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LVwG-AV-1076/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1076/001-2025
LVwG-AV-1076/001-2025Tribunal Administrativo Regional4 de dez. de 2025
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Handelsgewerbe; Ausschluss; Nachsicht; Prognoseentscheidung; Persönlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit b iVm Z 2 GewO 1994 gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.06.2025, Zl. ***, wurde der Antrag von Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) um Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ abgewiesen.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Urteil des Landesgerichts *** vom 29.01.2019, *** der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach §§ 28a (1) 5. Fall; 28a (2) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei. Die Freiheitsstrafe sei dem Beschwerdeführer unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Das Urteil sei seit 29.01.2019 rechtskräftig. Das derzeitige Tilgungsdatum sei mit 29.01.2029 datiert. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung sowie Zitierung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe „Handel mit Eisen, Stahl, NE-Metallen und Halbfertigprodukten (Halbzeug), Metallwaren“ beantragt habe. Bei der Ausübung des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe sei – etwa im Bereich von Kunden, der mit der Gewerbeausübung verbundenen Kontakte und Geschäftsbeziehungen – jedenfalls Gelegenheit zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen die von der strafgerichtlichen Verurteilung betroffenen Rechtsgüter gegeben.
Zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung sei ein Gewerbeausschlussgrund nach der Gewerbeordnung vorgelegen.
Hinsichtlich des Wohlverhaltens sei auszuführen, dass als zentrales Element zu beurteilen sei, ob sich der Beschwerdeführer seit dem Begehen der letzten, für den Gewerbeausschluss relevanten Tat wohlverhalten habe. Dieses Datum sei der 01.10.2018 gewesen. Es liege zwar nur eine Verurteilung vor, allerdings sei der Beschwerdeführer zu 18 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dies zeige die schwere seiner Tat. Weiters gehe aus dem Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang Juni 2017 bis Oktober 2018 Suchtgift an zehn Abnehmer gewinnbringend verkauft habe. Dies lasse die Behörde zu dem Schluss kommen, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers seither nicht ohne erheblichen Zweifel davon ausgegangen werden könne, dass er in Zukunft wieder Straftaten begehen werde. Für die Verneinung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 GewO sei es entscheidend, dass die durch die vorliegende Straftat manifestierte Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung von weiteren Straftaten gar nicht bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde den positiven Lebenswandel des Beschwerdeführers völlig ignoriert habe. Insbesondere hätte die Behörde dem Beschwerdeführer zu einer Vernehmung einladen müssen, sodass dieser seine Beweggründe für die Gewerbeanmeldung darlegen hätte können.
Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer einvernommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Begehung von weiteren Straftaten ausgeschlossen sei.
Die belangte Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschafft.
Weiters hätte berücksichtigt werden müssen, dass die betreffende Verurteilung bereits über sechs Jahre zurückliege. Es sei aufgrund des ansonst tadellosen Lebenslaufes des Beschwerdeführers auch eine bedingte Strafe ausgesprochen worden, welche in weiterer Folge endgültig nachgesehen worden sei. Grund für das endgültige Nachsehen der Strafe sei gewesen, dass der Beschwerdeführer sämtlichen gerichtlichen Auflagen genauestens nachgekommen sei. Zudem habe es sich um ein einmaliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers gehandelt, dass in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei durch einen damals engen Freund in falsche Kreise geraten, was er bis heute zutiefst bedaure. Von dieser Person habe sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge distanziert.
Bereits damals sei urteilsmäßig festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer ein reumütiges Geständnis abgelegt habe.
Der Beschwerdeführer führe seit der Verurteilung einen ausschließlich positiven Lebenswandel.
Der Beschwerdeführer sei weiters seit September 2009 durchgehend in einem Dienstverhältnis. Ehemalige Arbeitgeber würden den Beschwerdeführer als leistungsbereit, aufgeschlossen und teamfähig halten. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer seit der Verurteilung stets weitergebildet und besuche zurzeit die HTL für erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit.
Der Beschwerdeführer verfüge über die Meisterprüfung für Maschinenbau und Betriebstechnik. Mit ca. Ende Jänner 2026 erfolge die Reifeprüfung am ***. Der Beschwerdeführer plane auch in weiterer Folge das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ anzumelden, um nicht nur den Handel mit, sondern auch die Verarbeitung von metallischen Stoffen vornehmen zu können.
Der Beschwerdeführer verfüge über ein überdurchschnittliches Bruttojahreseinkommen in Höhe von etwa € 60.000,00 und habe auch Ersparnisse im Sinne von Sparplänen vorzuweisen.
