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LVwG-AV-1027/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1027/001-2025
LVwG-AV-1027/001-2025Tribunal Administrativo Regional17 de dez. de 2025
Sozialrecht; Sozialhilfe; teilstationärer Dienst; Kostenbeitrag; Ausgleichszulage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über den Vorlageantrag des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Juni 2025, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 1. August 2025, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. Juni 2025, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, für den teilstationären Aufenthalt in der B ab 1. Februar 2025 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 372,36 monatlich zu leisten. Begründend führt die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer im Durchschnitt mehr als fünf Stunden teilstationär betreut werde und sohin ein Drittel von 80 % des Einkommens aus der Pension und dem Unterhalt und 30 % von maximal 80 % des bezogenen Pflegegeldes im Betrag monatlich, sohin insgesamt monatlich € 372,36, als Kostenbeitrag zu leisten sei.
1.2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein, die sich gegen die Einstufung der Ausgleichszulage als Pension richtet und in welcher der Erlass des Kostenbeitrages für den Zeitraum von Februar 2025 bis inklusive Juni 2025 beantragt wird.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 1. August 2025, Zl. ***, wird der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2025, Zl. ***, vollinhaltlich bestätigt. Begründend wird in der Beschwerdevorentscheidung zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Gesamteinkommen in der Höhe von monatlich € 1.876,95 beziehe, das sich aus einer Pensionsleistung in Höhe von € 1.085,65, einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von € 200,80, Unterhalt in Höhe von € 130,00 und die erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 460,50 zusammensetze. Eine soziale Härte liege vor diesem Hintergrund nicht vor. Weiters seien bei der Berechnung des Kostenbeitrages als Einkommen alle Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um gesetzliche Abzüge, heranzuziehen. Die Ausgleichszulage sei somit per Gesetz ein Anteil der Pension.
1.4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein.
2.1. In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Einstufung der Ausgleichszulage nicht als „Pension, sondern als sonstiges Einkommen in der Berechnung heranzuziehen“ sei. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Ausgleichszulage ein Mindesteinkommen sichern solle, und daher eine jener Einkunftsarten darstelle, die anstelle des Erwerbseinkommens treten und von denen im Sinne des § 4 Abs. 1a NÖ SAG (iVm § 5 Z 2 lit. a leg.cit.) 75 % außer Ansatz zu bleiben hätten. Vor diesem Hintergrund würde der Kostenbeitrag € 217,41 (anstatt € 372,36) betragen. Darüber hinaus wird die Berechnung der belangten Behörde nicht bestritten.
2.2. Weiters beantragt der Beschwerdeführer den Erlass des Kostenbeitrages für den Zeitraum von Februar 2025 bis inklusive Juni 2025, weil die Berechnung noch nicht abgeschlossen sei und er „somit unverschuldet bis dato 1860€ an die BH zahlen müsste“. Dafür habe er keine Ersparnisse.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
4.1. Der Beschwerdeführer erhält folgende monatliche Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt:
-Berufsunfähigkeitspension: € 298,82
-Pflegegeld (Stufe 1): € 200,80
-Ausgleichszulage: € 845,17
abzüglich Krankenversicherungsbeitrag: € 58,34
Gesamtleistung: € 1.286,45
4.2. Der Beschwerdeführer ist seit 13. Jänner 2025 in der Tagesstätte der B teilstationär im Tagesdurchschnitt mehr als fünf Stunden betreut.
Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem vom Beschwerdeführer seinem Antrag beigelegten Unterlagenkonvolut. Darüber hinaus legte auch der Beschwerdeführer den Berechnungen in seinem Vorlageantrag die unbestrittenen von der belangten Behörde und unter Pkt. 4 festgestellten Beträge zu Grunde.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200-13, idF LGBl. 40/2018, lauten:
„§ 35
Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, idF LGBl. 3/2024, lauten:
„§ 1
Einkommen
Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gelten insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;
5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).
§ 4
Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten
(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 7);
3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).
(1a) Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 1 haben bei stationären Diensten gemäß § 47 Abs. 2 Z 3 und 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200, der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 75 % dieser Einkünfte oder jener Einkünfte, die an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben.
(2) Die nach Abs. 1 und Abs. 1a außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.
(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung
§ 5
Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären Diensten
Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:
1. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich
a)vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
b)von den unterhaltspflichtigen Angehörigen 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.
2. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich
a)vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
b)von den unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.“
7.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 22.07.2025, Ra 2022/17/0174, mwN).
7.2. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044 mwN). Es darf seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072 mwN).
7.3. Die belangte Behörde berücksichtigte bei ihrer ansonsten grundsätzlich unbestrittenen Berechnung des Kostenbeitrages gemäß § 35 SHG unter anderem die Ausgleichszulage als Bestandteil des Einkommens. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Ausgleichszulage jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als ein „zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendiger Aufwand“ außer Ansatz zu bleiben habe, kann jedoch nicht gefolgt werden:
7.3.1. Grundlegend ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Ausgleichszulage nicht eine Erscheinungsform der Sozialhilfe, sondern eine Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist (vgl. VfGH 24.02.2010, B 101/09; siehe hierzu zudem auch VwGH 10.09.2024, Ra 2023/11/0031).
7.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf den Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) davon aus, dass die Ausgleichszulage im Zuflußmonat als Einkommen und darüber hinaus deren Nachzahlungen als Vermögen anzusehen ist (vgl. VwGH 07.12.2023, Ra 2022/10/0195; 28.02.2018, Ra 2016/10/0055; 30.09.1994, 93/08/0001; jeweils mwN).
7.3.3. Vor diesem Hintergrund ist die Ausgleichszulage als Pensionsleistung als „sonstiges Einkommen“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 (iVm § 5 Z 2 lit. a) der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu qualifizieren. Gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Auslegung, wonach die Ausgleichszulage einen „zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendigen Aufwand“ darstelle, spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung, die auf Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten – die gegenständlich nicht vorliegen – abstellt, sowie dessen Telos, tatsächliche Erwerbseinkommen teilweise zu privilegieren, indem notwendige Aufwendungen zu deren Erzielung außer Ansatz zu bleiben haben. Darüber hinaus ist die Ausgleichszulage als Teil einer Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung und sohin als „Pension“ ausdrücklich vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln umfasst und kann dem Verordnungsgeber bereits aus diesem Grund nicht zugesonnen werden, eine weitere Differenzierung vornehmen zu wollen.
7.3.4. Die gegenständlich durch die belangte Behörde vorgenommene Berechnung des Kostenbeitrages, in welcher unter anderem die Ausgleichszulage gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 5 Z 2 lit. a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln herangezogen wurde, erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
7.4. Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers auf „Erlass des Kostenbeitrages Februar 2025 – inkl. Juni 2025“, der damit begründet wird, dass im vorliegenden Fall „die Berechnung noch nicht abgeschlossen“ sei und der Beschwerdeführer „somit unverschuldet bis dato 1860€ an die BH Baden zahlen müsste“ ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand jedenfalls nicht darlegt, dass im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Zum einen stellte bereits die belangte Behörde unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer ein tatsächliches monatliches Gesamteinkommen in der Höhe von € 1.876,95 hat (Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von € 1.085,65, erhöhte Familienbeihilfe in der Höhe von € 460,50 sowie Unterhalt in der Höhe von € 130,-) und zudem die Möglichkeit einer Ratenzahlung besteht.
7.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Zu beurteilen waren im Ergebnis lediglich Rechtsfragen, der maßgebliche Sachverhalt stand bereits auf Grund der Aktenlage fest.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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