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LVwG-AV-587/001-2025•LVwG N LVwG-AV-587/001-2025
LVwG-AV-587/001-2025Tribunal Administrativo Regional21 de nov. de 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der „A“ Gesellschaft m.b.H. in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.04.2025, ***, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angaben im Spruch wie folgt korrigiert werde, sodass
betreffend das Ansuchen vom „15.10.2024“ das Datum auf „18.02.2025“ geändert wird,
betreffend das Ansuchen vom „14.11.2024“ das Datum auf „17.10.2024“ geändert wird,
die Wortfolge „Ansuchen vom 30.01.2025 zu ***“ zu entfallen hat,
das angegebene Kennzeichen „“ richtig „“ zu lauten hat und
das angegebene Kennzeichen „“ richtig „“ zu lauten hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
In zahlreichen E-Mails der B Rechtsanwälte GmbH an die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) wurde mitgeteilt, dass u.a. die „A“ Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vertreten werde. Man berufe sich auf die erteilte Vollmacht und ersuche um Erteilung je einer Halterauskunft zu in den Anhängen gelisteten Kennzeichen. Unter Hinweis auf die Berufspflichten der Rechtsvertreterin werde bestätigt, dass es sich bei den Vertretenen um Verfügungsberechtigte der jeweils in den Anhängen gelisteten Parkplätze handle, diesen sohin ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung zukomme. Es werde um antragsmäße Erledigung und Übermittlung der gesammelten Halterauskünfte samt Rechnung an „***“ ersucht.
Mit E-Mails der belangten Behörde vom 03.02.2025, vom 04.02.2025, vom 10.02.2025 und vom 13.02.2025, versendet an die von der Rechtsvertreterin angegebene EMailadresse, wurde mehrfach mitgeteilt, dass zu den Halteranfragen wegen vermeintlicher Besitzstörungen weitere Informationen, nämlich ein Nachweis, aus dem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin bei der genannten Liegenschaft Besitzer bzw Verfügungsberechtigter sei, die entsprechenden Besitzschutzansprüche geltend zu machen, bis spätestens 21.02.2025, 22.02.2025 bzw. 28.02.2025 vorzulegen seien, andernfalls die Behörde davon ausgehe, dass das Ansuchen nicht weiter aufrecht gehalten werde.
Nachdem seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme erfolgte, wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.04.2025, ***, die nachfolgend angeführten Ansuchen um Bekanntgabe der Zulassungsbesitzer der jeweils genannten behördlichen Kennzeichen gemäß § 47 Abs 2a KFG abgewiesen:
„Ansuchen vom 15.10.2024 zu ***
Ansuchen vom 14.11.2024 zu ***
Ansuchen vom 22.10.2024 zu ***
Ansuchen vom 16.10.2024 zu ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***
Ansuchen vom 12.11.2024 zu ***
Ansuchen vom 26.11.2024 zu ***, ***, ***, ***
Ansuchen vom 5. 12.2024 zu ***
Ansuchen vom 10. Dezember 2024 zu ***, ***
Ansuchen vom 17. Dezember 2024 zu ***
Ansuchen vom 19. 12.2024 zu ***
Ansuchen vom 06.01.2025 zu ***
Ansuchen vom 14. Jänner 2025 zu ***
Ansuchen vom 16. Jänner 2025 zu ***
Ansuchen vom 22. 01.2025 zu ***
Ansuchen vom 30.01.2025 zu ***
Ansuchen vom 13. 02. 2025 zu ***“
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihrer Entscheidung dazu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihr rechtliches Interesse an der beantragten Auskunft aus der Zulassungsevidenz nicht im ausreichenden Maß glaubhaft gemacht habe. Da es sich bei der betreffenden Liegenschaft um ein Shopping-Center handle, in welchem die Parkplätze den Kunden der einzelnen Fach- und Verbrauchermärkte zur Verfügung stehen würden, sei eine entsprechende Vereinbarung, insbesondere auch eine entsprechende Darlegung, wer nun in wessen Namen Besitzansprüche geltend machen wolle, nicht vorgelegt worden. Es sei auch der Tatort, wo genau die vermeintliche Besitzstörung der einzelnen Zulassungsbesitzer stattgefunden habe soll, zu vage und nicht konkretisiert. Auch seien seit November 2024 über 900 Anträge nur mit *** Kennzeichen eingebracht worden, was dafürspreche, dass es lediglich um ein wirtschaftliches Interesse zur Lukrierung von Einnahmen aus der Androhung von Besitzstörungsklagen handle, was nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 47 Abs 2a KFG entspreche.
