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LVwG-S-2613/001-2024•LVwG N LVwG-S-2613/001-2024
LVwG-S-2613/001-2024Tribunal Administrativo Regional26 de nov. de 2025
Güterbeförderungsrecht; Bundesstraßenmaut; Verwaltungsstrafe; GO-Box; EURO Emissionsklasse; Nachweis; Frist; Tatumschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, Rumänen, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8. August 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8. August 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgehalten:
„Zeit: 16.10.2023, 10:43 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***
Abschnitt ***, Fahrtrichtung: ***
Fahrzeug: *** (Deutschland), Kraftfahrzeug über 3,5 t
Tatbeschreibung:
Sie haben als Fahrzeughalter eines Fahrzeuges mit mehr als 3,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht den Nachweis über den deklarierten Fahrzeugantrieb oder die deklarierte EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt; dadurch haben Sie die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut verursacht, da während der Nachweisfrist mit dem Fahrzeug eine Bundesstraße benutzt wurde.“
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 20 Abs.3 idF. BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021 i.V.m. §§ 6 idF. BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007, 9 Abs.5 und 9 Abs.11 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 idF. BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 3 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden), zuzüglich Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 40,--, also gesamt mit € 440,-- bestraft.
Die Behörde stützte diese Entscheidung auf die Anzeige der ASFINAG vom 26. März 2024, GZ: ***, und auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren.
Im Vorfeld wurde die Strafverfügung vom 2. April 2024 erlassen und trotz fristgerechten Einspruchs beschwerdegegenständlich entschieden.
In der rechtzeitigen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das betreffende Fahrzeug in Österreich gefahren habe und den Tarif EURO 5 bezahlt habe.
Leider werde auf der DE Versicherung und dem DE Brief die Euro-Klasse nicht erwähnt.
In Rumänien habe er einen Termin zur Zulassung des LKW vereinbart und erst am 20. November 2023 die Unterlagen erhalten. Früher sei es nicht möglich gewesen, da alle Plätze belegt gewesen wären.
Im rumänischen Brief stehe, dass der LKW EURO 5 habe, er aber den Brief erst nach Ablauf von 28 Tagen erhalten habe.
Er sei am 20. November 2023 nicht in der Stadt gewesen. Erst am 24. November 2023 und hab dann am nächsten Tag den Brief an die ASFINAG geschickt. Früher sei es nicht möglich gewesen.
Es sei nicht seine Schuld und er könne keine Strafe bekommen, weil die Situation nicht von ihm abhänge.
Am 15. Oktober 2023 um 23:09 Uhr wurde an einer Go-Vertriebsstelle im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Abschnitt ***, Fahrtrichtung ***, ein GO-Box geholt und zu dieser die angegebene EURO-Emissionsklasse 5 gespeichert.
Innerhalb von 28 Tagen wurden die Nachweisdokumente zur gespeicherten Emissionsklasse nicht der ASFINAG übermittelt.
Der Nachweis wurde erst mit 26. November 2023 erbracht.
Im gegenständlichen Straferkenntnis fehlt die Vorhaltung binnen welcher Frist und bis zu welchem Tag die Dokumente, die die deklarierte Emissionsklasse bestätigen, nachzureichen waren.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen.
Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Abholen der GO-Box bei einer GO-Vertriebsstätte den LKW mit der EURO-Klasse 5 deklarierte.
Dass die Dokumente zum Nachweis der deklarierten Emissionsklasse erst am 16. November 2023 an die ASFINAG geschickt wurden, ergibt sich aus der Begründung des Straferkenntnisses und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.
Dass dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis nicht vorgehalten wurde, binnen welcher Frist er es verabsäumt hat, die Nachweisdokumente zu übermitteln und welcher Tag der letzte dieser Frist war, ergibt sich aus dem Spruch des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses.
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) lautet:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) idF BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023, lauten:
§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Hauptdiensteanbieter gemäß Artikel 2 Z 12 der Richtlinie (EU) 2019/520 dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
§ 9. (6) Eine Differenzierung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung kann nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 1 und 3 der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen, wobei diese Differenzierung auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien gemäß Abs. 5 zulässig ist.
§ 20. (3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EUROEmissionsklasse, zur erklärten CO2-Emissionsklasse oder ab 1. Jänner 2025 über die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer für Omnibusse gebildeten Tarifgruppe nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (§ 9 Abs. 10 zweiter und vierter Satz), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, GZ: 325.009/1-I/K2-2003 zuletzt 2023-0.649.232, gültig mit 01.10.2023 (Version 74):
Zum Zwecke der Deklaration der CO2-Emissionsklasse kann der Zulassungsbesitzer selbst die Hinterlegung einer bestimmten CO2-Emissionsklasse vor Ort an einer GO-Vertriebsstelle verlangen.
