LVwG N LVwG-AV-1158/001-2025

LVwG-AV-1158/001-2025Tribunal Administrativo Regional16 de dez. de 2025

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Auskunftsrecht; Informationsbegehren; private Informationspflichtige; Journalist; Datenschutz;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1158/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1158.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über den Antrag des A betreffend Entscheidung einer Streitigkeit in einer Angelegenheit des Informationsfreiheitsgesetzes zu Recht:

I.Die mit Informationsbegehren vom 3. September 2025 begehrten Informationen sind nicht zu erteilen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 22a Abs. 3 B-VG

§§ 1 bis 3, 6 bis 10, 13 und 14 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§§ 24 und 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

Die B GmbH steht im mittelbaren Alleineigentum des Landes Niederösterreich und hat ihren Sitz in ***. Die B GmbH betreibt ein spezielles *** in der Form eines selbständigen ***. Weltweit gibt es nur fünf weitere vergleichbare Zentren.

Die B GmbH schloss im Jahr 2017 einen Vertrag mit einem *** Unternehmen über die Errichtung eines *** ab, der später an eine Auslandstochter der B GmbH übertragen wurde. Dieser Vertrag enthält gegenseitige Geheimhaltungsverpflichtungen über im Rahmen der Vertragsabwicklung erlangte Informationen, die mit einer finanziellen Sanktion bedroht sind.

Der Antragsteller richtete mit Schreiben vom 3. September 2025 ein auf Art. 22a B-VG gestütztes Informationsbegehren an die B GmbH in dem neben mehreren konkret begehrten Informationen auf die Rolle des Antragstellers als Journalist hingewiesen wurde und gebeten wurde, auf die Anhörung bzw. Verständigung der Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 IFG zu verzichten.

Mit Schreiben vom 4. September 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Informationen aus näher genannten Gründen (unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a und b IFG) nicht erteilt würden.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Der Antragsteller ist als Journalist tätig und hat bereits mehrere Berichte über die Antragsgegnerin und eine mögliche Verbindung der Antragsgegnerin zum *** veröffentlicht. Das Informationsbegehren soll der Aufklärung dieser Verbindung dienen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen von Antragsteller und Antragsgegnerin und den vorgelegten Dokumenten und wurden von den Parteien des Verfahrens auch nicht bestritten. Die finanzielle Sanktionierung der Geheimhaltungsverpflichtung wurde von der Antragsgegnerin zwar nur behauptet und nicht belegt, konnte aber aufgrund der Üblichkeit derartiger Vertragsklauseln dennoch festgestellt werden. Überdies trat auch der Antragsteller in seiner Replik dieser Behauptung nicht entgegen. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und des Sitzes der B GmbH wurde durch den erkennenden Richter Einsicht in das Firmenbuch genommen.

3. Rechtslage:

Der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 eingeführte Art. 22a B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lautet auszugsweise:

„Artikel 22a. (1) […]

(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder

2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder

3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.

Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.

[…]“

Art. 10 der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, (EMRK) lautet:

„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2025 lauten auszugsweise:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. bis 4.[…]

5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…].

Zuständigkeit

§ 3. (1) […]

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

[…]

Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),

d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder

e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

3. Abschnitt

Verfahren

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

[…]

Frist

§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.

Information

§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

Betroffene Personen

§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.

(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.

[…]

4. Abschnitt

Private Informationspflichtige

Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen

§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.

(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).

(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Rechtsschutz

§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet

1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;

2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.

Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.

(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:

1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,

2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und

4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.

(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.

(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

4. Erwägungen:

4.1. Rechtzeitigkeit:

Die vierwöchige Frist zur Informationserteilung gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 IFG lief aufgrund des am 3. September 2025 gestellten Antrages mit 1. Oktober 2025 ab. Der am 3. Oktober 2025 gestellte Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit wurde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung gestellt und ist damit gemäß § 14 Abs. 2 IFG rechtzeitig.

