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LVwG-S-1774/001-2025•LVwG N LVwG-S-1774/001-2025
LVwG-S-1774/001-2025Tribunal Administrativo Regional27 de nov. de 2025
Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Verwahrung; Hundebiss; Doppelbestrafungsverbot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27.06.2025, Zl. ***, betreffend einer Übertretung nach dem NÖ Hundehaltegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27.06.2025, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 17.03.2025, 11:45 Uhr
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als Halter eines Hundes (Mischling der Rassen Dackel, deutscher Schäferhund und Beagle) diesen nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Hund biss den Rauchfangkehrer beim Betreten des Wohnhauses in dessen rechte Wade, wodurch er eine Verletzung an der Wade erlitten hatte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 10 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 100,00 6 Stunden § 10 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 1 NÖ
Hundehaltegesetz ”
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass sich aus den Umständen ergäbe, dass der Hund vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Hundebisses so verwahrt war, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz nachgekommen sei. Die Rechtsansicht der Behörde, dass aus der bloßen Tatsache des Hundebisses eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung des Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz abzuleiten sei und keine näheren Feststellungen zur Verwahrung getroffen werden müssten, sei inhaltlich rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass ihn am Hundebiss kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG treffe. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete gerichtliche Strafverfahren sei eingestellt worden, weswegen auch das gegenständliche Verfahren eingestellt hätte werden müssen, es werde auf das Doppelbestrafungsverbot hingewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen C (Rauchfangkehrer), sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.
Im Verwaltungsstrafakt liegt die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** vom 12.05.2025, GZ. ***, ein, worin ausgeführt wird, dass die Einstellung gemäß § 190 StPO erfolgte, weil die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zur Weiterverfolgung bestehe.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Halter des Hundes „D“ (Mischling der Rassen Dackel, deutscher Schäferhund und Beagle). Am 17.03.2025 gegen 11:45 Uhr kam C (Rauchfangkehrer) zu dem Beschwerdeführer, um einen vereinbarten Kehrtermin wahrzunehmen. Beim Betreten des Grundstückes lief der Hund des Beschwerdeführers nach dem Öffnen der Wohnungstüre an dem Rauchfangkehrer vorbei in den Garten. Der Hund zeigte dabei kein Interesse an dem Rauchfangkehrer. Als der Beschwerdeführer – und hinter ihm der Rauchfangkehrer – das Haus betreten wollte, biss der Hund den Rauchfangkehrer in die rechte Wade. Anzeichen, dass der Hund den Rauchfangkehrer beißen wollte, gab es nicht. Der Rauchfangkehrer reagierte vorerst auch nicht auf den Hundebiss und beendete seine Arbeit und händigte den Kehrbericht an den Beschwerdeführer aus. Selbst bei der Verabschiedung sprach der Rauchfangkehrer mit keinem Wort den Biss an. Erst als er in seinem Fahrzeug war, sah er nach und stellte fest, dass er gebissen worden ist. Dann verständigte er umgehend seinen Arbeitgeber und fuhr ins Landeskrankenhaus ***. Dort wurde die Wunde versorgt. Der Beschwerdeführer erfuhr erst durch den Arbeitgeber des Rauchfangkehrers vom Vorfall.
Dieser Sachverhalt wurde bei der Staatsanwaltschaft *** wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 88 (1) StGB zur Anzeige gebracht.
Die Staatsanwaltschaft *** stellte dieses Verfahren gegen den Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 12.05.2025, Zl. *** gemäß § 190 StPO ein.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen C in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum durch Anzeige eingeleiteten und schließlich eingestellten Verfahren der Staatsanwaltschaft *** wurde aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft *** vom 12.05.2025, GZ. *** getroffen.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft *** vom 12.05.2025 das Strafverfahren wegen § 88 Abs. 1 StGB eingestellt worden sei. Über die gegenständliche Rechtssache sei daher bereits abgesprochen worden, es liege eine Bindungswirkung und damit im Ergebnis einer Doppelbestrafung durch das angefochtene Straferkenntnis vor.
Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist und daher keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt allerdings nicht jeder endgültigen Entscheidung die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK zu bewirken.
Die Bestrafung nach § 88 StGB schließt unter bestimmten Bedingungen die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz aus. Dabei ist jedoch darauf abzustellen, ob eine Handlung gesetzt wird, die sowohl unter die Strafdrohung des NÖ Hundehaltegesetz als auch unter die § 88 StGB fällt und sich der jeweilige Unrechts- und Schuldgehalt in im jeweils anderen Delikt vollständig erschöpft. Dies insbesondere dadurch, dass im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, das heißt die Verletzung von Verkehrsnormen, das sind hier die angefochtenen Aufsichts- und Verwahrungspflichten über den Hund, wie auch die objektive Zurechnung geprüft werden und damit über alle Elemente der verletzten Hundehaltevorschriften entschieden wird. Wenn in den Körperverletzungsdelikten des StGB bereits der volle Unrechts- und Schuldgehalt der in Rede stehenden Straftatbestände des §1 NÖ Hundehaltegesetz enthalten ist, gibt es neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, die sich auf die Übertretung von Hundehaltevorschriften als verletzte Verkehrsnormen stützt, auch kein zusätzliches Strafbedürfnis aufgrund desselben Tatverhaltens. (vgl. VfSlg. 15.293/1998).
Im Zentrum der Strafbestimmungen des § 1 NÖ Hundehaltegesetz und des § 88 StGB steht im vorliegenden Fall derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten Hundehaltevorschriften und Bestimmungen. Damit umfasst die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit, und geht sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Auch davon, dass der Unrechtsgehalt im vorliegenden Fall, der im Straftatbestand des § 88 StGB zum Ausdruck kommt, von jenem des § 1 NÖ Hundehaltegesetz in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei, kann nicht die Rede sein. Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 7. ZP EMRK und daher unzulässig (VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238, mwN).
Im Hinblick auf die Sperrwirkung aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten gemäß des zum Zeitpunkt des Beschlusses der Staatsanwaltschaft am 12.05.2025 anzuwendenden § 190 StPO, setzte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238, 10.01.2017, Ra 2016/02/0230, 07.04.2017, Ra 2016/02/0236) gewisse Leitlinien fest: So ist zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von „unwiderruflich“ geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag nicht ohne weiteres eine dem Art. 4 7. ZP EMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten. Dabei kommt es weiters darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte. Weiters ist zu prüfen, ob nach der Einstellung eine formlose Fortführung des Ermittlungsverfahrens möglich ist, weil der Beschuldigte iSd § 193 Abs. 2 Z. 1 StPO wegen derselben Tat vernommen worden war, nach der Aktenlage keine Anordnung der Fortführung des Verfahrens nach § 193 Abs. 2 Z. 2 StPO erfolgt ist, die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers bereits abgelaufen ist (§ 195 Abs. 2 StPO) und auch in dieser Hinsicht keine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach § 195 Abs. 3 StPO erfolgt ist.
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung die gegenständliche Verfolgung nach § 1 NÖ Hundehaltegesetz und jene nach § 88 StGB im Fall einer tatsächlich erfolgten Körperverletzung dieselbe strafbare Handlung betrifft und diese somit nur einmal verfolgt werden darf. Im vorliegenden Fall wurde, nachdem auch das Verfahren der Staatsanwaltschaft aufgrund der Anzeige eingeleitet wurde, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft (vgl. hierzu VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).
Wie festgestellt, wurde das gegen den Beschwerdeführer wegen § 88 Abs. 1 StGB geführte Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft mangels Schuldbeweis gemäß § 190 StPO eingestellt. Diese Einstellung ist, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtskräftig im Sinne von „unwiderruflich“ geworden und besteht somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr (VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238 zu § 190 StPO idF BGBl. I 19/2004).
Vor diesem Hintergrund steht einer weiteren Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren das Doppelbestrafungsverbot entgegen. Das in Bezug auf „dieselbe Sache“ geführte Verwaltungsstrafverfahren war daher einzustellen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0266).
5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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