass keinerlei Grund zur Annahme besteht, dass die Straßenbaumaßnahmen insgesamt quantitative Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im Bereich der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Teichanlagen der Zweitbeschwerdeführerin haben könnten; ebenso wenig ist eine Beeinträchtigung der – nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - aus der kommunalen Wasserversorgungsanlage mittels einer eigenen Anschlussleitung erfolgenden Versorgung mit Trinkwasser zu erwarten.
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Gerichtes. Sie sind insoweit nicht strittig. Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens folgt das Gericht den schlüssigen im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen C und der geohydrologischen Amtssachverständigen (Grundwasserhydrologie) D sowie der ergänzenden Auskunft des gewässerökologischen Amtssachverständigen E. Die geohydrologische Amtssachverständige hat in nachvollziehbarer Weise die Grundwasserverhältnisse dargelegt; sie hat insbesondere erklärt und umfassend begründet, worauf sich ihre Schlussfolgerungen stützen. Gleiches gilt für den wasserbautechnischen Amtssachverständigen in Bezug auf die Frage der Ausführung der Anlagen, dem Stand der Technik und die daraus resultierenden möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserqualität. Dem vermochten die Beschwerdeführerinnen auch unter Heranziehung des von ihnen beauftragten Gutachters F nicht erfolgreich entgegnen. Auch diesem Sachverständigen ist es nicht gelungen, die Schlüssigkeit der Amtssachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Was die quantitative Seite anbelangt, stimmt auch der Privatgutachter den Schlussfolgerungen zu, dass hier eine quantitativ messbare Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu erwarten sein wird. Wenn er demgegenüber unter Berufung auf die Ö-Norm B 2506-1-3 geltend macht, dass die Ausführung der Humusfilter im Hinblick auf einen zu geringen Abstand zum Grundwasserspiegel nicht Stand der Technik wäre, wurde dieser Einwand vom wasserbautechnischen Amtssach-verständige damit erfolgreich entkräftet, indem er darauf hinwies, dass die genannte Ö-Norm (als technische Richtlinie) für höherrangige Straßen wie vorliegend gar keine Anwendung findet, sondern eine Einzelfallbeurteilung zur treffen ist, wie sie eben hier vorgenommen wurde, und die befürchteten Rücklösevorgänge erfahrungsgemäß nicht zu erwarten sind (der Amtssachverständige hat in dem Zusammenhang überdies darauf hingewiesen, dass die Filtereinrichtungen sehr großzügig dimensioniert sind), wobei überdies auf die nicht widerlegten nachvollziehbaren Berechungen in der „Hydrogeologischen Stellungnahme“ der G-GmbH vom 6. Oktober 2025 zu verweisen ist, wonach die Einstaueffekte nur in Teilbereichen, nur geringfügig (max. 20 cm) und kurzzeitig (47 Stunden; lt. geohydrologischer Amtssachverständiger beim hundertjährigen Ereignis auch länger) zu erwarten ist (wobei nach Auffassung des Gericht noch dazukommt, dass bei höheren Grundwasserständen infolge der damit notwendigerweise verbundenen größeren Wassermenge verstärkte Verdünnungseffekte die Folge wären).
Hinsichtlich (nicht – etwa in Form einer Verordnung - verbindlich erklärter) technischer Richtlinien wie Ö-Normen ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass diesen der Charakter eines generellen Gutachtens zu kommt, welches jeweils im Einzelfall einer Relevanzprüfung durch ein konkretes Gutachten zu unterziehen ist, was im vorliegenden Fall geschehen ist (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0082).
Auch hinsichtlich des im konkreten Fall einzig denkbar kritischen Parameters Chlorid hat der von den Beschwerdeführerinnen beigezogene Privatgutachter letztlich eingeräumt, dass die zu erwartenden Einwirkungen - im ungünstigsten Fall Belastungen um 180 mg/l (Summe von Vorbelastung und zusätzlicher Belastung) - die Nutzungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerinnen nicht einschränken, insbesondere auch nicht gesundheitlich relevant sein würden.