Der in der Literatur (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 14 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 7) und vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG 11.11.2025, W274 2323801-1) vertretenen Ansicht, für den Fristbeginn sei in sinngemäßer Anwendung von § 8 Abs. 1 IFG auf die Mitteilung der Nichterteilung der Information abzustellen, sofern eine solche erfolgt, steht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der eindeutige Wortlaut des § 14 Abs. 2 IFG entgegen, der auf den Ablauf der Frist abstellt und eben nicht die Nichterteilung der Information. Für die zwar denkbare, aber rechtsschutzfeindliche Auslegung, mit der Mitteilung der Nichterteilung der Information laufe die Frist nicht mehr und sei somit abgelaufen, gibt es soweit ersichtlich keine Anhaltspunkte (im Ausschussbericht wird darauf hingewiesen, dass von den allgemeinen Regelungen soweit erforderlich und zweckmäßig abgewichen werden soll und diese nur im Übrigen gelten sollen; vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP 25 mit Hinweis auf die Frist [!] gemäß § 8 IFG). Eine unsachliche Unterscheidung zwischen Anträgen gemäß dem 3. und 4. Abschnitt des IFG kann darin schon deshalb nicht liegen, weil bei Verfahren nach dem 3. Abschnitt ohne Bindung an eine Frist ein ablehnender Bescheid beantragt werden kann und erst nach dessen Erlassung die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Im Hinblick auf die zwischen Privaten teils informell ablaufende Kommunikation (und mangels nachweislicher Zustellung) wären mit dem Abstellen auf die Nichterteilung der Information auch unweigerlich Beweisfragen über den Zugang einer solchen verbunden, die beim Abstellen auf den Fristablauf vermieden werden können.

4.2. Eigenschaft als private Informationspflichtige und Zuständigkeit:

Die B GmbH unterliegt aufgrund der festgestellten Eigentumsverhältnisse gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. c der NÖ Landesverfassung 1979 – NÖ LV 1979, LGBl. 0001-0, der Kontrolle des Landesrechnungshofes und ist somit gemäß Art. 22a Abs. 3 B-VG und dem 4. Abschnitt des IFG informationspflichtig. Aufgrund des Sitzes der B GmbH in *** ist gemäß § 14 Abs. 1 Schlussteil IFG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zuständig.

4.3. Anwendbarkeit von Art. 10 EMRK:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Judikatur festgehalten, dass Art. 10 EMRK grundsätzlich kein Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen („information held by a public authority“) gewährt. Ein solches Recht bestehe nur unter gewissen Voraussetzungen, nämlich erstens, wenn die Offenlegung einer Information durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet wurde und zweitens, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist (vgl. EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz. 156). Dieser Judikatur haben sich auch der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (vgl. VfSlg. 20.446/2021 und VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083), wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits bei einem gesetzlich vorgesehenen Informationsrecht von der Anwendbarkeit des Art. 10 EMRK ausgehen dürfte (vgl. Rz. 22 der zitierten Entscheidung: „wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist)“).

