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LVwG-AV-1362/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1362/001-2025
LVwG-AV-1362/001-2025Tribunal Administrativo Regional25 de nov. de 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; örtliche Zuständigkeit; Änderung; Antragsänderung; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A (StA: Iran - Islamische Republik) in ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 10. Oktober 2025 ersatzlos behoben.
2. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt (Feststellungen und maßgeblicher Verfahrensgang):
1.1. Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), geboren am , StA: Iran - Islamische Republik, stellte bei der Österreichischen Botschaft in Teheran am 22. April 2025 den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“. Dabei gab sie zunächst die Adresse „, ***, “ an und richtete diesen Antrag an die Magistratsabteilung *** () der Stadt *** (in der Folge: „MA ***“).
Die MA *** fertigte einen ZMR-Auszug an, hierbei stellte sich heraus, dass die beabsichtigte Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Niederösterreich liegt. In der Folge leitete die MA *** mit Schreiben vom 11. Juli 2025 diesen Antrag mitsamt den beiliegenden Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Baden weiter.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid (datiert mit 10. Oktober 2025) wies die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: „belangte Behörde“) den am 22. April 2025 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran eingebrachten Erstantrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Student“ ab.
Als Rechtsgrundlagen wurden § 11 Abs. 2 und Abs. 5 und § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin am 22. April 2025 einen Erstantrag für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ an der österreichischen Vertretungsbehörde in Teheran eingebracht und diesen Antrag damit begründet habe, dass sie an der *** Universität in *** ein Masterstudium „Biological Chemistry“ absolvieren wolle. Als beabsichtigten Wohnsitz in Österreich habe sodann sie „***, in ***“ angegeben.
Da seitens der belangten Behörde Zweifel bestanden haben, ob von diesem beabsichtigten Wohnsitz in *** ein ernsthaftes Studium in *** betrieben werden könne, seien der Antragstellerin Fragen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Nach Auffassung der belangten Behörde habe sie mit ihrer Stellungnahme darauf jedoch die Zweifel der Behörden nicht entkräften können, dass von diesem beabsichtigten Wohnsitz in *** ein ernsthaftes Studium in *** betrieben werden könne (Entfernung einer Strecke von ca. 200 km sowie persönliche Anwesenheit des Studenten an der Universität *** erforderlich). Weiters habe sie die Herkunft ihrer finanziellen Mittel nicht nachweisen können; eine selbstverfasste Erklärung könne nicht als Nachweis herangezogen werden. Außerdem würden sich ihre jeweiligen Aussagen über die Herkunft ihrer finanziellen Mittel widersprechen, zumal sie einerseits angegeben habe (bei der Österreichischen Botschaft Teheran“ am 24.04.2025), dass die Herkunft ihres Lebensunterhaltes für den Aufenthalt in Österreich aus einem Goldverkauf stamme, anderseits habe sie dann Unterlagen eines Wohnungsverkaufes der Behörde vorgelegt; diese seien allerdings nicht nachvollziehbar.
Aus gennannten Gründen fehle es somit an den Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 und 4 iVm Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).
1.3. Diesen Bescheid übermittelte die belangte Behörde mit Ersuchen um Zustellung an die Botschaft in Teheran. Am ausgefüllten Rückschein ist zu entnehmen, dass der Bescheid am 17. November 2025 an die (nunmehrige) Beschwerdeführerin ausgehändigt wurde.
Zusätzlich übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin „zur Kenntnis“ per E-Mail. Eine Empfangs- oder Erhaltsbestätigung dieser E-Mail gibt es nicht.
