LVwG N LVwG-AV-433/001-2025

LVwG-AV-433/001-2025Tribunal Administrativo Regional17 de nov. de 2025

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Vollstreckungsverfahren; Kostenersatz;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-433/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.433.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 03.10.2024, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung von Kosten gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rechtsgrundlage „§ 11 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG“ zu lauten hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit (Titel-)Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 22.02.2022, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) betreffend das in seinem Eigentum stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß § 35 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der Auftrag zum Abbruch eines Gebäudes in Form eines Sechseckes samt Zeltdach samt Anbau und einer Holzplattform (bauliche Anlage) erteilt.

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde kein rechtzeitiges Rechtsmittel erhoben. Der Bescheid ist laut aufgedruckter Rechtskraftbestätigung am 09.03.2022 in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 08.08.2022 wurde die Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: belangte Behörde) als Vollstreckungsbehörde gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des VVG 1991 ersucht, den vorbezeichneten Abbruchbescheid zu vollstrecken.

1.4. Mit Schreiben vom 11.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht, sofern er den Abbruch nicht bis spätestens 30.04.2022 selbst durchführt.

1.5. Mit E-Mail vom 20.09.2022, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er, wie im Bauverfahren, auch im Vollstreckungsverfahren B zu seiner Vertretung bevollmächtigt.

1.6. B brachte für den Beschwerdeführer zu den nachfolgenden Verfahrensschritten, mehrere Eingaben ein. Diese zielten im Grunde auf die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides ab (insbesondere auf die Frage, ob es sich bei dem vom Abbruchauftrag erfassten Objekt um ein Gebäude handelt).

1.7. Nachdem bis 06.02.2023 kein Abbruch erfolgte, holte die belangte Behörde, wie B mit Schreiben vom 28.10.2022 angekündigt, eine Kostenschätzung für die Durchführung der vorzunehmenden Arbeiten von der C GmbH vom 27.03.2023 ein. Diese Schätzung sah Kosten in der Höhe von 17.752,20 Euro inkl. 20% USt vor.

1.8. Die eingeholte Kostenschätzung wurde dem Amtssachverständigen für Bautechnik, D, am 28.03.2023 zur Überprüfung der Preisangemessenheit und Überprüfung, ob die in der Kostenschätzung genannten Leistungen den genannten Maßnahmen des baupolizeilichen Auftrages entsprechen, übermittelt.

1.9. Der Amtssachverständige hielt in seiner Stellungnahme vom 08.05.2023 zur eingeholten Kostenschätzung fest, dass diese den Abbruch des Gebäudes samt Entsorgung und den Abbruch und Abtransport des Inventars umfasst. Es sei daher zu klären, ob die Kostenschätzung auch den Abbruch und die Entsorgung der Holzplattform laut Titelbescheid umfasst. Seitens des Amtssachverständigen wurde das Angebot der C GmbH sonst als preisangemessen beurteilt.

1.10. Die C GmbH ergänzte mit E-Mail vom 24.05.2023, dass der Abbruch der Holzterrasse vom Kostenvoranschlag mitumfasst ist.

1.11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2023, Zl. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 11.08.2022 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und der Beschwerdeführer verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung den Betrag von 17.752,20 Euro binnen zwei Wochen bei der belangten Behörde einzuzahlen.

Diesem Vorauszahlungsauftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Bescheid wurde von der belangten Behörde in der Folge aber nicht vollstreckt.

1.12. Mit Schreiben vom 20.11.2023 teilte die C GmbH über Ersuchen der belangten Behörde mit, dass das Angebot nicht mehr gilt und dass der Preis aufgrund einer Lohnerhöhung im Mai 2023 angepasst werden muss und wurde deshalb am 20.11.2023 ein aktualisierter, nun Kostenvoranschlag in der Höhe von 18.329,70 Euro inkl. 20% USt übermittelt.

