LVwG N LVwG-AV-1035/001-2025

LVwG-AV-1035/001-2025Tribunal Administrativo Regional6 de nov. de 2025

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Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1035/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1035.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde der A, vertreten durch B d.o.o. (GmbH) in ***, *** (Slowenien), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 4. August 2025, Zl. ***, betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. März 2025 begehrte Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu dem behördlichen Kennzeichen *** zu Unrecht verweigert hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 11. März 2025 beantragt die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (belangte Behörde) Auskünfte aus der Zulassungsevidenz. Dem Ansuchen beigefügt war das KFZ-Kennzeichen, der Tag der Übertretung sowie die Straße/Gasse des Vorfalls und wurde ausgeführt, dass die Auskünfte der Verfolgung schadenersatzrechtlicher wie zivilrechtlicher Ansprüche dienten, da Parkflächen widerrechtlich benützt worden seien.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2025, Zl. ***, wurde dieser Antrag betreffend das Kennzeichen *** abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einer ausreichenden Bescheinigung der Glaubhaftmachung, da lediglich pauschale Behauptungen ohne entsprechenden Nachweis aufgestellt worden seien.

3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Parkraumbewirtschaftungsunternehmen. Aufgrund der nun vorgelegten Beweise, insbesondere den Lichtbildern, der analytischen Karte hinsichtlich der Parkraumbenutzung sowie der Verordnung der Stadt ***, ergebe sich eindeutig das rechtliche Interesse an der gegenständlichen Auskunftserteilung.

In der Beschwerde wurden Lichtbilder, die Verordnung über öffentliche Parkplätze in deutscher und serbischer Sprache sowie eine analytische Karte vorgelegt.

4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2025 aufgefordert, Nachweise vorzulegen, wonach die Beschwerdeführerin für die Parkraumbewirtschaftung der Stadt *** zuständig ist.

6. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine vollständige Übersetzung des Nachweises der Gesellschaftsstruktur, Legitimation und zivilrechtlicher Anspruchsgrundlage der Gesellschaft vorgelegt.

7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter die Auskunft, auf wen das Fahrzeug mit den Kennzeichen „***“ zugelassen ist.

Das Fahrzeug mit dem oben bezeichneten Kennzeichen stand am 21. November 2024 um 18:01 Uhr in der Straße *** (***) *** in ***.

Dabei handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz der Stadt ***. Die öffentlichen Parkplätze sind nach Parkzonen und nach der bestimmten Parkdauer eingestuft. Der Benützer hat für die Nutzung des öffentlichen Parkplatzes für die Parkdauer die entsprechende Parkgebühr zu entrichten.

Gläubiger im Falle des Nichtbezahlens der Parkgebühr ist die Beschwerdeführerin. Sie ist eine Gesellschaft des Privatrechts („d.o.o.“), deren alleiniger Gesellschafter die Stadt *** ist. Die Beschwerdeführerin ist für die Geltendmachung von Forderungen aus der privatrechtlichen Parkraumbewirtschaftung berechtigt.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen und im Wesentlichen unstrittig geblieben.

Hinsichtlich der konkreten Legitimation zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen betreffend die Parkraumbewirtschaftung wurden mit zuletzt erfolgter Urkundenvorlage diesbezügliche Nachweise zur Gläubigereigenschaft der Beschwerdeführer vorgelegt. Der konkrete Unternehmenswortlaut ist aus den Unterlagen, insbesondere auch der Unternehmensregistrierung zu entnehmen.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 lautet auszugsweise wie folgt:

“Zulassungsevidenz

§ 47. […]

(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung

Nach § 47 Abs 2a KFG 1967 hat eine Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

Ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung muss nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall auch glaubhaft gemacht werden. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und - den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend - von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen (vgl. VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150).

Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich sowohl ihre Verfügungsrechte an den Parkplätzen dargelegt, als auch die behaupteten Eingriffe in ihre privaten Rechte durch Vorlage von Lichtbildern (inklusive Datum und Uhrzeit) nachvollziehbar bescheinigt. Im Ergebnis hat sie damit ihr rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu dem spruchgegenständlichen Kennzeichen hinreichend glaubhaft gemacht.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu, weswegen eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann; das Verwaltungsgericht kann mit anderen Worten also die Auskunft nicht selbst erteilen. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat: Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Die Verwaltungsbehörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen. Diese Rechtsprechung ist angesichts der strukturellen Gleichartigkeit des Gegenstandes einer beantragten Auskunft aus der Zulassungsevidenz auf das Verfahren gemäß § 47 Abs 2a KFG 1967 übertragbar. Das Verwaltungsgericht hat demnach, wenn es zur Auffassung gelangt, ein Antragsteller habe sein rechtliches Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft gemacht und die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert, lediglich einen solchen feststellenden Ausspruch zu treffen (vgl. nochmals VwGH Ra 2024/11/0150).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus dem unstrittigen Akteninhalt ergeben hat. Im Übrigen hat keine Partei des Verfahrens eine solche beantragt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich handelt es sich bei der Frage, ob die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an der Auskunftserteilung in ausreichendem Maße gelungen ist, um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0042, mwN).

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