LVwG N LVwG-S-1156/001-2025

LVwG-S-1156/001-2025Tribunal Administrativo Regional9 de dez. de 2025

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Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Geschäftsführer; verantwortlicher Beauftragter; Bestellung; Bestellungsurkunde; Nachweis;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1156/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1156.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 07.05.2025, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis vom 07.05.2025 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) A (im Folgenden: Beschwerdeführer) wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

05.02. 2025, 14:51 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***, ***

Fahrzeug:

***; ***, Lastkraftwagen, Anhänger

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ, der Firma C GesmbH mit Sitz in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Lastkraftwagens, zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.d.g.F. entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht Sattelkraftfahrzeuges von 40000 kg durch die Beladung um 5880 kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023, i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 600,00

60 Stunden

§ 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 60,00

Gesamtbetrag:

€ 660,00“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird bestritten, dass der Tatbestand – in objektiver wie in subjektiver Hinsicht – verwirklicht sei. Formelhaft wird das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems behauptet, ohne dabei jedoch näher auf den konkreten Sachverhalt einzugehen. Ferner wird vorgebracht, es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung bzw. Beraten statt Strafen vor und schließlich wird der Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens gestellt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, der mit der Beschwerde vorgelegt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Zuge des Verfahrens einen aktuellen Firmenbuchauszug der C GmbH erstellt.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist nicht (mehr) handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH. Die Geschäftsführer der C GmbH sind (und waren zum Tatzeitpunkt): A (seit 30.07.2022), D (seit 15.02.2012) und E (seit 17.07.2019).

Der Beschwerdeführer ist im Übrigen auch nicht (mehr) Prokurist der C GmbH.

4.2. Im Verwaltungsstrafakt befindet sich eine „Vereinbarung über die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 VStG“, datiert mit 10.01.2023.

Darin wird wie folgt angeführt: „Wir bestellen hiermit Herrn A, geboren am ***, ***, *** mit Wirksamkeit vom 10. Jänner 2023 zum verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 VStG für den unten angeführten Zuständigkeitsbereich. Herr A ist als Mitglied der Geschäftsleitung jedenfalls die erforderliche selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt, um seinen Pflichten in den ihm übertragenen Zuständigkeitsbereich und die Einhaltung folgender Rechtsvorschriften bestellt und ist für deren Einhaltung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich: [Es folgt eine Aufzählung einiger Rechtsmaterien] […]“

Das Dokument ist von A („für C GmbH“), D („für F“) und G („für F“) unterfertigt und auch von A unterschrieben.

Vom dritten handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH, E, ist die Bestellungsurkunde nicht unterschrieben.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellung zu den handelsrechtlichen Geschäftsführern ergibt sich aus dem Firmenbuch. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde ein (historischer) Firmenbuchauszug anlässlich des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erstellt. Ein Firmenbuchauszug hat nach der Judikatur lediglich deklarativen Charakter, es sind jedoch weder im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte hervorgekommen, die diese Informationen in Zweifel ziehen würden.

5.2. Die Feststellungen zur § 9 VStG-Bestellungsurkunde ergeben sich direkt aus diesem Dokument, das Teil des verwaltungsbehördlichen Aktes ist. Diese Urkunde wurde der belangten Behörde bereits vor dem gegenständlichen Verfahren übermittelt (vermutlich im Zuge eines anderen Verwaltungsstrafverfahrens), da die Übermittlung am 06.08.2024 per Fax erfolgte – und somit noch vor dem Tatzeitpunkt.

6. Rechtslage:

§ 9 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF. BGBl. I Nr. 3/2008, lautet auszugsweise:

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

[…]“

7. Erwägungen:

7.1. Bei einer GmbH ist der nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der handelsrechtliche Geschäftsführer (vgl. VwGH 15.07.2022, Ra 2022/08/0085). Bei mehreren Geschäftsführern – wie im vorliegenden Fall – trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich alle (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015 mwN.) – anderes würde bei einer satzungsgemäßen Aufgabenteilung gelten.

7.2. Bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG geht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf diesen über.

