LVwG N LVwG-AV-885/001-2025; LVwG-AV-886/001-2025

LVwG-AV-885/001-2025; LVwG-AV-886/001-2025Tribunal Administrativo Regional6 de nov. de 2025

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Zusammenlegungsverfahren; Plan; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-885/001-2025; LVwG-AV-886/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.885.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Albine Maier, den Berichterstatter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Robert Dullnig sowie die fachkundigen Laienrichter DI Otto Bohrn und Ing. Roland Nagl über die Beschwerden des A, ***, ***, sowie des B, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 05. Juni 2025, Zl. ***, betreffend den 1. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren *** – ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerden werden abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 13, 14 Abs. 1 und 2 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650 i.d.g.F.)

§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 132 Abs. 2 Z 1 und 133 Abs. 4 B-VG (Bundes- Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Bei der NÖ Agrarbezirksbehörde (in der Folge: die belangte Behörde) ist zur GZ. *** das Zusammenlegungsverfahren *** – *** anhängig. Gegenwärtig (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichtes am 21. Oktober 2025) befindet sich das Verfahren unmittelbar vor der Erlassung des Bescheides betreffend die vorläufige Übernahme.

1.2. Mit Bescheid vom 05. Juni 2025, ***, erließ die belangte Behörde den 1. Teilplan des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Diese umfassen die Herstellung eines Wegenetzes, wasserbauliche Maßnahmen, Grünanlagen, Kultivierungsmaßnahmen und Anschüttungen sowie forstliche Maßnahmen (Rodungen/Neuaufforstung).

Die wasserbaulichen Maßnahmen beinhalten unter anderem die Herstellung eines Grabennetzes sowie dreier Rückhaltebecken. Ziel der Grünanlagenplanung ist es ausweislich des einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden technischen Berichtes, eine bleibende Schädigung des Bodens, des Pflanzenbestandes und des Tierbestandes zu vermeiden und eine ausreichende Ausstattung mit naturnahen Strukturen im Verfahrensgebiet zu gewährleisten. Die nähere Ausgestaltung dieser Anlagen ist in den Bescheidunterlagen näher beschrieben.

Das im Zuge der Herstellung gemeinsamer Anlagen und Maßnahmen (insbesondere bei den Wasserbauten) anfallende Erdmaterial soll im Rahmen mehrerer Anschüttungen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse verwendet werden.

Von den bescheidmäßig geplanten Maßnahmen ist unter anderem das Grundstück Nr. *** mit einer relativ geringfügigen Geländekorrektur betroffen.

1.3. Gegen den Bescheid vom 05. Juni 2025 erhoben A und B (in der Folge: die Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerden, in denen sie zusammengefasst (übereinstimmend) geltend machen, dass das von ihnen als Grundabfindung erwartete Grundstück Nr. *** durch die bescheidmäßig vorgesehenen Maßnahmen nur unzureichend verbessert würde (begehrt werden erkennbar weitergehende Anschüttungsmaßnahmen). Weiters beantragen die Beschwerdeführer, die geplanten Grünstreifen als „AGRI-PV Vorrangflächen“ zu widmen.

Weiters wurde die Verlegung eines vorgesehenen Wasserrückhaltebeckens auf eine andere Liegenschaft vorgeschlagen.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über diese Beschwerden am 21. Oktober 2025 eine (gemeinsame) mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführer, die belangte Behörde, die von dieser befassten wasserbautechnischen und landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft angehört wurden. Dabei bekräftigten die Beschwerdeführer, dass ihr Vorbringen betreffend die Lage des Rückhaltebeckens lediglich als Anregung zu verstehen sei und sie die vorgesehenen Anschüttungen hinsichtlich deren Berechtigung nicht in Zweifel zögen. Die Beschwerdeführer erklärten und erläuterten auch näher, weshalb aus ihrer Sicht weitergehende Maßnahmen bei ihrem künftigen Abfindungsgrundstück Nr. *** erforderlich erachtet würden und weshalb sie die Grünanlagenplanung ablehnten, soweit sie einer Nutzung dieser Flächen für Zwecke der Photovoltaik entgegenstehen. Seitens der belangten Behörde wurde die Motivation für Geländekorrekturen (insbesondere die Vornahme der Anschüttungen zur kostengünstigen Verwertung anfallenden Aushubmaterials) sowie der Zweck der Grünanlagen erläutert.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbestrittenen Akten der belangten Behörde in Verbindung mit der Erörterung bei der mündlichen Verhandlung. Auf der Sachverhaltsebene ist die Angelegenheit im entscheidungswesentlichen Umfang unbestritten.

3. Erwägungen des Gerichtes

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

FLG

§ 1

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.

§ 13. (1) Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die

-notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder

-sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so müssen die hierfür erforderlichen Grundflächen gegen Zuerkennung eines entsprechenden Geldausgleiches abgetreten werden. Hätte diese Maßnahme eine Ungesetzmäßigkeit der Grundabfindung zur Folge, dann muß eine entsprechende Ersatzfläche zugeteilt werden.

§ 14. (1) Die Behörde muß über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):

-dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft,

-den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden,

-dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird,

-den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen,

-Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.

(2) Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

(…)

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Plan über die gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen im Sinne des § 13 FLG erlassen. Die Zuteilung von Abfindungsgrundstücken ist unzweifelhaft nicht Gegenstand dieses Bescheides (und damit auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens, vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Vielmehr befindet sich das Zusammenlegungsverfahren noch im Stadium vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen.

