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LVwG-AV-482/001-2024•LVwG N LVwG-AV-482/001-2024
LVwG-AV-482/001-2024Tribunal Administrativo Regional4 de dez. de 2025
Freie Berufe; Ärzte; Versorgungsleistung; Rückerstattung; Bestattungsbeihilfe; Hinterbliebenenunterstützung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 1. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Rückerstattung der für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und maßgebliche Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2023 beantragte A (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) die Rückerstattung von 100 % der von ihr für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung entrichteten Wohlfahrtsfondsbeiträge, einschließlich der von einer anderen Ärztekammer an die Ärztekammer für Niederösterreich überwiesenen Beiträge. Dieser Antrag wurde an die Ärztekammer für Niederösterreich, Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (im Folgenden: die belangte Behörde) gerichtet. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich am 20. November 2019 von der Zahnärzteliste streichen hat lassen (zuletzt hat sie dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich angehört) und ihr daher gemäß § 21 der Satzung des Wohlfahrtsfonds Anspruch auf Rückerstattung von 100 % der entrichteten Wohlfahrtsfondsbeiträge zustehe. Nach den Kontoauszügen handle es sich dabei um einen Betrag von EUR 6.947,18.
1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. Dezember 2023, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Darin wurde ausgeführt, dass die Gesamtsumme der für die Grundrente und die Zusatzleistung einbezahlten und refundierungsfähigen Beiträge einen Betrag von EUR 3.563,57 ergebe. Zuzüglich des nicht zugeordneten Guthabens in Höhe von EUR 267,08 ergebe sich ein Refundierungsbetrag von insgesamt EUR 3.830,65.
1.3. Mit Schreiben vom 3. Jänner 2024 replizierte die Beschwerdeführerin, dass diese Berechnung wohl nur die Pensionsbeiträge berücksichtige. Nach § 21 der Satzung des Wohlfahrtsfonds seien jedoch 100 % der für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung entrichteten Wohlfahrtsfondsbeiträge rückzuerstatten. In der Berechnung würden daher die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung fehlen. Auch diese dienten der Hinterbliebenenversorgung, wobei auf § 98 Abs. 1a ÄrzteG verwiesen wurde. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eine Verzinsung „vermisse“.
1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2024, Zl. ***, wurde unter dem ersten Spruchpunkt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin die einbezahlten Pensionsbeiträge in Höhe von EUR 3.563,57 sowie das Guthaben in Höhe von EUR 267,08 rückerstattet werden. Im zweiten Spruchpunkt wurde festgehalten, dass mit der Rückerstattung sämtliche Leistungsansprüche auf Versorgungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich erlöschen. Der Antrag auf Rückerstattung der für die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung einbezahlten Beiträge wurde unter dem dritten Spruchpunkt abgewiesen. Der Antrag auf Verzinsung des Rückzahlungsbetrages wurde unter dem vierten Spruchpunkt mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen. Begründend wurde zum dritten Spruchpunkt – zusammengefasst auf das Wesentliche – ausgeführt, dass § 21 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds vorsehe, dass einem WFF-Mitglied bei Streichung aus der Zahnärzteliste ein Rückersatz in Höhe von 100 % der für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung entrichteten Wohlfahrtsfondsbeiträge gebühre. Zur Begriffsklärung der Versorgungsleistung sei auf § 23 Abs. 1 der Satzung des WFF zu verweisen, der die Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds der ÄK NÖ abschließend definiere. Diese taxative Aufzählung umfasse lediglich die Altersversorgung, die Invaliditätsversorgung, die Witwen-/Witwerversorgung sowie die Waisenversorgung und die Kinderunterstützung. Die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung würden satzungsgemäß nicht zum Bereich der Versorgungsleistungen zählen. Auch aus § 115 Abs. 1 ÄrzteG, der die der Satzung des WFF zugrunde liegende Bestimmung des ÄrzteG darstellt, ergebe sich, dass Beiträge, die für bestimmte Zwecke – insbesondere die namentlich genannten Bestattungsbeihilfe, Hinterbliebenenunterstützung und Krankenunterstützung – satzungsgemäß vorgesehen sind, bei der Rückerstattung außer Betracht zu bleiben haben. Daraus sei abzuleiten, dass die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung keine Versorgungsleistungen darstellen und somit die dafür geleisteten Beiträge nicht im Sinne des § 21 der Satzung des WFF und des § 115 Abs. 1 ÄrzteG rückerstattungsfähig seien.