Der Beschwerdeführer zeige in seinem gesamten Verhalten deutlich, dass keine Gefährdung bei der Ausübung des Handelsgewerbes bestehe. Er habe sein Leben dauerhaft stabilisiert, sein Leben in geordnete soziale und wirtschaftliche Verhältnisse geordnet und gehe durchgehend seit vielen Jahren einer Beschäftigung nach.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nachsicht würden daher vorliegen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung der Nachsicht beantragt wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangte Behörde übermittelten Verwaltungsakt und in die Beschwerde und führte am 27.11.2025 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung (zu Zahl LVwG-AV-1077/001-2025 betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und Untersagung der Gewerbeausübung) durch. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen B und D befragt.
Ebenso nahm das erkennende Gericht Einsicht in den eingeholten Strafakt des Landesgerichtes *** zur Zl. *** betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz
Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Der Beschwerdeführer meldete am 14.05.2025 bei der belangten Behörde das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ an.
Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2025 einen Antrag auf Nachsicht für das Handelsgewerbe „Handel mit Eisen, Stahl, NE-Metallen und Halbfertigprodukten (Halbzeug), Metallwaren“.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.06.2025 auf Erteilung der Nachsicht für das gegenständliche Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, gelernter Maschinenbautechniker und verfügt über die Meisterprüfung für Maschinenbau und Betriebstechnik.
Der Beschwerdeführer ist seit September 2009 durchgehend berufstätig und aktuell in Vollzeit in einem Dienstverhältnis bei der Firma E.
Der Beschwerdeführer besucht neben seiner beruflichen Tätigkeit die HTL (***) als Abendschule und hat bereits seine Diplomarbeit mit der Beurteilung „sehr gut“ abgelegt. Der Beschwerdeführer wird von seinem Diplomarbeitsbetreuer F gefördert und unterstützt.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein überdurchschnittliches Bruttojahreseinkommen von etwa € 60.000,00 und lebt in geordneten Familienverhältnissen, insbesondere pflegt er sehr guten Kontakt mit seinen Eltern und seinem Bruder. Er lebt weiters in einer aufrechten Beziehung mit seiner Freundin.
Der Beschwerdeführer wird sowohl von seinem ehemaligen Arbeitgeber, G, damaliger Geschäftsführer der I GmbH, gefördert und bestätigte dieser in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die positive Arbeitseinstellung und das Bestreben nach Fortkommen und Weiterbildung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer plant künftig neben seinem Dienstverhältnis in Vollzeit bei der Firma E das Handelsgewerbe, ausgenommen reglementierte Handelsgewerbe, auszuüben. Er plant im Zusammenhang damit den Handel mit verschiedenen technischen Geräten, wobei er zu Beginn nur Eigenkapital einsetzen würde, und wäre eine Aufnahme von Fremdkapital nicht erforderlich. Im Zusammenhang mit einer künftigen Gewerbeausübung hat er bereits von seinem ehemaligen Arbeitgeber ein kleines Lager angemietet, wofür er Mietkosten in Höhe von € 150,00 monatlich bezahlt.
Potenzielle künftige Kunden kennt der Beschwerdeführer aus seiner langjährigen Tätigkeit von seinen bisherigen Arbeitgebern bzw. würde er langsam einen weiteren Kundenstock aufbauen.
Mit Urteil des Landesgerichts *** vom 29.01.2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer nach dem Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Anfang Juni 2017 bis Oktober 2018 im Bereich *** vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar zumindest 5.200 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 1,21 % Delta-9-THC und 15,78 % THCA, somit in einer das 15-fache, im Zweifel jedoch nicht das 25-fache, der Grenzmenge übersteigenden Menge an zehn namentlich nicht bekannte Abnehmer durch gewinnbringenden Verkauf überlassen.
Das Strafgericht hat als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers und das umfassende reumütige Geständnis gewertet. Als erschwerend wurden keine Gründe bewertet.
Der Beschwerdeführer befand sich lediglich neun Tag in Untersuchungshaft. Eine zu Beginn angeordnete Bewährungshilfe wurde bereits nach kurzer Zeit vom Strafgericht aufgehoben, weil diese nicht mehr erforderlich war.
Der Beschwerdeführer lebt in einem geordneten, sozialen, wirtschaftlichen Umfeld und ist bestrebt sich ständig weiterzubilden.
Der Diplomarbeitsbetreuer des Beschwerdeführers bestätigte diesem ausgezeichnete fachliche Kenntnisse und ein korrektes Verhalten, insbesondere betreffend die Einhaltung von Terminen ist der Beschwerdeführer verlässlich.
Der Beschwerdeführer bereut sein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz zutiefst und hat auch aufgrund der Verbüßung einer 9-tägigen Untersuchungshaft das Haftübel erfahren.