1.13. Mit Stellungnahme vom 12.12.2023 ergänzte der Amtssachverständige über Ersuchen seine Stellungnahme vom 08.05.2023. Darin hielt er fest, dass der Kostenvoranschlag mit Preisbasis vom 20.11.2023 mit 577,50 Euro (3%) über der Kostenschätzung vom 27.03.2023 liegt. Aus bautechnischen Gesichtspunkten wurde festgehalten, dass die die örtliche Besonderheit der erschwerten Erreichbarkeit mit Fahrzeugen im Voranschlag angemessen berücksichtigt wurde.

Aufgrund beider Stellungnahmen vom 08.05.2023 und 12.12.2023 ist festzustellen, dass der Leistungsumfang in den Kostenvoranschlägen detailliert dargelegt ist und dass die im Abbruchauftrag erfassten Bauwerke (sechseckiges Gebäude mit Anbau und Holzplattform) umfasst sind. Seitens des Amtssachverständigen wurde auch das aktualisierte Angebot der C GmbH als preisangemessen beurteilt.

1.14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2024, Zl. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer neuerlich die mit Schreiben vom 11.08.2022 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und der Beschwerdeführer verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung nunmehr den Betrag von 18.329,70 Euro binnen zwei Wochen bei der belangten Behörde einzuzahlen.

Der Beschwerdeführer zahlte den neu festgesetzten Vorauszahlungsbetrag ebenso nicht ein. Der Bescheid wurde von der belangten Behörde nicht vollstreckt.

1.15. Mit Schreiben vom 24.04.2025 erteilte die belangte Behörde der C GmbH endgültig den Abbruchauftrag.

1.16. Mit E-Mail vom 09.09.2024 teilte die C GmbH mit, dass mit dem Abbruchauftrag begonnen wurde. Mit E-Mail vom 09.09.2024 teilte sie wiederum mit, dass die Abbrucharbeiten durchgeführt und abgeschlossen wurden. Als Beleg wurde ein Lichtbild des geräumten Platzes übermittelt.

Anschließend legte das Abbruchunternehmen am 09.09.2024 eine Rechnung über die angefallenen Kosten in Höhe des Kostenvoranschlages von 18.329,70 Euro.

1.17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.10.2024, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer die Kosten für die durchgeführte Ersatzvornahme in der Höhe von 18.329,70 Euro vorgeschrieben und wurde ihm der Auftrag erteilt, diesen Betrag innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides auf ein näher bezeichnetes Konto zur Einzahlung zu bringen.

1.18. Der Bescheid wurde B am 08.10.2024 und dem Beschwerdeführer separat am 14.10.2024 zugestellt.

1.19. Laut Einzahlungsbestätigung vom 17.10.2024 wurde ein Betrag in der Höhe von 18.329,70 Euro zur Einzahlung gebracht. Die Einzahlung lautete auf E und F.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In der von B für den Beschwerdeführer rechtzeitig (Poststempel: 02.11.2024) eingebrachten Beschwerde vom 22.10.2025 wird vorgebracht, dass im Gegenstand der Abbruch einer Baulichkeit-Sechseck mit Zeltdach und Holzterrasse im Zuge einer Vollstreckung aufgetragen worden sei. Die dazu eingeladene Baufirma C habe ein Angebot gelegt und dabei übersehen, dass für Abbrucharbeiten die ÖNORM B 2251 verbindlich sei. Demnach sei zu unterscheiden, ob Abbruch (1.) ein Abschlagen bedeute, womit der Auftraggeber mit einer Weiterverwendung des Materials nicht rechne oder ob Abbruch (2.) das Auslösen und Demontieren Wiederverwendung heiße.

Im vorliegenden Fall sei vorgesehen gewesen nach Punkt (2.) vorzugehen und somit dem behördlichen Auftrag zu entsprechen, weil dazu eine Zerstörung auch des Inventars nicht notwendig sei. Es liege somit Besitzstörung und Sachbeschädigung vor. Aufgrund der Fehlbeurteilung des Abbruchauftrages durch die Baufirma und den bereits erfolgten Abbruch durch Zerstörung werde der Bescheid ohnehin nichtig und sollte aufgehoben werden. Auf die Fehlerhaftigkeit des Abbruchbescheides sei mehrfach hingewiesen worden. Dazu verwies die Beschwerde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2003, 2002/05/1200.