1.5. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, wobei sie ausführte, dass hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2 und 4 auf ein Rechtsmittel verzichtet werde. Gegen den dritten Spruchpunkt wurde Beschwerde erhoben. Dies mit der Begründung, dass die Ansicht der belangten Behörde, bloß die Pensionsbeiträge seien rückzuerstatten, nicht § 21 der Satzung des Wohlfahrtsfonds entspreche, wonach 100 % der für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung entrichteten Wohlfahrtsfondsbeiträge rückzuerstatten seien. Hinsichtlich der Rückerstattung der Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung („BBHU“) sei die Ansicht der belangten Behörde unrichtig, wonach diese keine Versorgungsleistungen darstellen würden. Nach § 98 Abs. 1a ÄrzteG zähle die BBHU ausdrücklich zu den Versorgungsleistungen. Eine davon abweichende systematische Einordnung in der Satzung könne daran nichts ändern. Die Satzung sehe generell keine stringente systematische Unterscheidung zwischen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen vor. Unabhängig von der Bezeichnung als „Hinterbliebenenversorgung“ oder „Hinterbliebenenunterstützung“ würden beide der Versorgung (finanziellen Absicherung) von Hinterbliebenen im Todesfall dienen. Der Telos des § 21 der Satzung bestehe offensichtlich darin, Ärzten, die ihren Beruf wechseln und damit aus dem Wohlfahrtsfonds ausscheiden, jene Beiträge rückzuerstatten, die für Versicherungsleistungen angespart wurden, deren Versicherungsfälle – Alter, Invalidität und Tod – während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds nicht eingetreten sind. Dies diene der Abgrenzung zu jenen Versicherungsbeiträgen, wie etwa zur Krankenunterstützung, denen ein laufendes Leistungsverhältnis des Wohlfahrtsfonds im Beitragszeitraum gegenübersteht und die daher nicht rückzuerstatten sind. Nach dieser Logik müssten aber die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung genauso rückerstattet werden wie alle anderen Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Beantragt wurde daher, den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt 3 dahingehend abzuändern, dass auch die geleisteten Beiträge für Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung in Höhe von EUR 1.117,37 rückzuerstatten sind.
1.6. Mit Schreiben vom 24. April 2024 – bei Gericht eingelangt am 25. April 2024 – wurde der Akt vorgelegt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akteninhalt des behördlichen Aktes zur Zahl ***.
Die Feststellung zum Zeitpunkt der Streichung der Beschwerdeführerin aus der Zahnärzteliste ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden – und im Übrigen unstrittigen – Angaben im Antrag der Beschwerdeführerin sowie dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.
3.1. Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (idF vom 11.3.2025) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 21
Rückerstattung von Beiträgen
(1) Bei Befreiung von der Beitragspflicht und bei Streichung eines WFF-Mitgliedes aus der Ärzteliste
oder bzw. und der Zahnärzteliste gebührt diesem der Rückersatz in der Höhe von 100% der für
die Alters-, Invaliditäts-, und Hinterbliebenenversorgung entrichteten Wohlfahrtsfondsbeiträge. Zu
den Beiträgen zählen auch die von einer anderen Ärztekammer der Ärztekammer für Niederösterreich überwiesenen Beiträge.
(2) Erfolgt die Streichung gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 oder Z 6 Ärztegesetz, gebührt dieser Rückersatz
nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern
nicht zwischenzeitig eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf
Leistung aus dem Wohlfahrtsfonds besteht.
(3) Eine Rückerstattung nach § 21 Abs. 1 entfällt, wenn eine freiwillige Verpflichtung zur Leistung von
Beiträgen zum WFF eingegangen wurde.
(4) Mit der Rückerstattung erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem WFF.
[…]
§ 23
(1) Als Versorgungsleistung werden auf Antrag gewährt:
a) Witwen- und Witwerversorgung sowie die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners,
b) Waisenversorgung.
(2) Die im Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 4 lit a angeführten Versorgungsleistungen bestehen aus:
a) der Grundleistung gemäß § 98 Abs. 3 Ärztegesetz
b) der Ergänzungsleistung gemäß § 98 Abs. 2 Ärztegesetz, sowie
2. der Zusatzleistung gemäß § 98 Abs. 2 Ärztegesetz.