1.4. Mit E-Mail-Eingabe vom 7. November 2025, eingelangt außerhalb der Amtszeiten der belangten Behörde, übermittelte die Beschwerdeführerin eine – in englischer Sprache gehaltene – Eingabe. Dieser Eingabe war einerseits folgendes zu entnehmen: “I have signed a new rental agreement in the city of , and I am attaching an official copy of the agreement to this objection. […] As my primary purpose of residing in Austria is to study at *** University *** (), I kindly request that my case be forwarded to the Magistrat der Stadt *** (Residence Office of the City of ***) for further processing.“
Andererseits war diesem Schreiben eine Beilage mit dem Titel „rental agreement“ beigefügt. Dieser – in deutscher Sprache verfasste – Mietvertrag ist datiert vom 1. November 2025 und stellt auf die Vermietung einer Wohnung in der *** in *** ab. Als Mieterin ist insbesondere die Beschwerdeführerin selbst angeführt. Die Vertragsdauer ist von 1. März 2026 bis 31. August 2026.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt daher, ihren Wohnsitz nunmehr in der *** in ***, Oberösterreich, zu wählen und nicht in der näher bezeichneten Adresse in Niederösterreich.
1.5. Mit Schreiben vom 17. November 2025 legte die belangte Behörde den Behördenakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2.1. Der maßgebliche Sachverhalt (Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen) ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere jedoch aus den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Beilagen zur Beschwerde bzw. zum Antrag selbst. Insbesondere ist aus den Beilagen zur Beschwerde der Mietvertrag angefügt, dem auch der Ort des Mietobjekts und des beabsichtigten Wohnsitzes unzweifelhaft zu entnehmen war.
Das Datum der Zustellung – über die Zustellung durch die Botschaft – ergeben sich eindeutig aus der durch die Botschaft zurückübermittelten und vollständig ausgefüllten Rückschein.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte keinen Grund, an der Unbedenklichkeit diesen hier dem maßgeblichen Sachverhalt zugrundegelegten Unterlagen zu zweifeln. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits sohin aus dem Antrags- und Beschwerdeinhalt selbst und andererseits ebenfalls aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, wobei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend seiner Entscheidung somit auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Wahrunterstellung zugrunde legt.
2.2. Es bleibt festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren (betreffend die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde bzw. Antragsänderung) nicht der tatsächliche Geschehens- und Verfahrensablauf strittig war, sondern im Wesentlichen nunmehr die Rechtsfrage zu beurteilen ist, ob durch den zwischen der Verschriftlichung des Bescheides und dessen tatsächlichen Erlassung eingetretenen Wechsel des beabsichtigen Wohnsitzes die Zuständigkeit der belangten Behörde als weiterhin gegeben anzusehen war.
3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I 157/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I 32/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.
(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.
[…]
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
[…]
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
[…];
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
[…]
5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
[…]
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
[…]
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
[…]
Studierende
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
4.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich
4.1.1. Der mit dem FrÄG 2015 eingefügte § 4 Abs. 2 NAG regelt die örtliche Zuständigkeit der LVwG für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Niederlassungsbehörden. Zuständig ist jenes LVwG, in dessen Sprengel die belangte Behörde (vgl. RV 582 BglNR 25. GP, 27, „entscheidende Behörde“) ihren Sitz hat (VwGH 13.9.2016, Ro 2016/22/0013). Es kommt also mit der Entscheidung der Behörde (mit dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids) zur „Fixierung“ der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts (VwGH 18.1.2017, Ro 2016/22/0015); eine spätere Verlegung des (beabsichtigten) Wohnsitzes ist irrelevant (VwGH 18.1.2017, Ro 2016/22/0015). Mit § 4 Abs. 2 NAG wurde eine von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG abweichende Regelung geschaffen, die als lex specialis zu verstehen ist (VwGH 13.9.2016, Ro 2016/22/0013).
4.1.2. Im Lichte der Feststellungen war sohin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unstrittig zur Entscheidung über den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden, die ihren Sitz im Sprengel des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat, örtlich und sachlich zuständig.
4.2. Zur (Un-)Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Baden
4.2.1. Von der unter Punkt 4.1. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Frage ist jene, ob die belangte Behörde auch zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag der Antragstellerin (bzw. nunmehrige Beschwerdeführerin) zuständig gewesen ist, zu unterscheiden. Die Zuständigkeit der Behörde ist anhand der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Insbesondere ist für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung – Zustellung (Ausfolgung) bzw. mündliche Verkündung – maßgeblich (vgl. VwGH 30.5.1995, 95/18/0120; VwSlg 17.022 A/2006; VfSlg 5363/1966; VwSlg 15.638 A/2001; VfSlg 17.051/2003; VfGH 7.6.2013, B 172/2013; zu Änderungen während des Rechtsmittelverfahrens siehe Rz 9, Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).
