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LVwG-S-1791/001-2025•LVwG N LVwG-S-1791/001-2025
LVwG-S-1791/001-2025Tribunal Administrativo Regional25 de nov. de 2025
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsmittel; Konkretisierungsgebot; Tatvorwurf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.08.2025, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
1. und 2.: zumindest seit 19.02.2024 bis 11.04.2024;
3. : 09.04.2024 bis 11.04.2024
Ort:
Arbeitsstätte der Firma C GmbH, ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma C GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass
1. die oben genannte Firma, als Arbeitgeber, nicht dafür gesorgt hat, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß instandgehalten wurden, indem die Arbeitsmittel, nämlich die Höhenverstellung, so einfach zu bedienen war, dass eine Verstellung der Arbeitshöhe auch ohne Werkzeug möglich gewesen wäre.
Anstatt einer Instandsetzung wurde eine Zange bereitgestellt um die beschädigte Flügelmutter festziehen und lösen zu können.
Gemäß § 17 Abs. 1 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instandgehalten und gereinigt werden.
2. die oben genannte Firma, als Arbeitgeber, Arbeitsvorgänge nicht so gestaltet bzw. durchgeführt hat, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird, da die Höhenverstellung der Ablage für den Randbeschnitt der Formteile in der Abteilung *** so schwergängig war und nur unter großem Kraftaufwand bedienbar war, weshalb die Arbeitnehmerin Frau D nicht die richtige Arbeitshöhe einstellen konnte und dadurch sich mit einem Sicherheitshakenmesser an der Unterlippe schnitt.
Gemäß § 60 Abs. 1 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
3. die oben genannte Firma, als Arbeitgeber, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die bereits bestehende Beschädigung der Höhenverstellung schon länger, als zumindest eine Schicht, vor dem Inspektionsbesuch nicht beseitigt wurde, obwohl der Arbeitgeber unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Bundesgesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu sorgen hat, dass elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen gewesen wären.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 130 Abs. 1 Z 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 i.V.m. § 17 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,
zu 2.§ 130 Abs. 1 Z 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 i.V.m. § 60 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015,
zu 3.§ 130 Abs. 1 Z 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 i.V.m. § 17 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu € 830,00
33 Stunden
§ 130 Abs. 1 Z 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
zu € 830,00
33 Stunden
§ 130 Abs. 1 Z 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
zu € 830,00
33 Stunden
§ 130 Abs. 1 Z 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 249,00
Gesamtbetrag:
€ 2.739,00“
Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugen F, E, G, H, I und J sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu der Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Am 19.02.2024 arbeitete Frau D in der Arbeitsstätte der C GmbH, ***, *** in der Abteilung ***, an einer auf einem Scherenhubwagen montierten Randbeschnittvorrichtung. Ihre Aufgabe bestand darin, die Ränder der von der Maschine *** gepressten Formen mit einem Hakenmesser zu beschneiden, wobei sie abrutschte und sich in die Unterlippe schnitt.
In der Abteilung *** werden von den Maschinen *** und *** die Formteile produziert, welche dann auf Randbeschnittvorrichtungen, das sind drehbare, tellerförmige Ablagen, auf denen Halterungen aufgesetzt werden und auf denen die Formteile aufgelegt und zurechtgeschnitten werden.
Zur Tatzeit war die verfahrensgegenständliche, beschädigte Flügelmutter an einer von zwei auf einer Doppelarmhalterung befestigten Randbeschnittvorrichtung bei der Maschine *** montiert. Diese beiden Randbeschnittvorrichtungen sind ident und könne an dieser zwei Arbeiterinnen gleichzeitig arbeiten.
Insgesamt hat es zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles 6-8 Randbeschnittvorrichtungen gegeben, wobei es nur zwei gibt, die auf der Doppelarmhalterung montiert sind.
Die übrigen sind auf Scherenhubwagen montiert.
Die beschädigte Flügelmutter wurde noch am Tag der Kontrolle am 10.04.2024 ersetzt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden AUVA-Unfallmeldung und den Aussagen der Zeugen G und des am Tag des Unfalls anwesenden Teamleiters, I.
Die Zeugen haben glaubwürdig und widerspruchsfrei ausgesagt, dass sich der Unfall nicht an der Randbeschnittvorrichtung ereignet hat, welche auf der Doppelarmhalterung bei der Maschine *** montiert war und bei der die defekte Flügelmutter angebracht war, sondern im Bereich der Maschine *** bei einer Randbeschnittvorrichtung, die auf einem Scherenhubwagen montiert war.