Soweit sich der Privatsachverständige mit möglichen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Bewässerungen und der Möglichkeit von Alternativen und deren zusätzlichen Kosten (die er mit etwa € 275.000,- schätzt) befasst, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Dass die die Straßentrasse querende Wasserleitung der Zweitbeschwerdeführerin durch die gegenständlichen Sickeranlagen beeinträchtigt würde, ist schon im Hinblick auf deren Eingriffstiefe (unter der Berücksichtigung der Filterstärke von 30 cm von max. 0,8 m) nicht zu erwarten; im übrigen hat die Konsenswerberin unwidersprochen vorgebracht, diese Leitung projektsgemäß nicht zu verändern.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
(2) Für die dem Salzmonopol unterliegenden Salzquellen, für die zum Bergregal gehörenden Zementwässer und für die Grubenwässer gelten die bezüglichen besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(…)
§ 5. (…)
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(…)
(…)
§ 12. (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
§ 98.
(1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
(…)
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 42.
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(…)
UVP-G 2000
§ 3 (…)
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(…)
(9 ) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn (…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Dazu war sie gemäß § 98 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 unter der Voraussetzung auch zuständig, dass das Vorhaben nicht der Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigkeit unterliegt. Darauf zielt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ab.
Unter der Voraussetzung des Vorliegens einer zulässigen Beschwerde (dazu später) hat das Gericht gemäß § 27 VwGVG die Unzuständigkeit der belangten Behörde jedenfalls wahrzunehmen und gegebenenfalls den von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheid aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umstand, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf das Vorhaben, dessen Teil die hier nur gegenständlichen Straßenentwässerungsanlagen sind, ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G2000 vorliegt, der - wie festgestellt - gehörig kundgemacht war und zur Einsichtnahme auflag und gegen den die Beschwerdeführerinnen unstrittig nicht iSd § 3 Abs. 7 leg. cit. Beschwerde erhoben hatten, besteht dazu aber kein Anlass. Den Beschwerdeführerinnen ist es auch nicht gelungen, darzutun, dass die Rechtskraft des oben näher zitierten Feststellungsbescheides durch eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage sich nicht mehr auf das gegenständliche Vorhaben erstrecken würde. Gerade die Argumente, die die Beschwerdeführerinnen in dem Zusammenhang mit Blick auf das Vorhaben „ UF ***“ anführen, waren Gegenstand der Prüfung durch die Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde; diesbezüglich ist eine wesentliche Änderung der Umstände nicht zu sehen. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass das gegenständliche Verfahren noch anhängig ist (und deshalb – der Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen wegen noch nicht begonnen werden konnte !) und die Angelegenheit „UF ***“ gerade zur Umweltverträglichkeitsprüfung eingereicht wurde bzw. sich in Einreichung befindet, keine solche wesentliche Änderung erblickt werden. Abgesehen davon, dass die zeitliche Dimension nur ein Argument für die Verneinung des Vorliegens eines einheitlichen Gesamtvorhabens darstellte, kann aus der mittlerweile allenfalls bereits erfolgten Einreichung zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geschlossen werden, beide Vorhaben würden nun in zeitlich nahem Zusammenhang verwirklicht werden; in diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin glaubwürdig dargelegt, dass mit der Verwirklichung des hier verfahrensgegenständlichen Vorhabens unmittelbar nach Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung begonnen werden soll, wogegen der Baubeginn von der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Infrastruktur-vorhaben erfahrungsgemäß am Verfahrensbeginn der Umweltverträglichkeitsprüfung gar nicht absehbar ist, zumal überhaupt nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann das Vorhaben überhaupt genehmigt werden wird und wann dies sodann realisiert werden wird.
Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben zuständig, ohne dass es hiezu einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte.
3.2.2. Vorauszuschicken ist der weiteren Erörterung, dass Prüf- und Entscheidungs-befugnis des Gerichts niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinaus gehen kann, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. zB. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Darüber hinaus ist die Prüf- und Entscheidungsbefugnis auf jene subjektiv öffentlichen Rechte beschränkt ist, welche die Beschwerdeführerinnen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen berechtigt waren (und dies auch rechtzeitig getan haben). Die Prüfung hat sich daher weder auf fremde Rechte noch auf die öffentlichen Interessen zu erstrecken. Insbesondere wäre es dem Gericht verwehrt, die beantragte Bewilligung wegen eines Widerspruchs zu öffentlichen Interessen oder Verletzung nicht den Beschwerdeführerinnen zustehenden Rechten zu versagen bzw., auf solche Umstände gestützt, zusätzliche Auflagen zu erteilen.
