LVwG N LVwG-AV-1184/001-2025

LVwG-AV-1184/001-2025Tribunal Administrativo Regional2 de dez. de 2025

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Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Einschränkung; gesundheitliche Eignung; Befristung; Auflagen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1184/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1184.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B og, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.09.2025, GZ. ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung samt Erteilung von Auflagen nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt um eine weitere Auflage ergänzt wird:

„4. Durchführung der Nachuntersuchung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am Ende der Befristung“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.09.2025, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, F neuerlich befristet bis zum 19.09.2027 (Führerschein der BH St. Pölten vom 19.09.2025, Nr. ***) und wurden weiters folgende Auflagen bzw. Beschränkungen der Gültigkeit seiner Lenkberechtigung verfügt:

1. Beim Lenken von KFZ ist eine entsprechende Brille zu tragen (01.01)

2. Code 68 - Kein Alkohol

3. Dem Fachgebiet Gesundheitswesen ist in Abständen von 8 Wochen folgender Kontrollbefund vorzulegen:

Befunde von Leber- und Blutwerten (Transaminasen und CDT) Code 104 (19.11.2025, 19.01.2026,19.03.2026, 19.05.2026, 19.07.2026, 19.09.2026, 19.11.2026, 19.01.2027, 19.03.2027, 19.05.2027, 19.07.2027, NU 19.09.2027)

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten führt dazu begründend zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer bis zum 25.10.2025 befristeten Lenkberechtigung für die Gruppen AM, A1, A2, A, B, BE und F sei. Am 19.09.2025 habe er um Verlängerung dieser Lenkberechtigung angesucht. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 19.09.2025 sei seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 auf die Dauer von 24 Monaten, das sei bis zum 19.09.2027, unter Einhaltung der im Bescheidspruch angeführten Auflagen und Beschränkungen bedingt gegeben. Das Gutachten sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Er habe davon keinen Gebrauch gemacht.

Die Lenkberechtigung sei, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig sei, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ seien, dürfe nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtige. Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen seien dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Auf Grund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 07.10.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert werde, dass von einer neuerlichen Befristung abgesehen werde und auch keine weiteren Kontrollbefunde vorzulegen seien.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass dem „Beschuldigten“ (gemeint offensichtlich: dem Beschwerdeführer) die fachärztliche Stellungnahme bzw. das Gutachten des Sachverständigen C vom 21.08.2025, das Grundlage für den Bescheid bzw. für das amtsärztliche Gutachten gewesen wäre, nicht zur Kenntnisnahme und Äußerung vorgelegt worden sei und daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Auch sei dem Beschwerdeführer das amtsärztliche Gutachten vom 19.09.2025 erst gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt worden, sodass er sich dazu gar nicht äußern habe können.

Die fachärztliche Stellungnahme des Sachverständigen C vom 21.08.2025 sei auch fachlich völlig verfehlt. Die Ausführungen, dass der Betroffene an Verharmlosung und wahrscheinlicher Dissimulation leiden würde bzw. der Diskurs mit ihm über diese Materie diesbezüglich gekennzeichnet sei, seien fachlich völlig verfehlt und würden eine durch nichts begründete Vermutung darstellen. Allein das Wort „wahrscheinlicher“ Dissimulation beweise, dass es hier keinen entsprechenden Nachweis, sondern nur eine Vermutung gebe. Wenn der Betroffene zugestehe, am Wochenende ein bis zwei Bier trinken zu würden, so stelle dies jedoch keineswegs eine Verharmlosung oder Dissimulation dar. Eine derart geringe Alkoholmenge bei einem erwachsenen Mann am Wochenende könne wohl nicht als Alkoholsucht oder ähnliches qualifiziert werden. Nur aufgrund der Vorgeschichte zu vermuten, dass darüber hinaus phasenweise ein stark erhöhter Alkoholkonsum vorliegen würde, sei absolut unzulässig. Die vorgelegten Blut- und Leberwerte würden dokumentieren, dass keinerlei Alkoholabusus vorliege. Es gebe auch nicht die geringsten Anhaltspunkte, wonach der Betroffene phasenweise ein sehr verantwortungsloses Verhalten im Straßenverkehr zeigen würde. Der Betroffene habe sich zumindest seit dem Bescheid vom 21.11.2024 wohl verhalten und habe für den Sachverständigen C keinerlei berechtigter Grund bestanden, eine gegenteilige Annahme auszusprechen. Auch der psychische Status zeige, dass keinerlei Auffälligkeiten oder Rechtfertigungen für die vom Sachverständigen geforderten Bedingungen vorliegen würden. Demnach sei dieses Gutachten auch nicht geeignet, eine Begründung für das amtsärztliche Gutachten vom 19.09.2025 zu liefern.