Der EGMR erwähnt im Hinblick auf den für diese erweiternde Auslegung des Art. 10 EMRK herangezogenen Konsens unter den Konventionsstaaten staatliche Unternehmen und Private allerdings nur im Rahmen der Darstellung der Rechtslage (vgl. EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz. 64: „It would also appear that in most member States the right of access to information and/or documents appears not to be limited to the executive branch of power but extends […] even to State-owned companies and private bodies which perform public functions or receive substantial public funding.“); bei den Erwägungen stellt der EGMR nur noch auf staatliche Informationen ab („state-held information“, „information held by a public authority“; siehe insbesondere auch die Überschrift vor Rz. 157 des zitierten Urteils). In seinem Urteil in der Rechtssache Zöldi (EGMR 04.04.2024, Zöldi, 49049/18, insbesondere Rz. 33) hielt der EGMR betreffend zwei Stiftungen fest, dass er Art. 10 EMRK für anwendbar erachte, weil die Stiftungen durch eine im vollständigen Eigentum des Staates stehende Organisation mit öffentlichen Geldern errichtet wurden und (nach den Angaben des nationalen Verfassungsgerichts) öffentliche Aufgaben erfüllen („were performing functions of a public nature“), weshalb sie als öffentliche Behörden („public authorities“) anzusehen seien.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der B GmbH nicht um eine staatliche Behörde im Sinne des Urteils des EGMR in der Rechtssache Magyar Helsinki Bizottság. Die B GmbH wurde durch eine im vollständigen Besitz des Landes NÖ stehende Organisation gegründet. Wenngleich dies bereits für den Betrieb des selbständigen *** in *** gelten würde, stellt jedenfalls die Errichtung eines *** im Ausland, die den Gegenstand der begehrten Informationen bildet (siehe dazu sogleich), nicht die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im oben genannten Sinn dar. Art. 10 EMRK kommt daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

4.4. Prüfung des Informationsbegehrens:

Der Antragsteller stellte folgendes Informationsbegehren an die Antragsgegnerin (in der Folge werden die Spiegelstriche zur besseren Nachvollziehbarkeit als nummerierte Punkte bezeichnet):

„Hiermit begehre ich gemäß Art 22a B-VG und Informationsfreiheitsgesetz den Zugang zu folgenden Informationen:

-Rund um das Jahr 2017 schlossen die Land-NÖ-eigene B GmbH bzw. deren Auslandstochter C GmbH einen Kooperationsvertrag mit der *** Firma D. Bitte um Übermittlung dieses Vertrags und allfälliger weiterer Vereinbarungen sowie interner Aktenvermerke dazu.

-Bitte um Auflistung, wie viele B-Beschäftigte sich zum welchen Zeitpunkt *** befanden, um das Projekt durchzuführen und den Fortschritt zu überwachen.

-Bitte um genaue Darstellung des bisherigen Baufortschritts des Projekts. Welche Bauteile wurden zu welchem Zeitpunkt *** geliefert?

-Bitte um Auflistung der Namen aller *** (ob seitens der D oder seitens anderer Stellen ***), die mit Beschäftigten von B oder des Landes NÖ wegen des Projekts in Kontakt waren.

-Welche Informationen hat B über die Gesellschafter und die Hintergründe der *** Firma D?

Ich begehre diese Information als sogenannter „Public Watchdog“, ich bin als Journalist beim Medium E tätig. Mit diesem Informationsbegehren soll also ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 10 EMRK bzw. Art 11 EU-Grundrechtecharta geltend gemacht werden. Somit bitte ich – gemäß § 10 Abs 2 Informationsfreiheitsgesetz – auf die Anhörung bzw. die Verständigung betroffener Personen über mein Informationsbegehren zu verzichten.“

Im Hinblick auf die Schlussfolgerungen unter 4.3. hat eine Prüfung dieses Informationsbegehrens nur unter Anwendung von Art. 22a Abs. 3 B-VG und § 13 IFG zu erfolgen. Dazu scheint es zweckmäßig, vor der Abwägung im konkreten Einzelfall den Umfang der darin vorgesehenen Rechte zu umreißen.