3.2.3. Mit Blick auf diese Vorbemerkungen ist zunächst festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall lediglich die Versickerung der auf Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswässer und die dazu dienenden Anlagen bescheidgegenständlich sind. Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrem Vorbringen auf das Straßenbauvorhaben selbst abzielen, etwa dass durch die Fundamentierung der Straße der Grundwasserstrom nachteilig beeinflusst würde oder die den Trassenverlauf querende Wasserleitung betroffen wäre, geht das Vorbringen von vornherein ins Leere. Lediglich angemerkt sei, dass quantitative Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse durch den Baukörper der Straße keinen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand darstellen; insbesondere kommt § 10 Abs. 2 WRG 1959 mangels Erschließungsabsicht nicht zum Tragen (vgl. zB. VwGH 16.11.2017, Ro 2016/07/0004). Im Übrigen ist auch ein Konflikt der nach dem Beschwerdevorbringen die Straßentrasse querenden Wasserleitung durch die maximal 50 cm (zuzüglich 30 cm Filterstärke) in den Untergrund eingreifenden Sickeranlagen nicht zu sehen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem behaupteten Recht an einer Wasserleitung, die das Wasser aus einer kommunalen Anlage bezieht, überhaupt um ein wasserrechtlich geschütztes Wasserbenutzungsrecht iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt.
3.2.4. Festzuhalten ist weiters, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht explizit über Einwendungen abgesprochen hat, solche insbesondere auch nicht zurückgewiesen hat. Aus der völlig unbestimmten und indifferenten Aussage in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass Einwendungen „ab- bzw. zurückzuweisen“ gewesen wären, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass im Bezug auf die Beschwerdeführerinnen eine bloß zurückweisende Entscheidung vorläge, welche das Gericht auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkte.
3.2.5. Weiters ist zu beachten, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, über den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag eine mündliche Verhandlung iSd §§ 40 bis 42 AVG durchzuführen. Damit konnte Präklusion der Beschwerdeführerinnen von vornherein nicht eintreten, sodass diese berechtigt waren, in ihrer Beschwerde sämtliche ihnen zukommenden wasserrechtlich geschützte Rechte geltend zu machen.
Wie sich aus § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 ergibt, konnten die Beschwerdeführerinnen mit Aussicht auf Erfolg eine Verletzung rechtmäßig geübter Wassernutzungen, von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 leg. cit. und des Grundeigentums geltend machen. Demgegenüber vermag die (im Verfahrensverlauf vorgelegte) Satzung der Zweitbeschwerdeführerin eine darüber hinausgehende Parteistellung bzw. Einwendungsbefugnis nicht zu begründen.
3.2.6. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin sich auf ihr Wasserbenutzungsrecht an einer Badeteichanlage beruft, macht sie sohin zulässigerweise die Verletzung eines ihr zuständigen wasserrechtlich geschützten Rechtes geltend (Bewilligungen nach § 32 Abs. 1 WRG 1959, der den maßgeblichen Tatbestand für Grundwasserseen darstellt, sind vermöge dessen Absatz 5 den Wasserbenutzungsrechten gleichgestellt). Soweit sich die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls auf dieses Recht beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Mitgliedschaft in einer Wassergenossenschaft nicht die Befugnis verschafft, das der Genossenschaft verliehene Recht als eigenes geltend zu machen, da zwischen den Rechten der juristischen Person und deren Gesellschafter bzw. Genossen zu unterscheiden ist. Wohl kann sie sich auf das Grundeigentum als iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 als wasserrechtlich geschütztes Recht berufen.
3.2.7. Freilich hat das durchgeführte (vom Gericht ergänzte) Ermittlungsverfahren ergeben, dass die von den Beschwerdeführerinnen zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Zwar gibt es bei der Verletzung von Rechten Dritter keine Geringfügigkeitsgrenze, sodass auch bereits eine geringfügige Beeinträchtigung von Rechten in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entstehende Rechtsverletzung darstellt (zB. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055), jedoch ist eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität nach Auffassung des Gerichts dann nicht als Rechtsverletzung anzusehen, wenn sie der uneingeschränkten Ausübung des ins Treffen geführten Wasserbenutzungsrechtes nicht entgegensteht. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da merkbare quantitative Beeinträchtigungen überhaupt nicht, qualitative Einflüsse nur hinsichtlich des Parameters Chlorid und auch im Bezug auf diesen zwar messbar, aber nur in einer Weise zu erwarten ist, die der Nutzung des von den Anlagen der Zweitbeschwerdeführerin erschlossenen Grundwassers nicht entgegenstehen. Im Verfahren ist letztlich unbestritten geblieben, dass, wie von den Amtssachverständigen ausgeführt, auch bei im ungünstigsten Fall unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu erwartende Chloridwerte im Bereich von etwa 180 mg/l die Badeteichnutzung weiter uneingeschränkt möglich sein wird, zumal damit auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind und selbst die Trinkwassernutzung (unter dem Gesichtspunkt des Chloridwertes) nicht verhindert würde. Selbst wenn sich in Zukunft aufgrund der Chloridbelastung im Grundwasserkörper die Notwendigkeit von Sanierungs-maßnahmen ergeben würde, könnten diese nur die Verursacher (vgl. § 33f WRG 1959) und nicht die Beschwerdeführerinnen treffen, sodass diese durch diese bloße Möglichkeit nicht in ihren Rechten verletzt sein können.