Mit Schreiben vom 23.05.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2025
Die Beschwerdeführerin führte dazu zusammengefasst aus, dass die einzige nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut vorgesehene Voraussetzung für eine Halterauskunft, nämlich ein rechtliches Interesse der anfragenden Privatperson, hier jedenfalls vorliegen würde. So habe sie konkrete Angaben dazu gemacht, an welchem Ort der Verstoß erfolgt sei, welchem amtlichen Kennzeichen dieser zugeordnet werde und aus welchem Anlass die Halteranfrage gestellt werde.
Sie sei Eigentümerin der Kundenparkplätze des Fachmarktzentrums (FMZ) ***, ***. Diese Flächen seien ausdrücklich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch Kundinnen und Kunden der im FMZ ansässigen Betriebe vorgesehen. Durch die festgestellten Verstöße – insbesondere durch Falsch- und Dauerparker – werde dieser bestimmungsgemäße Gebrauch erheblich beeinträchtigt. Sie habe daher ein unmittelbares und berechtigtes rechtliches Interesse an der Freihaltung dieser Flächen und sei zur Geltendmachung entsprechender Ansprüche befugt.
Falsch- und Dauerparker würden tatsächliche Kundinnen und Kunden daran hindern, die Parkplätze wie vorgesehen zu nutzen. In der Folge werde der wirtschaftliche Betrieb der Fachmärkte beeinträchtigt. Genau hierin liege das rechtlich geschützte Interesse, das die Beschwerdeführerin zur Hintanhaltung derartiger Besitzstörungen berechtige. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bedürfe es keiner besonderen Vereinbarung zwischen ihr und den einzelnen Betrieben, um Besitzschutzansprüche geltend zu machen. Sowohl der Eigentümer als auch der Besitzer seien durch den Besitz geschützt. Ihre Rechtsposition habe sie durch konkrete Angaben – insbesondere zum betroffenen Fahrzeug, dessen Standort und dem Anlass der Halterauskunft – untermauert.
Die Parkplätze des FMZ seien kostenlos, jedoch ausschließlich für den Kundenverkehr vorgesehen. Die missbräuchliche Inanspruchnahme durch unberechtigte Dauerparker sei davon klar zu unterscheiden. Es sei zudem unbestreitbar, dass die jeweiligen Verfügungsberechtigten von Parkflächen ein rechtliches Interesse daran hätten, die Einhaltung der ihrerseits selbst auch im Rahmen der Privatautonomie erstellten Bedingungen für die Parkplatzbenützung entsprechend durchzusetzen und das Ziel zu verfolgen, Falsch- und Dauerparken auf den Privatparkflächen wirksam zu verhindern.
Ihr stehe gegenüber Parkplatznutzern, die ihre Fahrzeuge widerrechtlich auf den Parkflächen abstellen würden, das Recht zu, gegen diese vorzugehen, wofür die Auskünfte aus der Zulassungsevidenz eingeholt werden müssten. Aufgrund der konkreten Angaben im gegenständlichen Antrag könne, entgegen den Behauptungen der belangten Behörde, von keinem bloß abstrakten oder hypothetischen Auskunftsersuchen die Rede sein. Sie habe alle zur Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses gemäß § 47 Abs 2a KFG erforderlichen Informationen vollständig und nachvollziehbar dargelegt. Es sei in diesem Zusammenhang nochmals zu betonen, dass das Gesetz keine Nachweispflicht, sondern lediglich eine Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses verlange.
Das unbestreitbare Interesse der Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten (zB Handelsgeschäfte, Supermärkte, etc), ihre Parkflächen nur ihren Kunden und/oder nur zu ihren Konditionen zur Verfügung zu stellen, komme ihr im gegenständlichen Fall jedenfalls direkt zu. Wenn eine Vielzahl von Verstößen durch Parkplatznutzer vorliege, dann müsse ihr auch das Recht zukommen, jeden einzelnen entsprechend zu verfolgen.
Die Rechtsansicht der Behörde – die ihre Anträge unter ausdrücklichem Verweis auf § 47 Abs 2a KFG abweise – entbehre schließlich jeglicher rechtlichen Grundlage, sei von der Bestimmung des § 47 Abs 2a KFG schlicht nicht gedeckt und verstoße somit auch gegen das Legalitätsprinzip iSd Art 18 BVG. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung durch die belangte Behörde hätte diese zu einem anderen Ergebnis gelangen und die gewünschten Auskünfte aus der Halterevidenz erteilen müssen.