Der Beschwerdeführer hat nach Begehung der Tat (2018) freiwillig eine Suchgiftberatungsstelle aufgesucht und hat seit seiner Verurteilung sein Leben komplett neu geordnet. Er konsumiert keine Drogen mehr.
Er hat keinen Kontakt mehr zu der Person, über die er zum damaligen Zeitpunkt der strafbaren Handlung (mehr als sieben Jahre) die Cannabisblüten bezogen hat.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie den ho. Gerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-1076/001-2025.
Weiters wurde betreffend die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in den Akt des Landesgerichts *** zur Zl. *** Einsicht genommen.
Darüber hinaus konnte sich das erkennende Gericht in der öffentlich mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen. Weiters wurden die Zeugen B und D zu den Erfahrungen im Umgang mit dem Beschwerdeführer und sein Verhalten einvernommen.
Aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seine Straftat aufgearbeitet und darüber hinaus die Straftat zu Beginn zusammen mit der Bewährungshelferin danach auch in einem sozialen geordneten Umfeld reflektiert hat.
Der Beschwerdeführer hat weiters glaubhaft dargelegt, dass er seine Tat zutiefst bereut und sein Leben sozial und wirtschaftlich neu geordnet hat und in stabilen Beziehungen lebt. Er hat dem erkennenden Gericht den Eindruck vermittelt, dass er alles daransetzt, sich fachlich weiterzubilden, weshalb er auch neben seiner Vollzeitarbeit im Rahmen der Abendschule an der HTL (***) die Matura nachzuholen.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er seit der Zeit der rechtskräftigen Verurteilung keine Drogen nimmt, in geordneten familiären Verhältnissen lebt und insbesondere bereits seit der Verurteilung keinen Kontakt mehr mit den damals „falschen Freunden“ hat.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren glaubhaft und nachvollziehbar und wurde der Eindruck des erkennenden Gerichts durch die Aussagen der Zeugen untermauert, welche beide den Beschwerdeführer neben einer fachlichen Kompetenz, insbesondere seinen Charaktereigenschaften wie Verlässlichkeit betreffend die Einhaltung von Terminen, Zielstrebigkeit, Motivationsgeist und Fleiß attestiert wurden.
Der Beschwerdeführer hat ausgenommen die gegenständliche Verurteilung einen tadellosen Lebenswandel.
Der Beschwerdeführer konnte dem erkennenden Gericht weiters glaubhaft darlegen, dass er sich zukünftig an die Einhaltung der Rechtsordnung halten wird. Er ist sich bewusst, notwendige Unterstützung sowohl von Familie als auch darüber hinaus zu haben und hat insbesondere keine finanziellen Schwierigkeiten.
Er konnte weiters dem erkennenden Gericht nachvollziehbar vermitteln, dass er zukünftig sich, sollte er in Geldproblemen sein, nicht nur von Familie und Freunden, sondern auch von einem Rechtsanwalt Hilfe zu holen bzw. sich künftig rechtskonform zu verhalten.
Rechtslage:
§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:
(1) „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
§ 13 Abs. 1 GewO 1994 lautet:
„Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.“
§ 26 Abs. 1 GewO 1994 lautet:
(1) „Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.“
Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit b GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe von einem Gericht verurteilt worden sind. Bei der mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 14.05.2019 zur Zl. ***, rechtskräftig am 18.05.2019, verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen des Verbrechens nach § 87 Abs. 1 StGB, handelt es sich um eine im Lichte des § 13 Abs. 1 Z 1 lit a GewO 1994 einschlägigen Strafe, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt.
Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum am 29.01.2029und ist auf Grund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 erfüllt ist.
Gemäß § 26 GewO 1994 kann trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 13 GewO 1994 Nachsicht erteilt werden, mit der Folge, dass die Ausschlusswirkung nach § 13 leg cit beseitigt wird und eine Gewerbeberechtigung erlangt werden kann.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Nachsichtserteilung (VwGH 28.01.1993, 92/04/0207).
Nach Maßgabe von § 26 Abs. 1 GewO 1994ist eine Nachsicht (nur) dann zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Der Behörde wird damit eine Prognoseentscheidung aufgetragen, die eine (nachvollziehbare) hypothetische Beurteilung eines zukünftigen Verhaltens einer Person zum Gegenstand hat (Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 26 Rz 9).
Aus § 26 Abs. 1 GewO 1994 ergibt sich, dass die Frage, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, in Bezug auf die beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen ist, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut " wenn ... erwartet werden kann ... ", dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige " Erwartung " ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, dass der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können (VwGH 28.01.1993, 92/04/0207).