(3) Die Versorgungsleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 werden 14 mal jährlich gewährt.
[…]
(6) Wurden Ansprüche gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 abgefunden, erlöschen damit die Ansprüche auf
Witwen(r)- und Waisenversorgung gemäß Abs. 1 Z. 4.
3.2. Die §§ 98 und 115 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG), BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 135/2009, lauten auszugsweise:
„§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
(1a) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds können folgende zusätzliche Versorgungsleistungen gewährt werden:
[…]
§ 115. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer oder Landeszahnärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bis her zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke, insbesondere Bestattungsbeihilfe, Hinterbliebenenunterstützung und Krankenunterstützung, satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3) oder Zahnärzteliste gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitlich eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht.
[…]“
Nach der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen der Trennbarkeit von behördlichen Entscheidungen weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Aussprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (vgl. zuletzt VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0093, mwN).
Die Beschwerde bezieht sich explizit nur auf den dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, welcher den Antrag auf Rückerstattung der für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung einbezahlten Beiträge behandelt hat. Über einen Antrag auf Rückerstattung der für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung einbezahlten Beiträge kann getrennt abgesprochen werden und ist somit auch die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die belangte Behörde den Antrag auf Rückerstattung der für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung einbezahlten Beiträge zu Recht abgewiesen hat.
Nach § 21 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtfonds für Niederösterreich gebührt einem Mitglied des Wohlfahrtfonds bei Streichung aus der Ärzteliste oder bzw. und der Zahnärzteliste der Rückersatz in der Höhe von 100% der für die Alters-, Invaliditäts-, und Hinterbliebenenversorgung entrichteten Wohlfahrtsfondsbeiträge.
Der Begriff der „Hinterbliebenenversorgung“ umfasst nach § 23 Abs. 1 Z. 4 der Satzung des WFF der Ärztekammer NÖ zum einen Witwen- und Witwerversorgung sowie die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und zum anderen die Waisenversorgung. Die Witwen- und Witwerversorgung sowie die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners ist dabei näher geregelt in den §§ 33 bis 35; die Waisenversorgung in § 36 Satzung des WFF der Ärztekammer NÖ.
Davon zu unterscheiden ist die in § 37 Satzung des WFF der Ärztekammer NÖ geregelte Bestattungsbeihilfe sowie die in § 38 Satzung des WFF der Ärztekammer NÖ geregelte Hinterbliebenenunterstützung. Da diese sohin nicht vom Begriff der „Hinterbliebenenversorgung“, umfasst sind, besteht sohin auch keine Pflicht zur Rückerstattung der dafür einbezahlten Beträge und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Dieser Auslegung ist auch unter Hinblick auf § 98 ÄrzteG zu folgen, wird hier doch in Abs. 1 Z 4 leg cit die Hinterbliebenenversorgung unterteilt in die Witwen- und Witwerversorgung, Waisenversorgung sowie die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und besteht sohin Kohärenz zu § 23 Abs. 1 Z. 4 der Satzung des WFF der Ärztekammer NÖ. Die Bestattungshilfe und „Hinterbliebenenunterstützung“ wird davon abgesondert in § 98 Abs. 1a ÄrzteG angeführt, und wird sohin deutlich, dass diese eben nicht von dem Begriff der „Hinterbliebenenversorgung“ umfasst sind.
Diese Unterscheidung ist auch nicht zufällig, sondern ist dies nach den Gesetzesmaterialien erfolgt, da es der Satzungshoheit der Wohlfahrtsfonds überlassen werden soll, die Hinterbliebenenunterstützung und die Bestattungsbeihilfe zu regeln (Vgl. AB 1135 der Beilagen XXII. GP).
Noch deutlicher wird der dahingehende Wille des Gesetzgebers mit Blick auf § 115 Abs. 1 ÄrzteG. Dieser sieht vor, dass bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3) oder Zahnärzteliste diesem ein Rückersatz in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichteten Beiträge gebühre. Nach § 115 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages expressiv verbis die für bestimmte Zwecke, insbesondere Bestattungsbeihilfe, Hinterbliebenenunterstützung und Krankenunterstützung satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile außer Betracht.
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlaut war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015), sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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