Nach Hinterlegung der CO2-Emissionsklasse an einer GO-Vertriebsstelle wird die Fahrzeugdeklaration ausgegeben. Durch Prüfung der ausgegebenen Fahrzeugdeklaration hat der Zulassungsbesitzer sicherzustellen, dass
•das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen sowie
•die GO-Box-Identifikationsnummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box-Identifikationsnummer übereinstimmt sowie
•die verlangte CO2-Emissionsklasse entsprechend der Erklärung des Zulassungsbesitzers hinterlegt wurde.
Im Falle einer Nichtübereinstimmung hat der Zulassungsbesitzer eine sofortige Änderung an der GO-Vertriebsstelle zu veranlassen, da ansonsten der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 erfüllt werden kann. Diese Prüfpflicht besteht weiters auch bei Ausstellung einer neuen Fahrzeugdeklaration oder eines Nachdrucks. Generell gilt, dass die Fahrzeugdeklaration vom Kraftfahrzeuglenker während der Fahrt mitzuführen ist (siehe Punkt 8).
Zusätzlich wird ein Informationsbeleg übergeben, der ebenso einer Prüfpflicht durch den Zulassungsbesitzer unterliegt.
Ausdrücklich hingewiesen wird, dass – sofern das Kraftfahrzeug der CO2-Emissionsklasse 1 zuzurechnen ist – die Möglichkeit besteht, die EURO-Emissionsklasse als (zusätzliches) tarifrelevantes Merkmal zu deklarieren (siehe Punkt 5.2.2).
Deklaration der EURO-Emissionsklasse durch den Zulassungsbesitzer
Zum Zwecke der Deklaration der EURO-Emissionsklasse kann der Zulassungsbesitzer selbst die Hinterlegung einer bestimmten EURO-Emissionsklasse vor Ort an einer GO-Vertriebsstelle verlangen.
Nach Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse an einer GO-Vertriebsstelle wird die
Fahrzeugdeklaration ausgegeben. Durch Prüfung der ausgegebenen Fahrzeugdeklaration hat der Zulassungsbesitzer sicherzustellen, dass
• das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen sowie
• die GO-Box-Identifikationsnummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der
Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box-Identifikationsnummer übereinstimmt sowie
• die verlangte EURO-Emissionsklasse entsprechend der Erklärung des Zulassungsbesitzers hinterlegt wurde.
Im Falle einer Nichtübereinstimmung hat der Zulassungsbesitzer eine sofortige Änderung an der GO-Vertriebsstelle zu veranlassen, da ansonsten der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 erfüllt werden kann. Diese Prüfpflicht besteht weiters auch bei Ausstellung einer neuen Fahrzeugdeklaration oder eines Nachdrucks. Generell gilt, dass die Fahrzeugdeklaration vom Kraftfahrzeuglenker während der Fahrt mitzuführen ist (siehe Punkt 8). Zusätzlich wird ein Informationsbeleg übergeben, der ebenso einer Prüfpflicht durch den
Zulassungsbesitzer unterliegt
Keine Einmeldung der Nachweisdokumente innerhalb der Einmeldefrist
Werden innerhalb der 28-tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente (siehe Punkt 5.2.3) übermittelt, so wird die GO-Box gesperrt. Diese Sperre wird dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) signalisiert. Beim Aufsuchen der nächsten GO-Vertriebsstelle wird auf der GO-Box aufgrund der mangelnden Nachweiserbringung die EURO-Emissionsklasse I automatisch hinterlegt und die Sperre aufgehoben. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der innerhalb der Einmeldefrist nicht nachgewiesenen EURO-Emissionsklasse, wird der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht, sofern mit diesem Kraftfahrzeug das mautpflichtige Straßennetz benutzt wurde.
Dokumente, die zum Nachweis einer EURO-Emissionsklasse geeignet sind
Im Folgenden werden beispielhaft Dokumente angeführt, anhand deren Vorlage eine
Nachweisführung durch den Zulassungsbesitzer erfolgen kann:
1. Durch die Zulassungsbescheinigung (im Sinne des KFG 1967, BGBl I Nr. 267/1967 idgF) oder eine gleichwertige Bescheinigung, sofern diese Bescheinigung von der im Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges zur Ausstellung autorisierten Stelle ausgestellt wurde.