Als wesentliche Kriterien für ihre Prognoseentscheidung (wie auch im Entziehungsverfahren nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO) hat die Behörde – nach Maßgabe der expliziten Anordnung in § 26 Abs. 1 – auf die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Die genannten Kriterien sind nicht losgelöst voneinander zu prüfen, sondern vielmehr – anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls – miteinander in Beziehung zu setzen.
Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausgesprochen, dass diesbezüglich eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen ist, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw. auf sein Wohlverhalten abzustellen ist (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0103, und VwGH 22.04.2010, 2006/04/0069).
Der VwGH hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zukommt (VwGH vom 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).
Bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (Prognose gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 inhaltsgleich mit der Prognose zu § 26 Abs. 1; vgl. VwGH 17.09.2010, 2010/04/0026, mwN), ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei wurde "auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum" abgestellt (vgl. neben VwGH 17.09.2010, 2010/04/0026, auch VwGH 29.04.2014, 2013/04/0150, mwN).
Der VwGH hat zu dem im Hinblick auf die zu erstellende Prognose gem. § 26 Abs. 1 GewO 1994 insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ausgeführt, dass die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben können. Vielmehr bedürfe es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind. Dies gelte in gleicher Weise für das Nachsichtsverfahren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031).
Bei der Prognose gemäß § 26 Abs. 1 GewO1994 sind auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. heranzuziehen. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel auf Grund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich (Stolzlechner et al., GewO4 (2020) § 26 Rz 8).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der damals strafgerichtlichen Verurteilung mit den „falschen Freunden“ unterwegs und in einem Alter, wo die Persönlichkeit des Beschwerdeführers noch nicht ausgereift war.
Bei der Beurteilung der Eigenart der strafbaren Handlung ist auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen.
Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies:
Unstrittig lag beim Beschwerdeführer ein Beschwerdeausschlussgrund zum Zeitpunkt der Anmeldung vor.
Weiters lag unstrittig eine Verurteilung nach dem Suchtmittelgiftgesetz vor und tritt der Tilgungszeitraum voraussichtlich mit 29.01.2029 ein.
Der Beschwerdeführer hat sich seit Begehung der Tat (mehr als 7 Jahre) bzw. seitdem der rechtskräftigen Verurteilung vom 29.01.2019 (mehr als 6 Jahre) tadellos und einwandfrei verhalten.
Wie festgestellt ging er durchgehend einer regelmäßigen Vollzeitbeschäftigung nach und besucht die HTL (***) als Abendschule um seine Matura nachzuholen, welche er voraussichtlich Jänner 2026 abschließen wird.
Der Beschwerdeführer hat bereist die Diplomarbeit mit der Beurteilung „sehr gut“ abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus seine Tat reflektiert.
Der Beschwerdeführer lebt in geordneten sozialen, wirtschaftlichen und stabilen Verhältnissen
Bis zur Begehung der strafbaren Handlung im Jahr 2018 war der Beschwerdeführer unbescholten und handelt es sich um ein Erstdelikt des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer konnte dem erkennenden Gericht weiters glaubhaft darlegen, dass er sich zukünftig an die Einhaltung der Rechtsordnung halten wird. Er ist sich bewusst, notwendige Unterstützung sowohl von Familie als auch ehemalige Arbeitgeber zu haben und hat insbesondere keine finanziellen Schwierigkeiten.
Auch wenn der Beschwerdeführer zukünftig im Fall einer Gewerbeausübung zweifelsohne Kontakt sowohl zu Kunden als auch Lieferanten haben wird, ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht keine begründete Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer bei künftiger Ausübung des freien Handelsgewerbes mit einer Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu rechnen ist. Dies deshalb, weil potenzielle Kunden zu Beginn dem Beschwerdeführer bereits aus seiner Beschäftigung bei der Firma E bekannt sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei dieser Firma nicht aufgeben wird.
Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer des ehemaligen Geschäftsführers der Firma I und F hilfreich zur Seite.
Der Beschwerdeführer hat sich somit seit Tatbegehung bzw. seit rk. Verurteilung wohl verhalten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass keine Gefahr für Kunden bzw. Lieferanten zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht besteht.
Das angestrebte Gewerbe bietet auch keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt für eine Wiederholungstat, vielmehr ist insgesamt kein Grund ersichtlich, dass eine erhöhte Gefahr für eine allfällige Wiederholung einer gleichen oder ähnlichen Tat durch die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes besteht, als wenn der Beschwerdeführer einer unselbstständigen Tätigkeit nachgeht. Auch das finanzielle Risiko ist aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers berechenbar. Aufgrund des überdurchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers und der Ersparnisse, ist für das erkennende Gericht keine finanzielle Notlage des Beschwerdeführers erkennbar.
Sohin war dem Beschwerdeführer die gegenständliche Nachsicht zu erteilen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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