Gemäß Art. 22a Abs. 3 Schlussteil B-VG können einfachgesetzliche Ausnahmen von der Informationspflicht vorgesehen werden, „sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist“. Bereits die Materialien zu dieser Verfassungsbestimmung nehmen auf die in § 13 Abs. 3 IFG geregelte Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften Bezug (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 14: „insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen“). Die Antragsgegnerin fällt zwar nicht unter diese Ausnahme, allerdings kann aufgrund der Vorgabe, dass eine Ausnahme nur bei einem vergleichbaren Zugang zu Informationen vorgesehen werden darf, unter Rückgriff auf die für die ausgenommenen Gesellschaften geltenden Informationsverpflichtungen auch auf die Reichweite des Rechts gegenüber den nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallenden Informationspflichtigen geschlossen werden. Bei den für börsennotierte Gesellschaften geltenden Informationsverpflichtungen (siehe zu einer Aufzählung AB 2420 BlgNR 27. GP, 25) handelt es sich im Wesentlichen um eher allgemeine Informationspflichten in Hinblick auf die Gebarung dieser Unternehmen (siehe etwa § 82 Abs. 4 BörseG 1989, der einen zu veröffentlichenden Jahresfinanzbericht näher regelt). Weitergehende Informationspflichten (siehe etwa die Prospektpflichten gemäß KMG 2019) gibt es in Hinblick auf Veranlagungen und Wertpapiere, die allerdings auf die jeweiligen Veranlagungen bzw. Wertpapiere abstellen und somit auf von den Unternehmen ausgehende Angebote. Eine Veröffentlichungspflicht in Bezug auf einzelne Verträge ist in diesen Vorschriften, soweit ersichtlich, nur in § 108 Abs. 3 Z 3 AktG vorgesehen und auch dort nur für den Fall, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Vertrag beschließen soll. Diese Pflicht besteht also (grundsätzlich) nur gegenüber den Eigentümern und auch hier reicht anstelle der Übermittlung eines Vertragsentwurfs die Bereitstellung des wesentlichen Inhalts aus. In aller Regel wird daher für Außenstehende kein Recht auf Information über einzelne Verträge von privaten Informationspflichtigen und die konkrete Durchführung von Projekten durch diese bestehen (vgl. in diesem Sinne zumindest für Syndikatsverträge auch AB 2420 BlgNR 27. GP, 25). Es wird festgehalten, dass diese Überlegungen in die folgenden Abwägungen hinsichtlich der einzelnen Punkte miteinbezogen werden, auch wenn darauf nicht mehr im Einzelnen hingewiesen wird.

Obwohl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht die gesamten begehrten Informationen zur Verfügung gestellt wurden, kann bereits aus den übermittelten Teilen geschlossen werden, dass die begehrten Informationen nicht zu erteilen sind:

Als durch die Informationserteilung beeinträchtigte Schutzgüter kommen im vorliegenden Fall die Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Antragsgegnerin gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 iVm § 13 Abs. 2 IFG, die Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a und b iVm § 13 Abs. 2 IFG und die Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit gemäß § 13 Abs. 2 IFG in Betracht.

Vor dem Hintergrund der Unanwendbarkeit des Art. 10 EMRK ist fraglich, welche Aspekte für die Informationserteilung miteinzubeziehen sind, insbesondere, ob die Rolle des Antragstellers als Journalist besonders zu berücksichtigen ist. Die Materialien führen zu § 6 IFG zwar eine Vorgehensweise bei der Abwägung an, stellen dabei allerdings zumeist auf die Interpretation in Zusammenhang mit Art. 10 EMRK ab (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 19). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind die in den Materialien genannten Kriterien auch bei alleiniger Anwendbarkeit des Grundrechts gemäß Art. 22a Abs. 3 B-VG heranzuziehen, allerdings mit einer abgeschwächten Gewichtung.

Wie der Antragsteller in seiner Replik zutreffend vorbringt, besteht an der Aufklärung von geschäftlichen Verbindungen eines im staatlichen Eigentum befindlichen Unternehmens mit einem Unternehmen *** ein öffentliches Interesse. Dieses Interesse ist nämlich vor dem Hintergrund des Geschäftsgegenstandes der Antragsgegnerin, der zumindest in Hinblick auf die Verwendung von *** eine gewisse Verbindung zum *** aufweist, und den Angaben der Antragsgegnerin, die den abgeschlossenen Vertrag mit außenpolitischen Interessen in Verbindung bringt, zu bewerten. Ob und inwieweit eine Verwendung der vertragsgegenständlichen Leistungen für Zwecke des *** überhaupt möglich wäre, kann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht (ohne Zuziehung von Sachverstand) beantwortet werden und kann hier dahingestellt bleiben. Die Informationen werden vom Antragsteller als Journalist begehrt. Das öffentliche Interesse an der begehrten Information im Sinne des „public interest“-Tests und die Eigenschaft des Antragstellers als Journalist werden in die folgenden Abwägungen hinsichtlich der einzelnen Punkte (mit der angenommenen abgeschwächten Gewichtung) miteinbezogen, auch wenn nicht im Einzelnen darauf hingewiesen wird.