2. Durch das Dokument „Conformity of Production“ (im Folgenden kurz „CoP-Dokument“), sofern dieser Nachweis von der im Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges zur Ausstellung autorisierten Stelle ausgestellt wurde.
3. Durch den „CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und
Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug“ (im Folgenden kurz „CEMT-Nachweis“), sofern dieser Nachweis von der im Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges zur Ausstellung autorisierten Stelle ausgestellt wurde.
4. Durch ein „Certificate of Conformity“ (im Folgenden kurz „CoC-Dokument“) (Nachweis gemäß Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG).
5. Durch eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers, wenn der Nachweis der hinterlegenden EURO-Emissionsklasse nicht durch die in den Unterpunkten 1 bis 4 genannten Nachweise und Bescheinigungen geführt werden kann, sofern diese Bestätigung (z. B. IG-Luft-Plakettenzuweisung) vom Fahrzeughersteller selbst oder von einem vom Fahrzeughersteller ausdrücklich Bevollmächtigten ausgestellt wurde. Die Fahrzeugherstellereigenschaft sowie die Bevollmächtigung sind ebenfalls nachzuweisen. In den Fällen des Unterpunkts 2 bis 5 ist darüber hinaus für jedes Kraftfahrzeug eine Kopie der Zulassungsbescheinigung (im Sinne des KFG 1967, BGBl Nr. 267/1967 idgF) oder eine gleichwertige Bescheinigung den Nachweisdokumenten beizulegen, sofern diese Bescheinigung von einer zur
Ausstellung autorisierten Stelle im Zulassungsstaat des Kraftfahrzeugs ausgestellt wurde.
Die Entscheidung über die zu hinterlegende EURO-Emissionsklasse wird auf Grundlage
• der übermittelten Nachweisdokumente
• der Eignung der übermittelten Nachweisdokumente sowie
• der von der ASFINAG bei Dritten selbständig eingeholten Auskünfte und Nachweise getroffen. Für Partikelfilter ist mangels Tarifrelevanz kein Nachweis zu erbringen.
Nachweisprüfung im Nachhinein:
Die Nachweisprüfung erfolgt nicht vor Ort an der GO-Vertriebsstelle, sondern durch die ASFINAG.
[…]
Im Spruch des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer folgende Tatbeschreibung vorgehalten:
„Sie haben als Fahrzeughalter eines Fahrzeuges mit mehr als 3,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht den Nachweis über den deklarierten Fahrzeugantrieb oder die deklarierte EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt; dadurch haben Sie die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut verursacht, da während der Nachweisfrist mit dem Fahrzeug eine Bundesstraße benutzt wurde.“
Im Bescheidspruch bedarf es gemäß § 44a Z. 1 VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden (VwGH vom 30. April 2025, Zl. Ro 2021/04/0024).
Für den gegenständlichen Sachverhalt ist die Vorhaltung, dass der Nachweis zur deklarierten Emissionsklasse binnen einer Frist von 28 Tagen zu erbringen ist, ein wesentliches Tatbestandselement, das im Spruch eines Straferkenntnisses enthalten sein muss.
Da der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Spruch nicht erkennen kann, ab welchem Zeitpunkt die Frist beginnt und für 28 Tage anhält, ist der Beschwerdeführer der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt.
Neben dem Tatort und der Tatzeit muss das wesentliche Tatgeschehen enthalten sein (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat dabei gemäß § 44a Z 1 VStG so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. z.B. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
Eine Korrektur dieses Fehlers, indem die 28-tägige Frist mit dem entsprechenden Datum vorgehalten wurde, wurde von der Behörde nie durchgeführt und fehlt dies auch in der Strafverfügung vom 2. April 2024.
Das Fehlen der Frist, in welcher der Beschwerdeführer die Nachweise zu erbringen gehabt hätte, belastet das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/09/0194).
Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 16.9.2010, 2010/09/0155; 27.1.2011, 2010/09/0194; 19.3.2014, 2013/09/0100).
Da dies von der belangten Behörde nie berichtigt wurde und die strafbare Handlung am 12. November 2023 abgeschlossen war, ist gemäß § 31 Abs. 1 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten und ist die neue Vorhaltung des korrigierten Tatortes nicht mehr möglich.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführervertreter noch von der belangten Behörde beantragt. Da keine neuen Sachverhaltselemente erhoben wurden und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,-- nicht übersteigende Strafe verhängt wurde, steht einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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