Das gilt umso mehr für das Grundeigentum der Erstbeschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Erstbeschwerdeführerin nicht auf die aus dem Grundeigentum resultierende Befugnis zur Nutzung des Grundwassers (vgl. § 5 Abs. 2 iVm 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959) berufen hat, welche allenfalls im Rahmen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 zur Deckung des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes in Betracht käme. Abgesehen davon und von dem Umstand, dass angesichts der gegebenen Trinkwasserversorgung aus einer kommunalen Wasserversorgungsanlage insoweit keine Notwendigkeit bestünde, wäre selbst diese in Folge der nicht die Trinkwassereigenschaft ausschließenden zu erwartenden Erhöhungen von Chloridwerten auch nicht geschmälert.
Mit Bezug auf die Ausführungen im von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Privatgutachten ist anzumerken, dass – abgesehen davon, dass das diesbezügliche Vorbringen über den für die Prüfbefugnis des Gerichts gemäß § 27 VwGVG maßgeblichen Inhalt der Beschwerde hinausgeht - den Beschwerdeführerinnen weder die Befugnis zukommt, Feldberegnungsrechte Dritter noch öffentliche Interessen geltend zu machen.
3.2.8. Zusammenfassend ergibt sich also, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben die im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte der Beschwerdeführerinnen, soweit sie diese in ihrem Rechtsmittel geltend machen, nicht verletzt sind. Aus diesem Grunde waren die Beschwerden abzuweisen, ohne dass es noch der Vorschreibung weiterer Auflagen, etwa in Richtung eines Monitorings, bedürfte.
3.2.9. Zur im Beschwerdeverfahren erörterten Frage in Betracht kommender Alternativen ist zu sagen, dass diesen nur in dem Fall Entscheidungsrelevanz zugekommen wären, hätte sich eine maßgebliche Rechtsverletzung ergeben, die nur durch Einräumung von Zwangsrechten (vgl. §§ 60 ff WRG) überwunden hätten werden können. Angesichts des durch die rechtskräftige straßenrechtliche Bewilligung feststehende öffentliche Interesse am Straßenbauvorhaben (vgl. zB VwGH 08.06.2011, 2010/06/0016), wäre eine zwangsweise Einschränkung der Rechte der Beschwerdeführerinnen durchaus in Betracht gekommen, erwies sich jedoch aus den dargelegten Gründen als nicht erforderlich. Wenn man entgegen der oben vertretenen Auffassung der Meinung wäre, dass jede messbare Veränderung der natürlichen Wasserqualität bereits eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse (und damit der Rechte) der Beschwerdeführerinnen darstellte, selbst wenn die Nutzbarkeit des Grundwassers für Badezwecke bzw. die Trinkwassernutzung weiterhin gegeben wäre, müsste eine Interessensabwägung auch unter Zugrundelegung der vom Privatsachverständigen der Beschwerdeführerinnen für die in Betracht kommende Alternative der Einleitung in das Oberflächengewässer geschätzten Kosten von etwa € 275.000,- zugunsten der Konsenswerberin ausgehen und diesfalls die wasserrechtliche Bewilligung unter gleichzeitiger Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen zur Duldung der projektsgemäß zu erwartenden Einwirkungen erteilt werden. Den aus öffentlichen Mitteln zu tragenden Kosten im obgenannten Ausmaß stünden nämlich keine spürbaren Einschränkungen auf Seiten der Beschwerdeführerinnen entgegen (allenfalls die im Zwangsrechtsfall ohnedies zu vergütenden Kosten für die Deckung des Hauswasserbedarfs der Erstbeschwerdeführerin aus der öffentlichen Anlage); auf das Verhältnis der Zusatzkosten einer Alternative zum Gesamtkostenvolumen des Straßenbauvorhabens käme es entgegen der Ansicht des Privatgutachter nicht an.
3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch einerseits um grundsätzlich nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung sowie andererseits um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis sohin nicht zuzulassen.
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