Besonders willkürlich erscheine, dass gegenüber dem seinerzeitigen Bescheid vom 21.11.2024, in dem Nachbefunde alle drei Monate auferlegt worden wären, im nunmehr angefochtenen Bescheid sogar eine Verkürzung auf zwei Monate stattfinde. Diese Auflage erscheine weder aus dem Gutachten des Sachverständigen C noch aus dem amtsärztlichen Gutachten abzuleiten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 10.10.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zu GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.11.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B bis zum 25.10.2025 befristet und die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt:

-Alle 3 Monate Vorlage von Blutbefunden auf Leberfunktionsparameter (LFP) und CDT, gerechnet ab 25.10.2024

-Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung

-Nachuntersuchung durch den Amtsarzt am Ende der Befristung

-Code 01.06 („Brille oder Kontaktlinsen“)

-Code 68 („Kein Alkohol“)

Dem Beschwerdeführer war bereits im Jahr 2020 die Lenkberechtigung entzogen worden, da er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 1,5 Promille gelenkt hatte. Im Mai 2024 verursachte zudem der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall wiederum in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, im Rahmen dessen er selbst verletzt wurde und was zu einer neuerlichen Entziehung der Lenkberechtigung führte.

Der psychiatrische Sachverständige C erstattete nach einem Untersuchungsgespräch mit dem Beschwerdeführer am 21.08.2025 nachstehendes Gutachten:

„Aktuell findet sich ein weitgehend unauffälliger Zustand. Der Diskurs über die gegenständliche Materie ist von Verharmlosung und wahrscheinlicher Dissimulation gekennzeichnet. Aktuell räumt er (gemeint: der Beschwerdeführer) den Konsum von ein bis zwei Bier am Wochenende ein. Die Blutbefunde seien in Ordnung gewesen. Nach der bislang bekannten Vorgeschichte muss zumindest von phasenweise stark erhöhtem Alkoholkonsum ausgegangen werden. Auch ist zumindest phasenweise von sehr verantwortungslosem Verhalten im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Alkohol auszugehen.

Das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 kann aus neurologisch-psychiatrischer Sicht befürwortet werden unter folgenden Bedingungen:

1)Alkoholabstinenz

2)Jedenfalls Befristung der Lenkerberechtigung

3)Regelmäßige Blutkontrollen in Hinblick auf CDT“

Die daraufhin beigezogene Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten kam in weiterer Folge in ihrem Gutachten vom 19.09.2025 zum Ergebnis, dass aus ihrer Sicht beim Beschwerdeführer nur eine bedingte gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 mit Auflage Brille und Code 104 vorliegt und eine Befristung der Lenkberechtigung für 24 Monate und die Anordnung der Vorlage unauffälliger Leberwerte/Blutbefund (Transaminasen und CDT) alle 8 Wochen sowie der Vorlage eines weiteren Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie in 24 Monaten angezeigt erscheint.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen in weiten Bereichen unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten.

Im Konkreten ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2024 jeweils die Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entzogen wurde und dem Beschwerdeführer nach der zweiten Entziehung mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.11.2024 die Lenkberechtigung nur befristet für 1 Jahr unter gleichzeitiger Erteilung von Auflagen erteilt wurde.