Dass an der Doppelarmhalterung zwei idente Randbeschnittvorrichtungen montiert waren, ist dem im Akt einliegenden Lichtbild „2 Randbeschnittvorrichtung graue Doppelarmhalterung (Überprüfung Arbeitsinspektorat 10.4.2024)“ zu entnehmen.
Der Zeuge G hat auch glaubwürdig ausgesagt, dass es zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles 6-8 Randbeschnittvorrichtungen gegeben habe.
Der Zeuge Herr H hat glaubwürdig ausgesagt, dass die beschädigte Flügelmutter noch am Tag der Kontrolle am 10.04.2024 ersetzt wurde.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
§ 32 Abs. 2 VStG
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
§ 44a Z 1 VStG
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
§ 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
(2) Arbeitgeber haben unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Bundesgesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
§ 60 Abs. 1 ASchG
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
Erwägungen:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und
2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Zu Punkt 1. sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen.
Zu Punkt 2. (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat) muss
1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
(VwGH vers.Sen. 13.6.1984 Sammlung 11.466A, 15.4.1985, 83/10/0162, 14.1.1987, 86/06/0017, 21.10.1992, 92/02/0140, uva.).
Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt, dass der Arbeitgeber nicht dafür gesorgt habe, dass „die elektrische Anlagen“ ordnungsgemäß instandgehalten wurden.
Dass eine elektrische Anlage nicht instandgehalten worden wäre, wurde weder angezeigt, noch hat das Verfahren entsprechende Hinweise ergeben.
Die belangte Behörde hat nicht ansatzweise präzisiert, welches Arbeitsmittel nicht instandgehalten worden sei, sondern nur auf eine Höhenverstellung hingewiesen, die nicht ohne Werkzeug zu bedienen gewesen wäre.
Auch in Spruchpunkt 3. wird nur auf eine Beschädigung der Höhenverstellung verwiesen, ohne auszuführen, welches Arbeitsmittel betroffen war.
Dies kann auch nicht dadurch saniert werden, dass in Spruchpunkt 2. ausgeführt ist, dass die „Höhenverstellung der Ablage für den Randbeschnitt der Formteile in der Abteilung *** so schwergängig war.“
Erstens war die beschädigte Flügelmutter auf einer von zwei Randbeschnittvorrichtungen montiert, die auf einer Doppelarmhalterung angebracht waren und zweitens befand sich diese im Bereich der Maschine ***.
Die von der belangten Behörde herangezogenen Übertretungsnormen verlangen im Sinn des § 44a Z 1 VStG jedoch, dass im Spruch angeführt ist, welches Arbeitsmittel nicht instandgehalten, geprüft und wiederhergestellt wurde und welcher der mehreren in § 60 Abs. 1 ASchG angeführten Tatbestände („vorbereitet, gestaltet und durchgeführt“) in welcher Art und Weise verwirklicht wurden.
Zudem wird in Spruchpunkt 2. auf einen nicht ordnungsgemäßen Arbeitsvorgang in der Abteilung *** abgestellt, wobei die vorgeworfene Schwergängigkeit der Höhenverstellung eine Randbeschnittvorrichtung im Bereich der Maschine **** betroffen hat.
Darüber hinaus befanden sich insgesamt 6-8 Randbeschnittvorrichtungen in der Abteilung.
Ohne eine entsprechende spruchgemäße Konkretisierung, welche dieser mehreren Randbeschnittvorrichtungen der Übertretung zugrunde gelegt werden, ist der Beschwerdeführer vor einer Doppelbestrafung nicht geschützt.
Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG ist keine Verfolgungshandlung gesetzt worden, welche einen Tatvorwurf enthält, in dem sowohl das betroffene Arbeitsmittel unverwechselbar bezeichnet wird und angeführt wird, welcher der mehreren in § 60 Abs. 1 ASchG angeführten Tatbestände („vorbereitet, gestaltet und durchgeführt“) in welcher Art und Weise verwirklicht wurde.
Eine Konkretisierung des Spruches ist dem erkennenden Gericht nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist verwehrt, welche spätestens mit Instandsetzung der beschädigten Flügelmutter am 10.04.2024 zu laufen begonnen hat.
Es waren daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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