LVwG N LVwG-AV-704/001-2025

LVwG-AV-704/001-2025Tribunal Administrativo Regional7 de jan. de 2026

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Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Neu- oder Zubau; Berechnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-704/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.704.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02. April 2025, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.12.1996, Zl. ***, wurde das gegenständliche Grundstück Nummer *** in der KG *** zum Bauplatz erklärt.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 3. Jänner 1997, Zl. ***, wurde anlässlich der Bauplatzerklärung für das gegenständliche Grundstück Nummer *** in der KG *** eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben. Dieser Aufschließungsabgabe wurde ein Bauklassenkoeffizient von 1,0 (entspricht der Bauklasse I) zugrunde gelegt.

Die Parzelle ***, KG ***, wurde vom Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 15.01.2003 von der Stadtgemeinde *** erworben. Im Kaufpreis war zum damaligen Zeitpunkt die Entrichtung der Aufschließungsabgabe enthalten. Dieser Aufschließungsabgabe war gemäß Abgabenbescheid vom 03.01.1997 ein Bauklassenkoeffizient von 1,0 (entspricht der Bauklasse I) zugrunde gelegen.

Ein Bebauungsplan hat zum Zeitpunkt des Erwerbs der gegenständlichen Liegenschaft nicht existiert.

1.2.

Mit Verordnung vom 26.09.2007 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** einen Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet beschlossen. In diesem Bebauungsplan wurde für die Parzelle *** eine höchstzulässige Bebauungshöhe von 6 bzw. 8 m, nunmehr 8 m (≙ Bauklasse II, § 31 Abs. 2 Z 2 NÖ ROG 2014) festgelegt.

1.3.

Mit Bescheid vom 04.06.2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die erstmalige baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Trainingshalle auf der Liegenschaft Parz.Nr. ***, KG. ***, ***, erteilt.

Aufgrund dieser Baubewilligung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.01.2025, Zl. ***, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 7.627,50 vorgeschrieben.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Berufung. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft im Jahre 2003 eine entsprechende Abgabe entrichtet worden sei, welche im Kaufpreis inkludiert gewesen sei. Eine weitere Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe sei daher nicht mehr möglich.

1.4.

Diese Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2025, Zl. ***, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides eine Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes erteilt wird und bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Da zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft der Bauklassenkoeffizient 1,0 festgelegt gewesen sei und zum heutigen Zeitpunkt aufgrund eines rechtskräftigen Bebauungsplanes der höhere Bauklassenkoeffizient 1,25 gelte, sei bei Erteilung der erstmaligen Bewilligung eines Gebäudes (Trainingshalle) eine entsprechende Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorzuschreiben gewesen.

1.5. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde dazu ausgeführt:

„[…]

Die Stadtgemeinde hat im Baubewilligungsbescheid *** im Spruchteil I die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe festgehalten.

Ich habe diesen Bescheid im Hinblick auf den o.g. Spruchteil beeinsprucht und wurde diesem Einspruch auch stattgegeben. Der Bescheid wurde dahingehend neu ausgestellt.

Am 21.1.2025 wurde jedoch ein Abgabenbescheid mit der Zhl. *** erlassen, wo die Ergänzungsabgabe dann doch vorgeschrieben wurde.

Diesen Bescheid habe ich ebenfalls fristgerecht beeinsprucht und wurde der Stadtrat als Baubehörde II. Instanz mit diesem Thema befasst. Der Stadtrat hat den Einspruch abgewiesen und dementsprechend wurde anschließend am 02.04.2025 der im Betreff genannte neue Bescheid erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhebe ich hiermit Beschwerde und ersuche um dessen Aufhebung. Weder die Baubehörde I. Instanz, noch die Baubehörde II. Instanz hat die von mir eingebrachten Unterlagen ausreichend gewürdigt, die beweisen, dass ich die Aufschließungsabgabe für die Bauklasse II bereits mit dem Kauf des Grundstückes bezahlt habe. Im Kaufvertrag auf Seite 1 Pkt. II ist ausdrücklich vermerkt, dass die Aufschließungskosten im Kaufpreis enthalten sind. Zum Zeitpunkt des Kaufs war das Grundstück bereits mit Gebäuden der Bauklasse II bebaubar und war mit der Stadtgemeinde ausdrücklich vereinbart, dass diese Kosten Teil des Kaufpreises seien. Ein Hinweis auf die It. Gemeinde-Unterlagen im Jahre 1996 bezahlten Aufschließungskosten für die Bauklasse I wäre im Vertrag nicht erforderlich und vollkommen fehl am Platz gewesen, da diese Kosten ja bereits abgeführt wurden und so mir als neuem Eigentümer ohnehin nicht nochmals vorgeschrieben werden hätten können. Bei dem mit dem Kaufpreis bezahlten Betrag für Aufschließungskosten kann es sich daher bereits 2003 nur mehr um die Ergänzungsabgabe gehandelt haben, weswegen diese nun nicht erneut eingehoben werden kann.

Ich begehre daher die vollständige Aufhebung des Bescheides.

[…]“

1.6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Abgabenakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die vorgelegten Unterlagen sowie in den auf der Website der Stadtgemeinde abrufbaren Flächenwidmungsplan.

1.7. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Stadtgemeinde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Flächenwidmungsplan.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. (…)

§ 208. (1) Die Verjährung beginnt

a)in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF

BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

  • bis zu 0,8 1,5

  • bis zu 1,1 1,75

  • bis zu 1,5 2,0

  • bis zu 2,0 2,5 und

  • über 2,0 3,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. (…)

Ergänzungsabgabe

§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder

  • anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder

  • ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

2.3. NÖ Raumordnungsgesetz 2014

§ 31

[…]

(2) Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z 1 - 4 in Bauklassen festgelegte Höhe der Hauptgebäude.