2.2. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass für B mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 17.10.2024, zugestellt am 18.10.2024, eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin bestellt wurde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mitsamt dem Verfahrensakt am 24.04.2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung darüber vor.

3.2. Mit Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.05.2025 wurde der Beschwerdeführer persönlich aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die von einer nicht vertretungsbefugten Person eingebrachte Beschwerde selbst (zu unterfertigen und) einzubringen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer mit am 16.06.2025 eingelangtem Schreiben fristgerecht nachgekommen.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen einschließlich des entscheidungswesentlichen Verfahrensganges ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem eindeutigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den angeführten Bescheiden und Schriftstücken, der Kostenschätzung, dem Kostenvoranschlag, den Stellungnahmen des Amtssachverständigen sowie aus der vom Abbruchunternehmen ausgestellten Rechnung mit der Nummer *** und der Einzahlungsbestätigung und wurden im getroffenen Umfang auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Daten der Zustellung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus den insoweit schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner damaligen Vertreterin.

5. Rechtslage:

5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (VfGH), lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,

BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

5.2. Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 50/2025, lautet:

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. 53/1991 idF BGBl. I 14/2022, lauten:

„[…]

a) Ersatzvornahme

§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

[…]

Kosten

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Zur Einbringung der Beschwerde durch B:

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können als Vertreter nur natürliche Personen bestellt werden, für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt ist.

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer B zu seiner Vertretung bevollmächtigt, welche mehrere Eingaben und die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 22.10.2024 für ihn einbrachte.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 17.10.2024, zugestellt am 18.10.2024, wurde für B eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin bestellt. Insofern war der Beschwerdeführer aufzufordern, die am 22.10.2024 von B abgefasste und am 05.11.2024 bei der belangten Behörde dahingehend zu verbessern, dass er diese selbst unterfertigt (vgl. VwGH 11.10.2012, 2011/01/0231). Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Verbesserungsfrist nachgekommen, sodass nunmehr eine mängelfreie Beschwerde vorliegt.

6.2. Zum Vorbringen betreffend die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides und der Ersatzvornahme im Verfahren gegen einen Kostenbescheid:

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2024 wurden dem Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 VVG – und nicht wie im angefochtenen Bescheid angeführt, auf der Grundlage des § 4 VVG – die Kosten für die durchgeführte Ersatzvornahme vorgeschrieben (vgl. VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024).

Der Beschwerdeführer bringt dazu in der (noch von seiner Vertreterin abgefassten) Beschwerde vor, dass die Ersatzvornahme nicht rechtmäßig erfolgt wäre, weil diese – entgegen dem Titelbescheid – auch den Abbruch und die Entsorgung des Inventars im Abbruchobjekt erfasst habe. Im Übrigen sei aus den dargelegten Gründen auch der Titelbescheid nicht rechtmäßig erlassen worden.

Im vorliegenden Fall liegen ein vollstreckbarer Titelbescheid (vgl. den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 22.02.2022) und eine rechtskräftige Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. den Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2024) vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden (vgl. etwa VwGH 28.02.2017, Ro 2014/06/0029; VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0022; VwGH 08.04.2014, 2012/05/0112; oder auch VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175, jeweils mwN; zuletzt auch VwGH 03.02.2022, Ra 2022/05/0018).

Auch die Berechtigung der Ersatzvornahme kann im nachfolgenden Verfahren über die Vorschreibung des Kostenersatzes nicht mehr releviert werden (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2017/05/0013, mwN; VwGH 23.11.2009, 2007/05/0198).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich nach der zitierten Rechtsprechung somit nicht als geeignet, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Zweifel zu ziehen.

Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm selbst aufgeworfene Frage des Umfangs eines Abbruchauftrages darauf hinzuweisen, dass dieser nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin besteht, dass ein Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen ist, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist. Ein auf Abbruch lautender Bauauftrag umfasst die fachgerechte Zerlegung des Bauwerks in seine Bestandteile und deren Abtransport (vgl. VwGH 30.04.1992, 92/06/0066, VwGH 12.10.1995, 95/06/0146). Wie die zur Vorbereitung der Ersatzvornahme erforderlichen Arbeiten werden auch die Arbeiten, die mit der Abräumung der Baustelle zusammenhängen, als noch zur Ersatzvornahme gehörig anzuerkennen sein (vgl. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050, mwN; zuletzt auch VwGH 25.06.2019, Ro 2018/05/0007).

6.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.

Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Nach § 11 Abs. 1 VVG fallen dem Verpflichteten die Kosten der Vollstreckung zur Last und sind diese gemäß § 3 VVG einzutreiben.

Es steht dem Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden (vgl. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).

Mit einem Kostenvorauszahlungsauftrag wird einer Partei aufgetragen, die voraussichtlichen – im Weg einer Schätzung ermittelten – Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme vorzustrecken. Mit der Kostenvorschreibung wird die Partei zum Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens verpflichtet, wobei diesbezüglich keine Bindung an den Vorauszahlungsauftrag besteht. Zwar wurde der zuvor erlassene Kostenvorauszahlungsauftrag durch die Kostenvorschreibung nicht aus dem Rechtsbestand entfernt, allerdings wurde die sich aus dem Vorauszahlungsauftrag ergebende Zahlungspflicht von der aus dem nunmehr endgültigen Kostenfestsetzungsbescheid resultierenden Zahlungspflicht verdrängt (vgl. VwGH 18.03.1994, 92/07/0055, 93/07/0117). Die Höhe der Kostenvorschreibung kann aber zur Gänze und nicht nur in dem den Betrag des Vorauszahlungsauftrags übersteigenden Ausmaß bekämpft werden (vgl. VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050; VwGH 18.03.1994, 92/07/0055).

Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß § 11 Abs. 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten (vgl. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen (vgl. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).

Mit Bescheid vom 19.01.2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag zur Kostenvorauszahlung in der Höhe von 18.329,70 Euro für die angeordnete Ersatzvornahme erteilt. Dieser Pflicht zur Vorauszahlung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Bescheid wurde, soweit dies aus dem Akt hervorgeht, auch nicht vollstreckt. Nichtsdestotrotz wurde der Abbruchauftrag gemäß dem Titelbescheid vom 22.02.2022 im Wege der Ersatzvornahme am 09.09.2024 erfüllt und abgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2024 wurden dem Beschwerdeführer die im Vergleich zum Kostenvoranschlag vom 20.11.2023 unverändert gebliebenen Istkosten (laut Rechnung) in der Höhe von 18.329,70 Euro für die nunmehr vom beauftragen Bauunternehmen durchgeführte Ersatzvornahme vorgeschrieben.

Die Beschwerde richtet sich weder gegen die Vorschreibung der angefallen Kosten noch gegen ihre Höhe, sondern gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides bzw. gegen die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Solche Gründe vermögen die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides aber grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen. Auch sonst ließen sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Kostenvorschreibung erkennen. Daher war der Kostenbescheid war im Rahmen der Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu beanstanden.

6.4. Ergebnis:

Die Beschwerde ist aus den näher genannten Gründen als unbegründet abzuweisen, weil sie sich inhaltlich nicht gegen die Kostenvorschreibung (als solche) ausspricht. Es war unter Berichtigung der Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN) spruchgemäß zu entscheiden. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vorgeschriebenen Kosten zwischenzeitlich beglichen wurden, sodass diese kein weiteres Mal zur Einzahlung gebracht werden müssen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde von den Parteien nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu etwa VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der (in den Klammern zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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