Die Beschwerdeführerin verwies auf den Grundbuchsauszug betreffen die EZ *** in der KG *** und behielt sich weitere Beweise ausdrücklich vor. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung dahingehend, als ihr die Halterdaten betreffend der in den genannten Ansuchen angeführten Kraftfahrzeugen bekannt gegeben werden mögen, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Beschluss und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2025 vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, auf welchem sich das Shopping-Center *** befindet. Die verfahrensgegenständlichen Auskunftsersuchen beziehen sich auf dieses Grundstück mit der Anschrift ***, ***.
Mit nachfolgend angeführten E-Mails wurden die Halterauskünfte betreffend den in angeschlossenen Excel-Tabellen angeführten Fahrzeugen zu bestimmten Tatzeiten wegen Besitzstörung begehrt:
E-Mail vom 16.10.2024: Kennzeichen ***, Tatzeit: 04.01.2024, 15:56 Uhr;
Kennzeichen ***, Tatzeit: 05.01.2024, 16:37 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 05.01.2024, 17:57 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 10.01.2024, 14:07 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 14.01.2024, 00:32 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 04.02.2024, 05:03 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 06.02.2024, 16:37 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 06.02.2024, 23:26 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 09.02.2024, 23:36 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 20.02.2024, 16:06 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 20.02.2024, 22:25 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 02.03.2024, 15:23 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 03.03.2024, 01:35 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 04.03.2024, 11:37 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 18.03.2024, 15:21 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 27.03.2024, 12:10 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 05.04.2024, 12:39 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 13.04.2024, 12:40 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 17.04.2024, 17:44 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 19.04.2024, 18:26 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 07.05.2024, 13:29 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 11.05.2024, 22:48 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 24.05.2024, 18:16 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 31.05.2024, 13:27 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 01.06.2024, 15:48 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 26.06.2024, 12:25 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 02.07.2024, 19:55 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 11.07.2024, 23:12 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 11.09.2024, 20:23 Uhr
E-Mail vom 17.10.2024: Kennzeichen ***, Tatzeit: 14.10.2024, 18:40 Uhr
E-Mail vom 22.10.2024: Kennzeichen ***, Tatzeit: 19.10.2024, 12:16 Uhr
E-Mail vom 12.11.2024: Kennzeichen ***, Tatzeit: 07.11.2024, 17:20 Uhr
E-Mail vom 26.11.2024: Kennzeichen ***, Tatzeit: 20.11.2024, 18:34 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 22.11.2024, 13:28 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 23.11.2024, 15:13 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 23.11.2024, 16:13 Uhr
E-Mail vom 05.12.2024: Kennzeichen ***, Tatzeit: 02.12.2024, 14:24Uhr;
E-Mail vom 10.12.2024: Kennzeichen ***, Tatzeit: 06.12.2024, 18:07 Uhr; Kennzeichen ***, Tatzeit: 07.12.2024, 01:43 Uhr
E-Mail vom 17.12.2024: Kennzeichen ***, Tatzeit: 15.12.2024, 01:41 Uhr
E-Mail vom 19.12.2024: Kennzeichen ***, Tatzeit: 16.12.2024, 15:09 Uhr
E-Mail vom 06.01.2025: Kennzeichen ***, Tatzeit: 27.12.2024, 17:26 Uhr
E-Mail vom 14.01.2025: Kennzeichen ***, Tatzeit: 09.01.2025, 12:51 Uhr
E-Mail vom 16.01.2025: Kennzeichen ***, Tatzeit: 14.01.2025, 12:10 Uhr
E-Mail vom 22.01.2025: Kennzeichen ***, Tatzeit: 18.01.2025, 16:00 Uhr
E-Mail vom 13.02.2025: Kennzeichen ***, Tatzeit: 10.02.2025, 20:06 Uhr
E-Mail vom 18.02.2025: Kennzeichen ***, Tatzeit: 14.02.2025, 22:49 Uhr
Demnach wurde die Anfrage vom 18.02.2025 nach dem Halter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** fälschlicherweise mit den Daten von Ansuchen vom 15.10.2024 und 31.01.2025 versehen und die Anfrage vom 17.10.2024 nach dem Halter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** irrtümlich mit einem Erinnerungsmail der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 14.11.2024 verwechselt.
Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Punkt 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.
Darüber hinausgehende Bescheinigungsmittel zur Verfolgung von Rechtsansprüchen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wurden dem offenen Grundbuch entnommen.