Die Bauklassen werden unterteilt in

Bauklasse Ibis 5 m

Bauklasse IIüber 5 mbis 8 m

[…]

2.4. Verordnung des Gemeinderates – Aufschließungsabgabe

Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 9. Dezember 2021 über die Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungsabgabe wurde der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe mit € 676,- festgelegt.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

3. Erwägungen:

3.1.

Gemäß § 4 Bundesabgabeordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Die Entstehung, der Inhalt und das Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind – entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung – ausschließlich durch das Gesetz bzw. die auf dem Gesetz basierende Verordnung geregelt.

Weder die NÖ Bauordnung 2014 noch die BAO sehen eine Vereinbarung des Abgabepflichtigen mit der Gemeinde hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe oder die Berücksichtigung einer solchen Vereinbarung vor. Nach stRsp (vgl. VwGH 93/17/0126), verbietet es sich einerseits, der behaupteten Vereinbarung die Wirkungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beizumessen, weil ein solcher nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Ermächtigung den Abschluss eines solchen ausdrücklich vorsieht. Andererseits kann eine zivilvertragliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw. nicht in voller Höhe) entstünde, mangels einer diesbezüglichen Regelung (Berücksichtigungsregelung) in den Abgabenvorschriften (Abgabenverfahrensvorschriften) weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt. Eine Nachsicht der Abgabenschuld im Bereich des Abgabenrechts kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und in der dafür vorgesehenen Rechtsform - nämlich in Bescheidform – erfolgen (vgl. VwGH 99/17/0323).

Die Abgabenvorschreibung hat bei Aufschließungs- wie auch der Ergänzungsabgaben nach der NÖ Bauordnung 2014 demnach mit Bescheid und nicht in zivilrechtlicher Form zu erfolgen.

3.2.

Mit Abgabenbescheid vom 21.01.2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 7.627,50 vorgeschrieben.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob diese Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgen durfte.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).

Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.

Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe ergibt sich nicht zuletzt aus dem Gesetz selbst, handelt es sich gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bei der Aufschließungsabgabe um eine „einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe“. Daraus folgt, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch auf eine Aufschließungsabgabe der Vorschreibung einer neuerlichen Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist (VwGH 2002/17/0334, 2013/17/0257, 2013/17/0786).

Dies trifft jedoch auf eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nicht zu. Der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe steht eine frühere Vorschreibung oder Entrichtung einer Aufschließungsabgabe – schon aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – nicht entgegen. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Abgabentatbestandes kommt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auch mehrfach in Betracht. Die möglichen Abgabentatbestände einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe regelt § 39 NÖ Bauordnung 2014.

3.3.

Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vergrößerung der Fläche ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, ebenso wenig eine Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze oder eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil. Ein Abgabentatbestand nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 wurde im vorliegenden Fall nicht verwirklicht.

Eine Ergänzungsabgabe ist darüber hinaus auch dann vorzuschreiben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorliegen.

Erste Voraussetzung dafür ist die rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage.

Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt durch die mit Bescheid vom 04.06.2024, AZ: ***, rechtskräftig erteilte Bewilligung für die Errichtung einer Trainingshalle auf der Liegenschaft Parz.Nr. ***, KG ***.

Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich auf die Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides über die Baubewilligung ab, weshalb die erste Voraussetzung § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erfüllt ist.

Als zweite Voraussetzung fordert § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, dass entweder bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und dass bei der der damaligen Abgabenberechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.12.1996, Zl. ***, wurde das gegenständliche Grundstück zum Bauplatz erklärt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 3.01.1997, Z. ***, wurde anlässlich der Bauplatzerklärung für das gegenständliche Grundstück Nummer *** in der KG *** eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben. Dieser Aufschließungsabgabe wurde ein Bauklassenkoeffizient von 1,0 (entspricht der Bauklasse I) zugrunde gelegt.

Für den gegenständlichen Bauplatz wurde damit eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben. Dabei wurde ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient (Bauklasse I) als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe (Bauklasse II) entspricht, angewendet.

Auch die zweite Voraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist damit erfüllt.

3.4.

Gemäß § 39 Abs. 3 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 wird die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert.

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

Der Bauklassenkoeffizient neu ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der im geltenden Bebauungsplan für den Bauplatz festgelegten zulässigen Bauklasse II und beträgt daher gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 1,25. BKK neu = 1,25

Der Bauklassenkoeffizient alt ergibt sich aus dem bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendeten Bauklassenkoeffizient, beträgt jedoch mindestens 1,00.

Da eine Abgabenvorschreibung für das gegenständliche Grundstück auf Grundlage eines Bauklassenkoeffizenten von 1,00 erfolgt ist, beträgt der abzuziehende Bauklassenkoeffizient alt 1,00. Es ist somit der Bauklassenkoeffizient 1,00 abzuziehen. BKK alt = 1,00.

Aus dem im Verfahren unbestrittenen Bauplatzfläche (BF) von 2.037 m² ergibt sich gemäß § 38 Abs.4 NÖ Bauordnung 2014 die Berechnungslänge (BL) als Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates (BL = √BF). BL = √2.037 = 45,1331.

Der anzuwendende, zur Zeit der Erteilung der Baubewilligung geltende Einheitssatz beträgt gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates über die Festlegung des Einheitssatzes zur Berechnung der Aufschließungsabgabe € 676,-. ES neu = € 676,-

Die vorzuschreibende Ergänzungsabgabe errechnet sich daher wie folgt:

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

EA = (1,25 – 1,00) x 45,1331 x € 676,- = € 7.627,50

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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