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LVwG-S-1385/001-2025•LVwG N LVwG-S-1385/001-2025
LVwG-S-1385/001-2025Tribunal Administrativo Regional3 de nov. de 2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Hochwasserabflussgebiet; Anlage; Ablagerung; Bewilligungspflicht; fortgesetztes Delikt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. April 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), nach öffentlich mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
I.Das angefochtene Straferkenntnis wird unter gleichzeitiger Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2025, *** dahingehend abgeändert, dass bei der Angabe der Tatzeit(en) jeweils das Wort „seit“ durch „am“ ersetzt wird, in beiden Tatumschreibungen jeweils der letzte Satz entfällt sowie anstelle zweier Einzelstrafen eine Gesamtstrafe in Höhe von € 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 55,-- festgesetzt wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 38, 41 Abs. 1, 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,
BGBI. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 5 Abs. 1, 6, 19, 22 Abs. 2, 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 VStG
(Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 idgF)
§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 idgF)
§§ 14 Abs. 1, 15 Abs.1, 27, 44 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 und 2, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 idgF)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 605,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
1.1. A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Pensionist, verfügt über eine monatliche Nettopension von etwas über € 1.700,--, hat weder Schulden noch Vermögen, noch Sorgepflichten. Bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten scheint betreffend den Beschwerdeführer eine nicht getilgte Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung auf. Er bewirtschaftet für seinen Sohn, der neben seiner Beschäftigung als ***-Bediensteter einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe von etwa 30 ha führt, den nicht verpachteten Teil der Landwirtschaft im Ausmaß von 6 bis 7 ha Wald und etwa 4 ha Wiese. Von diesen Wiesenflächen wurde durch das Katastrophenhochwasser im September 2024 etwa 2,5 ha überflutet. Diese Fläche wird regelmäßig im Abstand von wenigen Jahren (etwa alle 3 bis 4 Jahr) bei Hochwässern des *** überflutet. Der Beschwerdeführer hat, um die weitere Wiesennutzung im bisherigen Umfang sicherzustellen, die im Gefolge des Hochwassers angelandeten Sedimente (vorwiegend sandige Kiesfraktionen) auf den rechtsufrig des *** gelegenen Wiesengrundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, zum Gewässer hin abgeschoben und das Material wallartig entlang der Bachböschung des *** abgelagert, ohne dafür eine wasserrechtliche Bewilligung beantragt und erworben zu haben (Ähnliches – in geringerem Ausmaß – war auch schon bei früheren Hochwasserereignissen praktiziert worden). Dieser Wall befindet sich innerhalb der Grenzen des 30-jährigen Hochwasserabflussgebietes des ***. Insgesamt wurden Ablagerungen im Ausmaß von etwa 300 bis 350 m³ auf eine Länge von etwa 700 Metern abgelagert. Diese Maßnahmen wurden in einem Teilbereich von etwa 100 Meter durch den vom Gericht als Zeugen befragten wasserbautechnischen Amtssachverständigen C am 17. Oktober 2024 wahrgenommen, die übrigen Ablagerungen wurden am 07. November 2024 bei einer Überprüfung durch das als Zeugin befragte Gewässeraufsichtsorgan D festgestellt.
Zweck der Maßnahmen des Beschwerdeführers war die Räumung der Wiesenfläche von Anlandungen, um landwirtschaftlich genutzte Flächen künftig weiter unbe-einträchtigt durch die Ablagerungen nutzen zu können, nicht jedoch die Herstellung eines Hochwasserschutzdammes. Die wallartigen Anschüttungen vermochten einen Hochwasserschutzwirkung auch nicht zu entfalten, da sie Zwischenräume aufwiesen, durch die ein allfälliges Hochwasser durchströmen hätte können, sodass die vom Beschwerdeführer (bzw. seinem Sohn) bewirtschafteten Flächen dennoch überflutet worden wären.
Dass im Falle der Unterlassung der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers bedroht gewesen wäre, trifft nicht zu. Überdies hätten die Lagerungen auch auf Flächen außerhalb des HQ30 erfolgen können.
