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LVwG-S-1345/001-2025•LVwG N LVwG-S-1345/001-2025
LVwG-S-1345/001-2025Tribunal Administrativo Regional5 de jan. de 2026
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Schrankenanlage; Kraftfahrzeug; Mangel; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. Mai 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Am 24. Juni 2023 erstattete die Polizeiinspektion *** bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden Anzeige gegen A (in der Folge: Beschwerdeführer).
Mit E-Mail vom 3. Juli 2023 an die belangte Behörde nahm der Beschwerdeführer von sich aus zum Sachverhalt Stellung.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Übertretungen des § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 i.V.m. § 31 Abs. 1 StVO 1960, des § 60 Abs. 1 StVO 1960, des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960, des § 4 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und des § 102 Abs. 6 KFG 1967 zur Last und forderte ihn zur Rechtfertigung binnen gesetzter Frist auf. Am 28. August 2023 langte die Rechtfertigung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
Die Behörde vernahm daraufhin den Zeugen des Vorfalls und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Jänner 2024, dem die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen vom 9. Jänner 2024 beigeschlossen war, zur Rechtfertigung binnen gesetzter Frist auf. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2024 langte am 13. Februar 2024 bei der belangten Behörde ein.
Mit Straferkenntnis vom 22. Mai 2025, Zl. ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 23.06.2023, 21:50 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***Bahnübergang, *** , ***
Fahrzeug: ***, PKW
Tatbeschreibung:
1. Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde: eine Schrankenanlage inklusive des Schrankenbaumes.
2. Sie haben das angeführte Fahrzeug verwendet wobei festgestellt wurde dass die gesamte Windschutzscheibe geborsten war , obwohl ein Fahrzeug auf Straßen nur verwendet werden darf, wenn es so gebaut und ausgerüstet ist, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb Personen nicht gefährdet oder durch Geruch, Geräusch, Staub, Schmutz u. dgl. nicht über das gewöhnliche Maß hinaus belästigt oder Sachen, insbesondere die Fahrbahn, nicht beschädigt werden.“
Die belangte Behörde verhängte zu Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 i.V.m. § 31 Abs. 1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 122 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. wegen Übertretung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 45 Euro vor. Die belangte Behörde ging von der Verwirklichung des Tatbestands in objektiver und subjektiver Hinsicht aus und wertete keinen Umstand mildernd oder erschwerend. Die verhängte Geldstrafe sei unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer „Einspruch“ und legte darin nochmals seine Sicht der Dinge dar, wobei er insbesondere darauf hinwies, dass es sich um eine Angstreaktion auf eine vermeintliche Bedrohung gehandelt habe, die Angaben des Zeugen widersprüchlich seien und die Strafe eine erhebliche finanzielle Belastung für ihn darstelle. Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verfahrens, weil die Voraussetzungen für eine Bestrafung nicht gegeben und seine Handlungen durch die geschilderten Umstände der Angstreaktion ausreichend erklärt seien. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** und in den Verwaltungsgerichtsakt.
Mit Straferkenntnis vom 22. Mai 2025, Zl. ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. eine Beschädigung einer Schrankenanlage inklusive des Schrankenbaumes bei einem Verkehrsunfall und das Unterlassen der diesbezüglichen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder des Straßenerhalters ohne unnötigen Aufschub zur Last, unter Spruchpunkt 2. die Verwendung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen *** trotz geborstener Windschutzscheibe, obwohl ein Fahrzeug auf Straßen nur verwendet werden dürfe, „wenn es so gebaut und ausgerüstet ist, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb Personen nicht gefährdet oder durch Geruch, Geräusch, Staub, Schmutz u. dgl. nicht über das gewöhnliche Maß hinaus belästigt oder Sachen, insbesondere die Fahrbahn, nicht beschädigt werden.“
Das Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27. Mai 2025 beim Postamt *** hinterlegt und ab 30. Mai 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers langte am 24. Juni 2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Feststellungen zum Tatvorwurf gründen auf dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Mai 2025, Zl. ***.