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und seine Zustimmung können grundsätzlich formfrei erfolgen, müssen jedoch nachweislich sein (VwGH 11.05.2021, Ra 2020/02/0158) und aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammen. Gleichermaßen muss der Nachweis durch ein Beweismittel geführt werden, das schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Dies in aller Regel durch Urkunden (VwGH 17.10.2022, Ra 2022/02/0191), mögen diese auch nicht im Original vorgelegt werden.

Der Nachweis muss nicht notwendig im laufenden Verfahren erfolgen, sondern kann auch in einem anderen Verfahren oder losgelöst von einem Verfahren erfolgt sein (VwGH 11.10.2000, 2000/03/0097). (vgl. zu alledem auch: Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3, § 9 [Stand 1.1.2023, rdb.at])

7.3. Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis für die zur Last gelegte Tat ausdrücklich als das „das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ“ bestraft.

Dies ist jedenfalls unzutreffend, da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht (mehr) handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit auch nicht zur Vertretung nach außen berufen war.

7.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich berufen, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2019/08/0178), also eine Richtigstellung vorzunehmen.

Gegenständlich war es jedoch nicht möglich, das Verantwortlichkeitsmerkmal richtigzustellen, weil die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten bereits aus formellen Gründen unwirksam ist:

Nach der hM ist eine wirksame Bestellung von anderen Personen (insbesondere Angestellten) durch alle Geschäftsführer gemeinsam vorzunehmen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 [Stand 1.7.2023, rdb.at], Rz. 36 mwH). Diese Rechtsansicht ist überzeugend: Für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen ist wohl unstrittig eine Bestellung durch alle Vertretungsorgane erforderlich, arg. „Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und […] verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen“.

Aus systematischen Gründen muss dies wohl auch (umso mehr) bei der Bestellung von „anderen Personen“ gelten. Dies ist auch im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konsistent, der generell an die Bestellung „anderer Personen“ zu verantwortlichen Beauftragten hohe Anforderungen stellt.

Schließlich kann dieser Rechtsansicht auch aus einem teleologischen Aspekt gefolgt werden; denn es ist durchaus sinnvoll und gleichzeitig zumutbar, die Übertragung der Verantwortlichkeit mehrerer Geschäftsführer (von denen jeder wiederum verantwortlich ist, siehe 7.1.) auf eine andere Person eben von all jenen Geschäftsführern unterfertigen zu lassen.

Im vorliegenden Fall ist dies nicht erfolgt. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurde die Bestellungsurkunde nur von zwei der drei handelsrechtlichen Geschäftsführern unterschrieben und ist somit formell unwirksam.

Im Übrigen erscheint die Bestellungsurkunde auch inhaltlich mangelhaft: Wie in den Feststellungen angeführt, wird der Beschwerdeführer als „Mitglied der Geschäftsleitung“ bezeichnet – was eine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG suggeriert.

Da der Beschwerdeführer aber eben kein handelsrechtlicher Geschäftsführer ist (sondern eine „andere Person“), käme nur eine Bestellung nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG in Frage – dahingehend ist die Bestellungsurkunde allerdings alles andere als eindeutig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist daher ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. zu alldem VwGH 17.10.2022, Ra 2022/02/0191, mwN). Die Bestellung nach § 9 Abs. 2 VStG erweist sich auch aus dem Grunde als unwirksam, weil der Inhalt der Bestellungsurkunde dahingehend nicht eindeutig ist, in welcher Funktion der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter bestellt werden sollte, also ob es sich um eine Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 erster oder zweiter Satz VStG handelt.

Es war daher die Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 1 VStG im gegenständlichen Fall rechtswidrig und konnte auch keine Berichtigung hinsichtlich der Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 2 VStG erfolgen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben war, ohne auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen.

Sofern noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wird seitens der belangten Behörde in einem eigenen Verwaltungsstrafverfahren die Verantwortlichkeit des bzw. der handelsrechtlichen Geschäftsführer zu prüfen sein.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es sich bei der gegenständlichen Fragestellung um die Auslegung einer Urkunde im Einzelfall handelt (vgl. zu Bestellungsurkunden gemäß § 9 VStG VwGH 17.10.2022, Ra 2022/02/0191, mwN).

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