1.2. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) erließ am 15. April 2025, ***, einen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, mit dem dem Beschwerdeführer die Beseitigung dieser Ablagerungen nach § 138 Abs. 1 lit. a. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen wurde. Die belangte Behörde qualifizierte dabei die vom Beschwerde-führer hergestellten wallartigen Ablagerungen als Schutz- und Regulierungswasserbauten, wobei sie aufgrund eines Gutachtens des obgenannten wasserbautechnischen Amtssachverständigen davon ausging, dass die Ablagerungen innerhalb des 30-jährigen Hochwasserabflussgebietes (in der Folge: HQ30) gelegen seien und als Maßnahmen zum Schutze landwirtschaftlicher Flächen vor Hochwässern einzustufen wären.
Der Bescheid blieb unbekämpft und wurde schließlich auch befolgt.
1.3. Bereits mit Strafverfügung vom 17. Dezember 2024, ***, war der Beschwerdeführer wegen der genannten Maßnahmen, welche die Behörde als zwei Taten (jeweils eine gemäß den Wahrnehmungen des Amtssachverständigen sowie eine nach den Wahrnehmungen des Gewässeraufsichtsorgans) wertete, wegen Übertretung nach § 137 Abs. 1 Z 16 iVm § 38 Abs. 1 WRG 1959 bestraft worden.
1.4. Nach Einspruch des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 17. April 2025, ***, mit dem der Beschwerdeführer folgendermaßen bestraft wurde:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
zumindest seit 17.10.2024
zumindest seit 07.11.2024
Ort:
KG ***, Grust. Nr. ***, ***, ***, ***, ***
KG , Grust. Nr., ***, ***, ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Am 17.10.2024 wurde im Zuge eines Lokalaugenscheins durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik festgestellt, dass Sie ohne wasserrechtliche Bewilligung eine gemäß § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vorgenommen haben, indem Sie auf den rechten Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, Anschüttungen innerhalb der Grenzen des 30-jährigen Hochwasserabflussbereiches des *** errichtet haben. Es wurde geräumtes Geschiebe (vorwiegend sandige Kiesfraktionen) auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, auf einer geschätzten Länge von ca. 100 m wallartig entlang der rechten ***böschungsoberkante angeschüttet. Diese wallartige Anschüttung bewirkt eine Abdrängung der HW-Welle auf die orographisch linke Seite und engt den Abflussraum zum Nachteil Dritter (Anlieger, Unterlieger, Oberlieger) ein.
2. Am 07.11.2024 wurde im Zuge einer Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht festgestellt, dass Sie ohne wasserrechtliche Bewilligung eine gemäß § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vorgenommen haben, indem Sie auf den Grundstücken Nr.***, ***, ***, ***, ***, KG ***, Anschüttungen innerhalb der Grenzen des 30-jährigen Hochwasserabflussbereiches des *** errichtet haben.Nach dem Hochwasserereignis wurden auf den Feldern der genannten Grundstücke große Mengen an Schwemmgut abgelagert. Dieses Schwemmgut wurde entlang der Bachböschung zusammengeschoben, um die Felder wieder für die Bewirtschaftung nutzbar zu machen. Der daraus resultierende Wall befindet sich innerhalb des Hochwasserabflussbereiches HQ 30 wodurch die natürlichen Abflussverhältnisse des Gewässers im Hochwasserfall beeinträchtigt werden könnte da die herbeigeführte Änderung im Falle eines Hochwassers aufgrund der geänderten Strömungsverhältnisse zum Nachteil Dritter ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 137 Abs. 1 Zif. 16 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. I Nr. 58/2017 iVm. § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. I Nr. 14/2011
zu 2.§ 137 Abs. 1 Zif. 16 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. I Nr. 58/2017 iVm. § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. I Nr. 14/2011
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
zu 1. € 350,00
32 Stunden
§ 137 Abs. 1 Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. I Nr. 58/2017
zu 2. € 350,00
32 Stunden
§ 137 Abs. 1 Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. I Nr. 58/2017
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€70,00
Gesamtbetrag:
€770,00“
1.5. Aufgrund einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde traf die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2025, ***, mit der die Tatbeschreibung und die rechtliche Beurteilung dahingehend abgeändert wurden, dass die Maßnahme als bewilligungspflichtiger Schutzwasserbau i.S.d. § 41 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gewertet wurde. Die Strafen blieben unverändert.
1.6. Rechtzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
1.7. Das Gericht führte am 13. Oktober 2025 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer gehört und die beiden bereits erwähnten Behördenorgane sowie die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeuge(in) einvernommen wurden, weiters wurden die Akten der belangten Behörde durch Verzicht auf die Verlesung ins Verfahren einbezogen. Ein Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen (Angehörige des Beschwerdeführers sowie eines von diesem konsultierten landwirtschaftlichen Sachverständigen) wurde abgewiesen.