In Hinblick auf die Punkte 1 und 3 bis 5 des Informationsbegehrens ist auch davon auszugehen, dass die begehrten Informationen für die geplante Berichterstattung erforderlich sind (vgl. dazu EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz. 158 f). Nicht ersichtlich ist jedoch, inwieweit die unter Punkt 2 begehrte Information über die Anzahl der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die sich zu gewissen Zeitpunkten *** befanden für diese Berichterstattung erforderlich wäre. Sollten aus dieser Information aber Rückschlüsse auf bestimmte Personen gezogen werden können, deren Reisen *** für die Berichterstattung erforderlich wäre, so stünde – worauf auch die Antragsgegnerin hingewiesen hat – der Erteilung dieser Information einerseits das Datenschutzgrundrecht der betroffenen Personen entgegen und andererseits wäre dadurch auch ein Rückschluss auf die Ressourcenzuordnung zum Projekt möglich, wodurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offengelegt würden und auch die Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin beeinträchtigt würde. In Hinblick auf die unter Punkt 2 begehrte Information wiegen daher die gegen die Informationserteilung sprechenden Gründe schwerer, weshalb diese nicht zu erteilen ist. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller im Rahmen des Verfahrens Teile der unter Punkt 2 begehrten Informationen offengelegt wurden.

In Hinblick auf den Vertrag (Punkt 1 des Informationsbegehrens) steht der Informationserteilung die darin enthaltene Geheimhaltungsklausel entgegen, deren Verletzung für die Antragstellerin mit einem finanziellen Nachteil aus der konkreten Verletzung verbunden wäre. Ein damit auch für künftige Vertragsbeziehungen verbundener wirtschaftlicher Nachteil in Hinblick auf allenfalls fehlendes Vertrauen in die Einhaltung von Geheimhaltungsbestimmungen durch die Antragsgegnerin ist in die Abwägung hingegen nicht miteinzubeziehen (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 14 und 20: „nicht nur abstrakt“). Mit der Offenlegung des Vertrages würden zudem auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse offenbart, was überdies die Wettbewerbsfähigkeit der Antragsgegnerin beeinträchtigen würde. Insbesondere vor dem Hintergrund der obigen allgemeinen Ausführungen, wonach eine derart detaillierte Informationspflicht bei privaten Informationspflichtigen nur in Ausnahmefällen bestehen kann, überwiegen diese Interessen das Informationsinteresse des Antragstellers, das überdies mangels Anwendbarkeit des Art. 10 EMRK geringer zu gewichten ist. Auch die unter Punkt 1 begehrte Information ist somit nicht zu erteilen.

In Hinblick auf den Baufortschritt (Punkt 3 des Informationsbegehrens) kann im Wesentlichen auf das zu der unter Punkt 1 begehrten Information Gesagte verwiesen werden. Es ist offensichtlich, dass durch die Offenlegung des konkreten Baufortschrittes und der gelieferten Bauteile Rückschlüsse auf den Aufbau der Anlage und damit auf wesentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragsgegnerin möglich wären. Die unter Punkt 3 begehrte Information ist daher nicht zu erteilen.

