LVwG N LVwG-AV-1277/001-2025

LVwG-AV-1277/001-2025Tribunal Administrativo Regional7 de nov. de 2025

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Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenschuld; Grundstück; Bauplatzerklärung; Rechtskraft;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1277/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1277.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von Herrn A, in ***, ***, vom 29. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 2. Oktober 2025, Kundennr.: ***, mit welchem einer Berufung vom 24. Juli 2025 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe, keine Folge gegeben worden war, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 beantragte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Bewilligung für die Änderung der Grenzen seines Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dem Antrag angeschlossen wurde der Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen B, GZ *** vom 12. Dezember 2024. Beantragt wurde auch die Erklärung des durch die Teilung neu geschaffenen Grundstückes *** zum Bauplatz.

Bei antragsgemäßer Erledigung werde auf Rechtsmittel verzichtet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Februar 2025, Aktenzeichen: ***, wurde die beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen bewilligt sowie das Grundstück *** antragsgemäß zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 6. März 2025 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. Juli 2025, Aktenzeichen: ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 26.202,34 vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe der Bestimmung des § 38 NÖ Bauordnung 2014 dargelegt, dass aus Anlass der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben sei.

Die Aufschließungsabgabe werde gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet.

Die Berechnung der Aufschließungsabgabe stelle sich demnach wie folgt dar:

BauplatzNr. Fläche in m² Berechnungslänge x BKK x Einheitssatz = Aufschließungsabgabe

***1.625,00 40,3113 1,25 € 520,00 € 26.202,34

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2025 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass das Grundstück bereits seit Jahren Bauland sei, bereits vor über 10 Jahren sei ihm das Grundstück von der Gemeinde als Bauland bestätigt worden. Dass nunmehr das angrenzende Grünland verkauft worden sei und das Bauland eine eigene Grundstücksnummer erhalten habe, könne die Gemeinde nicht autorisieren, Aufschließungskosten in Rechnung zu stellen, zumal keine Versorgungsleitungen verlegt worden seien und das Grundstück von Gemeindeseite her nicht aufgeschlossen sei.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 2. Oktober 2025, Kundennr.: ***, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Begründend wurde dargelegt, dass das Grundstück seit 1976 im Flächenwidmungsplan als Bauland - Agrargebiet ausgewiesen sei. Nunmehr sei ein Teil des Grundstückes zum Bauplatz erklärt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Das Grundstück sei bereits 2018 Bauland gewesen, was damals auch von der Gemeinde bestätigt worden sei. Seit damals habe sich nichts Wesentliches geändert, was Aufschließungskosten im Jahr 2025 rechtfertigen könne.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt.

Folgendes konnte festgestellt werden:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Das Grundstück im Ausmaß von 1.865 m² entstand als Trennstück des früheren Grundstückes Nr. *** im Zuge der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Februar 2025, Zl. ***, bewilligten Änderung der Grundstücksgrenzen.

Das Grundstück ist im Ausmaß von 240 m² gewidmet als Grünland - Land- und Forstwirtschaft, im Ausmaß von 1.625 m² als Bauland – Agrargebiet.

Diese Baulandwidmung besteht im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** unbestritten bereits seit 1976.

Über ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2025 wurde der im Bauland gelegene Teil des Grundstückes Nr. *** mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Februar 2025, Zl. ***, Spruchpunkt II., zum Bauplatz erklärt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht, die Bauplatzerklärung ist damit in Rechtskraft erwachsen. Es handelt sich um die erstmalige Bauplatzerklärung für dieses Grundstück. Zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung war für dieses Grundstück kein Bebauungsplan in Geltung.

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.

Die Aufschließungsabgabe nach Z 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3 vorletzter Satz bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL =

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5

o bis zu 1,1 1,75

o bis zu 1,5 2,0 und

o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

2.3. Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 5. Dezember 2022 (Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023):

Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung wird mit € 520,- festgesetzt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht des Beschwerdeführers das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits seit Jahren als Bauland gewidmet sei und überdies seitens der Gemeinde keine Aufschließungsleistungen erbracht worden seien.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Aus der rechtlichen Konstruktion des Abgabenschuldverhältnisses folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde.

Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung (vgl. VwGH 2008/17/0095 und VwGH Ro 2014/17/0026, zur wortidenten Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2016 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt hat, kommt dem Bauplatzerklärungsbescheid Tatbestandswirkung zu (vgl. VwGH 2013/17/0881). Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. VwGH 2002/17/0067 und VwGH 2000/17/0259).

Die Vorschreibung einer Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der Bauplatzerklärung konnte somit grundsätzlich sogar unabhängig davon erfolgen, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war.

Im gegenständlichen Fall war der Baulandteil des Grundstückes bereits seit Jahrzehnten Bauland, mangels entsprechender Bauplatzerklärung jedoch bisher noch kein Bauplatz. Die - insoweit unstrittig - erstmalige Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Februar 2025 und verwirklichte damit den Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014.

Wie sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufschließungsabgabe ergibt, ist die Abgabepflicht nicht von der Erbringung von Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig (vgl. VwGH 88/17/0144; 93/17/0007; 2003/17/0026).

Zweifel an der Richtigkeit der von den Abgabenbehörden festgestellten Berechnungsgrundlagen und der berechneten Abgabenhöhe wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch vom Verwaltungsgericht konnte kein Anlass zur Beanstandung der Abgabenberechnung gefunden werden.

Vor diesem Hintergrund ist die erfolgte Vorschreibung der Aufschließungsabgabe im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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