1.8. Der Beschwerdeführer hat im Verfahrensverlauf gegen die erfolgte Bestrafung zusammengefasst Folgendes geltend gemacht:
-Wiewohl die Tatsache der vorgeworfenen Maßnahmen (Abschieben von Hochwasserschwemmgut/Sedimenten) auf den angeführten Grundstücken, am angeführten Ort nicht bestritten wurden, liege keine Ablagerung im Hochwasserabflussbereich vor und sei der Zweck eines Schutzwasserbaus nicht gegeben gewesen.
-Die von der belangten Behörde angenommene erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes sei nicht hinreichend ermittelt worden; dazu käme, dass durch ebenfalls nicht ermittelte (behauptete) Veränderungen auf der gegenüberliegenden Bachböschung es zu nachteiligen Auswirkungen für die Liegenschaft des Beschwerdeführers bzw. seiner Angehörigen gekommen sei.
-Der Beschwerdeführer hätte sich im Gefolge des Hochwasserereignisses in einer Notsituation befunden, die als Notstand zu qualifizieren sei, sodass sein Handeln entschuldigt wäre; durch den Wegfall der Grundflächen sei in die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie eingegriffen worden, es hätte auch der Verlust von Fördermitteln unter gleichzeitig aufrecht bestehender Verpflichtung zur Bezahlung von Sozialversicherungsabgaben gedroht. Eine alternative Handlungsmöglichkeit, etwa die Herstellung des Einvernehmens bzw. Erwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung wäre dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen.
-Abgesehen davon, dass die Lage der Ablagerungen im HQ30 nicht hinreichend bewiesen sei, treffe den Beschwerdeführer an der allfälligen Übertretung im Sinne der Annahme der belangten Behörde kein Verschulden, da dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wäre, dass sich die betroffenen Grundflächen allenfalls innerhalb des HQ30 befinden; er als Landwirt hätte dies nicht wissen und sich diesbezüglich auch nicht erkundigen müssen; im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaften sei das Gebiet auch nicht als HQ30 ausgewiesen gewesen.
-Überdies liege eine Geringfügigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor, welche zur Einstellung des Strafverfahrens hätte führen müssen; allenfalls hätte dies im Zusammenhang mit dem „einwandfreien wasserrechtlichen Lebenswandel“ des Beschwerdeführers und den zumindest einem Notstand nahekommenden Umständen zu einer deutlich geringeren Bestrafung führen müssen.
Der Beschwerdeführer begehrte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Einstellung und Ermahnung, in eventu die Strafmilderung. Weiters wurde im Verfahrensverlauf die Vernehmung weiterer Zeugen (Angehörige des Beschwerdeführers, die sein Vorbringen bestätigen könnten sowie eines landwirtschaftlichen Sachverständigen als Zeugen betreffend die nicht gegebenen negativen Auswirkungen auf Dritte bzw. die Notwendigkeit der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen und deren Funktion) beantragt.
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.
2.2. Auf der Sachverhaltsebene ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am angegebenen Ort (den im Straferkenntnis angeführten Grundstücken) beim Hochwasser im September 2024 angelandete Sedimente entfernt und in der beschriebenen Art entlang des *** abgelagert hat, ohne dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erworben zu haben. Den Feststellungen zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie der Vergehensweise des Beschwerdeführers mit den Hochwasserrückständen einschließlich Art und Umfang der Ablagerungen legt das Gericht die glaubwürdige Darstellung des Beschwerdeführers zugrunde; in Verbindung mit den Angaben der Zeugin D, die sich an Zwischenräume zwischen den wallartigen Anschüttungen erinnern konnte, welche gegen die Intention sprechen, dass der Wall Schutzwasserbau-zwecke erfüllen sollte, folgt das Gericht dem Standpunkt des Beschwerdeführers, dass Zweck der Anlage lediglich die Räumung landwirtschaftlicher Flächen von Sedimenten war, nicht jedoch die Herstellung eines Hochwasserschutzdammes.