Die Feststellungen zur Zustellung des Straferkenntnisses beruhen auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein, dem als öffentliche Urkunde die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des genannten Schriftstücks begründen würden.
Die Feststellungen zum Einlangen des gegenständlichen Rechtsmittels beruhen auf dem unbedenklichen Posteingangsstempel der belangten Behörde.
6. 1Zum Vorliegen einer Beschwerde
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 18. Juni 2025 als „Einspruch“ bezeichnet. Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit jedoch nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgebend (vgl. z.B. VwGH vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und 20. November 2007, Zl. 2007/16/0145). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel – insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde – ergibt (vgl. z.B. VwGH vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151).
Aus dem Inhalt der Eingabe und den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht das (im vorliegenden Fall unzulässige) Rechtsmittel des Einspruchs, sondern eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben wollte.
6. 2Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses
Gemäß § 31 Abs. 1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
Gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anlässlich eines Verkehrsunfalles bei Unterlassen der rechtzeitigen Meldung an die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter nach der Spezialbestimmung des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960, nicht aber nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zu bestrafen (vgl. z.B. VwGH vom 13. Juni 2024, Zl. Ro 2023/02/0013).
§ 32 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 zufolge sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs grundsätzlich vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG lauten, soweit hier relevant, wie folgt:
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.
§ 225. [...]
[...]
(3) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen sind mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
[...]
(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor:
[...]
Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV lauten, soweit hier relevant, wie folgt:
§ 3. Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.
§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
[...]
§ 10. (1) Sicherungseinrichtungen sind:
[...]
[...]
(2) Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind Bestandteil der Sicherung der Eisenbahnkreuzung.
§ 96. (1) Verboten ist
[...]
[...]
Bei der vorliegenden Schrankenanlage zur Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung handelt es sich um keine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO 1960, die gemäß § 32 Abs. 2 StVO 1960 grundsätzlich vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten ist, sondern um eine Sicherungseinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. c EisbKrV, wobei die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen dem Eisenbahnunternehmen obliegt (§ 3 EisbKrV).
Die Beschädigung und die Lageveränderung von eisenbahntechnischen Sicherheitseinrichtungen sind gemäß § 96 Abs. 1 Z 7 EisbKrV verboten. Zuwiderhandlungen stellen keine Verwaltungsübertretung dar, sofern die nächste Bahndienststelle oder die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub und unter Bekanntgabe der Identität der Beteiligten vom Sachschaden verständigt wurde (§ 225 Abs. 3 EisbG i.V.m. § 225 Abs. 5 Z 1 EisbG).
Es handelt sich um eine lex specialis zur allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO 1960. § 31 Abs. 1 StVO 1960 ist nicht anzuwenden, weil es sich nicht um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs handelt.
Den hier maßgeblichen Tatbestand des § 225 Abs. 3 EisbG i.V.m. § 96 Abs. 1 Z 7 EisbKrV verwirklicht, wer eine Sicherungseinrichtung im Sinne des § 10 EisbKrV beschädigt und diese Beschädigung nicht der zuständigen Stelle meldet.
Die Verpflichtung zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen trifft das Eisenbahnunternehmen, nicht den Straßenerhalter. Der Straßenerhalter ist auch nicht zur Kostentragung verpflichtet, sondern allenfalls der Träger der Straßenbaulast (zum Unterschied zwischen Träger der Straßenbaulast und Straßenerhalter siehe VwGH vom 8. Februar 2021, Zl. Ro 2020/03/0044). Die Beschädigung von eisenbahntechnischen Sicherheitseinrichtungen soll so rasch als möglich, und zwar von wem auch immer, der nächsten Bahndienststelle oder der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden, damit die verständigte Stelle unverzüglich verkehrssichernde Maßnahmen treffen kann (vgl. z.B. § 95 EisbKrV). Solche Maßnahmen im Störungsfall (z.B. das Anhalten der Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung gemäß § 95 Abs. 1 EisbKrV) kann der Straßenerhalter nicht veranlassen. § 225 Abs. 5 EisbG legt Straffreiheit für die Beschädigung von Sicherungseinrichtungen fest, sofern die nächste Bahndienststelle oder die nächste Polizeidienststelle hievon ohne unnötigen Aufschub und unter Bekanntgabe der Identität der Beteiligten verständigt wurde (vgl. § 225 Abs. 5 EisbG).