Die Feststellungen die beiden Gutachten des Dr. Billeth und der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten betreffend, ergeben sich aus eben diesen. Beide Gutachten stützen sich im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, so insbesondere was den derzeitigen Umgang mit Alkohol betrifft. Die Schlussfolgerungen, die beide Sachverständige treffen, sind schlüssig und nachvollziehbar, so auch das hier gerade relevante Ergebnis, was die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen bisherigen Entziehungen und zum Alkohol betrifft. Aus welchen Gründen nicht von einer Verharmlosung durch den Beschwerdeführer diese Themen betreffend auszugehen sei, verschließt sich dem erkennenden Gericht unter Zugrundelegung des Vorbringens in der Beschwerde. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene stehend die Gutachten und deren Ergebnisse bestreitet, ist auch für einen fachlichen Laien erkennbar, dass eine Alkoholabstinenz ausschließlich vor den zu erbringenden Blutbefunden keine Alkoholabstinenz darstellt, die aber bei der unstrittigen Vorgeschichte angezeigt ist und worauf auch die Sachverständigen verweisen. Auch das Suchen von Gründen den ersten Vorfall betreffend und die Bezeichnung als „Ausrutscher“ ist offenkundig nichts anderes als eine Verharmlosung. Und gerade mit seinem Beschwerdevorbringen unternimmt der Beschwerdeführer nichts anderes, als den Umgang mit Alkohol zu verharmlosen, wenn in seiner konkreten Situation der Konsum von ein bis zwei Bier am Wochenende (und dies eben sehr wohl unter Bedachtnahme auf vorzulegende Blutbefunde) als quasi lapidar dargestellt wird.

Das Beschwerdevorbringen ist demnach nicht nur eben nicht dazu geeignet, die Gutachten in Zweifel zu ziehen, sondern werden die Ausführungen der Sachverständigen dadurch sogar bekräftigt, sodass diese Gutachten vollinhaltlich den Feststellungen zugrunde zu legen waren.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 3 Abs. 1 Z 3 Führerscheingesetz (FSG):

„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

(…)

(…)“

§ 5 Abs. 5 FSG:

„(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.“

§ 8 Abs. 1, 2, 3 und 3a FSG:

„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(…)

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.“

§ 24 Abs. 1 FSG:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“

§ 1 Z 1 und 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV):

„Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.

(…)“

§ 3 Abs. 1 und 3 FSG-GV:

„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

(…)

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.“

§ 5 Abs. 1 FSG-GV:

„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)Alkoholabhängigkeit oder

b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“

§ 14 Abs. 1, 3 und 5 FSG-GV:

„(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(…)

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

(…)

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde zunächst dagegen, dass er in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, zumal ihm das Gutachten des C gar nicht und das amtsärztliche Gutachten erst gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt worden wäre. Dem Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage auch tatsächlich Recht zu geben, dass ihm von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten beide Gutachten nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht wurden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer jedoch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äußern, gilt dieser Verfahrensmangel als geheilt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 (Stand 1.7.2005, rdb.at), RZ 40; VwGH 21.11.2001, 98/08/0029; VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040).

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken. Eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG entscheidend geändert haben. Aus der Rechtskraft der Erteilung folgt, dass bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens durch Abweisung des Erteilungsantrages oder Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann (VwGH 20.04.2004, 2004/11/0020; VwGH 18.09.2012, 2010/11/0151, jeweils mwN). Entscheidend dafür, ob in Ansehung der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist, ob sich der Gesundheitszustand des Betreffenden in dem für das Lenken von Kraftfahrzeugen relevanten Bereich verschlechtert hat.

Bestehen nun Bedenken an der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG, ein Kraftfahrzeug zu lenken, macht dies gemäß § 24 Abs. 4 FSG die Einholung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG erforderlich. Stützt sich in diesen Fällen das amtsärztliche Gutachten auf die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle oder eine fachärztliche Stellungnahme, hat es sich mit diesen Stellungnahmen nachvollziehbar auseinanderzusetzen; eine fachärztliche Stellungnahme hat daher Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, liegt einer gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 2 Z 2 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 FSG ist dann gegeben, wenn eben eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach zusätzlich mit einer zum Verlust oder Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten, beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in einem ausreichenden Maß für die bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096). Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinne reicht es nicht aus, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 20.11.2011, 2012/11/0132, uva). Es ist nach dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung Voraussetzung, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkender Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 26.01.2017, Ra 2014/11/0092).

Aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 FSG-GV ergibt sich, dass als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken von Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, wobei gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 FSG-GV zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund unter anderem eine Person gilt, die nicht an schweren psychischen Erkrankungen gemäß § 13 sowie an Alkoholabhängigkeit oder anderen Abhängigkeiten leidet, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten.