Die Feststellungen zu den Anträgen und dem Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes zur Geschäftszahl ***, in welchem die im Bescheidspruch zitierten Anträge zusammengefasst wurden.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) lauten auszugsweise wie folgt:
“Zulassungsevidenz
§ 47. […]
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
[…]“
Nach § 47 Abs 2a KFG hat eine Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung muss nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall auch glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es einer Konkretisierung der dafür erforderlichen Angaben (vgl. VwGH Ro 2019/01/0009, Ra 2017/02/0010 oder Ra 2015/01/0061).
So führte der Verwaltungsgerichtshof zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs 2a KFG aus, der Auskunftswerber habe im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und – den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend – von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen. Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers (vgl. Ra 2024/11/0151).
Die auskunftserteilende Behörde hat das Vorliegen eines glaubhaften rechtlichen Interesses an der Auskunft ausschließlich anhand des Vorbringens des Antragstellers auf der Grundlage entsprechender Feststellungen rechtlich zu beurteilen. Auch hat die Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs 2a KFG nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten zu erfolgen. Ob die Glaubhaftmachung in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH Ra 2024/11/150).
Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin eigene rechtliche Interessen geltend macht.
Die Beschwerdeführerin führte in ihren Auskunftsanträgen zwar die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge an und konkretisierte die Vorfälle, auf welche sie ihr rechtliches Interesse stützte, jeweils örtlich (unter Angabe einer Adresse) und zeitlich (unter Angabe eines Kalendertages und einer bestimmten Uhrzeit). Als rechtliches Interesse brachte sie – in allgemeiner Form – die Verfolgung von Rechtsansprüchen wegen des Verstoßes gegen nicht näher ausgeführte Bedingungen für die Parkplatznutzung und der Verfolgung von Falsch- und Dauerparkern vor.
Die Beschwerdeführerin hat somit im gesamten Verfahren nicht auf die einzelnen zur Auskunft beantragten Kraftfahrzeuge bezogen von sich aus dargetan, welche Vorgaben für die Benützung des jeweiligen Parkplatzes konkret bestanden. Ebenso wenig hat sie unter Angaben der jeweiligen Parkdauer oder einer allfälligen falschen Parkplatznutzung ein Vorbringen dazu erstattet, welches die Verletzung der Benützungsbedingungen erkennen ließe, und dazu auch keine Bescheinigungsmittel (etwa über den Aushang dieser Bedingungen bei den gegenständlichen Parkplätzen) vorgelegt. Auch genügt die Angabe bloß eines Zeitpunktes des „Vergehens“ für die Beurteilung, ob eine vereinbarte Benützungsdauer überschritten wurde, in den vorliegenden Beschwerdefällen nicht.
Ihrer Ankündigung im Beschwerdeschriftsatz, dass „weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten“ seien, ist entgegenzuhalten, dass sie mit diesem bloßen Anbot ihrer Obliegenheit, initiativ die entsprechenden Bescheinigungsmittel vorzulegen, nicht entsprochen hat.
Im Ergebnis hat die Mitbeteiligte ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz iSd § 47 Abs 2a KFG zu den genannten Kennzeichen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und der Spruch im Hinblick auf falsche Daten – zum einen wurde das Datum der Antragsstellung mit dem Datum des Erinnerungsmails verwechselt, zum anderen Kennzeichen falsch zugeordnet – und einer aufgrund falscher Beistrichsetzung fehlerhaften Kennzeichenzitierung zu korrigierten.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Auf Grundlage der im Akt enthaltenen Unterlagen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG entfallen. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.
Ein Sachverhalt kann insbesondere dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgericht als geklärt angesehen werden, wenn dieser Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wurde (vgl. VwGH Ra 2016/03/0085).
Zumal lediglich völlig unsubstantiiert „weitere Beweise vorbehalten“ wurden, ergaben sich für das erkennende Gericht aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts und der Beschwerde, in welcher – wie oben ausgeführt – nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für die von der Rechtsprechung geforderte initiative Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs 2a KFG – dargelegt wurden keine Unklarheiten hinsichtlich der Sachverhaltsebene, die einer näheren mündlichen Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurft hätten.
Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Zu den gegenständlichen Rechtsfragen existiert eine umfassende und unter Punkt 7 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht zur Erörterung dieser Rechtsfragen erforderlich war. Diese Rechtsfragen unterliegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK
Vor diesem Hintergrund konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ungeachtet des Parteienantrags von der Durchführung einer Verhandlung absehen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Vorliegend stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils unter Punkt 7 zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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