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. z.B. VwGH vom 8. Oktober 2025, Zl. Ra 2024/02/0017).
Ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht. Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Auch berechtigt eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln (vgl z.B. VwGH vom 8. Oktober 2025, Zl. Ra 2024/02/0017).
Um dem Verwaltungsgericht allenfalls eine Richtigstellung zu ermöglichen, muss die Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG eine alle der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) setzen (vgl. z.B. VwGH vom 20. August 2024, Zl. Ra 2024/09/0038). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen:
Wie bereits dargelegt, bedarf die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestands der Beschädigung einer eisenbahntechnischen Sicherungseinrichtung sowie der Unterlassung der erforderlichen Meldung. Nicht nur die Beschädigung einer Sicherungseinrichtung, sondern auch die Verletzung der Meldepflichten ist dem Beschuldigen von der Behörde richtig und vollständig vorzuwerfen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, einen Schranken beschädigt zu haben, ohne die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben. Aufgrund des Sachschadens an einer eisenbahntechnischen Sicherungseinrichtung hätte der Beschwerdeführer jedoch entweder die nächste Polizeidienststelle oder die nächste Bahndienststelle verständigen müssen. Letzteres wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist jedoch nicht vorgeworfen. Der Beschwerdeführer war dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt und der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Eine Richtigstellung durch das Verwaltungsgericht war nicht zulässig, weil dadurch die Tat ausgetauscht worden wäre.
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG i.V.m. § 38 VwGVG einzustellen.
6. 3Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses
Gemäß § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020, müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a VStG, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3), den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche (Z 4) sowie im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten (Z 5) zu enthalten.
Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. z.B. VwGH vom 11. September 2019, Zl. Ra 2019/02/0094).
Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. z.B. VwGH vom 6. Mai 2020, Zl. Ra 2019/02/0213, und 6. September 2019, Zl. Ra 2019/11/0053).
Aus der Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 2 KFG 1967 ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG 1967 der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. z.B. VwGH vom 8. Februar 2024, Zl. Ra 2023/02/0097, 1. März 2021, Zl. Ra 2020/02/0301, und 6. Mai 2020, Zl. Ra 2019/02/0213). Dies geht aus Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Klarheit hervor, weil nicht ausreichend ersichtlich ist, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG 1967 der Beschwerdeführer durch die ihm jeweils vorgeworfenen Fakten konkret verwirklicht haben soll, sodass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht ist (vgl. z.B. VwGH vom 6. Mai 2020, Zl. Ra 2019/02/0213, und 24. April 2025, Zl. Ra 2025/02/0035).
Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG berechtigt das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln. Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt nach den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Judikatur eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar (vgl. z.B. VwGH vom 12. Juni 2024, Zl. Ra 2022/02/0146). Eine Präzisierung ist nur zulässig, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (z.B. vgl. VwGH vom 22. März 2022, Zl. Ra 2021/10/0075). Eine solche liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, weil sich auch aus den Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 26. Juli 2023 und 12. Jänner 2024 nicht alle erforderlichen Sachverhaltselemente ergeben. Die erforderliche Konkretisierung war dem Verwaltungsgericht daher verwehrt, weil es sich – wie dargelegt – eigentlich um einen Austausch der Tat handeln würde, zumal dem Beschwerdeführer die gegenständlich erforderlichen Sachverhaltselemente nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von der belangten Behörde vorgeworfen wurden.
Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG i.V.m. § 38 VwGVG einzustellen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Dem Beschwerdeführer war daher kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
8. Zur nicht erfolgten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Durchführung der Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VStG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. nicht zulässig, weil im gegenständlichen Fall lediglich eine Geldstrafe bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis zu diesem Spruchpunkt keine 400 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
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