Bis dahin eingetretene Änderungen der Zuständigkeitsbestimmungen sind stets und daher auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Anhängigmachung einer Verwaltungssache erfolgen (VwGH 27.9.1995, 95/21/0590; 23.6.2008, 2007/05/0073; 12.9.2012, 2009/08/0054; vgl auch VwSlg 16.035 A/2003; VwGH 15.9.2003, 2000/10/0082, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at], mwN). Im Gegensatz zum zivilgerichtlichen Verfahren (vgl § 29 JN) ist dem Verwaltungsverfahren eine „perpetuatio fori“ (Weiterbestand der Zuständigkeit trotz Änderung der im Zeitpunkt der Anhängigmachung gegebenen Sachlage) fremd (VwGH 15.2.1984, 83/01/0399; VwSlg 13.443 A/1991; VwGH 26.6.2001, 2000/04/0202, Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at], mwN).
4.2.2. Materiell-rechtlich ist auszuführen, dass für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit einer Aufenthaltsbehörde § 4 Abs. 1 NAG (als lex specialis) zu berücksichtigen ist. Der beabsichtigte Wohnsitz ist jener Ort, an dem der Fremde im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels seinen Wohnsitz nehmen wird. Beantragt ein Fremder, der noch keinen Wohnsitz in Österreich hat, einen Aufenthaltstitel, so ist nach § 4 Abs. 1 jene Behörde örtlich zuständig, in deren Amtssprengel er sich niederlassen will. Da der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist (§ 11 Abs. 2 Z 2), ergibt sich die örtliche Zuständigkeit in der Regel aus dem Ort, an dem diese Unterkunft liegt. Maßgeblich ist der Ort des beabsichtigten Wohnsitzes im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung (VwGH 28.11.2023, Ra 2023/22/0178).
4.2.3. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist für den vorliegenden Fall folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin stellte zunächst mit der Angabe, sie beabsichtige in einer Wohnung in „***, “ ihren Wohnsitz zu nehmen, bei der MA, ***, ihren Erstantrag zur Ausstellung des Aufenthaltstitels „Student“.
Nachdem die MA*** einen ZMR-Auszug erstellte, stellte sich heraus, dass sich diese Adresse richtigerweise in Niederösterreich und nicht in *** befand. Folgerichtig leitete die MA*** diesen Antrag daher – entsprechend den unter Punkt 4.2.1. dargelegten Grundsätzen – an die örtlich und sachlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Baden nach § 6 AVG weiter.
Nach Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit verfasste die belangte Behörde den abweisenden Bescheid und übermittelte diesen über die Botschaft an die Beschwerdeführerin. Dort wurde er der Beschwerdeführerin – nachweislich – am 17. November 2025 ausgehändigt.
Ebenfalls wurde dieser Bescheid der Beschwerdeführerin per E-Mail „zur Kenntnis“ übermittelt, wobei hierüber keine (elektronische) Empfangsbestätigung oder sonstiger (elektronischer) Zustellnachweis im Akt befindlich ist.
Jedenfalls jedoch übermittelte die Beschwerdeführerin am 7. November 2025 eine E-Mail an die belangte Behörde, in der sie unter anderem einen Mietvertrag betreffend einem Wohnobjekt in der *** in *** vorlegte. Dieser ist datiert und unterschrieben mit dem 1. November 2025 und enthält als Mietdauer 6 Monate und zwar von 1. März 2026 bis 31. August 2026.
Darüber hinaus enthielt dieses Schreiben den ausdrücklichen Hinweis der Beschwerdeführerin, sie beabsichtige nicht in Niederösterreich, sondern in Oberösterreich (konkret in ***) für die Zeit ihres Studiums zu wohnen, weshalb sie die Weiterleitung an die entsprechenden Stellen in *** und Entscheidung dieser Behörde über ihren Antrag ersucht.