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, überhaupt eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Gemäß Abs. 3 leg. cit. darf Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Konkret trifft die Bestimmung des § 14 FSG-GV hinsichtlich Alkohol sowie Sucht- und Arzneimitteln sohin die Regelung, dass Personen mit aktueller Abhängigkeit eine Lenkberechtigung grundsätzlich nicht belassen werden darf (Abs. 1 erster Satz); bei Verdacht einer Abhängigkeit ist eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen (Abs. 1 zweiter Satz). Bei in der Vergangenheit liegender Abhängigkeit (bzw. gehäuftem Missbrauch) ist für die (Wieder-)Erteilung einer Lenkberechtigung – neben Auflagen – eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme erforderlich (Abs. 5). Demgegenüber fordern § 14 Abs. 2 und 3 FSG-GV einen Zusammenhang zwischen Alkohol- bzw. Suchtmittelmissbrauch und dem Lenken eines Kraftfahrzeugs (vgl. zu alldem VwGH 17.6.2009, 2009/11/0052), wobei konkret Abs. 3 auf Personen abstellt, die nicht abhängig waren bzw. sind, jedoch in einem durch sucht- oder arzneimittelbeeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass sich aus dem Gutachten vom 19.09.2025, das von der Amtsärztin schlüssig und nachvollziehbar erstellt und vor allem auch begründet wurde, ergibt, dass bezogen auf die Gruppe 1 (derzeit) nur eine im aufgezeigten Sinne bedingte gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers vorliegt, jedoch die Notwendigkeit von Befundvorlagen in einem Abstand von 2 Monaten unter Ausschluss jeglichen Alkoholkonsums besteht; gerade die Auflage „Code 68 – kein Alkohol“ blieb vom Beschwerdeführer auch unbekämpft. Diesem Gutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene, insbesondere nicht durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten (vgl. VwGH 13.11.1999, 87/07/0126; VwGH 31.01.1995, 92/07/0188 uva). Gegen die Vorschreibung dieser Auflagen bestehen somit seitens des erkennenden Gerichtes keine Bedenken. Gerade deshalb, da auf Basis der eben auch schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Facharztes und Sachverständigen von einer Verharmlosung des Beschwerdeführers in Bezugnahme auf den Konsum von Alkohol auszugehen ist und dem Beschwerdeführer eben eine strikte Alkoholabstinenz aufgetragen wurde, ist auch lebensnah und keinesfalls willkürlich, dem Beschwerdeführer ein kürzeres Intervall der Befundvorlagen aufzutragen.

Seit Inkrafttreten der 5. FSG-GV-Novelle (BGBl. II Nr. 280/2011) am 01.10.2011 ist im § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV normiert worden, dass zwingend ärztliche Kontrolluntersuchungen niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung verfügt werden dürfen. Selbst wenn (wie etwa in § 14 Abs. 5) ausschließlich die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen vorgesehen ist, ist auf Grund von § 2 Abs. 1 FSG-GV jedenfalls die Lenkberechtigung zu befristen und eine Nachuntersuchung zu verfügen. Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 3 Z 2 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung die Annahme zugrunde liegt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist dann gegeben, wenn eben eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach zusätzlich mit einer zum Verlust oder Einschränkung der Eignung von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Sämtliche diese Voraussetzungen liegen gegenständlich auf Basis des festgestellten Sachverhaltes vor, sodass nicht nur mit einer Befristung der Lenkberechtigung und der Erteilung von Auflagen in der Form der Vorlage von Kontrollbefunden, sondern auch zusätzlich mit der Auflage der Durchführung der Nachuntersuchung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am Ende der Befristung vorzugehen war. Der angefochtene Bescheid war daher nicht nur zu bestätigen, sondern aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde auch um diese zusätzliche Auflage zu ergänzen.

Der Beschwerde konnte sohin kein Erfolg beschieden sein und war sie daher als unbegründet abzuweisen.

Von der – auch von keiner der Parteien beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung – wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, weil dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, die Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet und in der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 23.01.2023, Ra 2021/04/0218).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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