Dass sich das betroffene Areal, somit auch der Ort der Ablagerungen entlang des *** innerhalb der Grenzen des 30-jährigen Hochwasserabflusses dieses Gewässers befinden, hält das Gericht aus folgenden Überlegungen als erwiesen:
Die als Zeugen befragten Behördenorgane (Gewässeraufsichtsorgan und Amtssachverständiger) haben zunächst auf die unbestrittene Tatsache hingewiesen, dass das betreffende Areal im Wasserbuch als 30-jähriges Hochwasserabflussgebiet ausgewiesen ist. Aus dem Akt der belangten Behörde (Wasserrechtsakt) als auch aus den Aussagen des als sachverständigen Zeugen befragten wasserbautech-nischen Amtssachverständigen C ergibt sich, dass dieser eine Überprüfung der Plausibilität dieser Ausweisung vorgenommen hatte und zum Schluss kam, dass die Ablagerungen tatsächlich innerhalb des 30-jährigen Hochwasserabflussgebietes liegen. Auch wenn der Amtssachverständigen vom Gericht als Zeuge geladen war, da es um seine in der Vergangenheit liegenden Wahrnehmungen gegangen ist, ist seine - die fachliche Einschätzung - bestätigende Aussage keineswegs unverwertbar. Dazu kommt aber vor allem, dass der Beschwerdeführer selbst und seine als Zeugin vernommene Ehegattin davon berichtet haben, dass die in Rede stehenden Flächen (und damit auch die unmittelbar am Gewässer liegenden Grundstücksteilflächen , die Ort der wallartigen Ablagerungen waren) regelmäßig („alle paar Jahre“ bzw. „alle drei bis vier Jahre“) überflutet werden (schließlich wurde bei der mündlichen Verhandlung entgegen der bisherigen Verantwortung und über die Ausweisung im Wasserbuch hinaus sogar behauptet, die betroffenen Grundstücke wären zur Gänze im HQ30 gelegen). Auch wenn die im Wasserbuch erfolgte Ausweisung des Hochwasserabflussgebietes für sich allein bloß deklarative Wirkung und vorläufigen Charakter hat (vgl. z.B. VwGH 27.04.2006, 2006/07/0006; 23.01.2008, 2007/07/0018), besteht angesichts der Bestätigung durch die Einschätzung seitens eines erfahrenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen und die Aussage von Beschwerdeführer und Zeugin (dessen Ehegattin) nicht die geringsten Zweifel, dass die Ablagerungen in einem Bereich erfolgten, der im Durchschnitt zumindest alle 30 Jahre überflutet wird (vgl. VwGH 15.07.1999, 98/07/0106), sodass dieses Tatbestandsmerkmal des § 38 WRG 1959 erfüllt ist.
Feststellungen betreffend besonderer Negativauswirkungen des Vorhabens bedurfte es nach Lage des Falles ebenso wenig (für die Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 – dazu später im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - genügt die Tatsache der Errichtung innerhalb des HQ30) wie zur Frage, ob auf der gegenüber-liegenden Bachböschung in der Vergangenheit für die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen nachteilige Veränderungen vorgenommen worden wären (da der jeweilige Ist-Zustand maßgeblich ist, vgl. VwGH 25.04.1996, 93/07/0082;wie dem Behördenakt und der Zeugenaussage zu entnehmen ist, hat der Amtssach-verständigen dies übrigens geprüft und verneint). Dass die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers oder seiner Familie gefährdet gewesen wäre, hätte er die von ihm getroffenen Maßnahmen unterlassen, ist ganz offenkundig schon deshalb unzutreffend, als den Angaben des Beschwerdeführers selbst zu entnehmen ist, dass er und seine Angehörigen jeweils ein von der Landwirtschaft unabhängiges, offenkundig hinreichendes Einkommen verfügen, der landwirtschaftliche Betrieb lediglich einen (zusätzlichen) Nebenerwerb darstellt und überdies zum Großteil verpachtet ist, ganz abgesehen vom möglichen alternativen Handlungsoptionen wie Lagerung des Schwemmgutes außerhalb des HQ30 (worauf der Zeuge C im Einklang mit dem im Behördenakt befindlichen Lageplan mit Grenzen des HQ30 nachvollziehbar hingewiesen hat) oder Erwirkung einer befristeten wasserrechtlichen Bewilligung bis zum Abtransport, was der Beschwerdeführer offenkundig nicht einmal versucht hat.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung
von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(...)
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
(…)
16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;
(…)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(...)
VStG
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(…)
§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 22. (…)
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a.
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(…)
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(…)
StGB
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.