3.2.2. In diesem Zusammenhang ist auf den stufenförmigen Aufbau des Kommassierungsverfahrens (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 14.5.1997, 94/07/0144) hinzuweisen. Aus diesem folgt, dass in einer nachgelagerten Verfahrensstufe nicht mehr in die rechtskräftigen Ergebnisse einer bereits abgeschlossenen früheren Verfahrensstufe eingegriffen werden kann und dass umgekehrt Aspekte späterer Verfahrensstufen grundsätzlich bei der Entscheidung früherer Verfahrensstufen außer Betracht zu bleiben haben (zB VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0041).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall streben die Beschwerdeführer in erster Linie (weitergehende) Verbesserungen am von ihnen als Abfindung erwarteten Grundstück Nr. *** an, weil sie meinen, dass die von der belangten Behörde vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichten, um den Zielsetzungen des FLG zu genügen.

3.2.4. Die Frage der Grundabfindung ist jedoch endgültig (erst) im Rahmen des Zusammenlegungsplanes zu entscheiden; diese Entscheidung wird nicht durch den Plan gemeinsamer Anlagen und Maßnahmen präjudiziert. Daher kann in diesem Verfahrensstadium mit Aussicht auf Erfolg weder die Zuteilung bestimmter Grundstücke verlangt noch die erwartete Gesetzwidrigkeit der Abfindung geltend gemacht werden.

3.2.5. Im Verfahren nach § 13 FLG könnten die Beschwerdeführer allenfalls relevieren, dass vorgesehene gemeinsame Anlagen und Maßnahmen überhaupt nicht notwendig, nicht ordnungsgemäß (zweck- und zielführend) geplant oder durch die tatsächliche Ausführung der Anlagen in ihre Rechte (etwa durch negative Auswirkungen auf benachbarte Liegenschaften) eingegriffen würde(n). Der Umstand, dass möglicherweise weitere gemeinsame Anlagen und Maßnahmen nötig werden könnten, um die Gesetzmäßigkeit der Abfindung und damit des Zusammenlegungsplanes zu gewährleisten, könnte erst im Zuge einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan geltend gemacht werden. Erst wenn die den Beschwerdeführer zustehende Grundabfindung feststeht, kann nämlich beurteilt werden, ob diese gesetzmäßig ist oder die Beschwerdeführer durch eine nicht dem FLG entsprechende Zuteilung von Abfindungsgrundstücken in ihren Rechten verletzt werden. Diesfalls kann es sich für erforderlich erweisen, mittels zusätzlicher gemeinsamer Anlagen und Maßnahmen die Gesetzmäßigkeit der Abfindung sicher zu stellen. Dies kann jedoch, nach dem bereits zuvor Gesagten, nicht in einer Beschwerde gegen den vorliegenden Plan geltend gemacht werden, sondern müsste im Rahmen der Erlassung des Zusammenlegungsplans releviert werden (vgl. VwGH 08.04.1986, 84/07/0134).

3.2.6. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Recht- bzw. Gesetzmäßigkeit einer Abfindung im Zusammenlegungsverfahren kommt es darauf an, ob alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebs einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogene Grundstücke der Partei ermöglichen. Dabei zieht selbst das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken für sich alleine nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich. Entscheidend ist vielmehr ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung (z.B. VwGH 24.07.2008, 2007/07/0072; 22.02.2006, 2004/07/0147; 31.01.1995, 93/07/0152).

Ein Anspruch der Verfahrensparteien, dass jedes Abfindungsgrundstück durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen so ausgestattet wird, dass die bestmögliche Nutzbarkeit erzielt wird, ist dem FLG somit nicht zu entnehmen. Ein Recht auf ein „optimales Ergebnis“ des Zusammenlegungsverfahrens besteht nämlich nicht (vgl. zB VwGH 16.11.1993, 91/07/0159).

3.2.7. Auch mit dem Vorbringen in Bezug auf die Widmung der Grünanlagen gelingt es den Beschwerdeführern nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Bescheidmäßiger Zweck dieser Maßnahmen ist die Kompensation der durch die Kommassierung eintretende Verringerung des Vorhandenseins naturnaher Strukturen, namentlich als Ersatz für die zur Entfernung vorgesehenen Landschaftsstrukturen wie Raine und kleinere Wiesenflächen, und die Schaffung zusätzlicher Lebensräume durch die Bepflanzung zum teilweisen Ausgleich der wesentlich größeren Abstände zwischen den Strukturen (vgl. technischer Bericht/Grünanlagen, S. 8 und 9). Es ist evident, dass die gleichzeitige Nutzung dieser als naturnahe Flächen geplanten Strukturen für Photovoltaikanlagen diesen auch im § 1 FLG verankerten Zielsetzungen zuwiderlaufen würde.

In § 1 Abs 1 und Abs 2 Z 1 FLG wird unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe "nach ökologischen Gesichtspunkten" und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die "unzureichende naturräumliche Ausstattung" genannt. Es haben daher auch ökologische Gesichtspunkte in ein Zusammenlegungsverfahren einzufließen. Dieser Aspekt ist auch im § 13 Abs 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch jene nennt, die "sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern." Darunter fallen jedenfalls alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, die "unzureichende naturräumliche Ausstattung" im Zusammenlegungsgebiet zu beseitigen (vgl. VwGH 30.06.2011, 2009/07/0090).

Im Übrigen obliegt der belangten Behörde nicht die der Raumordnungsbehörde zustehende Regelung der Flächenwidmung.

3.2.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Beschwerdevorbringen, wie es im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts präzisiert wurde (die Lage des Rückhaltebeckens 1 wurde dabei nicht mehr in Frage gestellt, sondern lediglich eine Lageveränderung „angeregt“, was nicht als Beschwerdebegehren verstanden werden kann), nicht geeignet ist, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in einer die Rechte der Beschwerdeführer verletzenden Weise aufzuzeigen. Den Beschwerden musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.

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