Hinsichtlich der Auflistung beteiligter *** (Punkt 4 des Informationsbegehrens) ist darauf hinzuweisen, dass die Information von der Antragsgegnerin schon von vornherein insoweit nicht zu erteilen ist, als sie sich auf das Land Niederösterreich bezieht, weil diese Information nicht zum Geschäftsbereich der Antragsgegnerin gehört. Gegen die Erteilung dieser Information spricht wiederum die Verletzung der vertraglichen Geheimhaltungspflicht samt dem damit für die Antragsgegnerin verbundenen Schaden. Wenngleich im Gegensatz zur unter Punkt 2 begehrten Information in der hier begehrten Auflistung allenfalls Namen aufscheinen könnten, die für die Herstellung einer Verbindung zum *** bzw. des *** und damit für die beabsichtigte Berichterstattung notwendig sein könnten, stehen der Offenlegung der Information auch die damit verbundene Offenlegung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des *** Unternehmens (siehe zum Rückschluss auf eine Ressourcenzuordnung die Ausführungen zur unter Punkt 2 begehrten Information) und der Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen entgegen. Der Eingriff in dieses Recht wiegt auch deswegen schwerer, weil von einer vollständigen Auflistung jedenfalls auch für die Berichterstattung nicht erforderliche Daten betroffen wären und dem Antragsteller offensichtlich die wesentlichen Personen bekannt sind (siehe dazu die Replik), sodass ein derart breites Informationsbegehren überschießend erscheint. Die der Informationserteilung entgegenstehenden Gründe überwiegen somit auch in diesem Punkt, weshalb die unter Punkt 4 begehrte Information nicht zu erteilen ist. Inwieweit diese Information überhaupt vorhanden und verfügbar ist, kann somit dahinstehen.

Zu den Informationen über die Gesellschafter und die Hintergründe des *** Vertragspartners der Antragsgegnerin (Punkt 5 des Informationsbegehrens) ist eingangs festzuhalten, dass wenngleich der Antragsteller dem Wortlaut des Antrages nach nur Zugang zur Information, welche Informationen die Antragsgegnerin zu dieser Frage hat, begehrt hat, davon auszugehen ist, dass er damit nicht nur die Information über welche (Kategorien von) Informationen die Antragsgegnerin in dieser Hinsicht verfügt, begehrt hat, sondern die diesbezüglichen Informationen der Antragsgegnerin selbst. Diese Informationen sind für die geplante Berichterstattung auch grundsätzlich erforderlich, weil damit geklärt werden könnte, inwieweit sich die Antragsgegnerin über allfällige Verbindungen des *** Unternehmens zum *** bzw. *** bewusst war und ist bzw. sein musste und müsste. Aus Gründen der Klarheit wird hier angemerkt, dass das Bestehen solcher Verbindungen vom Verwaltungsgericht Niederösterreich nicht geprüft wird und somit auch keine Aussage zum Bestehen oder Nichtbestehen solcher Verbindungen getroffen wird, sondern nur die Stoßrichtung der geplanten Berichterstattung des Antragstellers wiedergegeben wird. Soweit es sich dabei um Informationen handelt, die nach Vertragsabschluss erlangt wurden, ist wiederum auf die vertragliche Geheimhaltungspflicht und den bei einem Verstoß drohenden finanziellen Schaden hinzuweisen. Zudem handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Niederösterreich auch bei Informationen über Vertragspartner um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sodass auch deren Wahrung gegen die Informationserteilung spricht und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Vertragsabschluss erlangt wurden. Zuletzt steht der Informationserteilung auch das Datenschutzgrundrecht der betroffenen Personen, insbesondere der Gesellschafter, entgegen. Insgesamt überwiegen daher, wiederum insbesondere vor dem Hintergrund der obigen allgemeinen Ausführungen, wonach eine derart detaillierte Informationspflicht bei privaten Informationspflichtigen nur in Ausnahmefällen bestehen kann, die gegen eine Informationserteilung sprechenden Interessen. Die unter Punkt 5 begehrte Information ist daher nicht zu erteilen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die begehrten Informationen nicht zu erteilen sind.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mangels gegenteiligen Vorbringens der Antragsgegnerin davon auszugehen ist, dass – trotz der erfolgten Übertragung des Vertrages an eine Auslandstochter – es sich bei den begehrten Informationen zumindest auch um Informationen aus dem Geschäftsbereich der Antragsgegnerin handelt.