(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,
1. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;
2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
VwGVG
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(…)
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(… )
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(…)
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Fall wegen zweier gleichartiger Übertretungen des WRG 1959 gesondert bestraft worden, wobei die belangte Behörde zunächst von Übertretungen des § 137 Abs. 1 Z 16 leg.cit. in Verbindung mit § 38 Abs. 1 leg.cit. ausging und sodann im Wege der Beschwerdevorent-scheidung aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen gewässerpolizeilichen Auftrags Tatvorwurf und rechtliche Beurteilung dahingehend abänderte, indem dem Beschwerdeführer die nach der selben Strafnorm zu sanktionierende konsenslose Herstellung eines Schutzwasserbaues im Sinne des § 41 Abs. 1 WRG 1959 angelastet wurde. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass dem gewässerpolizeilichen Auftrag keine Bindungswirkung für das gegenständliche Strafverfahren zukommt (der Beschwerdeführer wurde auch nicht wegen dessen Nichterfüllung bestraft).
3.2.2. Zutreffend ist, dass die Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 - gemäß dessen Abs. 1 explizit - subsidiär ua zu jener nach § 41 leg. cit. ist, wogegen letztere unabhängig davon ist, ob der Schutzwasserbau innerhalb des HQ30 erfolgt; der diesbezügliche Teil des Tatvorwurfs in der Beschwerdevorentscheidung war sohin entbehrlich. Dies trifft umgekehrt auch auf den Tatvorwurf der nachteiligen Auswirkungen (jeweils der letzte Satz der Tatumschreibung im Straferkenntnis) zu, da für die Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 (und die Strafbarkeit iher Missachtung) bereits die Lage einer Anlage innerhalb des HQ30 eines fließenden Gewässers ausreicht (vgl. VwGH 29.06.2000, 97/07/0160); weder gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze noch ist das Auslösen besonderer Gefahren Bewilligungsvoraussetzung (vgl. zB VwGH 6.11.2003, 2003/07/0034; 30.09.2010, 2008/07/0135).
Ob eine Anlage im HQ30 als Schutzwasserbau iSd § 41 WRG 1959 oder als sonstige Anlage, die nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig wäre, zu qualifizieren ist, hängt allein vom Zweck der Anlage ab (zB VwGH 16.11.1961, 1861/60).
3.2.3. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen verfolgte der Beschwerdeführer mit seinen Maßnahmen nicht den Zweck der Herstellung einer Hochwasserschutzanlage, sondern ging es ihm um die Beseitigung der Hinterlassenschaften eines Hochwassers von den produktiveren Teilen der von ihm (für seinen Sohn) bewirtschafteten Wiesenflächen, indem er das Schwemmgut im HQ30 auf Haufen entlang der Bachböschung – für ihn möglichst schadlos – zusammengeschoben hat. Damit wurde nicht der Bewilligungstatbestand nach § 41 WRG 1959, sondern jener nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 verwirklicht. Dass diese wallartigen Ablagerungen als Anlage iS dieser Gesetzesbestimmung anzusehen sind, kann angesichts des weiten Verständnisses dieses Begriffes nicht zweifelhaft sein: nach der Judikatur ist darunter alles zu verstehen was von „Menschenhand angelegt“ wurde (st.Rspr., zB VwGH 23.04.2014, 2013/07/0090), so wurden bereits Uferanschüttungen (VwGH 24.10.1995, 95/07/0159), Ablagerungen von Erdaushub, Bauschutt und Gartenabfällen (VwGH 16.12.1999, 98/07/0174) und Schotteranschüttungen im Hochwasserabflussbereich (VwGH 13.07.1078, 2077/77) als bewilligungspflichtig nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 angesehen.
3.2.4. Der Beschwerdeführer hat somit den (objektiven) Tatbestand der Übertretung des § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 leg.cit. begangen, da die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen als „bauliche Herstellung“ iS jener Norm zu beurteilen sind (vgl. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0080).