4.2.3.4. Festzuhalten bleibt vor diesem Hintergrund, dass mangels früheren Zustellnachweis der Übermittlung der E-Mail an die Beschwerdeführerin als einziger nachweislicher Zustellnachweis jener gelten kann, der seitens der Botschaft in Teheran mit dem 17. November 2025 als Zustelldatum an die belangte Behörde zurückgesendet wurde. Erst mit diesem – nachweislichen – Datum gilt der Bescheid sohin als erlassen. Mangels elektronischer Empfangsbestätigung oder sonstiger elektronischer Zustellnachweise könnte unter Zugrundelegung der (Antwort-)E-Mail der Beschwerdeführerin vom 7. November 2025 allenfalls eine frühere Zustellung (und somit ein früheres Erlassen) des Bescheides frühestens mit dem 7. November 2025 angenommen werden. In beiden Varianten jedoch ist der angefochtene Bescheid somit erst zu einem Zeitpunkt erlassen worden, in denen die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Mietvertrag betreffend eine Wohnung in *** (datiert mit 1. November 2025) beabsichtigte, sich in *** (und somit in Oberösterreich) niederzulassen wollen. So gab die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 7. November 2025 bekannt, dass sie ihren Wohnsitz – ab 1. November 2025 – nicht mehr in Niederösterreich beabsichtige, sondern in ***. Zur Veranschaulichung legte sie den besagten Mietvertrag, datiert vom 1. November 2025, für das Mietobjekt in der *** in ***, bei.
Auch wenn die belangte Behörde zum Zeitpunkt des Verfassens des angefochtenen Bescheides diesen Umstand nicht erkennen konnte, änderte sich damit dennoch vor Erlassung des Bescheides die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde, weshalb – im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – der angefochtene Bescheid ersatzlos spruchgemäß zu beheben war.
4.3. Darüber hinaus ist seitens des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch darauf hinzuweisen, dass bereits aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der Beschwerdeführerin, wonach sie eine Entscheidung durch das Magistrat Linz begehre, weil sie nunmehr nicht mehr in Niederösterreich ihren Wohnsitz beabsichtige sondern aufgrund der örtlichen Nähe zur *** Universität *** nunmehr in *** in Oberösterreich ihren Wohnsitz beabsichtigt, eine wesentliche Änderung ihres Antrags eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung zufolge ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das „Wesen“ der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).
4.3.1. Zwar kann in einer wesentlichen Antragsänderung eine konkludente Zurückziehung eines ursprünglichen Antrags und die Stellung eines neuen Antrags erblickt werden (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210). Dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind nämlich zur Beantwortung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. § 863 ABGB misst auch den bloß schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Eine konkludente (stillschweigende, schlüssige) Willenserklärung iSd § 863 ABGB liegt nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt (vgl. VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0100). Liegt jedoch eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über den aus ihrer Handlung zu erschließenden Willen – wie vorliegend – vor, ist diese maßgeblich (vgl. VwGH 6.11.2019, Ro 2019/12/0001, mHa RIS-Justiz RS0014424 zu konkludenten Vertragsabschlüssen).
Der neue Antrag ist an die Behörde weiterzuleiten (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073).
4.3.2. Selbst bei Außerachtlassung der Darlegungen unter Punkt 4.2. wäre somit auch aus diesem Grund im Ergebnis der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben gewesen.
4.4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 17. November 2025 samt Beilagen wird gemäß § 17 VwGVG in sinngemäßer Anwendung von § 6 AVG zuständigkeitshalber an den Magistrat Linz weitergeleitet (vgl. erneut etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073).
4.5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bereits gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 entfallen, zumal auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Darüber hinaus konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG hievon abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. für viele etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/09/0164). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 AVG ab (zB VwGH 27.9.1995, 95/21/0590; 23.6.2008, 2007/05/0073; 12.9.2012, 2009/08/0054), zu § 4 Abs. 1 und Abs. 2 NAG (vgl. die hier unter Punkt 5.1. zitierte Rspr.) noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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