Eine gemäß § 10 IFG vorgesehene Anhörung konnte (trotz der anzunehmenden Nichtanwendbarkeit von Art. 10 EMRK) unterbleiben, weil das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zur vorläufigen Auffassung gelangt ist, dass die begehrten Informationen zu erteilen sind (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 22 f) und einer solchen Anhörung faktische Hindernisse entgegenstanden, weil nämlich erst aufwändige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein könnte, erforderlich und in den vorgesehenen Fristen unmöglich gewesen wären.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung wurde vom Antragsteller und von der Antragsgegnerin nicht beantragt und eine solche war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht erforderlich. Den Parteien wurde ausreichend Möglichkeit eingeräumt, ihre jeweiligen Argumente vorzubringen und sich zum Vorbringen der jeweils anderen Partei zu äußern, und der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Inwieweit angesichts der Nichtanwendbarkeit des Art. 10 EMRK überhaupt von einer Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auszugehen ist, kann daher dahinstehen.

6. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren mehrere Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt.

Dies gilt für die Frage der Beurteilung der Rechtzeitigkeit von Anträgen auf Entscheidung einer Streitigkeit nach dem 4. Abschnitt des IFG (siehe dazu näher oben unter 4.1.), die Frage der Anwendbarkeit von Art. 10 EMRK in Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG (siehe näher oben unter 4.3.), die Frage, ob aus der in Art. 22a Abs. 3 B-VG vorgesehenen Ausnahme in Verbindung mit der in § 13 Abs. 3 IFG geregelten Ausnahme Rückschlüsse auf die Reichweite des gegenüber privaten Informationspflichtigen bestehenden Informationsgrundrechtes gezogen werden können (siehe näher oben unter 4.4.; die Heranziehung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des IFG zur Auslegung des bundesverfassungsgesetzlichen Informationsrechtes kommt nur aufgrund der gemeinsamen Beschlussfassung dieser Bestimmungen in Betracht) und die Frage, welche Kriterien bei Nichtanwendbarkeit des Art. 10 EMRK – sofern von diese Ansicht geteilt wird – zur Abwägung heranzuziehen sind.

Nicht zur Zulässigkeit der Revision führt die Frage, ob in Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG das an den privaten Informationspflichtigen gestellte Informationsbegehren mit dem Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit vorzulegen ist, wofür nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich schon der Wortlaut von § 14 Abs. 4 Z 1 IFG iVm § 7 IFG und dessen Überschrift spricht und zudem die gebotene Prüfung, ob das Informationsbegehren gemäß § 13 Abs. 4 IFG als Antrag nach diesem Bundesgesetz bezeichnet wurde, oder die Wiedergabe dessen Inhalts ausreicht (vgl. idS Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 14 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 9), weil dem entsprechenden Verbesserungsantrag durch den Antragsteller ohnehin nachgekommen wurde und es sich somit um eine abstrakte Rechtsfrage handelt.

Nicht zulässig dürfte die Revision auch in Hinblick auf die Frage der Spruchgestaltung sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war in Auskunftsverfahren nur festzustellen, ob die Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde (vgl. schon VwGH 19.09.1989, 88/14/0198 und zur Übertragbarkeit dieser Judikatur auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; siehe etwa auch VwGH 25.05.2023, Ra 2023/05/0036). Diese Judikatur dürfte in Hinblick auf die in den Materialien erwähnte Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach dem VVG (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 25) nicht auf die neue Rechtslage übertragbar sein, zumindest in Hinblick auf Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG; Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer allfälligen Übertragbarkeit fehlt bisher. Da mit dem vorliegenden Erkenntnis allerdings gerade kein Leistungsauftrag verbunden ist, dürfte es sich dabei um eine abstrakte Rechtsfrage handeln.

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