3.2.5. Es handelt sich bei einer derartigen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. VwGH 16.12.1999, 98/07/0174), bei dem es auf einen bestimmten Erfolg nicht ankommt (weshalb sich die Aufnahme von Beweisen zu den potentiellen Auswirkungen der Ablagerungen erübrigte; dass es tatsächlich zu schädlichen Folgen der Tat kam, ist nicht anzunehmen, da die Ablagerungen mittlerweile entfernt sind und zwischenzeitlich offenkundig kein relevantes Hochwasserereignis mehr stattgefunden hat) und hinsichtlich dessen es dem Beschuldigten nach § 5 Abs. 1 VStG obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Abgesehen davon, dass gerade von einem Landwirt (bzw. Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen) besondere Sorgfalt in Bezug auf die Kenntnis der für die rechtliche Zulässigkeit seiner Tätigkeit maßgeblichen Umstände zu fordern ist, muss darauf hingewiesen werden, dass die Ausweisung des HQ30 im Wasserbuch, wie bereits unter Bezugnahme auf die Judikatur oben unter Punkt 2. erwähnt, nur deklarativen Charakter hat, und keine Verpflichtung der Behörde besteht, betroffene Grundeigentümer von sich aus von erfolgten Ausweisungen im Wasserbuch zu verständigen, sondern es jedem Nutzer von Grund und Boden in erster Linie obliegt, sich selbst zu informieren (gerade dieser Informationsmöglichkeit dient die Ausweisung im Wasserbuch). Darüber hinaus war dem Beschwerdeführer seiner eigenen Aussage zufolge bekannt, dass die in Rede stehenden Flächen regelmäßig bei Hochwässern überflutet wurden und er daher wissen bzw. sich wenigstens erkundigen hätte müssen, dass bzw. ob seine durchaus nicht geringfügigen Maßnahmen (Anschüttungen entlang eines Gewässers in einer Länge von wenigstens 700m) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurften. Davon, dass ihm solches unzumutbar gewesen wäre, etwa aufgrund von völliger Unerfahrenheit in rechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit seiner persönlichen Disposition, kann keine Rede sein (der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, Umweltgemeinderat gewesen und sogar als Aufsichtsorgan im Jagd- und Umweltbereich vereidigt zu sein).
3.2.6. Auch auf entschuldigende(n) Notstand(shilfe) vermag er sich nicht erfolgreich zu berufen. Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd § 6 VStG nicht gesehen werden (zB VwGH 26.04.1996, 95/17/0765). Die im Verfahrensverlauf aufgestellte Behauptung einer Existenzgefährdung (des Beschwerdeführers oder seiner Familie) kann nach den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bei der mündlichen Verhandlung nicht ernstlich aufrecht erhalten werden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob angesichts der allgemein bekannten großzügigen staatlichen Entschädigungsleistungen im zugrundeliegenden Katastrophenfall eine solche Gefährdung überhaupt eintreten hätte können. Vielmehr stellt sich der Fall für das Gericht nach Anhörung des Beschwerdeführers und dessen von ihm als Entlastungszeugin namhaft gemachten Ehegattin so dar, dass der in ökonomisch gesicherten Verhältnissen lebende Beschwerdeführer eben bestrebt war, die eingetretenen Beeinträchtigungen durch das Hochwasser auf für ihn einfachste und günstigste Weise zu beheben. Von Notstand oder einer diesem nahekommenden Zwangslage kann hier keine Rede sein - ganz abgesehen von zulässigen bzw. schonenderen Alternativen (wie Lagerung auf nicht im HQ30 liegenden Flächen bzw deren geringeren Inanspruchnahme) und der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung (warum eine solche, etwa eine befristete bis zur Klärung der Verwertungsmöglichkeit, nicht erlangt hätte werden können, ist nicht ersichtlich und vermochte der Beschwerdeführer auch nicht zu behaupten, es überhaupt versucht zu haben). Auch kann das Gericht nicht finden, dass dem Beschwerdeführer ein Zuwarten mit der Entfernung bis zu einer Abtransportgelegenheit (wie sie offenkundig wenigstens bis zum Frühjahr 2025 möglich wurde, als der gewässerpolizeiliche Auftrag erfüllt wurde) unzumutbar gewesen wäre, zumal über den Winter, während dessen eine Wiesennutzung naturgemäß nicht erfolgt.
3.2.7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikte in objektiver und subjektiver (nämlich fahrlässig) Hinsicht begangen hat, wobei er dafür weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe für sich ins Treffen zu führen vermag.
3.2.8. Was die Tatzeiten anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung (zB VwGH 20.08.2019, Ra 2019/16/0101) hinzuweisen, wonach es bei einem Dauerdelikt wie vorliegend zulässig ist, das Datum der Betretung als Tatzeit heranzuziehen. Dies hat die belangte Behörde im Rahmen der Tatumschreibung auch getan. Die das Tatende offenlassende Formulierung bei der einleitend gesondert angeführten „Zeit“ war daher zu korrigieren, ohne dass es dadurch zu einer unzulässigen Ausdehnung des Tatvorwurfes käme.
3.2.9. Wie bereits angemerkt, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwei gleichartige Übertretungen angelastet, wobei einzig erkennbarer Grund für die Differenzierung die bei zwei Gelegenheiten (innerhalb von ca. drei Wochen) durch verschiedene Behördenorgane getätigten Wahrnehmung der im nahen örtlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgten Tathandlungen war. Nach Lage des Falles ist bei dieser Konstellation von einem fortgesetzten Delikt auszugehen:
ein fortgesetztes Delikt liegt nach der Judikatur (zB VwGH 17.07.2025,
Ra 2023/10/0400 unter Hinweis auf VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108) dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein. Diese Voraussetzungen sind hier offenkundig erfüllt (die gleichartigen Einzelhandlungen – Ablagerungen im HQ30 - erfüllen dasselbe Delikt, wurden offenkundig zeitnah zueinander verwirklicht; der einheitliche Willensentschluss ist im erklärten Bestreben des Beschwerdeführers zu sehen, die von ihm bewirtschafteten Flächen von Sedimenten zu befreien, sodass die – mangels gegenteiliger Hinweise zugunsten des Beschwerdeführers - anzunehmende bloße Fahrlässigkeit in Bezug auf das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht schadet; zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz vgl. VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
3.2.10. Das bedeutet, dass anstelle zweier Einzelstrafen für die dem Beschwerde-führer angelasteten Tathandlungen nur eine Gesamtstrafe zu verhängen ist, die im Beschwerdeverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes mit der Summe der Einzelstrafen begrenzt ist.
3.2.11. Den Überlegungen zur Strafbemessung ist vorauszuschicken, dass schon aufgrund der Bedeutung des verletzten Rechtsgutes (vorbeugende Verhinderung zusätzlicher Hochwassergefahren durch Beachtung der Bewilligungspflicht, vgl. zB VwGH 20.05.2010, 2008/07/0127) ein Absehen von der Bestrafung oder die Erteilung einer bloßen Ermahnung nicht in Betracht kommt, ganz abgesehen davon, dass bei den Dimensionen der Anlage (über 700m Länge) von einer geringfügigen Beeinträchtigung keine Rede sein kann (die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG müssten kumulativ erfüllt sein! – zB VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).
3.2.12. Ausgehend von der im Strafrahmen zum Ausdruck kommenden Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, dessen im Hinblick auf die Dimension der Anlage nicht unbedeutenden Beeinträchtigung, dem Verschulden des Beschwerdeführers in Form von Fahrlässigkeit, dem Fehlen von Milderungsgründen wie insbesondere einem reumütigen Geständnis oder absoluter Unbescholtenheit (der geltend gemachte „wasserrechtlich einwandfreie Lebenswandel“ bedeutet nur das Fehlen des Erschwerungsgrundes einer einschlägigen Vorstrafe) und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheint dem Gericht eine Geldstrafe von (insgesamt) € 550,- sowie eine dazu proportionale Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden tat- und schuldangemessen, wobei das Gericht die besondere Situation nach der Hochwasserkatastrophe berücksichtigt. Damit wird der zur Anwendung gelangende Strafrahmen zu etwa 15% ausgeschöpft, was bei einer erstmaligen Übertretung des WRG 1959 in der vorliegenden Weise auch unter Präventionsgesichtspunkten (vgl. auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass auch schon bei früheren Hochwässern ähnlich verfahren wurde) angebracht ist.
3.2.13. Damit war auch der Kostenbeitrag nach § 64 Abs. 2 VStG anzupassen. Mangels vollinhaltlicher Bestätigung des angefochtenen Bescheides war ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 52 VwGVG nicht aufzuerlegen.
3.2.14. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das angefochtene Straferkenntnis unter gleichzeitiger Behebung der rechtlich unzutreffenden Beschwerdevorentscheidung in den (oben näher begründeten) genannten Punkten spruchgemäß abzuändern war.
3.2.15. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, ging es doch einerseits um grundsätzlich nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung, und konnte sich andererseits das Gericht auf eine durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärte Rechtslage stützen.
Die ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.
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